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Document 32006D0937

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 366 vom 21.12.2006, p. 1–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/937/oj

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2005

über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962)

(Nur der polnische Text verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/937/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Protokoll Nr. 8 des Beitrittvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie  (1) (nachstehend „Protokoll Nr. 8“ genannt),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 4. August 2003 hat die Kommission um Informationen über die Kontrolle der staatlichen Beihilfe in Polen, darunter etwaiger Umstrukturierungsbeihilfen für den Begünstigten ersucht. Dieser Punkt wurde dann auf verschiedenen Treffen zu verfahrenstechnischen Fragen von den Diensten der Kommission und den polnischen Behörden erörtert. Er war außerdem Gegenstand eines intensiven Schriftverkehrs zwischen der Kommission und Polen.

(2)

Am 23. Januar 2004 legte der für die unabhängige Bewertung des Umstrukturierungsprogramms in Polen zuständige Unternehmensberater gemäß Protokoll Nr. 8 der Kommission seine Einschätzung in dieser Sache vor.

(3)

Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, ein Beihilfeverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag einzuleiten, und um entsprechende Informationen ersucht.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 hat Polen diese Fragen beantwortet. Polen hat die Kommission auch um Genehmigung der Änderung des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Eisen- und Stahlindustrie gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 ersucht.

(6)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von den Beteiligten erhalten hat, sind Polen mit Schreiben vom 27. September 2004 zugeleitet worden.

(7)

Mit Schreiben vom 22. November 2004 hat Polen hierzu seine Bemerkungen abgegeben. Im Anschluss daran sind die Dienste der Kommission mehrmals mit den polnischen Behörden zusammengetroffen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurden schließlich ergänzende Angaben übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Einleitung

(8)

Das begünstigte Unternehmen, der Stahlhersteller Huta Częstochowa S.A. (nachstehend „HCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. a)), ist in seinem Bestand gefährdet. Im Oktober 2002 verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen an das neue Unternehmen, die Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. (nachstehend „HSCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. b)).

(9)

Es geht um zwei Arten der Beihilfe: um die finanzielle Umstrukturierung der HCz (siehe Pkt. 3) und um andere Formen der Direktbeihilfe (siehe Pkt. 4).

(10)

Die „Umstrukturierung“ erfolgte in drei Etappen, wobei im Hinblick auf die Beihilfenkontrolle nur die letzte Etappe von Interesse ist. Der erste Umstrukturierungsversuch, der im Rahmen eines Vergleichsverfahrens im November 2001 stattfand, endete mit einem Fiasko. Infolgedessen musste die HCz im Oktober 2002 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen. Im Februar 2003 erhielt die HCz nach neuem Recht die Genehmigung zur Umstrukturierung, was eine Einstellung des Konkursverfahrens zur Folge hatte. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Aufteilung der Vermögenswerte auf verschiedene Unternehmen sowie den Verkauf der Unternehmen bzw. des Vermögens vor. Ein Unternehmen erhält die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern privatrechtlicher Forderungen zu tilgen (Banken und öffentliche Dienstleister), das andere Unternehmen vor allem den Grund und Boden, um die Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern zu tilgen (Verbindlichkeiten — wie z. B. Steuern — gegenüber öffentlichen Einrichtungen). Zudem werden die übrigen Niederlassungen der HCz verkauft, um die öffentlich-rechtlichen sowie die privatrechtlichen Forderungen zu bedienen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen.

2.   Das begünstigte Unternehmen

a.   Huta Częstochowa

(11)

Die HCz ist der zweitgrößte Stahlhersteller Polens. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Quartobleche, (3) eine Art Fertigstahl, her, der über 60 % des Verkaufsvolumens ausmacht. Dieses Produkt wird im Schiffbau und im Bauwesen verwendet.

(12)

Das erste Werk der HCz wurde in den Jahren 1896 — 1902 gegründet. Derzeit gehören zur HCz das relativ moderne Stahlwerk und das Grobblechwalzwerk mit einem Elektro-Ofen, einer Gießvorrichtung für den Dauerbetrieb und einer Grobblechstraße einschließlich Putzerei. Die nominelle Produktionskapazität des Stahlwerks (Fertigung von Halbfertigprodukten, d. h. Vorbrammen) beträgt 700 000 Tonnen, die des Walzwerks (Verarbeitung von Halbfertigprodukten zu Fertigprodukten) ca. 780 000 Tonnen.

(13)

Die HCz hat 14 Tochterunternehmen, die für das Unternehmen zusätzliche Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen der Rohrproduzent Rurexpol Sp. z o.o. (4), die Kokerei Koksownia Sp. z o.o. und das Stromversorgungsunternehmen Elsen Sp. z o.o. Im Jahr 2002 waren in der HCz und deren Niederlassungen ca. 5 000 Personen beschäftigt.

(14)

Die HCz gehört zu 100 % dem polnischen Finanzministerium. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 370 Mio. PLN (etwa 70 Mio. EUR (5). Der Buchwert der Vermögenswerte des Unternehmens belief sich per 31. Dezember 2003 auf 768,5 Mio. PLN (etwa 160 Mio. EUR).

(15)

Seit dem Sommer 2001 befindet sich die HCz in finanziellen Schwierigkeiten. Da das Unternehmen außerstande war, seine Schulden zu bedienen (die Ende 2003 ca. 1,4 Mrd. PLN bzw. ca. 310 Mio. EUR betrugen), wurde der überwiegende Teil seiner Vermögenswerte, darunter sämtliche mit der Stahlproduktion in Verbindung stehende Aktiva, zugunsten der Hauptgläubiger verpfändet.

(16)

Am 11. November 2001 beantragte die HCz zwecks Aufschubs der Verpflichtung zur Schuldentilgung die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens. Ziel eines Vergleichverfahrens ist die Umstrukturierung eines Unternehmens durch teilweisen Schuldenerlass seitens der Gläubiger. Im Oktober 2002 erklärte das Gericht das Vergleichsverfahren für nichtig, da die Gläubiger dem Umstrukturierungspaket nicht zugestimmt hatten. Den polnischen Behörden zufolge ist das Vergleichsverfahren gescheitert, weil die Gläubiger von der HCz verlangten, sämtliche Schulden aus der vom Staat gewährten Beihilfe zu tilgen.

(17)

Am 28. Oktober 2002 beantragte die HCz die Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach polnischem Recht war die HCz nach Abschluss des Vergleichsverfahrens verpflichtet, die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu beantragen, weil das Unternehmen nicht in der Lage war, seine mit Einstellung des Vergleichsverfahrens fälligen Schulden zu bedienen. Seit diesem Zeitpunkt verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen. Das Unternehmen stellte die Stahlproduktion ein und fungiert nur noch als Holding für seine Niederlassungen. Zurzeit besteht es lediglich aus dem Vorstand, dem etwa 40 Personen angehören.

b.   Huta Stali Częstochowa

(18)

Als Ergebnis des Konkursverfahrens gegen die HCz wurde, um die Kontinuität der Produktion zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Konkursverwalter die Produktionstätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens vorübergehend einstellt, ein neues Unternehmen errichtet — HSCz –, das von der Finanzgesellschaft Towarzystwo Finansowe Silesia Sp. z o.o. (nachstehend „TFS“ genannt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Stahlbranche tätig ist und an der das Finanzministerium mehrheitlich beteiligt ist) kontrolliert wird.

(19)

Am 28. Oktober 2002 pachtete die HSCz von der HCz die Stahlproduktionsanlagen (darunter das Stahlwerk, das Grobblechwalzwerk, die Kokerei und einige grundlegende Dienstleistungen). Laut Pachtvertrag zahlt die HSCz einen monatlichen Pachtzins von [...]* (6) Mio. PLN und übernimmt zudem 2 057 Beschäftigte der HCz (gegenwärtig 1 950).

(20)

Der Pachtvertrag sieht für die HSCz einen Aufschub der Ratenzahlung um 14 Monate vor. Obwohl im Vertrag die Zahlung von Zinsen für diesen Aufschub nicht eindeutig festgelegt ist, wurden am 30. November 2004 gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von [...] PLN berechnet, die die HSCz an die HCz zahlte.

(21)

Die TFS stellt 4 der HSCz lediglich das erforderliche Mindestkapital in Höhe von 50 000 PLN. Um ohne Umlaufvermögen auf dem Markt agieren zu können, verkürzte die HSCz die Frist für die Abgeltung der Forderungen auf ca. 15 Tage und verlängerte die Tilgungsfrist für die Verbindlichkeiten auf über 50 Tage. Das war deshalb möglich, weil alle Hauptlieferer (bis auf einen) diese Frist für die Abgeltung der Forderungen akzeptierten, um die HSCz als ihren wichtigsten Kunden zu halten. Viele Lieferer schlossen so genannte Bartervereinbarungen, denen zufolge für Rohstoffe, insbesondere Schrott, mit Fertigprodukten, wie Stahlblech, bezahlt wurde, das für den Weiterverkauf an bestimmte Endabnehmer bestimmt war. Diese Unternehmen haben die Produktion und Buchführung der HSCz sehr aufmerksam überwacht und für das Risiko, das sie zu tragen hatten, im Gegenzug beträchtliche Gewinne aus diesen Transaktionen verlangt.

(22)

Eine zusätzliche Sicherheit wurde lediglich für die Verbindlichkeiten aus der Stromlieferung durch die Polnische Energienetze AG (Polskie Sieci Energetyczne S.A. — nachstehend „PSE“ genannt) in Form der Unterzeichnung von drei Garantieverträgen durch die TFS verlangt, von denen jeder ein Volumen von [...] Mio. PLN hatte. Diese Verträge umfassen zum einen eine Sicherheit in Form von drei Wechseln, die die Zahlung von jeweils [...] Mio. PLN garantierten, und zum anderen drei Erklärungen mit der Zusicherung, sich der unverzüglichen Vollstreckung entsprechend der polnischen Zivilprozessordnung (Art. 777) zu unterziehen. Damit erlangten die PSE Garantien für einen Betrag von [...] Mio. PLN. Am 28. November 2002 wurden zwei Wechsel bzw. Garantien über jeweils [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2003 ausgestellt, eine weitere Garantie für einen Betrag von [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 31. März 2005 wurde am 30. Dezember 2002 erteilt. Für alle Wechsel und Garantien zahlte die HSCz eine feste Provision in Höhe von [...] PLN, für die Garantie über den Betrag von [...] Mio. PLN hingegen einen Betrag in Höhe von ca. 0,8 %. Da die HSCz laut Garantievertrag jedoch verpflichtet war, Zahlungsrückstände innerhalb von fünf Wochen zu begleichen, überschritten die ausstehenden Energierechnungen niemals den Betrag von [...] Mio. PLN.

