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Document 32006D0940

2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 366 vom 21.12.2006, p. 47–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/940/oj

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den„Exempt 1929 Holding Companies“ und den „Exempt Billionaire Holding Companies“ gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/940/EG)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

1997 verabschiedete der Rat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (2). Aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kodex veröffentlicht die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (3), in der sie ihre Entschlossenheit bekundete, diese Vorschriften streng anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Dieses Verfahren ist vor dem Hintergrund dieser Mitteilung zu sehen.

I.   VERFAHREN

(2)

Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) forderte die Kommission Luxemburg auf, ihr erste Informationen über die „nach einem Gesetz von 1929 von Steuern befreiten Unternehmen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 1999 (A/32604) reichten die luxemburgischen Behörden bei ihr eine Beschreibung der Regelung für befreite Finanzbeteiligungsgesellschaften (Holdinggesellschaften) aus dem Jahr 1929 (im Folgenden als „Exempt 1929 Holdings“ bezeichnet) in der durch das „Gesetz vom 29. Dezember 1971“ und das „Gesetz vom 30. November 1978“ geänderten Fassung ein.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 (D/53671) forderte die Kommission von Luxemburg ergänzende Angaben zu den Exempt 1929 Holdings und insbesondere zum „Gesetz vom 17. Dezember 1938 über die Regelung für die so genannten Billionaire Holding Companies“ (im Folgenden als „Exempt Billionaire Holdings“ bezeichnet). Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 (A/36150) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten ergänzenden Angaben vor.

(4)

Mit Schreiben vom 26. März 2001 (D/51279) forderte die Kommission weitere Informationen an, darunter insbesondere den Wortlaut der Gesetze über die steuerlichen Regelungen für Exempt 1929 Holdings und Exempt Billionaire Holdings. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 (A/33928) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten Informationen vor.

(5)

Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 (D/50571) setzte die Kommission die luxemburgischen Behörden davon in Kenntnis, dass sie diese Maßnahme vorläufig als Beihilfe betrachtet und forderte sie auf, sich gemäß dem Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [nunmehr Artikel 88] des EG-Vertrags zu äußern (4). Nach einer Sitzung zwischen der Kommission und den luxemburgischen Behörden am 19. April 2002 übermittelten diese mit dem Schreiben A/33288 vom 2. Mai 2002 die gewünschten Informationen. Am 17. Oktober 2002 fand eine weitere Sitzung zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission statt.

(6)

Mit Schreiben vom 9. März 2004 (A/51743) forderte die Kommission Luxemburg auf, alle die fragliche Regelung betreffenden Informationen auf den neuesten Stand zu bringen und ihr alle neuen Bestimmungen zu übermitteln, die sich noch in der Vorschlagsphase befinden oder auch bereits angenommen sind und die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings betreffen, damit die vorläufige Prüfung der Regelung gemäß dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.o659/1999 abgeschlossen werden kann. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 übermittelte Luxemburg der Kommission die gewünschten Informationen.

(7)

Am 15. September 2004 fand eine dritte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die Kommission einige Einzelheiten des Gesetzentwurfs Nr. 5231 mit einigen Änderungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings erfuhr.

(8)

Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (D/53536) forderte die Kommission im Hinblick auf den Abschluss der vorläufigen Bewertung der Regelung umfassende Informationen über die Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 am 19. April 2005 an. Mit den beiden Schreiben vom 1. Juni 2005 (A/34536) bzw. vom 23. Juni 2005 (A/35047) übermittelten die luxemburgischen Behörden der Kommission die gewünschten Informationen.

(9)

Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 (D/55311) setzte die Kommission Luxemburg insbesondere über die Tatsache in Kenntnis, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung die in Frage stehende Regelung (geändert durch die am 19. April 2005 erfolgte Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 durch das Parlament, der damit zum Gesetz vom 21. Juni 2005 zur Änderung von Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung von Finanzbeteiligungsgesellschaften wurde) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

(10)

Am 25. Juli 2005 fand eine vierte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der das Dossier im Lichte insbesondere der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 an der Regelung vorgenommenen Änderungen geprüft wurde.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (D/55780) teilte die Kommission Luxemburg mit, ihrer vorläufigen Einschätzung nach handle es sich bei dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe und forderte Luxemburg zur Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf.

(12)

Mit Schreiben vom 5. September 2005 (D/56729) und vom 19. September 2005 (D/57172) forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden zur Übermittlung der Stellungnahme auf.

(13)

Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, schlug die Kommission mit Schreiben vom 25. November 2005 (5) und in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Luxemburg folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:

(a)

Verweigerung des Status luxemburgischer Exempt 1929 Holdings allen neuen Antragstellern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen;

(b)

Ergreifen aller gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die luxemburgische Exempt 1929 Holdings Regelung aufzuheben bzw. alle daraus resultierenden Elemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entfernen;

(c)

Mitteilung aller von den luxemburgischen Behörden in Zusammenhang mit Buchstabe a) geplanten Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung an die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999;

(d)

innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen Abgabe einer öffentlichen Erklärung über die Einarbeitung der erforderlichen Änderungen in das Steuerrecht.

(14)

Mit gleichem Schreiben forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden ferner auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags schriftlich unter Angabe des endgültigen Termins der Aufhebung der Regelung mitzuteilen, ob Luxemburg gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 diesen zweckdienlichen Maßnahmen insgesamt vorbehaltlos und unmissverständlich zustimmt. Andernfalls könnte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung einleiten.

(15)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 (A/40451) teilte Luxemburg der Kommission mit, es lehne die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ab. In Anbetracht der Weigerung Luxemburgs und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden in dem oben genannten Schreiben beschloss die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag.

(16)

Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (SG D/200621) und vom 28. März 2006 (SG D/201345) teilte die Kommission Luxemburg ihren Beschluss bezüglich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sowie ein Corrigendum zu diesem Beschluss mit.

(17)

Der (berichtigte) Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission hat in ihrem Beschluss die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission hat in dieser Sache keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(18)

Mit Schreiben vom 13. April 2006 (A/32917) gab Luxemburg seine Bemerkungen ab.

(19)

Am 6. Juli 2006 fand eine weitere Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die luxemburgischen Behörden zusätzliche Informationen über das Finanzierungsgeschäft der Exempt 1929 Holdings und deren möglicherweise gegebenes berechtigtes Interesse an einer weiteren Inanspruchnahme der Steuerbefreiung während eines Übergangszeitraums vorlegten.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(20)

Mit dem Gesetz (loi organique) vom 31. Juli 1929 über befreite Holdinggesellschaften wurde ein Steuerinstrument geschaffen, um die Ausschüttung der von Betriebsgesellschaften multinationaler Konzerne akkumulierten Gewinne zu fördern und eine Mehrfachbesteuerung der von den begünstigten Holdinggesellschaften erzielten und an ihre Aktionäre ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden. 1937 führte Luxemburg nach Änderungen des Gesetzes von 1929 eine weitere Befreiung für Billionaire Holdings ein, deren Anfangskapital sich auf mindestens eine Milliarde luxemburgischer Francs (LUF) belief. Des weiteren führte Luxemburg Steuerbefreiungen für Beteiligungen ein, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden, Lizenzgebühren, Gewinne und Erträge aus dem Verkauf von Anteilen von Gesellschaften, an denen die Holding Beteiligungen hält, nicht zu versteuern sind. Damit besteht gegenwärtig in Luxemburg neben der allgemeinen Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen nach allgemeinem Recht (früher Artikel 166 des Einkommenssteuergesetzes(Loi sur l'Impôt des Revenus (LIR)), mit der die Mutter-/Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über „Zinsen und Lizenzgebühren“ (7) umgesetzt werden, eine spezifische Regelung zur Befreiung der Exempt 1929 Holdings und der Exempt Billionaire Holdings.

(21)

Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegen die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg keiner direkten Steuer wie insbesondere der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités), der Unternehmenssteuer der Gemeinden (impôt commercial communal)  (8) und der Vermögenssteuer (taxe sur la valeur nette)  (9). Hingegen unterliegen sie Kapitalsteuern wie der Grundsteuer (impôt foncier)  (10) und der jährlichen Zeichnungssteuer (taxe d'abonnement annuelle)  (11). Die von einer Exempt 1929 Holding eingenommenen Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinne sind somit in Luxemburg nicht zu versteuern. Zahlungen von Dividenden, Lizenzgebühren (12) und Zinsen durch eine Exempt 1929 Holding sind von Quellensteuern befreit (13). Schließlich werden auf von Exempt 1929 Holdings sowie jeder anderen luxemburgischen Gesellschaft im Ausland ausgeschüttete Zinsen keine Quellensteuern erhoben, während die von nicht steuerbefreiten Inlandsgesellschaften erhaltenen Zinszahlungen als steuerpflichtiges Einkommen gelten.

(22)

Es ist darauf hinzuweisen, dass Zinszahlungen von Exempt 1929 Holdings (wie von jeder luxemburgischen Gesellschaft) an natürliche Personen — wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (14) –, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind, nach dieser Richtlinie in Luxemburg der Quellensteuer unterliegen. Seit dem 1. Januar 2006 gibt es Luxemburg eine vergleichbare Zinsabschlagsteuer von 10 % auf Zinszahlungen an gebietsansässige natürliche Personen, der die von den Exempt 1929 Holdings ausgeschütteten Zinsen unterliegen.

(23)

Normalerweise sind die Exempt 1929 Holdings von den von Luxemburg abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuerhinterziehung ausgenommen.

(24)

Bezüglich der Kapitalbesteuerung unterliegt eine Exempt 1929 Holding einer Gesellschaftssteuer von 1 % auf Bareinlagen oder Einlagen von Unternehmensteilen (15). Darüber hinaus unterliegen sie einer jährlichen Zeichnungssteuer von 0,2 % des eingezahlten Grundkapitals und des Werts der Emissionsprämien, der bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres festgelegt wurde (16). Eine Exempt 1929 Holding kann sich Mittel bei ihren Aktionären, bei Banken oder anderen Kreditinstituten beschaffen und Schuldverschreibungen ausgeben. Es gelten die Regeln für unzureichende Kapitalausstattung, wenn die Finanzierung durch Verschuldung und nicht durch die Ausgabe von Anteilen bestimmte Finanzkennzahlen zur Vermeidung der Zeichnungssteuer übersteigt. Schließlich werden die an die inländischen und an die nicht gebietsansässigen Mitglieder des Board of Directors, an die Führungskräfte oder an die Abschlussprüfer einer Exempt 1929 Holding gezahlten Tantiemen mit einer Quellensteuer von 20 % belegt.

(25)

Nur in Luxemburg eingetragene Gesellschaften (17) könne die Exempt 1929 Holdings Regelung nutzen, nicht jedoch Personengesellschaften, Konsortien, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft haben, feste Niederlassungen und lokale Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften. Die Kapitalausstattung einer Exempt 1929 Holding hängt von der Gesellschaftsform ab. Nach einem Großherzoglichen Erlass vom 29. Juli 1977 muss eine Exempt 1929 Holding über ein Grundkapital von mindestens 24 000 Euro verfügen.

(26)

Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg können sich als Exempt 1929 Holdings unter der Voraussetzung eintragen lassen, dass sie lediglich Beteiligungen jeder Art an anderen luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften erwerben, halten und verwerten, und zwar insbesondere durch die Gewährung von Darlehen, den Besitz von Patenten und die Vergabe urheberrechtlicher oder technischer Lizenzen an die Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen halten. Eine Exempt 1929 Holding darf auf eigene Rechnung keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder ein der Öffentlichkeit zugängliches Handelsgeschäft betreiben. Überschreitet ihre Geschäftstätigkeit diese Grenzen, verliert sie ihren Status und wird als normale Handelsgesellschaft behandelt.

(27)

Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding gehören insbesondere

a)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Kapitalbeteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

b)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von luxemburgischen oder ausländischen Schuldverschreibungen, Depositenzertifikaten und ungesicherten Schuldverschreibungen;

c)

der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften;

d)

die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an die Gesellschaften, an deren Kapital sie direkt beteiligt ist. Für eine Besicherung dieser Darlehen ist eine Mindestbeteiligung von 25 % am Kapital dieser Gesellschaften erforderlich;

e)

der Besitz von Gold oder goldgebundenen Handelspapieren;

f)

die Ausgabe von Schulverschreibungen oder Depositenzertifikaten (börsennotiert oder privat emittiert);

g)

der Erwerb und der Besitz von Patenten, deren Nutzung durch die Gewährung von Lizenzen an die eigenen Tochtergesellschaften und die Einnahme von Lizenzgebühren als Gegenleistung für diese Lizenzen (Lizenzen dürfen auch Dritten angeboten werden, doch darf damit nicht gehandelt werden);

h)

der Besitz von Marken und Lizenzen als Ergänzung zum Besitz eines Patents und deren Verwertung durch die Einnahme von Lizenzgebühren bei den eigenen Tochtergesellschaften sind ebenfalls zulässig, jedoch nur als Nebentätigkeit;

i)

der Besitz von Beteiligungen an Personengesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Exempt 1929 Holding einen Grundkapitalanteil von mindestens 1 240 000 EUR hält und ihre finanzielle Haftung auf ihre Einlage begrenzt ist.

(28)

Untersagt sind insbesondere folgende Tätigkeiten:

a)

Die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen;

b)

der Betrieb eines des Öffentlichkeit zugänglichen Handelsgeschäfts;

c)

das Eigentum an Grundstücken, die nicht für die eigenen Räumlichkeiten genutzt werden;

d)

die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit einer Agentur, Bank oder Verwaltung für eine andere Gesellschaft (ausgenommen hiervon sind Tochtergesellschaften);

e)

die Ausgabe von Handelspapieren mit kurzer oder mittlerer Laufzeit;

f)

die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an andere Einheiten als die eigenen Tochtergesellschaften;

g)

der Erwerb nicht patentfähiger Rechte am geistigen Eigentum;

h)

die unmittelbare Beteiligung an den Geschäften der eigenen Tochtergesellschaften.

(29)

Die Exempt 1929 Holdings unterliegen der Aufsicht durch die luxemburgische Administration de l'enregistrement et des domaines, die zur Prüfung ihrer Bücher befugt ist, allerdings nur zur Klärung der Frage, ob die von den Holdings ausgeübten Tätigkeiten die im Gesetz von 1929 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(30)

Bei den Exempt 1929 Holdings gibt es eine Sonderform, nämlich die Exempt Billionaire Holdings. Sie kann entweder durch die Einlage von Anteilen ausländischer Gesellschaften oder durch Aufstockung des Grundkapitals und der Rückstellungen auf einen Betrag von mindestens 24 Mio. EUR (1 Mrd. LUF) gebildet werden. Die Exempt Billionaire Holdings können für eine steuerliche Regelung optieren, bei der die Zeichnungssteuer durch eine so genannte „Einkommenssteuer“(impôt sur le revenu) ersetzt wird. Nach dem Großherzoglichen Erlass von 1937 über die Exempt Billionaire Holdings wird diese Einkommenssteuer auf Zinsausschüttungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren, auf an die Aktionäre ausgeschüttete Dividenden und an die Geschäftsleitung, die Abschussprüfer und die Liquidatoren einer solchen Gesellschaft gezahlte Tantiemen erhoben.

(31)

Beträgt der Gesamtbetrag der an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen im betreffenden Rechnungsjahr mindestens 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer Formel berechnet, die 3 % der gezahlten Zinsen, 1,8 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem ausgeschütteten Gesamtbetrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle überschreitenden Betrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Liegt der Gesamtbetrag der für das Rechnungsjahr an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen unter 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer anderen Formel berechnet, die 3 % der ausgeschütteten Zinsen, 3 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem Betrag in Höhe der Differenz zwischen 2,4 Mio. EUR und dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten Zinsen, 1,8 % des über dieser Schwelle liegenden Dividendenanteils bis zu einem Betrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle übersteigenden Restbetrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Die Exempt Billionaire Holdings unterliegen also nicht den üblichen, zur Bestimmung der Zeichnungssteuer anzuwenden Regeln bei unzureichender Kapitalausstattung, und auf Tantiemen und Vergütungen wird keine Quellensteuer erhoben.

(32)

Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt Billionaire Holding gehören insbesondere

a)

die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, die sie direkt oder indirekt faktisch kontrolliert;

b)

die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, an denen von ihr kontrollierte Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 25 % halten und zu denen dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen bestehen;

c)

die finanzielle Unterstützung von Tochtergesellschaften, die faktisch von Gesellschaften kontrolliert werden, an denen sie eine Beteiligung von 25 % hält.

(33)

Die weiter oben beschriebene Steuerbefreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf steuerbefreite Finanzholdings ausgedehnt, die eine Untergruppe der Exempt 1929 Holdings sind. Ihre Aufgabe ist die Finanzierung der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften einer Gruppe von Unternehmen oder verbundenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang gilt eine Gesellschaft als zu einer Gruppe gehörig, wenn sie einen gemeinsamen Namen als Symbol gegenseitiger Abhängigkeit verwendet oder wenn die Unternehmen ein- und derselben Gruppe erhebliche Beteiligungen (von mindestens 25 %) an ihrem jeweiligen Gesellschaftskapital halten und untereinander dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen pflegen.