3.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

a.   Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie

(23)

Im Juni 1998 verabschiedete der polnische Ministerrat das Erste Programm zur Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie. Dieses Programm wurde im Jahr 2001 aktualisiert und um das Gesetz vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (7), das die Rechtsgrundlage für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie bildete, ergänzt.

(24)

Am 5. November 2002 nahm der polnische Ministerrat eine Änderung zum ersten Umstrukturierungsprogramm an, das letztendlich folgenden Titel erhielt: Programm zur Umstrukturierung und Entwicklung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie bis zum Jahr 2006 (nachstehend „Nationales Umstrukturierungsprogramm“ bzw. „NUP“ genannt). Dieses Programm ermöglicht vor allem die Bereitstellung staatlicher Beihilfen in Höhe von maximal 3,387 Mrd. PLN (713 Mio. EUR) für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006.

(25)

Laut NUP existieren in Polen 17 Stahlwerke, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen. Zur ersten Gruppe zählen acht Unternehmen, die im Rahmen des NUP staatliche Beihilfe erhalten. Diese Beihilfe dient hauptsächlich der Konsolidierung der vier wichtigsten Stahlwerke in Polen, die zum größten polnischen Stahlhersteller — der Polskie Huty Stali S.A (nachstehend „PHS“ genannt) — zusammengeschlossen wurden, die sich nach dem Verkauf an die Holding LNM (8), die unlängst in Mittal Steel (9) umgestaltet wurde, jetzt Mittal Steel Poland nennt (nachstehend „MSP“ genannt). Zur zweiten Gruppe gehören sechs Unternehmen, die nicht unter das Umstrukturierungsprogramm fallen, weil die Stahlproduktion nicht ihre Haupttätigkeit darstellte bzw. sie keine Beihilfe erhielten. Die dritte Gruppe besteht aus drei Unternehmen, die zwar Beihilfen erhielten, inzwischen jedoch Konkurs angemeldet haben.

(26)

Die HCz gehörte zur dritten Gruppe. Da die HCz die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt hatte, wurde im NUP in Bezug auf dieses Unternehmen festgelegt, dass „die weitere Umstrukturierung des Stahlwerks durch Konkurs erfolgt“ (Kapitel 3.1.2 und 5.1). Tatsächlich wird die HCz in Kapitel 3.1.3.3, als eines der Unternehmen genannt, „für die ein Konkursverfahren eingeleitet wurde“, und es heißt weiter, dass das Unternehmen zurzeit von einem „Konkursverwalter“ verwaltet wird. Kapitel 5.4.2 des NUP zufolge sei „zur Umstrukturierung der HCz eine staatliche Beihilfe in Höhe von ca. 1 Mrd. PLN erforderlich. Dies würde jedoch nicht die erwarteten Resultate bringen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierung der HCz durch Konkurs erfolgt und das Produktionsvermögen des Stahlwerks von der neu errichteten HSCz bewirtschaftet wird. Das neue Unternehmen führt die Produktionstätigkeit der HCz ohne staatliche Umstrukturierungsbeihilfe fort. Das Vermögen der HCz wird von keinem der begünstigen Unternehmen, die staatliche Beihilfe erhalten, übernommen (Kapitel 3.1.3.1)“.

(27)

Das NUP wurde der EU vorgelegt. Am 25. März 2003 erhielt es nach einem intensiven Dialog mit der Kommission seine endgültige Fassung. Nach einer entsprechenden Bewertung legte die Kommission in Bezug auf die Entscheidung des Rates einen Antrag auf Verlängerung der Karenzfrist für die Bereitstellung staatlicher Beihilfe für den polnischen Stahlsektor im Rahmen des Europa-Abkommens (die anfangs nur bis 1997 galt) bis Ende 2003 mit der Maßgabe vor, dass der Sektor bis 2006 Rentabilität erzielt. Dies wurde im Juli 2003 vom Rat genehmigt (10).

(28)

In Abweichung von ihren Grundsätzen gestattete die EU Polen deshalb, der Stahlindustrie eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren (11). Die wichtigsten Festlegungen des NUP sind in einem Protokoll zum Beitrittsvertrag, dem Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie enthalten. Laut Protokoll Nr. 8 kann acht ausgewählten Unternehmen (die HCz gehörte nicht dazu) staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 3 387 Mrd. PLN gewährt werden. Gleichzeitig wird in diesem Protokoll unterstrichen, dass weitere Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie nicht zulässig sind.

b.   Gesetz vom 30. Oktober 2002

(29)

Am 30. Oktober 2002, unmittelbar nach dem Antrag der HCz auf Eröffnung eines Konkursverfahrens, wurde das Gesetz über staatliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt verabschiedet (geändert im November 2003 (12) und nachstehend „Gesetz vom 30.10.2002“ genannt) (13). Das Gesetz ermöglicht den Unternehmen die Durchführung eines Umstrukturierungsverfahrens, um eine Liquidation zu verhindern. Dazu verfolgt das Gesetz in Bezug auf die Umstrukturierung einen neuen Ansatz, der eine Umschuldung (einen sog. Teilerlass) der öffentlichen Schulden vorsieht. Zuvor war es nur möglich, den Zeitplan für die Tilgung dieser Schulden zu ändern.

(30)

Nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002 hat das einer Umstrukturierung unterliegende Unternehmen ab Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens bis zu seiner Vollendung bzw. Einstellung Anspruch auf Konkursschutz. Das Umstrukturierungsverfahren muss binnen 24 Monaten ab Erlass des Umstrukturierungsbeschlusses abgeschlossen sein (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.10.2002).

(31)

Das Gesetz vom 30.10.2002 schreibt die finanzielle Umstrukturierung der vor Juli 2002 entstandenen privatrechtlichen und der vor Juni 2002 entstandenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten fest (Art. 3 des Gesetzes vom 30.10.2002, wobei der letztgenannte Zeitraum um ein Jahr verlängert wurde). Im Gegensatz zur privaten finanziellen Umstrukturierung privatrechtlicher Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines Umstrukturierungsvergleichs, dem mindestens 50 % der Gläubiger zustimmen müssen (Kapitel 4 des Gesetzes vom 30.10.2002), können öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten durch Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłego S.A. — nachstehend „ARP“ genannt), die kraft des Gesetzes vom 30.10.2002. (Kapitel 5) für die Überwachung der Umstrukturierung von Unternehmen zuständig ist, teilweise erlassen werden.

(32)

Nach der Novellierung des Gesetzes vom 30.10.2002, die am 14. November 2003 in Kraft trat, besteht gemäß Kapitel 5a zudem die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus den öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage einer Sonderumstrukturierung zurückzuerhalten, in deren Rahmen der Begünstigte das Eigentum an einem Teil des nicht besicherten Vermögens der zur ARP gehörenden Gesellschaft (Operator genannt) überträgt, das dem Gegenwert von mindestens 25 % der Gesamtschuld entspricht. Dieses Vermögen wird anschließend veräußert, um die öffentlichen Gläubiger abzufinden (Art. 32 Buchst. d) des Gesetzes vom 30.10.2002). Allerdings müssen die öffentlichen Gläubiger der Sonderumstrukturierung zustimmen (Art. 32 Buchst. h) des Gesetzes vom 30.10.2002).

(33)

Durch Kapitel 5a sowie die Sonderumstrukturierung wird auch der zeitliche und materielle Rahmen der der Umstrukturierung unterliegenden Forderungen ausgeweitet (bis 30. Juni 2003), und nach Art. 32 Buchst. a) Abs. 1 können mehr Arten von öffentlich-rechtlichen Forderungen entsprechend dem Gesetz vom 30.10.2002 einbezogen werden (14).

c.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

(34)

Am 21. Januar 2003 beantragte die HCz bei der ARP die Umstrukturierung des Unternehmens im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002. Der Leiter der ARP nahm den Antrag am 21. Februar 2003 an und empfahl die Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002, was für die HCz Konkursschutz bedeutete.

(35)

Am 18. April 2003 legte die HCz der ARP einen Umstrukturierungsplan vor. Der Grundgedanke des Plans waren die Aufteilung der Aktiva der HCz in Produktionsvermögen und sonstige Vermögenswerte sowie der Verkauf des Produktionsvermögens im Rahmen der Übernahme des Konzerns durch einen privaten Investor, der die Produktionstätigkeit weiterführen sollte. Am 2. Juli 2003 genehmigte die ARP den Umstrukturierungsplan. Anschließend wurde der Plan dem Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, nachstehend „UOKiK“ genannt) vorgelegt, das ihn am 25. Juli 2003 unter der Bedingung billigte, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wird (15).

(36)

Am 7. August 2003 erging durch den Leiter der ARP entsprechend Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 30.10.2002 ein Umstrukturierungsbeschluss. Im Oktober 2003 wurde der Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der Anforderungen des UOKiK geändert. Am 1. Dezember 2003 wurde der Plan von der ARP genehmigt, die ihren ursprünglichen Umstrukturierungsbeschluss revidierte.

(37)

Am 30. April 2004 erging durch den Leiter der ARP eine weitere Entscheidung, mit der der Umstrukturierungsbeschluss geändert wurde und die sich auf den aktualisierten Geschäftsplan vom 26. April 2004 stützte. Eine Änderung des Plans war wegen der Änderung im Gesetz vom 30.10.2002 notwendig geworden, wonach eine detailliertere Beschreibung der Aufteilung der Vermögenswerte vorgeschrieben wurde (16).

d.   Die Gläubiger der Huta Częstochowa

(38)

Im Umstrukturierungsplan werden je nach rechtlichem Charakter der Verbindlichkeiten mehrere Gruppen von Gläubigern unterschieden:

(39)

Zur ersten Gruppe zählen die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. Juni 2003):

Sozialversicherungsbeiträge (für die Sozialversicherungsanstalt Zakład Ubezpieczeń Społecznych, nachstehend „ZUS“ genannt) in Höhe von ca. [...] Mio. PLN ([...] Mio., die der Umstrukturierung unterliegen und [...] Mio., die nicht der Umstrukturierung unterliegen);

Grundsteuer (für die Stadtgemeinde Częstochowa) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Umweltabgabe (für die Woiwodschaft Schlesien (Verwaltungseinheit)) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Darlehen aus dem Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, nachstehend „FGŚP“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Einzahlungen in den Staatlichen Fonds für die Rehabilitation von Behinderten (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, nachstehend „PFRON“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN;

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Częstochowa in Höhe von [...] Mio. PLN;

Mehrwertsteuer und sonstige Steuern (Finanzamt (nachstehend „Finanzamt“ genannt)) in Höhe von [...] Mio. PLN.

„Öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen“ sind demnach die ZUS, der FGŚP und der PFRON, die dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unterstehen, die Gemeinde Częstochowa einschließlich Finanzamt sowie die Stadtverwaltung und die Woiwodschaft Schlesien. Ansprüche geringeren Umfangs machen auch andere Gemeinden wie die Gemeinde Poraj geltend.

(40)

Zur zweiten Gruppe zählen die privatrechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. September 2003), die sich in Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen sowie gegenüber privaten Gläubigern unterteilen lassen. Zur ersten Untergruppe (nachstehend „öffentliche Gläubiger privatrechtlicher Forderungen“ genannt) gehören:

PSE ([...] Mio. PLN);

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG (nachstehend „Energieversorgungsunternehmen“ genannt, [...] Mio. PLN);

ARP ([...] Mio. PLN);

Polnische Staatsbahnen (Polskie Koleje Państwowe, nachstehend „PKP“ genannt, [...] Mio. PLN);

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie (Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A., nachstehend „PGNiG“ genannt, [...] Mio. PLN);

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A. (nachstehend „CZW Węglozbyt“ genannt, [...] Mio. PLN);

Kohlegesellschaft ([...] Mio. PLN).

(41)

Zur zweiten und gleichzeitig zur dritten Untergruppe gehören folgende Privatgläubiger (Beträge per 30. September 2003):

Kredyt Bank S.A. (Kreditbank AG) ([...] Mio. PLN);

ING Bank Śląski S.A. (nachstehend „ING BSK“ genannt, [...] Mio. PLN);

BPK Logo ([...] Mio. PLN);

Bank Przemysłowo Handlowy S.A. (nachstehend „BPH“ genannt, [...] Mio. PLN);

Citybank Handlowy S.A. ([...] Mio. PLN);

Bank Millenium S.A. ([...] Mio. PLN).

e.   Festlegungen zur finanziellen Umstrukturierung

(42)

Der Umstrukturierungsplan sieht die finanzielle Umstrukturierung der vorerwähnten Forderungen vor, wobei die Vermögenswerte auf drei Gesellschaften aufgeteilt werden:

(1)

Majątek Hutniczy Sp. z o.o. (nachstehend „MH“ genannt) erhält Vermögenswerte, die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen. Im Austausch gegen die privatrechtlichen Forderungen werden Unternehmensaktien ausgegeben, die die Gläubiger dann an den strategischen Investor veräußern (eventuell zusammen mit dem Verkauf der HSCz durch die TFS).

(2)

Operator Sp. z o.o. (nachstehend „Operator“ genannt) erhält im Zusammenhang mit der Tilgung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die der Umstrukturierung unterliegen, einige Vermögenswerte, die nicht mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen.

(3)

Der Regionale Wirtschaftsfonds (Regionalny Fundusz Gospodarczy, nachstehend „RFG“ genannt) ist der Nachfolger der HCz unter neuem Namen. Zur Tilgung der verbleibenden Schulden (hauptsächlich Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen) wird der größte Teil der Niederlassungen einschließlich der Rohrproduktion und der Kokerei an einen strategischen Investor verkauft.

1.   MH — Befriedigung der privatrechtlichen Forderungen

(43)

Entsprechend dem Umstrukturierungsplan haben die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen die Möglichkeit, im Austausch gegen Forderungen Vermögenswerte zu erhalten, die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehen. Das soll durch Umwandlung der Forderungen in Anteile an der neu gegründeten Niederlassung MH geschehen. MH wäre der Eigentümer sämtlicher Stahlproduktionsanlagen, zu denen das Stahlwerk und das Grobblechwalzwerk mit kompletter Ausstattung sowie das Verwaltungsgebäude gehören.

(44)

Der Wert der Aktiva wurde nach polnischem Recht, betreffend die staatlichen Betriebe, festgelegt, das eine Bewertung der Aktiva vor ihrem Verkauf vorschreibt. Im Zusammenhang damit nahm die Firma ATEST im August 2003 eine Bewertung des Hochofens (der Gießerei) (17) vor und ermittelte einen Betrag von [...] Mio. PLN. Die Firma PROFCEN in Częstochowa bewertete das Walzwerk mit [...] Mio. PLN. Da jedoch die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen die angewandten Bewertungsmethoden anzweifelten und die Ergebnisse für allzu optimistisch hielten, führte ATEST im Dezember 2003 eine weitere Bewertung auf der Grundlage des diskontierten Cashflow der zusammengelegten Bereiche Walzwerk und Gießerei durch, in deren Ergebnis ein Betrag von [...] Mio. PLN ermittelt wurde. Außerdem wurde eine Bewertung nach der Schweizer Methode vorgenommen (2/3 diskontierter Cashflow, 1/3 Bewertung der Aktiva), die einen Betrag von [...] Mio. PLN erbrachte. Dieser Wert wurde durch das Angebot der LNM vom Dezember 2003 mehr oder weniger bestätigt, in dem die Aktiva mit [...] Mio. PLN bewertet wurden. Ende 2003 wurde das auf [...] Mio. PLN korrigiert (im März 2005 jedoch hatte sich dieser Wert wegen des beträchtlichen Anstiegs der Stahlpreise auf einen Betrag von […zwischen 600 und 650] Mio. PLN fast verdoppelt.

(45)

Am 13. Oktober 2003 unterzeichneten die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen einen Vergleich über die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Juni 2002 (nachstehend „Umstrukturierungsvergleich“ genannt), der am 9. Dezember 2003 in Kraft trat. Auf der Grundlage des Buchwertes der Vermögenswerte von MH, d. h. 320 Mio. PLN, wurde in diesem Vergleich zum einen festgelegt, dass die privatrechtlichen Forderungen dieser Gläubiger, die bis zum 30. Juni 2002 bestanden, durch die teilweise Umwandlung in 80,44 % der Anteile an dem Unternehmen MH befriedigt werden. 72,47 % dieses Anteilspools wurden im Verhältnis zu den bestehenden Ansprüchen der Gläubiger privatrechtlicher Forderungen abgegolten, und 7,97 % wurden im Verhältnis zu den vorhandenen Sicherheiten der Gläubiger zugeteilt. Das führte zu einem Schuldenerlass von ca. 60 % im Jahr 2003 und von ca. 30 % im Jahr 2005.

(46)

Zum zweiten wurde in dem Umstrukturierungsvergleich festgelegt, dass der RFG die verbleibenden 19,56 % der Anteile an MH zur vollständigen Tilgung der Zinsen auf die Verbindlichkeiten verwendet, die vor Juni 2002 bis zum Inkrafttreten des Vergleichs am 9. Dezember 2003 bestanden (danach werden sie durch den Umstrukturierungsvergleich ersetzt), wie auch zur Tilgung der nach Juni 2002 entstandenen Verbindlichkeiten sowie der entsprechenden Zinsen.

(47)

Der Umstrukturierungsvergleich wurde später mehrmals mit dem Ziel modifiziert, den endgültigen Termin, zu dem die an diesem Vergleich beteiligten Gläubiger die Anteile an MH erhalten, sowie den Zeitplan für die Angebote der strategischen Investoren für MH zu ändern.

(48)

Der Umstrukturierungsvergleich wurde zunächst von Gläubigern geschlossen, die 54 % der geforderten Verschuldungshöhe repräsentieren, d. h. den öffentlichen Gläubigern privatrechtlicher Forderungen: PSE, Energieversorgungsunternehmen, ARP, PKP, PGNiG sowie den Privatgläubigern: BPH Bank und BPK Logo. Die Kredyt Bank, ING BSK, Citibank Handlowy und Bank Millenium sowie CZW Węglozbyt und die Kohlegesellschaft stimmten dem Vergleich anfangs nicht zu. Nach Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.10.2002 ist der Vergleich jedoch für alle Gläubiger privatrechtlicher Forderungen bindend.

(49)

Im März 2004 willigten Bank Millennium, CZW Węglozbyt und die Kohlegesellschaft in den Umstrukturierungsvergleich ein. Inzwischen hatten auch die Kredyt Bank, ING BSK und die Citibank Handlowy ihre Zustimmung zu den ökonomischen Bedingungen des Umstrukturierungsprogramms signalisiert.

(50)

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass MH zusammen mit den Pfandrechten an den Vermögenswerten des Unternehmens verkauft wird, weil die Erlöse aus dem Verkauf zur Befriedigung der verbleibenden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen, verwendet werden, was eine Pfandauslösung zur Folge hat.

2.   Operator — Befriedigung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die der Umstrukturierung unterliegen

(51)

Der mit dem Umstrukturierungsbeschluss bestätigte Umstrukturierungsplan legt fest, dass Operator für alle vor dem 30. Juni 2003 bestehenden, der Umstrukturierung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Forderungen haftet.

(52)

Im Gegenzug überträgt die HCz gemäß Art. 32 Buchst. d) des Gesetzes vom 30.10.2002 Operator das Eigentum an einem Teil des nicht besicherten Vermögens, das den Gegenwert von mindestens 25 % der Operator übertragenen Forderungen darstellt. Diese Vermögenswerte sind im Umstrukturierungsplan festgelegt und umfassen das Grundstück, zu dem das Gelände des Gewerbeparks und das Stromversorgungsunternehmen Elsen gehören, sowie 10 Mio. PLN als Forderungen. Operator ist bestrebt, aus diesen Vermögenswerten einen möglichst hohen Geldbetrag zu erzielen. Die Veräußerung des größten Teils der betreffenden Vermögensbestandteile wird nicht vor Dezember 2005 abgeschlossen sein.

(53)

Der Wert des Grundstücks, das Operator erhält, wurde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 120,6 Mio. PLN veranschlagt. Zusammen mit den Anteilen der Firma Elsen, die mit ca. 25,4 Mio. PLN bewertet wurden, sowie den Forderungen in Höhe von 10 Mio. PLN beläuft sich das Vermögen von Operator auf 156 Mio. PLN (18). Die Bewertung wurde von BRE Corporate Finance, dem Bereich Investitionsbankwesen der Commerzbank in Polen, im Auftrag der ARP vorgenommen (19).