(34)

Wie die Exempt Billionaire Holdings können auch die steuerbefreiten Finanzholdings bei Finanzierungsfragen innerhalb der Gruppe vielfältiger aktiv werden als die Exempt 1929 Holdings. Während Exempt 1929 Holdings nur Gesellschaften finanzieren können, an denen sie eine direkte Beteiligung halten, können steuerbefreite Finanzholdings allen zu ihrer Gruppe gehörenden Gesellschaften Darlehen gewähren. Zu den zulässigen Tätigkeiten einer steuerbefreiten Finanzholding gehören insbesondere

a)

die Finanzierung anderer Mitglieder der Gruppe durch Darlehen an Gesellschaften, an denen sie keine direkte Beteiligung halten, sowie an Gesellschaften, an denen sie eine solche Beteiligung halten;

b)

die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Ertrag zur Finanzierung der Tätigkeiten aller anderen Mitglieder der Gruppe verwendet wird;

c)

die Skontierung von Rechnungen als Factoring-Gesellschaft innerhalb der Gruppe;

d)

die Entgegennahme von Bareinlagen anderer Gesellschaften der Gruppe zwecks Gewährung von Vorschüssen an andere Gesellschaften.

(35)

Am 6. November 2003 brachte die luxemburgische Regierung im Parlament den Gesetzentwurf Nr. 5231 für eine Änderung des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die Exempt 1929 Holdings Regelung ein. Auf seiner Sitzung vom 19. April 2003 verabschiedete das luxemburgische Parlament diesen Entwurf mit einigen Änderungen. Das neue Gesetz wurde am 21. Juni 2005 verkündet und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 22. Juni 2005 veröffentlicht. Das Gesetz vom 21. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 in Kraft.

(36)

Nach diesem Gesetz verlieren Holdings, die mindestens 5 % aller im Verlauf des Rechnungsjahrs ausgeschütteten Dividenden von nicht gebietsansässigen Gesellschaften einnehmen, die keiner der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbaren Einkommenssteuer unterliegen, den Status einer Exempt 1929 Holding und werden zu Gesellschaften, die der allgemeinrechtlichen Besteuerung unterliegen. In den Unterlagen des Parlaments zum Gesetzentwurf heißt es erläuternd, dass eine Einkommenssteuer, um als mit der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbar zu gelten, mit einem Satz von mindestens 11 % (also 50 % der luxemburgischen Körperschaftssteuer) erhoben werden muss, und ihre Bemessungsgrundlage der in Luxemburg geltenden ähnlich sein muss.

(37)

Aus den Kommentaren zu diesem Gesetz geht hervor, dass die Änderungen vorgenommen wurden, um die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen, die der Rat am 3. Juni 2003 im Rahmen der Bewertung auf der Grundlage des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung gegenüber den luxemburgischen Behörden abgegeben hatte. Diesbezüglich wird mit dem neuen Gesetz eine Übergangsregelung eingeführt, mit der die bestehenden Vorteile für Gesellschaften mit dem Status einer Exempt 1929 Holding oder einer Exempt Billionaire Holding vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 1. Januar 2011 erhalten werden.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(38)

In ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Nach Ansicht der Kommission verschafft diese Regelung nämlich nur den besagten Holdings mehrere wirtschaftliche Vorteile wie Befreiungen von der Körperschaftssteuer, der Quellensteuer, der Vermögenssteuer und der Grundsteuer. Die genannten Vorteile schlagen sich für Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Gruppen, denen sie angehören, in niedrigeren Steuerverbindlichkeiten gegenüber der luxemburgischen Finanzverwaltung nieder.

(39)

Nach Meinung der Kommission bedeuten diese Vorteile, dass aufgrund des Verlustes an Steuereinnahmen für die luxemburgische Finanzverwaltung staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Die Regelung ist selektiv, da sie Holdinggesellschaften vorbehalten ist, die ausschließlich bestimmte Geschäftstätigkeiten ausüben, und zwar hauptsächlich in den Bereichen Finanzierung, Verwaltung sowie Gewährung von Lizenzen und Liquidität. Die Regelung beschränkt sich außerdem auf konzerninterne Tätigkeiten, da die Begünstigten in einer Konzernstruktur tätig sein müssen, um in den Genuss der Regelung kommen zu können. Sie steht damit nicht allen Unternehmen offen, sondern nur denen, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen und in Luxemburg eine Beteiligungsgesellschaft gründen, die sich ausschließlich mit bestimmten Tätigkeiten wie der Finanzierung, der Verwaltung von Beteiligungen, der Koordinierung und der Vergabe von Lizenzen und Patenten befasst.

(40)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dieser Vorteil führe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Exempt 1929 Holdings ihren finanziellen und Verwaltungstätigkeiten im Allgemeinen auf internationalen Märkten nachgingen, auf denen intensiver Wettbewerb herrsche. Der Wettbewerb wird verfälscht, weil die Exempt 1929 Holdings gegenüber unabhängigen Dienstleistern und Finanzmittlern wie vor allem klassischen Banken und Beratungsunternehmen begünstigt werden. Auswirkungen auf den Handel sind vorhanden, weil die Vorteile für Exempt 1929 Holdings nur Gruppen eingeräumt werden, die im Wesentlichen grenzüberschreitenden Finanzaktivitäten nachgehen.

(41)

Es sei daher keine der in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen anwendbar, zumal die in Frage stehende Maßnahme eine nicht mit besonderen Projekten in Zusammenhang stehende Betriebsbeihilfe sei und lediglich die laufenden Ausgaben der Begünstigten senken solle, ohne jedoch einen Beitrag zu einem Ziel der Gemeinschaft zu leisten.

(42)

Ferner befand die Kommission, es handle sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die mit dem Gesetz von 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung änderten nichts an der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, da sie die Vorteile durch die Regelung unverändert ließen, gleichzeitig vorübergehend die Zahl der Begünstigten auf die Gesellschaften beschränkten, denen bestimmte, außerhalb Luxemburgs geringer besteuerte Dividenden nicht zuflössen.

(43)

Im Zuge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die luxemburgischen Behörden aufgefordert, alle für eine Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf den Handel und hier insbesondere auf den Sektor Finanzdienstleistungen erforderlichen Informationen vorzulegen. Des Weiteren forderte sie Luxemburg und beteiligte Dritte zur Abgabe von Stellungnahmen zu der Frage auf, ob die Begünstigten im Fall einer Forderung nach Abschaffung der Regelung unter Umständen ein berechtigtes Interesse an Übergangsmaßnahmen geltend machen können.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN UND VON DRITTEN

(44)

Offiziell hat kein beteiligter Dritter nach der Bekanntmachung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (18) eine Stellungnahme eingereicht. Allerdings haben mehrere Vertreter von Exempt 1929 Holdings informell Kontakt zur Kommission aufgenommen, um sich vor allem über die rechtlichen Folgen des von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens für natürliche Personen sowie die Rechtmäßigkeit der diesen gewährten Steuerbefreiungen zu informieren.

(45)

Die luxemburgischen Behörden gaben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. April 2006 ab. Darin erklärten sich die luxemburgischen Behörden mit der Einstufung der Steuerbefreiungsregelung für Exempt 1929 Holdings als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht einverstanden. Zur Frage der Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt äußerte sich Luxemburg nicht.

(46)

In seinem Schreiben vom 13. April 2006 lehnte Luxemburg es ferner ab, alle für eine Bewertung der fraglichen Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Aktivitäten innerhalb der Gruppe und Verwaltung immaterieller Rechte erforderlichen Informationen vorzulegen. Zu den von den Exempt 1929 Holdings verwalteten Investitionen wurden keine Informationen geliefert, auch nicht die Liste der Exempt 1929 Holdings. Hierzu trugen die luxemburgischen Behörden vor, die Exempt 1929 Holdings müssten nicht behördlich zugelassen werden; es sei daher unmöglich, eine Liste dieser Holdings zu erstellen.

(47)

Bezüglich der Frage schließlich, ob die Begünstigten der Steuerbefreiungsregelung unter Umständen ein berechtigtes Vertrauen in Übergangsmaßnahmen für den Fall einer abschlägigen endgültigen Entscheidung setzten könnten, führten die luxemburgischen Behörden aus, dass eine eventuelle Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung sich so stark auf das luxemburgische Steuersystem auswirken würde, dass das Vertrauen der unter diese Regelung fallenden Wirtschaftsbeteiligten zu schützen wäre. Diese dürften nicht damit rechnen müssen, dass eine rechtliche Stellung „über Nacht“ aufgehoben wird.

(48)

Im Wesentlichen stellen die luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 die Einstufung der Steuerregelung als Beihilfe in Frage.

(49)

Erstens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht vorteilhafter als die Regelung für die allgemeinrechtliche Besteuerung von Holdinggesellschaften. Sie hebe lediglich auf die Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung der von Betriebsgesellschaften ausgeschütteten Gewinne ab. Ohne die Steuerbefreiungsregelung würden die Exempt 1929 Holdings steuerlich bestraft, da die Gewinne einer Betriebsgesellschaft zum ersten Mal als Gewinne dieser Gesellschaft, dann ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Beteiligungsgewinne der Holding, und schließlich — bei einer weiteren Ausschüttung — als Dividende beim Anteilseigner der Holding besteuert würden.