(54)

Mit der Übertragung der Forderungen auf Operator erfolgt für diese Verbindlichkeiten automatisch eine Sicherungsfreistellung. Da jedoch Forderungen bestehen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen, bleiben einigen öffentlichen Gläubigern nach wie vor Sicherheiten, die so lange bestehen bleiben, bis die HCz bzw. der RFG in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten nach dem Verkauf von MH zu tilgen.

(55)

Die ZUS, die Stadtgemeinde Częstochowa, PFRON und die Woiwodschaft Schlesien haben ihre Zustimmung zu einer Sonderumstrukturierung signalisiert. Andererseits wurde diese Form der Umstrukturierung, wie Polen mitteilte, vom Finanzamt Częstochowa, vom FGŚP und der Gemeinde Poraj Anfang Juni 2005 abgelehnt, weil diese der Auffassung waren, dass sich mit dem Konkurs bessere Ergebnisse erzielen ließen. Die Verbindlichkeiten der HCz bzw. des RFG unterliegen daher nicht der Umstrukturierung und müssen getilgt werden. Wie die polnischen Behörden versicherten, werde das in vollem Umfang geschehen.

3.   RFG — Befriedigung der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen

(56)

Die HCz wird in RFG umbenannt. Der RFG wird Eigentümer einiger der verbliebenen Vermögensbestandteile, insbesondere der Mehrheit der Niederlassungen der HCz wie Rurexpol und der Kokerei, von denen der größte Teil an einen strategischen Investor verkauft wird. Außerdem werden einige der von der HSCz gepachteten Vermögensbestandteile einer anderen Niederlassung der HCz mit dem Namen Majątek Hutniczy Plus (nachstehend „MH Plus“ genannt) mit dem Ziel übertragen, sie zugunsten des RFG an einen strategischen Investor weiterzuverkaufen.

(57)

Das Vermögen des RFG wurde zum ersten Mal Ende 2003 von Sachverständigen bewertet, die für das Unternehmen arbeiteten („PROFCEN“ in Częstochowa). Diese Bewertung wurde den später von ATEST durchgeführten Bewertungen der Tochterunternehmen beigefügt. Der Wert von MH und MH Plus wurde dann durch die Angebote der strategischen Investoren dokumentiert. Eine weitere Grundlage für die Bewertung wurde Anfang 2005 nach Eingang des Angebots für den Erwerb von Anteilen bzw. Aktien der verschiedenen Niederlassungen festgelegt (siehe Pkt. 62), das von einem deutlichen Aufschwung auf dem Stahlmarkt zeugt. Der Wert der Niederlassungen ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 1

Bewertung der zum Verkauf durch den RFG anstehenden Niederlassungen

Wert in PLN

Niederlassung

2003

2005

19,6 % MH

[...]

[...]

MH Plus

[...]

[...]

Kokerei Częstochowa Sp. z o.o.

[...]

[...]

Übrige Niederlassungen der Huta Częstochowa (20)

[...]

[...]

Gesamt

[...]

[...]

(58)

Der RFG muss alle öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten tilgen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen (ca. [...] Mio. PLN) (21). Hinzu kommen die Zinsen auf die privatrechtlichen Forderungen, die in Anteile an MH umgewandelt wurden, für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 9. Dezember 2003 ([...] Mio. PLN) sowie sämtliche neuen privatrechtlichen Forderungen einschließlich der nach Juni 2002 angefallenen Zinsen (etwa [...] Mio. PLN) (22). Der RFG erhält demnach für den Verkauf der Niederlassungen [...] Mio. PLN, wovon [...] Mio. PLN für die Tilgung der nicht regulierten Schulden und [...] Mio. zur Deckung der Umstrukturierungskosten bestimmt sind; ca. [...] Mio. PLN verbleiben beim RFG.

(4)   Verkauf der Unternehmen der Huta Częstochowa an einen strategischen Investor

(59)

HCz und TFS sowie die Gläubiger der HCz beabsichtigen, unter Aufsicht des Ministeriums der Finanzen Anteile von MH, MH Plus, der Kokerei, Rurexpol und einigen anderen Niederlassung einschließlich der Anteile der HSCz an einen strategischen Investor zu verkaufen. Ein Verhandlungsausschuss aus Vertretern von HCz, TFS und neun Gläubigern der HCz (BPH, Citibank Bank Handlowy, Bank Millennium, Kredyt Bank, ING BSK, PSE, PKP, PGNiG und ARP) wird dieses Verfahren überwachen.

(60)

Im Ergebnis des ersten Ausschreibungsverfahrens wurden die Holding LNM N.V. (die jetzt unter dem Namen Mittal Steel firmiert, nachstehend jedoch „LNM“ genannt wird) und der Industrieverband Donbass (nachstehend „Donbass“ genannt) von der TFS und der HCz als bevorzugte Bieter ausgewählt; sie erhielten das ausschließliche Verhandlungsrecht. Am 31. März 2004 wurde ein Vorvertrag geschlossen, der dann für ungültig erklärt wurde. Im Herbst 2004 gab es eine weitere Ausschreibung unter Beteiligung der bevorzugten Bieter.

(61)

Im Februar 2005 erhielt die LNM aufgrund des Angebotspreises den Zuschlag. Wegen des Aufschwungs auf dem Koks- und Stahlmarkt ist der Preis beträchtlich gestiegen. Am 15. April 2005 wurde der Vertrag mit der LNM unterzeichnet. Nach dem Fiasko der Verhandlungen der LNM mit den Gewerkschaften jedoch wurden am 16. Mai 2005 Verhandlungen mit Donbass aufgenommen. Den polnischen Behörden zufolge ist nun auch Donbass bereit, den von der LNM vorgeschlagenen Preis zu zahlen. Am 16. Juni 2005 wurde daher eine Vereinbarung unterzeichnet, die die Grundlage für den endgültigen Vertrag über den Verkauf der Unternehmen zugunsten von Donbass bildet

(62)

Im Rahmen des Pakets wird für MH ([… zwischen 600 und 650] Mio. PLN), MH Plus (ca. [...] Mio. PLN), die Kokerei (ca. [...] Mio. PLN), Rurexpol und acht weitere Niederlassungen der HCz (zusammen ca. [...] Mio. PLN) sowie HSCz (ca. [...] Mio. PLN — diesen Betrag erhält TFS) ein Preis in Höhe von ca. [...] Mio. PLN gezahlt. Von den Verkäufern waren Mindestpreise festgesetzt worden, die jedoch angesichts des für alle Transaktionsgegenstände angebotenen Preises proportional erhöht wurden (andernfalls hätte das Risiko bestanden, dass Bieter für die einzelnen Teile bessere Angebote vorgelegt hätten).

(63)

Im Oktober 2004 legte die TFS einen aktualisierten Geschäftsplan für die HSCz für den Zeitraum 2004 — 2006 (Indywidualny Biznes Plan — nachstehend „IBP“ genannt) mit der Maßgabe vor, dass Tätigkeit und Vermögenswerte der HSCz in einem Unternehmen zusammengefasst werden (in das MH, MH Plus und HSCz eingehen). Im IBP sind Investitionen in Höhe von 252,6 Mio. PLN in diesen Unternehmen vorgesehen. Darüber hinaus sind weitere Umstrukturierungsinstrumente wie Kostenreduzierung und ein Umweltschutzprogramm geplant. Im IBP wird auf der Grundlage dieser Instrumente für den Zeitraum 2004 — 2006 ein Investitionsrückfluss von über 10 % und ein Kapitalrückfluss von über 5 % veranschlagt.

(64)

Eine Bedingung der Ausschreibung bestand darin, dass der Investor innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme der Kontrolle über HSCz, MH und MH Plus ein Investitionsprogramm umsetzt. Zudem verpflichtet der Kaufvertrag den Investor, die Produktionskapazitäten für Fertigprodukte bis zum 31. Dezember 2006 nicht zu erhöhen, was insbesondere durch Investitionen in eine neue Fertigungslinie für warmgewalztes Blech erreicht werden sollte.

f.   Zusammenfassung von Forderungen und ihre Übertragung

(65)

Zur Beurteilung der Folgen der Umstrukturierung führte die Firma PriceWaterhouseCoopers im Auftrag Polens eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsanalyse durch (nachstehend „PWC-Analyse“ genannt), in der verglichen wurde, inwieweit Forderungen im Falle eines Umstrukturierungsverfahrens sowie im Falle eines Konkursverfahrens befriedigt werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Umstrukturierung basieren auf dem Umstrukturierungsvergleich vom Oktober 2003 sowie auf dem Umstrukturierungsbeschluss vom August bzw. Dezember 2003, die Feststellungen bezüglich des Konkursverfahrens auf der hypothetischen Anwendung des Insolvenzrechts (23) sowie auf dem günstigsten Szenario für die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen.

(66)

In der Analyse wird davon ausgegangen, dass der Konkurs am 31. Dezember 2003 (siehe Tabelle 2) und die Umstrukturierung am 31. März 2005 erfolgt (siehe Tabelle 3). Die Höhe der Forderungen und der Wert der Aktiva werden anhand des Zeitwertes ermittelt (so beträgt der Wert von MH im Jahr 2003 […(zwischen 325 und 375)] Mio. PLN, im Jahr 2005 bereits […zwischen 600 und 650] Mio. PLN). Die Analyse stützte sich deshalb auf zwei unterschiedliche Zeiträume, weil die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen einer Umstrukturierung auf der Grundlage von Tabelle 2 bereits zu einen früheren Zeitpunkt zugestimmt hatten, während die Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen ihre endgültige Zustimmung nicht 2003, sondern — unter Berücksichtigung des Szenarios vom März 2005 — erst später gaben. In dieser Zeit jedoch haben sich die Zahlen grundlegend verändert, da zum einen die Forderungen der Gläubiger aufgrund der aufgelaufenen zusätzlichen Zinsen gestiegen sind und sich zum anderen die Einnahmen im Falle beider Szenarios, also des Konkurses und der Umstrukturierung, aufgrund des gestiegenen Wertes der betreffenden Aktiva erhöht haben.

Tabelle 2

Vergleich der Einnahmen im Dezember 2003Analyse

in Millionen Zł.

Analyse 2003

Forderungen per 31.12.2003

Einnahmen aus Konkurs (PWC-Analyse 2003)

Einnahmen aus der Umstrukturierung

Einnahmen aus Umstrukturierung minus Einnahmen aus Konkurs

Prozent. Anteil der Einnahmen aus Umstrukturierung an den Einnahmen aus Konkurs

Abgeltung der Forderungen bei Konkurs in %

Abgeltung der Forderungen bei Umstrukturierung in %

Gesamt

aus Majątek Hutniczy sp. z o.o.

aus dem Regionalen Wirtschaftsfonds (RFG)

aus Operator Sp. z o.o. ARP

Öffentliche Gläubiger

875,7

405,1

531,0

[…]

[…]

[…]

125,9

131

46

61

Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen:

470,1

234,9

315,4

[…]

[…]

[…]

80,5

134

50

67

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

136

53

72

Gemeinde Częstochowa

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

148

39

58

Finanzamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

67

100

67

Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

53

100

53

Staatlicher Fonds für die Rehabilitation von Behinderten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

178

30

53

Woiwodschaft Schlesien

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

210

25

53

Gemeinde Poraj und andere Gemeinden

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

165

42

69

Gläubiger privatrechtlicher Forderungen:

405,6

170,2

215,6

[…]

[…]

45,4

127

42

53

Polnische Energienetze AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

139

38

54

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

97

69

67

Agentur für industrielle Entwicklung AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

116

42

49

Polnische Staatsbahnen AG (PKP S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

174

26

46

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie AG (PGNiG S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

104

51

53

Kohlegesellschaft AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

198

23

45

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

169

28

47

Größte Privatgläubiger:

520,5

312,3

265,91

[…]

[…]

46,4

85

60

51

Kredyt Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

80

70

56

ING Bank Śląski S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

91

63

57

Bank BPH S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

62

81

50

Citibank Handlowy

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

99

46

46

Millenium Big Bank Gdanski S.A.

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

65

78

50

Sonstige

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

111

41

45

GESAMT

 

717,41

796,91

[…]

[…]

 

 

 

 

 

Tabelle 3

Vergleich der Einnahmen im März 2005

in Millionen PLN

2003Analyse 2005

Forderungen per 31.03.2005

Einnahmen aus Konkurs (PWC-Analyse 2005)

Einnahmen aus der Umstrukturierung

Einnahmen aus Umstrukturierung minus Einnahmen aus Konkurs

Prozent. Anteil der Einnahmen aus Umstrukturierung an den Einnahmen aus Konkurs

Abgeltung der Forderungen bei Konkurs in %

Abgeltung der Forderungen bei Umstrukturierung in %

Gesamt

aus Majątek Hutniczy sp. z o.o.

aus dem Regionalen Wirtschaftsfonds (RFG)

aus Operator Sp. z o.o. ARP

Öffentliche Gläubiger

950,6

659,7

664,4

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen:

504,72

342,4

365,6

[…]

[…]

[…]

23,2

107

68

72

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

110

68

74

Gemeinde Częstochowa

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

110

69

75

Finanzamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

62

100

62

Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

49

100

49

Staatlicher Fonds für die Rehabilitation von Behinderten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

105

55

58

Woiwodschaft Schlesien

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

122

47

57

Gemeinde Poraj und andere Gemeinden

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

53

73

39

Gläubiger privatrechtlicher Forderungen :

445,9

317,3

306,3

[…]

[…]

11,0

97

71

69

Polnische Energienetze AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

96

69

66

Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

90

85

76

Agentur für industrielle Entwicklung AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

74

100

74

Polnische Staatsbahnen AG (PKP S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

142

47

67

Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie AG (PGNiG S.A.)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

92

72

66

Kohlegesellschaft AG

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

146

43

63

Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A

 

 

 

 

 

 

 

122

51

62

Größte Privatgläubiger:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Banken:

411,4

346,2

295,9

[…]

[…]

50,3

85

84

72

Kredyt Bank

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

82

89

73

ING BSK

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

92

77

71

Bank BPH

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

84

82

69

Citibank Handlowy

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

84

83

70

Bank Millennium

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

90

90

81

Sonstige Privatgläubiger

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

63

88

55

Kleingläubiger

 

 

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

GESAMT

1 529,0

1 152,5

1 070,4

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

3.   BEIHILFEN UND ANDERE HILFEMAßNAHMEN

a.   Beihilfen für Huta Częstochowa

(67)

Zwischen 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz staatliche Beihilfen in Höhe von 25 161 072,08 PLN (5,3 Mio. EUR).

(68)

Zur Unterstützung der Tätigkeit sowie der Umstrukturierung der Beschäftigung wurden 19 699 452 PLN (4,15 Mio. EUR) bereitgestellt:

Am 10. Juni 1997 gewährte der Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (nachstehend „Umweltschutzfonds“ genannt) ein Vorzugsdarlehen in Höhe von 900 000 PLN. Die Differenz zwischen dem Vorzugssatz und dem Marktsatz betrug 354 175,28 PLN (24).

Am 24. Oktober 1997 erließ der Präsident des PFRON Forderungen in Höhe von 1 019 436 PLN sowie 2 695 558 PLN (25).

Am 15. Oktober 1998 erließ der Umweltschutzfonds Forderungen in Höhe von 50 000 PLN (26).

Am 21. Dezember 1998 erließ der Woiwode von Częstochowa Forderungen in Höhe von 2 116 260 PLN (27).

Der FGŚP verzichtete ab 22. April 1999 auf die Zinsen für das der HCz gewährte Darlehen in Höhe von 13 726 271,88 PLN. Der Betrag der erlassenen Darlehenszinsen belief sich auf 3 369 111 PLN (28).

Am 22. April 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 186 809 PLN (29).

Am 5. Mai 1999 erließ das Finanzamt Częstochowa Forderungen in Höhe von 151 187 PLN (30).

Am 14. September 1999 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 3 556 808 PLN (31).

Am 15. November 1999 erließ die Stadtverwaltung Częstochowa Außenstände in Höhe von 394 427 PLN sowie in Höhe von 305 904 PLN (32).

Am 2. Februar 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 24 400,55 PLN (33).

Am 22. Februar 2000 erließ der Vorsteher der Gemeinde Popów Forderungen in Höhe von 13 494,40 PLN sowie in Höhe von 1 339,60 PLN (34).

Am 10. Mai 2000 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 4 217 240,57 PLN (35).

Am 1. Februar 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 117 849,19 PLN (36).

Am 2. Mai 2001 erließ der Vorsteher der Gemeinde Poraj einen Betrag von 77 986,70 PLN (37).

Am 2. Juli 2001 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 795 685,06 PLN (38).

Am 10. Mai 2002 gewährte der Wirtschaftsminister eine Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 251 780,73 PLN (39).

(69)

Darüber hinaus stellte der Forschungsausschuss (Komitet Badań Naukowych — nachstehend „KBN“ genannt) der HCz einen Betrag von 5 461 620 PLN (1,15 Mio. EUR) zur Verfügung. Diese Beihilfe wurde auf der Grundlage des Vertrages zwischen der HCz sowie dem KBN und dem Institut für Eisenmetallurgie in Gliwice gewährt und war für die Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen bestimmt (nachstehend „Forschungs- und Entwicklungsprogramme“ genannt). Es wurden folgende Beihilfen gewährt:

Beihilfe vom 20. Juni 1997 in Höhe von 394 420 PLN bei Gesamtkosten von 2 391 420 PLN (16,5 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Zusammenhang mit der technischen Überprüfung der Entwicklung eines Systems, das entsprechend dem polnischen Umweltrecht die ISO-Norm 14001 erfüllt (40). Das gesamte Projekt wurde vom Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert (41). Wie Polen versichert, diente die Beihilfe als Anreiz für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, da die HCz solche Forschungsarbeiten nicht durchführt und die Entwicklung von Mustern von ISO-Dokumenten, die von einer großen Zahl von Industrieunternehmen genutzt werden können, selbst nicht in Auftrag geben würde.

Beihilfe vom 6. Oktober 1997 in Höhe von 2 450 000 PLN bei Gesamtkosten von 7 920 000 PLN (31,9 %) für Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung moderner Verfahren für die Herstellung von legiertem Stahl in einer vollständigen Fertigungslinie zur Produktion von Blechen und Rohren (42). Die Forschungsarbeiten wurden vom Institut für Eisenmetallurgie durchgeführt. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da diese Maßnahmen, die HCz selbst nicht in Auftrag gegeben hätte, für eine große Gruppe von Unternehmen (z. B. aus dem Bergbau, der Werftindustrie, dem Bereich Energieversorgung und dem Bauwesen) Informationen über Verfahren zur Verarbeitung von legiertem Stahl erbracht hätten.

Beihilfe vom 26. November 1998 in Höhe von 104 000 PLN bei Gesamtkosten von 290 000 PLN (d. h. 35,8 %) für Industrieforschung im Rahmen des Projekts zur Entwicklung eines Verfahrens zur Verbesserung der Wasserqualität in industriellen Kühlsystemen mit Kaminkühltürmen (43). Dieses Projekt wurde von der Polnischen Akademie der Wissenschaften realisiert. Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die HCz dieses Projekt andernfalls nicht unterstützt hätte. Es wurde anderen Unternehmen zugänglich gemacht, die ähnliche Kühlsysteme verwenden; HCz selbst hätte dieses Projekt nicht verwirklicht.

Beihilfe vom 30. November 1999 in Höhe von 2 290 000 PLN bei Gesamtkosten von 5 626 000 PLN. Davon waren 2 000 000 PLN für die Industrieforschung mit einem Volumen von 3 526 000 PLN (56,7 %) und 290 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung mit einem Volumen von 2 100 000 PLN (13,8 %) bestimmt. Die Forschungsarbeiten zur Produktion von Blechen mit homogenem Gefüge führte das Institut für Eisenmetallurgie durch (44). Wie Polen versichert, sei durch die Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt worden, da die Erkenntnisse anschließend weiteren metallverarbeitenden Unternehmen zugänglich gemacht wurden und die Forschungsarbeiten andernfalls nicht in Auftrag gegeben worden wären.

Beihilfe vom 15. November 2000 in Höhe von 223 200 PLN bei Gesamtkosten von 496 400 PLN (45 %) für die Industrieforschung im Rahmen des Projekts für plastometrische Untersuchungen und die Festlegung von Parametern für die Metallbearbeitung. Das Projekt wurde als Bestandteil des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Union, III. Thematisches Programm GROWTH, mit der Bezeichnung TESTIFY durchgeführt. Wie Polen versichert, hätte das Unternehmen ohne die staatliche Beihilfe nicht an diesem Projekt teilgenommen.

b.   Hilfe für Huta Stali Częstochowa

(70)

Zwischen November 2002 und Januar 2004 nahm die HSCz verschiedene Finanzinstrumente in Anspruch.