(50)

Zweitens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Auffassung der luxemburgischen Behörden nicht selektiv und verfälsche daher nicht den Wettbewerb und beeinträchtigt auch nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Alle Gesellschaften in einer insbesondere bezüglich des Erwerbs, der Verwaltung, Finanzierung und Verwertung von Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage könnten nämlich die Regelung in Anspruch nehmen.

(51)

Schließlich könne die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte seien und sich nicht in einer Situation befänden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Die Kommission habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Regelung die Stellung der Exempt 1929 Holdings gegenüber anderen Formen von Holdinggesellschaften gestärkt hat.

V.   WÜRDIGUNG DER REGELUNG

(52)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt: […] „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(53)

Die Kommission hat die Exempt 1929 Holdings Regelung im Lichte der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden sorgfältig geprüft. Ungeachtet der zahlreichen Einwände kann die Kommission ihre bisherige Einschätzung nicht revidieren, der zufolge die mit der Regelung diesen Gesellschaften gewährten Steuervorteile Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

(54)

Es sei darauf hingewiesen, dass vor einer Einstufung einer einzelstaatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1) Die Maßnahme verschafft einen Vorteil; 2) dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3) dieser Vorteil ist selektiv; und 4) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (19).

(55)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission im Wesentlichen der Auffassung, dass das Gesetz von 1929 Steuervorteile gewährt, die sich nicht auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften von anderen Holdinggesellschaften in Luxemburg beschränken, nämlich der Gesellschaften, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, denen aber aufgrund der bereits entweder in Luxemburg oder im Ausland gezahlten Steuern Nachlässe gewährt werden.

(56)

Nach Ansicht der Kommission gewährt die Regelung mehrere vom Allgemeinrecht abweichende Steuervorteile und kommen diese Vorteile bestimmten Unternehmen zugute, die in Luxemburg einer begrenzten Anzahl von Tätigkeiten überwiegend im Finanzwesen nachgehen. Folglich sei die Regelung selektiv. In Anbetracht der umfangreichen Einwände Luxemburgs hält es die Kommission für angebracht, die genauen Gründe darzulegen, aus denen man schließen kann, dass die oben beschriebene Regelung insgesamt die im Erwägungsgrund (53) aufgeführten Bedingungen erfüllt.

(57)

In seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 vertrat Luxemburg die Auffassung, das System zur Besteuerung der Exempt 1929 Holdings sei eine allgemeine steuerliche Regelung für Gesellschaften, die nur passive Einkünfte verzeichneten, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung besteuert worden seien, und zwar unabhängig von der Größe, Branche oder Rechtsform dieser Unternehmen. Ferner führte Luxemburg an, die Regelung sei durch den Aufbau des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt, das eine Doppelbesteuerung zu vermeiden suche, zumal vollständig der Steuer unterliegende Gesellschaften Zugang zu anderen, vergleichbaren Formen der Vermeidung der Doppelbesteuerung hätten. Für Luxemburg böte die Regelung im Wesentlichen aus zwei Gründen keinerlei Vorteile.

(58)

Erstens sehe das luxemburgische System für vergleichbare Situationen für die Unternehmensbesteuerung mehrere Alternativregelungen vor, die unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten offen stünden. Ein solches System könne daher keine Vorteile im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, wie es auch der Gerichtshof im Urteil Banks (20) anerkannt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich die Auffassung vertreten, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn verschiedene Besteuerungsformen betreffend eventuelle Vorteile der von den Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich getroffenen Entscheidungen allen Wirtschaftsteilnehmern unterschiedslos zur Verfügung stehen.

(59)

Zweitens müsste nach Ansicht der luxemburgischen Behörden eine Bewertung der steuerlichen Belastung der Exempt 1929 Holdings unter Berücksichtigung aller Aspekte der Regelung erfolgen, und zwar der positiven wie der negativen. Diesen Weg habe die Kommission jedoch offensichtlich nicht beschritten. In diesem Zusammenhang führen die luxemburgischen Behörden an, in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 drei Beispiele von Exempt 1929 Holdings genannt zu haben, denen durch Anwendung der Regelung im Vergleich zu besteuerten Holdings Nachteile entstanden seien.

(60)

Die Kommission kann sich den Schlussfolgerungen der luxemburgischen Behörden nicht anschließen. Im Gegensatz zu deren Behauptungen ist nämlich die Regelung durch mehrere Steuerbefreiungen charakterisiert, insbesondere bei der Körperschaftssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinden und der Vermögenssteuer. Diese Befreiungen weichen von der Regel der Besteuerung der betroffenen Unternehmen ab. Darüber hinaus heben diese Ausnahmen nicht einfach auf die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung der Einkünfte ab, sondern auf geringere Steuerzahlungen bestimmter, im Gesetz vom 31. Juli 1929 genannter und von den Exempt 1929 Holdings ausgeübter Wirtschaftstätigkeiten.

(61)

Es trifft zwar zu, dass die Befreiungsregelung von 1929 für die Exempt Holdings nicht alle Steuern abdeckt, die luxemburgische Gesellschaften grundsätzlich zahlen müssen (21), doch bleibt festzuhalten, dass sich dieses Verfahren auf bereits festgestellte steuerliche Ausnahmen beschränkt und mehrere personenbezogene Steuern betrifft, bei denen eine Befreiung gewährt wurde (22). Bei den direkten Steuern und insbesondere bei der Einkommenssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinde und der Vermögenssteuer sind die Exempt 1929 Holdings völlig von der Steuer befreit.

(62)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gibt die Kommission zu, dass die Exempt 1929 Holdings bei der Grundsteuer nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1936 besteuert werden und hier, anders als in ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2006 behauptet, keinerlei Vorteil genießen.

(63)

Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Unternehmenssteuer der Gemeinden geht die den Exempt 1929 Holdings bei Beteiligungseinkünften (Dividenden und Gewinne) eingeräumte Ausnahme klar über die den nicht steuerbefreiten Holdings zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeräumte Befreiung von Dividenden und Gewinnen aus Beteiligungen hinaus. So sind insbesondere die Exempt 1929 Holdings davon befreit, und dies unabhängig von der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die gemeinsame Befreiungsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen (23). Im Gegensatz zu den steuerpflichtigen Unternehmen kommen sie also automatisch in den Genuss dieser Befreiungen. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Befreiung den Exempt 1929 Holdings einen Vorteil durch eine Verringerung der Belastungen verschafft, die die Unternehmen normalerweise zu tragen haben (24).

(64)

Zum Thema Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer der Gemeinden weist die Kommission ferner darauf hin, dass im Gegensatz zur allgemeinrechtlichen Besteuerung der anderen Beteiligungsgesellschaften in Luxemburg die Einkünfte der Exempt 1929 Holdings aus Zinsen und Lizenzgebühren von diesen Steuern völlig befreit sind. Diese Befreiung lässt sich also nur durch die Absicht rechtfertigen, eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, zumal insbesondere die entsprechenden Aufwendungen vorher von den Personen abgezogen werden, die sie tragen. Die Befreiung dieser Einkünfte gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 stellt also eine Ausnahme dar und steht im Widerspruch zum Grundsatz, nach dem auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren mindestens einmal Einkommenssteuer zu erheben ist. In Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Steuerbefreiung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich zu tragen haben.

(65)

Bezüglich des Quellenabzugs der Steuer auf ausgeschüttete Einkünfte und die von den Exempt 1929 Holdings gezahlten Dividenden und Lizenzgebühren stellt die Kommission fest, dass diese Holdings in Luxemburg bei Zahlungen an nicht gebietsansässige Begünstigte nicht der normalerweise anzuwendenden Quellensteuer unterliegen, und dies gilt — bei den Exempt Billionaire Holdings — auch für Tantiemen. Nach Ansicht der Kommission müssen folglich die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich tragen.

(66)

Selbst wenn diese Befreiung vom Quellenabzug unmittelbar den Beziehern der Einkünfte und nur mittelbar den Exempt 1929 Holdings zugute kommen sollte, hat sie nach Ansicht der Kommission trotzdem zur Folge, dass die Holdings von Aufwendungen entlastet werden, die in Luxemburg steuerpflichtige ausschüttende Unternehmen üblicherweise zu tragen haben. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestätigt, dass bei einem Abzug an der Quelle der Steuersatz höher ist, wenn die entsprechenden Kosten vom ausschüttenden Unternehmen übernommen werden, und dass in einem solchen Fall dieses rechtlich nicht verpflichtet ist, die Steuer auf den Bezieher der Einkünfte abzuwälzen. Des Weiteren kommen die Exempt 1929 Holdings in den Genuss eines indirekten Vorteils, weil sie aufgrund der Steuerbefreiung der Anleger und der damit verbundenen höheren Erträge leichter Zugang zu Risikokapital/Anleihekapital erhalten.

(67)

Schließlich zahlen die Exempt 1929 Holdings, anders als die in Luxemburg steuerbaren Unternehmen, keine Vermögenssteuer. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Befreiung nur von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung ist, entlastet sie doch die Exempt 1929 Holdings von Aufwendungen, die Gesellschaften in Luxemburg normalerweise zu tragen haben.

(68)

Aus den bisherigen Ausführungen geht nach Ansicht der Kommission hervor, dass die fraglichen Vorteile Ausnahmen darstellen, die geeignet sind, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Regelung, nämlich Vermeidung einer Doppelbesteuerung, de facto und de iure in einer vergleichbaren Lage befinden, zu begünstigen. In diesem Zusammenhang hält die Kommission den Verweis der luxemburgischen Behörden auf das Urteil Banks für nicht relevant. In dieser Rechtssache erschien a priori keine der verschiedenen Möglichkeiten der Anwendung bestimmter Besteuerungen als vorteilhafter. Im vorliegenden Fall muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Befreiung grundsätzlich vorteilhafter als eine Besteuerung der Einkünfte ist. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Exempt 1929 Holdings mit Sicherheit und nicht nur eventuell Belastungen nicht zu tragen haben, die sie üblicherweise zu tragen hätten.

(69)

Die drei von den luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 aufgeführten Beispiele sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, der zufolge die strittige Regelung Vorteile gewährt, die vom allgemeinen Steuerrecht abweichen und durch die Art des Steuersystems in Luxemburg nicht gerechtfertigt sind. Zum einen handelt es sich dabei um Hypothesen, die für die tatsächliche Anwendung der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht repräsentativ sind. Zum anderen werden in diesen Beispielen nur Situationen geschildert, in denen die allgemeinrechtliche Regelung bereits eine völlige Befreiung von den Einkommensteuern vorsieht. Luxemburg zieht hingegen nicht Situationen in Betracht, in denen die Befreiung nicht nach dem Allgemeinrecht erfolgt, obwohl, wie bereits ausgeführt, nur in solchen Situationen die Regelung den Begünstigten der Regelung die Möglichkeit einräumt, sich gegenüber der allgemeinrechtlichen Regelung einen Vorteil zu verschaffen.

(70)

Nach Auffassung der Kommission müssen also zur Beantwortung der Frage, ob den Exempt 1929 Holdings tatsächlich ein Steuervorteil entsteht, nicht alle geltenden direkten und indirekten Steuern herangezogen werden, da das Vorliegen eines solchen Vorteils bereits ausführlich nachgewiesen wurde. Ferner hält die Kommission fest, dass eine solche Analyse in Anbetracht der unendlich großen Zahl zu berücksichtigender Situationen unmöglich wäre.

(71)

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Regelung einen Vorteil für die Exempt 1929 Holdings darstellt.

(72)

Es sei daran erinnert, dass das Spezifikum einer staatlichen Maßnahme, nämlich ihre Selektivität, eines der Elemente ist, anhand derer sie als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, ob die fragliche steuerliche Regelung Vorteile ausschließlich für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige mit sich bringt (25). Im vorliegenden Fall ist die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Aussage der luxemburgischen Behörden nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen in vergleichbarer Situation, die also ausschließlich Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften verwalten und verwerten und Einkünften aus diesen Tätigkeiten erzielen, zugute kommen könnte.

(73)

Die Kommission schließt sich den luxemburgischen Behörden in der Auffassung an, dass die Selektivität einer Maßnahme wie der Steuerbefreiung für die Tätigkeit einer Holding unbedingt mit Blick auf vergleichbare Situationen zu bewerten ist (26). Im vorliegenden Fall müssen nach Ansicht der Kommission jedoch zum Vergleich Gesellschaften mit Einkünften herangezogen werden, die denen der Exempt 1929 Holding vergleichbar sind. Die Kommission hat festgestellt, dass von den luxemburgischen Gesellschaften nur die Exempt 1929 Holdings völlig von der Besteuerung ihrer sämtlichen Einkünfte befreit sind, und dies unabhängig davon, ob zuvor die Gesellschaften, an denen sie eine Beteiligung halten, diese Einkünfte möglicherweise bereits versteuert haben.

(74)

Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass eine solche Befreiungsregelung selektiv ist, denn sie begünstigt von allen Unternehmen und Tätigkeiten, die dem Risiko einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sind, nur bestimmte Unternehmen, die ausschließlich bestimmten Tätigkeiten nachgehen.

(75)

Diese Einschätzung wird im Übrigen noch durch die Tatsache bestätigt, dass nach Auskunft der luxemburgischen Behörden mit dem Gesetz vom 31. Juli 1929 eine übermäßige Ausdehnung dieser Begünstigung auf andere Unternehmen als die Exempt 1929 Holdings verhindert werden soll, damit sich hieraus keine übermäßige Belastung des Staatshaushalts ergibt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraussetzt, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems in Einklang steht (27). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Luxemburg die nur für die Exempt 1929 Holdings geltende Ausnahmeregelung nicht mit dem Wesen oder dem Aufbau des nationalen Steuersystems begründet hat.

(76)

Des Weiteren hat die Kommission festgestellt, dass die Gewährung der Befreiung nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 von der Erfüllung mehrerer miteinander verbundener Bedingungen abhängt, zu denen in der Hauptsache das Vorhandensein eines Registrierungssystems unter behördlicher Aufsicht und die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben bezüglich des Mindestvermögens und der tatsächlichen und ausschließlichen Ausübung bestimmter, genau umrissener Tätigkeiten gehören. Nach Ansicht der Kommission wird mit diesen strengen Kriterien das selektive Wesen der Regelung noch verstärkt.

(77)

Die Kommission verweist an dieser Stelle noch einmal darauf, dass die Exempt 1929 Holdings ihre Tätigkeit auf Beteiligungen jedweder Form an anderen Unternehmen sowie auf die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen zu beschränken haben. Die summarische Begriffsbestimmung der Verwertung von Beteiligungen im Gesetz vom 31. Juli 1929 wurde von der Administration de l'enregistrement et des domaines genauer gefasst; diese vertrat in einer extensiven Auslegung des Begriffs die Auffassung, dass er mehrere, unmittelbar oder mittelbar mit der Verwertung von Beteiligungen zusammen hängende wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen sollte, die ihren Ausdruck insbesondere in Finanzierungsaktivitäten finden. Damit sind die Holdinggesellschaften zur Gewährung von Vorschüssen und lang- und kurzfristigen Darlehen an die Unternehmen berechtigt, an denen sie direkt beteiligt sind (28).

(78)

Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 fallen die Stellung von Sicherheiten für Gläubiger der Gesellschaften, an denen die Exempt 1929 Holdings beteiligt sind, sowie die Absicherung ihrer Kapitalerhöhungen ebenfalls unter das Konzept der Verwertung von Beteiligungen. Weiterhin dürfen Exempt 1929 Holdings über ihre Beteiligungen in Aktien hinaus auch öffentliche, private, auf reglementierten oder nicht reglementierten Märkten notierte oder nicht notierte Schuldverschreibungen besitzen, die vom öffentlichen oder nicht öffentlichen Sektor ausgegeben wurden. Die Exempt 1929 Holdings dürfen somit nur Schuldverschreibungen besitzen, unabhängig oder in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Verwalter von Beteiligungen. Für Finanzholdings ist es damit möglich, den Kreis der potenziell Begünstigten der Finanzierungen zu erweitern und Darlehen allen zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften und damit allen Gesellschaften zu gewähren, die einen gemeinsamen Namen tragen und zu mindestens 25 % im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft sind.

(79)

Darüber hinaus gelten bestimmte Tätigkeiten als einer Beteiligung gleichwertig, selbst wenn die betreffende Exempt 1929 Holding gar keine Anteile hält. So kann eine Holding Patente besitzen und darf sie zwar nicht nutzen oder handeln, aber an andere Drittgesellschaften oder Gesellschaften der eigenen Gruppe Lizenzverträge vergeben und damit, ohne die Befreiung zu verlieren, Lizenzgebühren einnehmen.

(80)

Zu den für eine Exempt 1929 Holding zulässigen Tätigkeiten gehört auch die Beratung in Sachen Management und Anlagen von Investmentfonds. Es handelt sich hierbei um die Beratung von Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Verwaltung des ihnen anvertrauten Portefeuilles. Üblicherweise wird diese Tätigkeit von einer Beratungsfirma erbracht, die grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht zu besteuern ist. Bei Erfüllung bestimmter spezifischer Voraussetzungen kann sich eine Beratungsfirma jedoch für den Status einer Exempt 1929 Holding entscheiden (29).