(71)

Die HCz verlängerte die Frist für die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS und dem FGŚP, die inzwischen jedoch beglichen sind. Alle Zahlungsrückstände zusammengenommen (die später als zwei Wochen nach dem Fälligkeitstermin geregelt werden) betragen 18 155 302 PLN. Für Zahlungsrückstände, bei denen eine Frist von sechs Monaten generell nicht überschritten wurde, zahlte die HSCz die entsprechenden gesetzlichen Zinsen in Höhe von 560 383 PLN.

(72)

Das Finanzamt Częstochowa stimmte einer Verlängerung der Steuerzahlungsfrist für einen Betrag von ca. 7 Mio. PLN zu. Im Gegenzug sollten gesetzliche Zinsen gezahlt werden, was auch geschah. Das Finanzamt erließ jedoch einen Teil der aufgrund der Zahlungsrückstände fälligen Zinsen. Die Differenz zwischen den gezahlten und den vollständigen gesetzlichen Zinsen beträgt 31 145 PLN.

(73)

Der Präsident des PFRON erließ der HSCz die fälligen Zinsen für einen Betrag von 22 821 PLN und stimmte der Tilgung der Verbindlichkeiten in Raten in Höhe von ca. 350 000 PLN zu, was einem Beihilfewert von 8 150 PLN entsprach. Zusammen mit den erlassenen Forderungen des Finanzamts (31 145 PLN) wurde der HSCz ein Betrag von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) erlassen.

(74)

Am 27. November 2002 und am 20. November 2003 gewährte der KBN Beihilfen in Höhe von 1 100 000 PLN bzw. 280 000 PLN, was in der Summe 1 380 000 PLN bei Gesamtkosten von 4 370 000 PLN (30,4 %) ausmacht. Bestimmt waren diese Beihilfen für die Industrieforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Rahmen eines Projekts, dessen Ziel darin bestand, Hilfestellung zu geben bei der Analyse der Methoden zur Modernisierung des technologischen Prozesses in der Gießerei durch eine veränderte Aufteilung der für die Stahlerzeugung verwendeten Komponenten, um Qualität und Produktivität zu verbessern (45).

III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(75)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob die von Polen eingesetzten Instrumente eine Beihilfe darstellen, und zwar hauptsächlich aus den drei nachstehenden Gründen:

Die Kommission hatte Grund zu der Annahme, dass die Umstrukturierung der HCz nicht dem Privatgläubigertest entsprach. Allem Anschein nach hatten einige öffentliche Gläubiger während der Umstrukturierung mehr Schulden abgeschrieben, als das im Falle eines Konkurses geschehen wäre, wobei zumindest im Falle der Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen davon ausgegangen wurde, dass es hochwertige Sicherheiten gegeben hat. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission das Argument der polnischen Seite nicht akzeptieren, wonach der Staat durch den Umstrukturierungsplan in der Summe mehr zurückerhält als im Falle einer Liquidation. Zudem war sich die Kommission nicht sicher, ob die Zustimmung der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen nur im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002 erzielt wurde und ob Operator tatsächlich wertvolle Vermögenswerte erhalten hätte.

Außerdem meldete die Kommission Zweifel an, wie die HSCz die Produktion von HCz ohne Umlaufvermögen fortgeführt und ob das Unternehmen nicht anderweitige Finanzmittel erhalten hat.

Schließlich ging aus den Unterlagen der Kommission hervor, dass die HCz in den Jahren 1997-2002 verschiedene Finanzhilfen erhalten hat.

(76)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Besorgnis darüber, ob die LNM nach Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 berechtigt ist, Anteile an der HCz zu erwerben, da die LNM bereits Eigentümer von MSP ist, das laut Protokoll Nr. 8 Begünstigter der staatlichen Beihilfe ist.

IV.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(77)

In ihrem Schreiben vom 9. September 2004 stellt die UK Steel, die im Namen der Wettbewerber der HCz aus dem Vereinigten Königreich handelt, fest, dass ihrer Ansicht nach ein Schulderlass und die Stundung einer fälligen Zahlung bis zu ihrer vollständigen Tilgung eine staatliche Beihilfe darstellen. Sie teilt die Besorgnis der Kommission darüber, dass die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte der HCz unter normalen Marktbedingungen liquidiert und nicht an die HSCz verpachtet worden wären. Außerdem ermutigt die UK Steel die Kommission dazu, Ziffer 4 Buchst. b) des Protokolls Nr. 8 anzuwenden, wonach der LNM der Erwerb von Vermögenswerten der HCz ihrer Ansicht nach untersagt wäre.

(78)

In ihrem Schreiben vom 10. September 2004 bekundet die Tschechische Republik als Eigentümer des Stahlwerks Vítkovice Steel, das Grobstahlblech herstellt, ihr Interesse an dem Verfahren der Kommission.

(79)

Die LNM nimmt mit ihrem Schreiben vom 10. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. LNM will nach eigener Aussage Hilfestellung geben, wenn es darum geht aufzuzeigen, dass die Privatisierung der Stahlunternehmen der HCz und die Verbindung zwischen den anderen Unternehmen der LNM-Gruppe voll und ganz mit dem Beitrittsvertrag und den Beihilferegelungen im Einklang stehen. Insbesondere wird seitens der Holding bestätigt, dass ihre Tochtergesellschaft MSP nicht die Unternehmen der HCz. erwirbt. Sie versichert wiederholt und unmissverständlich, dass sie, sollte es ihr gelingen, die Unternehmen der HCz zu erwerben, diese als unabhängige Unternehmen behandeln werde, die in keinerlei Verbindung zur MSP stünden, und dass es zwischen ihnen und MSP keine Übertragung von staatlichen Beihilfen oder Produktionskapazitäten geben werde. Zwischen diesen Unternehmen würden einzig und allein Handelsbeziehungen bestehen, die es MSP ermöglichen würden, Brammen an die HCz zu liefern. Dies geschähe auf transparente Art und Weise und unter Beibehaltung der Marktpreise, die sich nicht von den Preisen der Wettbewerber unterscheiden.

(80)

Donbass nimmt mit seinem Schreiben vom 13. September 2004 als potenzieller Bieter am Verfahren der Kommission teil. Nach Ansicht von Donbass erfolgt die Umstrukturierung unter Einhaltung der Marktbedingungen. Zudem bezweifelt der Industrieverband, dass er im Falle eines Konkursverfahrens, das kompliziert und langwierig sei, am Erwerb von Vermögenswerten der HCz interessiert wäre.

V.   BEMERKUNGEN POLENS

(81)

In ihren ergänzenden Angaben versucht die Republik Polen klarzustellen, dass weder im Zuge der Umstrukturierung der HCz noch im Rahmen der Produktionstätigkeit der HSCz Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden. Es wird lediglich eingeräumt, dass die HCz bis Ende 2002 tatsächlich Beihilfen erhalten habe. Abschließend erläutert Polen, weshalb die Kommission einer Änderung des NUP zustimmen sollte.

1.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa

(82)

Polen führt zunächst neue Argumente dafür an, weshalb im Rahmen der Umstrukturierung der HCz keine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang die vorgenannte, von PWC erstellte Analyse des Konkursszenarios. Polen will nachweisen, dass die Forderungen aller öffentlichen Gläubiger im Falle einer Umstrukturierung in einem größeren Umfang befriedigt werden als im Falle eines Konkurses.

(83)

Die Analyse stützt sich nunmehr auf den Wert der Sicherheiten, der zuvor nicht untersucht worden war. Tatsächlich belegt die PWC-Analyse, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger hauptsächlich durch das nicht mit der Produktion in Verbindung stehende Vermögen und nur zu einem kleinen Teil durch das Produktionsvermögen abgesichert sind, während die Forderungen der Privatgläubiger größtenteils durch das (wertvollste) Produktionsvermögen abgesichert sind. Hinzu kommt, dass die Forderungen der öffentlichen Gläubiger selbst dann, wenn sie durch das Produktionsvermögen der HCz abgesichert sind, mit einem späteren Datum registriert sind als die Forderungen der Privatgläubiger. Nach dem polnischen Insolvenzrecht können diese Gläubiger erst dann befriedigt werden, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt registrierten Gläubiger (d. h. die Forderungen der Privatgläubiger) abgefunden sind.

(84)

Anhand der vorerwähnten Analyse behauptet Polen, dass die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt. Nur einige öffentliche Gläubiger erhalten im Falle einer Umstrukturierung weniger als bei einem Konkurs (jene, bei denen in der letzten Spalte von Tabelle 2 und 3 ein Minus verzeichnet ist), aber immer noch mehr als im Falle eines realistischen Konkursszenarios.

(85)

Polen behauptet, dass die PWC-Analyse für das Jahr 2003 ein sehr optimistisches Szenario für die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen darstellt. Tatsächlich ist eine weitere Reduzierung der Einnahmen aus dem Konkursverfahren vor allem dem besonderen Charakter der unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Konkursverfahren in Polen geschuldet, in deren Rahmen die Kosten des Konkursverwalters getragen werden, die in der Regel 5 % des Verkaufserlöses, im Falle der HCz vermutlich sogar 10 % ausmachen. Außerdem ist ein Konkursverfahren langwierig, was zu einer weiteren Verringerung des Wertes führen kann.

(86)

Wie Polen weiter behauptet, können die Vermögenswerte bei einem Konkurs nicht in einem einheitlichen Prozess verkauft werden, weil einige Gläubiger das Eigentumsrecht an einzelnen Vermögensbestandteilen besitzen und diese einzeln veräußern können. Investoren können deshalb nicht sicher sein, die komplette Fertigungslinie zu erwerben, was zur Preisminderung führen kann. Polen führte einige Beispiele für den Verkauf im Wege des Konkursverfahrens an — so die Huta Andrzej –, wo die Aufteilung der Eigentumsrechte am Produktionsvermögen den Verkauf des Unternehmens erheblich erschwerte und eine Preisminderung zur Folge hatte. Bei einem Verkauf im Wege des Konkurses würde deshalb möglicherweise ein wesentlich niedriger Preis erzielt als bei einem Verkauf im Rahmen der Umstrukturierung.