(81)

Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding durch das Gesetz vom 31. Juli 1929 streng begrenzt werden; sollten andere Tätigkeiten ausgeübt werden, wird dies mit dem Entzug der Steuerbefreiung sanktioniert. Nach Ansicht der Kommission bestätigen diese Einschränkungen den selektiven Charakter der Steuerbefreiung für Exempt 1929 Holdings. Wie es die Kommission in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 dargelegt hat, genügt ferner die Feststellung, dass mehrere Wirtschaftszweige nicht in den Genuss der Vorteile dieser Regelung kommen können. So sind Unternehmen, die anderen Tätigkeiten als den in Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen zugelassenen nachgehen, sowie andere Sektoren wie Industrie, Landwirtschaft oder Handel von der Regelung ausgeschlossen.

(82)

Nach Auffassung der Kommission gibt es keine objektive Erklärung für eine derartige, nur den Exempt 1929 Holdings vorbehaltene steuerliche Behandlung, die auf einige Unternehmen beschränkt ist und diesen damit ihren Wettbewerbern gegenüber Vorteile verschafft.

(83)

Bestärkt wird sie in ihrer Einschätzung durch die Tatsache, dass die Regelung nur luxemburgischen Gesellschaften offen steht, die einer beschränkten Zahl von Tätigkeiten nachgehen. Um nämlich in den Genuss der Befreiungsregelung zu kommen, muss jedes Unternehmen, das seine Investitionen verwerten möchte, in Luxemburg eine eigene Einheit gründen, deren Ziel ausschließlich die Ausübung der im Gesetz von 1929 zugelassenen Tätigkeiten ist. Der Aufbau einer solchen Einheit bedeutet über die bei einer Investition entstehenden normalen Kosten hinausgehende Investitionen. In den Genuss dieser Regelung kommen also nur Unternehmen, die in eine Gruppe eingebettet sind und über umfangreiche (30) und ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, um in Luxemburg eine Gesellschaft für die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen zu betreiben. Dabei handelt es sich beispielsweise um Exempt Billionaire Holdings.

(84)

Bezüglich des staatlichen Ursprungs der Vorteile aus der Anwendung der Regelung sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (31). Daraus folgt, dass eine Regelung wie die hier in Frage stehende, mit der die staatlichen Stellen bestimmte Unternehmen von üblicherweise zu entrichtenden Steuern befreien, und die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (32). Im vorliegenden Fall sind die Befreiungen nach der Exempt 1929 Holdings Regelung zwar keine Übertragungen staatlicher Mittel, doch lässt sich nicht abstreiten, dass sie zu einem Verlust an Steuermitteln führen und somit eine staatliche Finanzierung darstellen.

(85)

Nach Ansicht Luxemburgs kann die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte sind und sich nicht in einer Situation befinden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Ferner habe die Kommission nicht belegen können, dass die Regelung die Position der Exempt 1020 Holdings gegenüber anderen Holdings stärke.

(86)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften es zum einen ausreicht, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht, so dass der Beihilfeempfänger mit anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb offenen Märkten in Wettbewerb steht (33), und dass zum anderen eine Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel berührt, wenn die vom Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (34).

(87)

Nach Auffassung der Kommission gehören die Exempt 1929 Holdings dem Finanzsektor an, innerhalb dessen sie spezifischen Tätigkeiten wie der Gewährung von Darlehen an andere Mitglieder der Gruppe, der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Diskontierung von Rechnungen nachgehen und Bareinlagen für von ihnen direkt und indirekt kontrollierte Gesellschaften und für andere Gesellschaften einer Gruppe, zu der eine Exempt 1929 Holding gehört, verwalten oder das Management von Investmentfonds beraten. Wie bereits ausgeführt, genießen die steuerbefreiten Finanzholdings und die Exempt Billionaire Holdings nach dem Gesetz von 1929 bei der Ausübung derartiger finanzieller Tätigkeiten größere Freiheiten. Die Exempt 1929 Holdings sind ebenfalls im Erwerb und der Verwaltung von Patenten sowie in der Vergabe von Lizenzen an Tochtergesellschaften tätig, die sie direkt oder indirekt oder für andere Gesellschaften der Gruppe besitzen.

(88)

Der Deregulierung auf dem gemeinschaftlichen Markt für Finanzdienstleistungen entsprechend gründet sich der Wettbewerb in dieser Branche in der Hauptsache auf der Beseitigung aller institutionellen Beschränkungen bei der Ausübung finanzwirtschaftlicher Tätigkeiten im Gemeinsamen Markt und auf der Transparenz und Gleichheit der Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten, sofern sie vergleichbar sind. Durch die Regelung wird jedoch der Wettbewerb verfälscht, da die Exempt 1929 Holdings vollkommen von den direkten Steuern befreit sind, die in Luxemburg normalerweise auf die aus diesen Tätigkeiten stammenden Einkünfte erhobenen werden, während diese Tätigkeiten steuerbar sind, wenn sie von unabhängigen Dienstleistern oder Unternehmen angeboten werden, die nicht die spezifische Form einer Exempt 1929 Holding haben.

(89)

Ferner wird aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsform einer Exempt 1929 Holding häufig von Gruppen gewählt wird, die international agieren oder deren Tätigkeiten sich auf mehrere Wirtschaftszweige und hier insbesondere den Handel erstrecken, wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Steuervorteile für multinationale Handelskonzerne beeinträchtigt, die die Dienste von Exempt 1929 Holdings in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erbringen die Exempt 1929 Holdings konzerninterne Dienstleistungen und können sich, mit gewissen Beschränkungen, in das Industrie- und Handelsgeschäft der Gesellschaften einmischen, an denen sie beteiligt sind; dies ist, wie es der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil Fondazione Cassa di Risparmio di Firenze  (35) festgestellt hat, eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit. Aus allen diesen Gründen sind auch auf Ebene der Konzerne, zu denen die Exempt 1929 Holdings gehören, und aufgrund der Wirtschaftstätigkeit dieser Konzerne eine Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung des Wettbewerbs gegeben.

(90)

Gestützt werden diese Schlussfolgerungen noch durch die Feststellung, dass die fraglichen Steuerbefreiungen erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung für Luxemburg als bevorzugten Finanzplatz haben. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Presseartikel (36), denen zufolge das luxemburgische Finanzsystem auf der Steuerbefreiungsregelung für Holdings beruht. Dieses Element legt die Feststellung nahe, dass die multinationalen Finanzkonzerne die Holdingstrukturen in Luxemburg, darunter die Exempt 1929 Holdings, zu einer Minimierung ihrer Steuerlast nutzen. Besagten Presseartikeln ist zu entnehmen, dass es in Luxemburg fast 15 000 eingetragene Exempt 1929 Holdings gibt.

(91)

Auch wenn die luxemburgischen Behörden keinerlei Zahlenmaterial vorgelegt haben, anhand dessen sich der Gesamtumsatz der Exempt 1929 Holdings ermitteln ließe, lassen sich nach Ansicht der Kommission weder die Bedeutung dieser Regelung für den Finanzsektor in Luxemburg noch der Umfang der daraus resultierenden Verzerrungen von Wettbewerb und Handel abstreiten.

(92)

Nach Auffassung der Kommission kann die staatliche Beihilfe für die Exempt 1929 Holdings nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass die luxemburgischen Behörden keinerlei Argument vorgetragen haben, dem zufolge eine der Ausnahmen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen könnte.

(93)

Im vorliegenden Fall können die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, bei denen es um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundsrepublik Deutschland geht, ganz offensichtlich nicht herangezogen werden.

(94)

Gleiches gilt für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag; die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zulässt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Regelung kann aber auch nicht als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Ihr Zweck ist auch nicht die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag.

(95)

Im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag schließlich, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, stellt die Kommission fest, dass die den Exempt 1929 Holdings gewährten Steuervorteile nicht an Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben gebunden sind. Sie dienen lediglich einer Verringerung der Belastungen, die die betroffenen Gesellschaften normalerweise bei Ausübung ihrer Tätigkeiten tragen müssten, und müssen daher als staatliche Betriebsbeihilfen angesehen werden. Gemäß der Praxis der Kommission können derartige Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie nicht die Entwicklung gewisser Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige fördern und wenn sie nicht befristet, degressiv oder im richtigen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung spezifischer wirtschaftlicher Störungen erforderlich ist.

(96)

Die Kommission merkt hierzu an, dass schon die Tatsache, dass die fraglichen Steuervorteile ausschließlich den in Luxemburg als Exempt 1929 Holdings eingetragenen Gesellschaften vorbehalten sind, der Niederlassungsfreiheit der ebenfalls in diesem Land niedergelassenen Unternehmen zu widersprechen scheint, auch wenn sie in anderen Mitgliedstaaten gegründet wurden (37).

(97)

Hierzu merkt die Kommission an, dass nur die als Gesellschaft in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen die vom luxemburgischen Steuersystem den Exempt 1929 Holdings gewährten Vorteile nutzen können, und dass sich dieser Umstand nicht mit dem Wesen des luxemburgischen Steuersystems begründen lässt. Offensichtlich werden ausländischen Unternehmen, die Tätigkeiten nachgehen, die denen der Exempt 1929 Holdings ähnlich sind, insbesondere mit Hilfe einer festen Niederlassung, einer Agentur oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag, die Vorteile der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht zugestanden. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Zusage der luxemburgischen Behörden nicht akzeptieren, sich der Ausdehnung des Steuerbefreiungen nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 auf in Luxemburg ansässige feste Niederlassungen der ausländischen Gesellschaften, die die Bedingungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 erfüllen, nicht zu widersetzen. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (38). Die Kommission bekräftigt also ihre vorläufige Einschätzung, der zufolge die in Frage stehende Regelung zuallererst die in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaften, die keine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht sind, gegenüber den Holdings benachteiligt, die als in Luxemburg niedergelassene Gesellschaft gegründet wurden. Diese Diskriminierung kann also ein dem Vertrag zuwiderlaufendes Hindernis für die Niederlassungsfreiheit ausländischer Gesellschaften in Luxemburg und damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein.

(98)

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag niemals ein Ergebnis erbringen darf, das anderen spezifischen Bestimmungen des EG-Vertrags zuwiderläuft. Staatliche Beihilfen, bei denen bestimmte Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoßen, können daher von der Kommission nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (39). Wie bereits ausgeführt, käme im vorliegenden Fall die Regelung einer in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaft nicht zugute, die in Gestalt einer Zweigniederlassung in Form einer in Luxemburg steuerpflichtigen festen Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag aufträte. Sollte ein Mitgliedstaat auch nur mittelbar Unternehmen mit Sitz auf seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewähren und eben diesen Vorteil Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, aber einer Zweigniederlassung in Luxemburg, verweigern, dann wäre diese unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Begünstigten grundsätzlich vom EG-Vertrag untersagt, sofern sich ihre Situation nicht objektiv unterscheidet.

(99)

Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden kann.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(100)

Die Kommission stellt fest, dass die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet. Die Kommission stellt ferner fest, dass ungeachtet der mit dem Gesetz vom 21. Juli 2005 an der Exempt 1929 Holdings Regelung vorgenommenen Änderungen diese weiterhin alle fraglichen Steuervorteile gewährt, und dies, obwohl sich die Zahl der Begünstigten dieser Regelung auf die Holdings beschränkt, die weniger als 5 % ihrer Dividenden von ausländischen Gesellschaften beziehen, die einer Körperschaftssteuer von weniger als 11 % unterliegen, sowie auf Holdings, die Dividenden von ausländischen Gesellschaften, die einer Körperschaftssteuer von mindestens 11 % unterliegen, oder von luxemburgischen Gesellschaften beziehen. Die Kommission schlussfolgert hieraus, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung in der durch das Gesetz vom 12. Juni 2005 geänderten Fassung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet.

(101)

Die Kommission stellt fest, dass die durch das Gesetz von 1929 gewährte Befreiungsregelung seit Inkrafttreten des EG-Vertrags nicht wesentlich geändert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Regelung eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist. Nach Auffassung der Kommission enthalten die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung keine neuen Beihilfeelemente und vergrößern auch nicht den Kreis der Begünstigten, so dass die Maßnahme auch weiterhin eine bestehende Beihilfe ist.

(102)

Die luxemburgischen Behörden haben argumentiert, die Kommission habe die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 eingeführten Änderungen in der Gruppe „Verhaltenskodex“ des Rates gebilligt, die sich mit der Prüfung schädlicher steuerlicher Maßnahmen gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (40) befasst, weshalb die Exempt 1929 Holdings Regelung mit dem EG-Vertrag vereinbar sei. Hierzu stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass Artikel 87 keinerlei steuerliche Maßnahmen von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Dann stellt die Kommission fest, dass sie weder über das Gesetz vom 31. Juli 1929 noch über irgendeine Änderung dieses Gesetzes einschließlich der mit dem Gesetz vom 31. Juli 2005 vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden ist. Folglich hat die Kommission keine Gelegenheit gehabt, über die Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit den Regeln über staatliche Beihilfen zu befinden.

(103)

Es könne somit keinerlei Schlussfolgerung aus der Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ gezogen werden, deren Aufgabe die Prüfung des schädlichen Charakters der betreffenden steuerlichen Maßnahme gewesen sei. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Verfahren zur Prüfung der steuerlichen Regelungen aus der Perspektive staatlicher Beihilfen rechtlich unabhängig von den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ abläuft. Des Weiteren war der Geltungsbereich der von der Gruppe „Verhaltenskodex“ geprüften Exempt 1929 Holdings Regelung kleiner als der der in dieser Entscheidung geprüften Regelung. Bei der Prüfung in dieser Gruppe ging es nämlich ausschließlich um die Befreiung der von den Exempt 1929 Holdings bezogenen Dividenden.

(104)

Hieraus folgt, dass diese Prüfung die Kommission nicht an der vorliegenden Bewertung hindern noch die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen kann, der zufolge die Exempt 1929 Holdings Regelung gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung eine gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

(105)

Nach Ansicht der Kommission ist der Gewährung der verschiedenen von der Steuerregelung für Exempt 1929 Holdings vorgesehenen Vorteile durch ihre Aufhebung oder ihre Änderung mit dem Ziel, sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten, ein Ende zu setzen. Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die in dieser Regelung oder ihren Bestandteilen vorgesehenen Vorteile keinen neu als Exempt 1929 Holdings registrierten Gesellschaften mehr zugute kommen. Die luxemburgischen Behörden werden ihre Rechtsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend ändern.

(106)

Bezüglich der bestehenden Exempt 1929 Holdings, die derzeit in den Genuss der in dieser Entscheidung beschriebenen Steuerbefreiungsregelung kommen, erkennt die Kommission an, dass der Charakter der Regelung als einer bestehenden Beihilfe einer Wiedereinziehung aller vor dem Datum dieser Entscheidung gewährten Beihilfen entgegensteht.

(107)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Dritte keine Bemerkungen oder andere sachdienliche Elemente vorgelegt haben, mit denen zu bestimmen wäre, ob die Begünstigten der Regelung berechtigtes Vertrauen in besondere Übergangsmaßnahmen vor Abschaffung der Beihilferegelung haben können. Im Übrigen hat die Kommission die von den luxemburgischen Behörden zu den Finanzierungsaktivitäten der Exempt 1929 Holdings sowie die übrigen von ihnen vorgelegten Elemente bezüglich des berechtigten Vertrauens der derzeitigen Begünstigten geprüft. Sie zielen auf eine weitere Gewährung der Vorteile an die Begünstigten während eines Übergangszeitraums vor der völligen Streichung der Regelung ab.

(108)

Diesbezüglich ist die Kommission erstens der Auffassung, dass sich in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006 (41) weder Luxemburg noch die Begünstigten der Regelung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der Exempt 1929 Holdings Regelung während des vom Rat (im Rahmen der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“) für den Abbau der als schädlich bezeichneten Elemente der Regelung festgelegten Übergangszeitraums berufen können. Die Beihilferegelung nach Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, unterscheidet sich nämlich von den Maßnahmen des Rates im Rahmen der oben genannten Arbeiten.

(109)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Exempt 1929 Holdings Regelung um eine ständige Regelung handelt. Dennoch können sich die Begünstigten nicht grundsätzlich auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Regelung über das von der Befreiung betroffene Rechnungsjahr hinaus berufen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht von spezifischen Investitionen durch die Begünstigten abhängt, sondern nur die Einkünfte von der Steuer befreit, die die besagten Holdings im betreffenden Rechnungsjahr erzielt haben.

(110)

Es ist jedoch anzuerkennen, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung noch immer dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegt, an dem seit seiner Verkündung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Auch wenn eine so lange Laufzeit (76 Jahre) keine Garantie für den Fortbestand der Regelung und ihre Konformität mit den staatlichen Beihilferegeln bieten kann, hat sie doch den Begünstigten das Gefühl vermittelt, dass sich die steuerliche Behandlung ihrer Tätigkeiten nicht über Nacht grundlegend ändern würde und sie im Hinblick auf ihre Tätigkeiten Anspruch auf eine vernünftige Kontinuität hätten. Zu den Tätigkeiten der Exempt 1929 Holdings gehört unter anderem die Gewährung mittel- und langfristiger Finanzierungen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich vom kurzfristigen Finanz-Trading und kann auf eine gewisse Stabilität im Zeitverlauf nicht verzichten.

(111)

Ansonsten trifft es zu, dass die bestehenden Exempt 1929 Holdings innerhalb der multinationalen Konzerne, zu denen sie gehören, tatsächlich erhebliche Investitionen getätigt haben. Bei diesen Investitionen geht es im Wesentlichen um den Auf- und Ausbau der Infrastrukturen der multinationalen Konzerne mit dem Ziel einer Koordinierung und Förderung der Entwicklung ihrer Handelsaktivitäten. Sollte der Status der Gesellschaften in Frage gestellt werden, würden heikle und schwierige Umorganisationen erforderlich, die relativ viel Zeit erfordern würden.