(87)

Polen behauptet ferner, dass die „defizitären“ öffentlichen Gläubiger nach wie vor in ein besseres Ergebnis erzielen als Privatgläubiger, die sich in jedem Falle für eine Umstrukturierung ausgesprochen haben (zu Detailfragen siehe Tabelle 2 und 3) (46).

(88)

Polen zufolge stehen die Gläubiger der Unterzeichnung eines Umstrukturierungsvergleichs vor allem deshalb ablehnend gegenüber, weil sie nicht an positive Ergebnisse des Umstrukturierungsprogramms und die Erfüllung der damit verbundenen Erwartungen glauben. Zudem reagierten Privatgläubiger in der Regel vor allem deshalb zurückhaltend auf neue Vorschläge, weil die Banken zögern, Sicherheiten und Pfandrechte an Vermögenswerten in Anteile umzuwandeln, da die Wirtschaftsprüfer bzw. die Bankenaufsichtsbehörde den Wert ihrer Forderungen mindern und sie verpflichten, Verluste in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei Aufrechterhaltung des Status quo hingegen könnten sie in den Geschäftsbüchern einen höheren Wert ausweisen, auch wenn dieser unrealistisch sei.

(89)

Wenn jedoch die Umstrukturierung machbar erscheint, in absehbarer Zeit Ergebnisse erzielt werden und die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Forderungen finanziell abgegolten werden können, geht die Tendenz dahin, solche Lösungen zu befürworten. Polen legte Schreiben der Kredyt Bank und ING BSK vor, aus denen hervorgeht, dass sogar die Banken, die bei einer Umstrukturierung am meisten verlieren, den Umstrukturierungsplan für eine bessere Lösung halten als den Konkurs. Indessen haben die Privatgläubiger ihre Bereitschaft erklärt, die Zinstilgung weiter zu reduzieren, damit die HCz über die nötigen Mittel verfügt, um die nicht der Umstrukturierung unterliegenden Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Kosten tilgen zu können.

(90)

Polen weist ferner darauf hin, dass die öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die nach der PWC-Analyse im Falle einer Umstrukturierung weniger bekommen würden als bei einem Konkurs, keinesfalls ein nach polnischem Recht durchgeführtes Vergleichsverfahren verhindern könnten. Gläubiger, deren Forderungen nicht befriedigt werden und die eine Minderheit darstellen, könnten daher praktisch keine Liquidation erzwingen.

(91)

In Bezug auf die öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen teilt Polen mit, dass die Ablösung der Pfandrechte, die sich im Besitz der öffentlichen Gläubiger befinden, und die Übertragung der Forderungen auf das neue Unternehmen, nämlich Operator, nicht automatisch erfolgen. Dazu bedarf es der ausschließlichen und persönlichen Zustimmung jedes öffentlichen Gläubigers öffentlich-rechtlicher Forderungen, was der Aussage Polens zufolge auf freiwilliger Basis geschehe. Das beste Beispiel hierfür sind drei öffentliche Gläubiger mit öffentlich-rechtlichen Forderungen (das Finanzamt Częstochowa, der FGŚP und die Gemeinde Poraj), die eine Sonderumstrukturierung mit der Begründung ablehnten, ein Konkurs würde ihnen mehr bringen.

2.   Die Tätigkeit der Huta Stali Częstochowa

(92)

Den polnischen Informationen über die Tätigkeit der HSCz zufolge würde normalerweise jeder Privatgläubiger der Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen der HCz an die HSCz zustimmen. Da die langwierigen Maßnahmen der Konkursverwalter zu einer Unterbrechung der Produktionstätigkeit führen würden, ist die Verpachtung dieser Vermögenswerte an eine unabhängige, von den Konkursverwaltern nicht kontrollierte Firma vor dem Konkurs eine Möglichkeit, den Wert der Aktiva durch Fortführung der Tätigkeit zu erhalten. Zu diesem Zweck würde ein Privatgläubiger im Rahmen des Pachtvertrags auch der Stundung einer fälligen Zahlung zustimmen.

(93)

Zudem betrachtet Polen seine Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe, da die Finanzierung über Darlehen, die von Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährt wurden, sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die die HCz bzw. die HSCz als Kunden nicht verlieren wollten.

(94)

Hinsichtlich der Zahlung der Energierechnungen an die PSE weist Polen nach, dass die Garantien keine staatliche Beihilfe darstellten, weil die HSCz der TFS für die Sicherheiten entsprechend dem Marktwert, der 2 % ihres tatsächlichen Wertes ausmacht, einen entsprechenden Betrag gezahlt habe. Bei der Berechnung dieses Wertes wird davon ausgegangen, dass die Garantiesumme 6 Mio. PLN keinesfalls übersteigen sollte, so dass die Provision von 120 000 PLN praktisch 2 % beträgt. Zum Vergleich führt Polen als Beispiel den Nationalen Fonds für Kreditbürgschaften an, der Kunden von über 25 Handelsbanken „Darlehensbürgschaften“ zu einem Prozentsatz von derzeit bis zu 1 % für 1 Jahr, 1,2 % für 2 Jahre und 1,4 % für 3 Jahre anbietet. Polen zufolge entsprechen die Bürgschaftskosten und –summen deshalb den damals geltenden Marktbedingungen.

3.   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen

(95)

Zum einen räumt Polen ein, dass die der HCz zwischen 1997 und Mai 2002 gewährte Hilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4 147 332 EUR) eine Umstrukturierungsbeihilfe war.

(96)

Zum anderen wird jedoch hinsichtlich der durch den KBN bereitgestellten Hilfe festgestellt, dass die Beihilfen die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung“ genannt) erfüllen (47) und auch als solche Beihilfen betrachtet werden sollten.

(97)

Nach Aussage Polens fallen sie teilweise unter das 30. November 2001 vom Vorsitzenden des KBN verabschiedete Programm zu den Kriterien und dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel, wie sie im Beitrittsvertrag im Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen aufgeführt sind. Das betrifft zumindest Beihilfen in Höhe von 1 380 000 PLN für die HSCz, die nach Verabschiedung dieses Programms zugewiesen wurden.

(98)

Polen macht weiter geltend, dass die Beihilfen des KBN für die HCz in Höhe von 5 461 620 PLN — obwohl sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurden — gerechtfertigt seien, da sie mit ähnlichen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Einklang stehen. Obgleich sie vor Inkrafttreten dieses Programms gewährt wurden, sind diese Beihilfen anhand der gleichen Kriterien des Programms und damit entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung bewertet worden. Polen erklärt, dass detailliertere Informationen über die in Teil II beschriebene Beihilfe nicht verfügbar sind, da der KBN inzwischen aufgelöst wurde.

(99)

Drittens weist Polen nach, dass verschiedene Beträge zugunsten der HSCz inzwischen beglichen wurden. Der gestundete Pachtzins für die HCz sowie die der ZUS und dem FGŚP zustehenden Zinsen entsprach den gesetzlichen Zinsen, die im Zeitraum Juli 2002 bis 21. Januar 2003 bei 16 %, bis zum 24. September 2003 bei 13 % und bis zum 25. November 2004 bei 12,25 % lagen.

(100)

Die von PFRON und dem Finanzamt gewährten Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen in Höhe von 62 116 PLN (ca. 13 077 EUR) wurden nicht zurückgezahlt, da die Steuerbehörden keine Rückzahlung annehmen, solange kein Beschluss über die Abgeltung der Forderungen vorliegt. Polen macht jedoch geltend, dass diese Beihilfe mit den De-minimis-Regeln im Einklang steht.

4.   Genehmigung der Änderungen am NUP

(101)

Polen beantragt die Genehmigung der Änderung am NUP durch die Kommission gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 und versichert, dass die HCz ihre Produktionstätigkeit ohne Beihilfe fortsetzen wird und keine Liquidation erfolgt. Im Gegenzug verpflichtet Polen sich, der HCz im Zeitraum 1997 — 2006 keine zusätzliche staatliche Beihilfe zu gewähren und sichert zu, dass die HCz die vorstehend beschriebenen Produktionskapazitäten vor Ende 2006, also vor Ende des im Protokoll Nr. 8 ausgewiesenen Umstrukturierungszeitraums, nicht erhöhen wird.

(102)

Wie die polnischen Behörden erklären, hielt man, als das NUP im Herbst 2002 erarbeitet wurde, die Umstrukturierung der HCz ohne staatliche Beihilfe für nicht machbar. Solange die Möglichkeit bestand, dass die Schulden mit Hilfe des Staates vollständig getilgt würden, war keiner der Gläubiger bereit, auf seinen Teil der Forderungen zu verzichten. Erst als im NUP die Möglichkeit einer Beihilfe für die HCz ausgeschlossen wurde, entschlossen sich die Gläubiger des Unternehmens zur Reduzierung ihrer Forderungen. Allein das Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.10.2002 erwies sich schließlich als wirksames Instrument des polnischen Rechts, das eine Abschreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie die Abfindung der Gläubiger im Rahmen eines Verfahrens unter ihrer Kontrolle ermöglichte.

5.   Zusage für die Abgrenzung der Tätigkeit von LNM, MSP und HCz

(103)

Polen versichert der Kommission, dass der Vertrag über den Verkauf von MH, HSCz sowie der anderen Unternehmen an einen strategischen Investor die Möglichkeit ausschließt, dass der HCz von einem der Begünstigten im Rahmen des Protokolls Nr. 8 eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Der mit dem Investor geschlossene Kaufvertrag sieht deshalb entsprechende Kontrollmaßnahmen vor.

VI.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

1.   Geltendes Recht

(104)

Im Protokoll Nr. 8 Ziffer 1 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern — unter anderem — die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(105)

Gemäß Ziffer 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen nur den im Anhang 1 aufgeführten Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt werden. Polen hat aus der Liste acht Unternehmen ausgewählt. HCz, HSCz und die Tochtergesellschaften der HCz gehören nicht dazu.

(106)

Entsprechend Ziffer 6 Absatz 3 des Protokolls Nr. 8 dürfen der polnischen Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Laut Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission daher befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfe zu verlangen“, wenn sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass Polen „der Stahlindustrie zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen“ gewährt hat.

(107)

Der Rat hat die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 im Rahmen des Beitritts Polens zur EU anerkannt. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das Protokoll Zeitrahmen für die Zeit vor und nach dem Beitritt. So besteht die Möglichkeit, im Zeitraum 1997 — 2003 im begrenzten Umfang Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, während weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie für den Zeitraum 1997 — 2006 untersagt sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich eindeutig von den anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie z. B. dem in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“) bezeichneten Übergangsmechanismus, der sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Tag des Beitritts gewährt worden und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 kann daher als lex specialis gesehen werden, das in den betreffenden Punkten andere Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt (48).