(112)

Gleichermaßen wurden mittel- und langfristige Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und externen Dienstleistern eingegangen, damit die Holdings ihren Tätigkeiten innerhalb der multinationalen Konzerne nachkommen können, denen sie angehören. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Angaben der luxemburgischen Behörden derzeit fast 13 000 Exempt 1929 Holdings in Luxemburg tätig sind und die Attraktivität des Landes, dessen erwerbstätige Bevölkerung sich im Übrigen auf nur 110 000 Personen beläuft, als internationaler Finanzplatz steigern. Die Kommission hat also sorgfältig die relativ gewichtigen Konsequenzen einer Entscheidung zu bedenken, die sich aus einer sofortigen Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung auf die Beschäftigungslage und die wirtschaftliche Entwicklung Luxemburgs ergeben könnten.

(113)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen hält es die Kommission für sinnvoll, den zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden steuerbefreiten Holdings einen Übergangszeitraum einzuräumen. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2010. Die Gesellschaften, die die Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen jedoch während des gesamten Übergangszeitraums ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern, da sie sich aufgrund ihres Status als Beteiligungsgesellschaften bei einer Übertragung ihrer Anteile nicht mehr auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Steuerbefreiung berufen könnten. Ab dem 1. Januar 2011 ist die Anwendung der Regelung zur Einkommensteuerbefreiung von Exempt 1929 Holdings somit ungesetzlich und kann zur einer Rückforderung sämtlicher gewährten Vorteile führen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die derzeit in Luxemburg bestehende steuerliche Regelung zugunsten der nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 befreiten Holdinggesellschaften (im Folgenden „Exempt 1929 Holdings“ genannt) ist eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilferegelung.

Artikel 2

Luxemburg ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2006 aufzuheben oder so abzuändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die Vorteile dieser Regelung oder ihrer Bestandteile neuen Begünstigten nicht mehr zuerkannt werden.

Für die zum Datum dieser Entscheidung die in Artikel 1 genannte Regelung in Anspruch nehmenden Exempt 1929 Holdings kann die Regelung bis spätestens 31. Dezember 2010 verlängert werden. Die Gesellschaften, die die in Artikel 1 genannte Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen allerdings während des gesamten Übergangszeitraums für die Regelung ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern.

Artikel 3

Luxemburg teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 78 vom 31.3.2006, S. 2.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(5)  SG(2005) D/205866

(6)  Vgl. Fußnote 1.

(7)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003, und Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(8)  In Luxemburg ansässige Gesellschaften und feste Niederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités) mit einem Satz von höchstens 22 % sowie der kommunalen Unternehmenssteuer (impôt commercial communal), deren Satz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfällt, im Durchschnitt jedoch bei 7,5 % liegt, und die auf das Einkommen erhoben wird, das dem Bruttoeinkommen abzüglich der Ausgaben (mit Ausnahme nicht abzugsfähiger Ausgaben wie direkte Steuern, versteckte Dividendenausschüttungen und Tantiemen) entspricht.

(9)  Bei inländischen Körperschaften und festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften erhebt Luxemburg jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5 % des Werts der Aktiva oder der Differenz zwischen den zu ihrem üblichen Marktwert eingeschätzten Aktiva und den Verbindlichkeiten Dritten gegenüber.

(10)  Kommunale Abgabe auf den Wert der im Unternehmensbesitz befindlichen Grundstücke.

(11)  Steuer in Höhe von 0,2 % des Grundkapitals und der Emissionsprämien.

(12)  Luxemburg hat generell zum 1. Januar 2004 die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (abgesehen von Zahlungen ins Ausland) abgeschafft.

(13)  Auf von nicht steuerbefreiten Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden wird eine Quellensteuer von 20 % des ausgezahlten Bruttobetrags erhoben (25 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden), falls nicht die Richtlinie 90/435/EWG zur Anwendung kommt oder es sich um qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 147 LIR handelt. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert werden. Auf Zinsen wird im Allgemeinen keine Quellensteuer erhoben, falls es sich nicht um versteckte Dividenden handelt. Bei den meisten an nicht inländische Empfänger gezahlten Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben (11,11 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden). Erst kürzlich hat Luxemburg die in der Richtlinie 2003/49/EG vorgesehene Steuerbefreiung in seine Steuergesetze aufgenommen. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert oder gar nicht erhoben werden.

(14)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(15)  Bei jeder Bar- oder Sacheinlage in eine luxemburgische Gesellschaft wird eine Einlagensteuer von 1 % fällig.

(16)  Schüttet eine Exempt 1929 Holding Dividenden aus, die 10 % des eingezahlten Kapitals zum Abschlussdatum des für die Ausschüttung relevanten Geschäftsjahrs übersteigen, wird die Zeichnungssteuer des folgenden Geschäftsjahrs anhand einer Besteuerungsgrundlage erhoben, die das Zehnfache der betreffenden Dividende ausmacht.

(17)  Hierbei handelt es sich um Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften.

(18)  Vgl. Fußnote 1.

(19)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 129.

(20)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001, H.J. Banks/The Coal Authority, C-390/98, Slg. S. I-6117, Randnrn. 49 und 50.

(21)  Die Exempt 1929 Holdings sind somit von der Zahlung indirekter Steuern wie der Gesellschaftssteuer, der Eintragungssteuer und der Mehrwertsteuer nicht befreit.

(22)  Für die Zwecke dieses Verfahrens sind z. B. die tatsächlichen Steuern, gestützt auf die Transaktionsart, nicht relevant.

(23)  Ziffern 46 bis 54 des Beschlusses der Kommission vom 9. Februar 2006.

(24)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14.

(25)  Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnr. 24 und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. S. I-7907, Randnrn. 40 und 41. Vgl. auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. S. II-3207, Randnr. 39.

(26)  Vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline/Finanzlandesdirektion, C-143/99, Slg. 2001, S. I-8365, Randnr. 41.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg.. S. I-1487, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. S. II-1385 , Randnr. 60 und zitierte Rechtsprechung.

(28)  Die Gewährung von Darlehen hat mit der Verwertung von Beteiligungen zu tun und ist mit dem Status einer reinen Holding vereinbar, doch muss es sich um eine Nebentätigkeit in Zusammenhang mit der Beteiligung handeln. Der Aspekt „Nebentätigkeit“ wird weder an der Höhe des Darlehens noch am Preis für den Erwerb einer Beteiligung oder dem Wert von Beteiligungen gemessen. Die Verwaltung fordert vielmehr, dass die Exempt 1929 Holding eine wesentliche Beteiligung an der finanzierten Gesellschaft hält. Eine Beteiligung gilt als wesentlich, wenn sie 25 % des Kapitals der finanzierten Gesellschaft ausmacht. Bei börsennotierten Gesellschaften hingegen schließt eine geringere Beteiligung die Gewährung von Darlehen nicht aus, wenn ein Großteil der Papiere auf dem Markt verfügbar ist (vagabundierendes Kapital). Es sei darauf hingewiesen, dass jegliche Finanzierung vor oder bei Veräußerung der Beteiligung zu enden hat.

(29)  Um den Status einer Exempt 1929 Holding zu erlangen, hat die Beratungsgesellschaft eine Reihe von Vorschriften einzuhalten, die die Steuerbehörden in der Entscheidung des Finanzministeriums Nr. 12.061 vom 17. Oktober 1968 festgehalten hat. Ziel der Gesellschaft muss insbesondere die Aufsicht und Beratung einer einzigen SICAV (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder SICAF (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) sein, und sie muss mindestens 5 % ihres Kapitals mit einem Mindestbetrag bei 50 000 EUR in der von ihr beratenen Gesellschaft anlegen; der Rest kann in anderen Wertpapieren bei Drittgesellschaften angelegt werden. Das Grundkapital der Beratungsgesellschaft muss sich auf 76 000 EUR belaufen.

(30)  Vgl. Urteil Diputación Foral de Álava e.a./Kommission des Gerichts erster Instanz, bereits in Fußnote 27 zitiert, Randnrn. 38 bis 40.

(31)  Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. S. I-8365, Randnr. 38; vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. S. I-6717, Randnr. 90, und zitierte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77 und Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, Randnr. 131, und zitierte Rechtsprechung.

(32)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14.

(33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Commission, Slg. S. II-717.

(34)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. S. 2671, Randnr. 11.

(35)  Urteil Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 112.

(36)  Vgl. Interview mit Carlo Thelen, Mitglied der luxemburgischen Handelskammer, erschienen in der International Herald Tribune am 9. Februar 2006.

(37)  Urteil der Gerichtshofes vom 21. September 1999, Saint-Gobain, C-307/97, Slg. S. I-6161.

(38)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 51, und zitierte Rechtsprechung.

(39)  Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. S. I-6857.

(40)  Vgl. Fußnote 2.

(41)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 Asbl/Kommission, C-182/03 und C-217/03, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnrn. 150 bis 154.


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