(108)

In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft normalerweise nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar waren, ist im Protokoll Nr. 8 die Kontrolle über die staatliche Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags auf sämtliche der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 — 2006 gewährte Umstrukturierungsbeihilfen ausgeweitet worden.

(109)

Gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 keine detaillierten Regelungen vorsieht, die normalen Regelungen und Grundsätze anzuwenden sind. Deshalb findet auch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über die detaillierten Grundsätze der Anwendung von Art. 93 EG-Vertrag Anwendung (49) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt).

2.   Vorliegen einer Beihilfe

(110)

Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 86 Abs. 1 EG-Vertrag wird präzisiert, dass Artikel 87 des EG-Vertrags auch auf öffentliche, d. h. vom Staat kontrollierte Unternehmen Anwendung findet.

a.   Umstrukturierungsbeihilfe für die Huta Częstochowa und Anwendung des Privatgläubigertests

(111)

Der Schuldenerlass durch die staatlichen Behörden verschafft einen Wettbewerbsvorteil, da damit in einen Einnahmenverlust eingewilligt wird, und stellt mithin eine Unterstützung aus staatlichen Mitteln dar. Gemäß der traditionellen Rechtsprechung jedoch gelten öffentliche Mittel nach Artikel 87 des EG-Vertrages nur dann als staatliche Beihilfen, wenn das Unternehmen, das sie erhält, dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte. Tatsächlich wurde festgestellt, dass der Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eine Strukturpolitik umsetzen kann, bei der er sich von den langfristigen Rentabilitätsperspektiven des investierten Kapitals leiten lässt. Andererseits jedoch würde ein Gläubiger — der ständigen Rechtsprechung zufolge — unter marktwirtschaftlichen Bedingungen wohl eher versuchen, die ihm geschuldeten Beträge von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuerhalten (50).

(112)

Nach Auffassung des Gerichts Erster Instanz muss deshalb jeder Gläubiger, wenn ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten eine Umschuldung vorschlägt, um der Liquidation zu ergehen, sorgfältig die Vorteile des Erhalts der angebotenen Summe nach dem Umstrukturierungsplan mit der Summe abwägen, die er voraussichtlich bei einem Liquidationsverfahren erhalten würde (diese Bewertung wird nachstehend „Privatgläubigertest“ genannt) (51). Wie das Gericht Erster Instanz feststellte, spielen bei dem Privatgläubigertest eine Reihe von Faktoren eine Rolle, darunter die Art der Forderungen des Gläubigers (gesicherte, bevorrechtigte oder gewöhnliche Forderungen), Art und Umfang seiner Sicherheiten, seine Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens wie auch die Summe, die er im Falle der Liquidation erhält.

(113)

Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der HCz nahm die Kommission eine Bewertung der von Polen bereitgestellten Unterlagen und Informationen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt sind. Nach Ansicht der Kommission erfüllt die Umstrukturierung die Anforderungen des Privatgläubigertests.

(114)

Gestützt auf die PWC-Analyse ist die Kommission nicht mehr der Auffassung, dass aufgrund der im Besitz der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen befindlichen Sicherheiten eine Liquidation bessere Resultate erzielen würde als eine Umstrukturierung. Aufgrund der Aussagen in der PWC-Analyse geht die Kommission davon aus, dass die öffentlichen Gläubiger ähnliche Sicherheiten auf dieselben mit der Produktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte besessen haben wie die Privatgläubiger, diese jedoch später registriert wurden als die Sicherheiten der Privatgläubiger. Die Befriedigung der Forderungen der Privatgläubiger genießt daher Vorrang, was wiederum dazu führt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlichen Gläubiger in geringerem Umfang befriedigt werden.

(115)

Zudem ist die Kommission jetzt davon überzeugt, dass der gegenwärtige Vorschlag zur Umstrukturierung der HCz für jeden der öffentlichen Gläubiger von Vorteil sein kann. Dazu muss die Bewertung in Bezug auf die Gläubiger privatrechtlicher Forderungen nach Ansicht der Kommission entsprechend der Sachlage vom Dezember 2003 erfolgen. Zwar wurde der Umstrukturierungsvergleich später geändert, doch besitzen seine grundlegenden Komponenten nach wie vor Gültigkeit. Der ausschlaggebende Zeitpunkt für die öffentlichen Gläubiger öffentlichrechtlicher Forderungen ist jedoch der Juni 2005, da sie noch den Bedingungen des Umstrukturierungsbeschlusses uneingeschränkt zustimmen müssen.

(116)

Die Analyse, derzufolge eine Umstrukturierung den Gläubigern mehr Vorteile bringt als ein Konkurs, findet sogar im Kontext des bestmöglichen Konkursszenarios für die öffentlichen Gläubiger ihre Bestätigung. Nach diesem Szenario sind es im Jahr 2005 nur drei öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen und im Jahr 2003 ein öffentlicher Gläubiger privatrechtlicher Forderungen, die im Falle einer Umstrukturierung wesentlich weniger erhalten würden als bei einem Konkurs (52). Allerdings haben sich diese drei Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen eine Umstrukturierung ausgesprochen, und die polnischen Behörden haben die vollständige Begleichung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten des RFG zugesichert. Deshalb haben diese öffentlichen Gläubiger dem Schuldner keine Vorteile gewährt und auch keine öffentlichen Mittel eingesetzt, so dass ihr Verhalten nicht mit einer staatlichen Beihilfe in Verbindung gebracht werden kann (53).

(117)

Was das Energieversorgungsunternehmen — den lokalen Energielieferanten in der Region Częstochowa — als öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass es hinsichtlich des Umfangs, in dem seine Forderungen im Falle einer Umstrukturierung bzw. im Falle eines Konkurses befriedigt würden, keine nennenswerten Unterschiede gibt. Zudem geht die Kommission davon aus, dass ein Privatgläubiger, der Dienstleistungen für die HCz erbringt, sich in den meisten Fällen gegen einen Konkurs aussprechen würde, da er einen wichtigen Kunden verlieren würde, wenn die HCz die Produktion für längere Zeit unterbricht oder ganz einstellt. Das gilt ganz besonders für das Energieversorgungsunternehmen, das dadurch seinen größten Abnehmer verlieren würde. Daher handelte der Gläubiger im Einklang mit seinen Geschäftsinteressen und verschaffte der HCz keine unzulässigen Vorteile.

(118)

Außerdem ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass der Privatgläubigertest eingedenk der vorstehend angeführten Rechtsprechung (54), derzufolge „der Betrag, den er im Falle einer Liquidation erhält“ gegen die „Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens“ abgewogen werden muss, eine realistische Beurteilung des Konkurses bzw. der Umstrukturierung erfordert.

(119)

Die Chancen für eine Umstrukturierung in dem erörterten Fall sind offensichtlich. Die privatrechtlichen Forderungen werden an einen strategischen Investor verkauft; es gab (im Jahr 2003) und gibt noch immer (im Jahr 2005) Beweise dafür, dass ernsthafte Angebote unterbreitet wurden. Zudem scheint die Übertragung der Forderungen auf Operator ökonomisch gerechtfertigt zu sein. Der Wert der Aktiva wurde von einem glaubwürdigen Bewertungsunternehmen bestätigt.

(120)

Andererseits ist sich die Kommission dessen bewusst, dass im Falle eines Konkurses die Summe, wie sie als Beispiel in der PWC-Analyse angeführt ist, nicht garantiert werden kann. Vielmehr basiert die Analyse auf dem für die öffentlichen Gläubiger günstigsten Szenario und auf ähnlichen Erwartungen, die den Verkauf der Vermögenswerte voraussetzen, wie sie auch in Bezug auf die Umstrukturierung bestehen. Es gibt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Konkursverwalter alle Vermögenswerte in einem einzigen Verfahren veräußert. Vielmehr können einige Gläubiger die verpfändeten Vermögenswerte übernehmen, wodurch der Preis im Falle eines Verkaufs vermutlich niedriger sein wird als bei einer Umstrukturierung. Zur Bestätigung dieser Hypothese legte Polen empirische Beweise vor.

(121)

Das Vorgehen der Privatgläubiger deutet ganz klar auf ein marktbestimmtes Verhalten hin. Auch die Privatgläubiger haben entgegen den Ergebnissen in Tabelle 2 und 3, die in ihrem Falle für einen Konkurs sprachen, letztlich für die Umstrukturierung plädiert. Beispielsweise hätte die privat kontrollierte Bank BPH im Jahr 2003 bei einem Konkurs in Bezug auf ihre Forderungen in Höhe von 75 Mio. PLN Verluste von 19 % (14 Mio. PLN) erlitten, während sie im Falle einer Umstrukturierung etwa 49 % (37 Mio. PLN) verloren hätte. Die Umstrukturierung, die damals mit dem günstigsten Konkursszenario verglichen wurde, ermöglichte die Erstattung von lediglich 62 %. Dennoch sprach sich die BPH für einen Umstrukturierungsvergleich aus.

(122)

Würde man den gleichen Maßstab gegenüber den öffentlichen Gläubigern anlegen, dürfte fast jeder von ihnen, d. h. alle öffentlichen Gläubiger privatrechtlicher Forderungen und die Mehrheit der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, für eine Umstrukturierung plädieren.

(123)

Die Kommission verwarf ebenso ihre Bedenken in der Frage, ob die Übertragung der Produktion der HCz auf die HSCz mit der Gewährung von Beihilfe gleichzusetzen ist. Die Kommission hält die Verpachtung der Stahlproduktionsanlagen vor Konkurseröffnung an ein separates Unternehmen, das nicht von den Konkursverwaltern kontrolliert wird, mit dem Ziel, die Vermögenswerte durch Fortführung der Produktionstätigkeit zu erhalten, für sinnvoll.

(124)

Die Kommission erkennt außerdem an, dass die HSCz das Umlaufvermögen und die Garantie von der TFS nach kommerziellen Grundsätzen erhalten hat, die mit dem Privatgläubigertest im Einklang stehen. Sie geht davon aus, dass die Finanzierung der HSCz über die von den Lieferern nach kommerziellen Grundsätzen gewährten Darlehen sowie über Vorschüsse von Kunden des Stahlwerks erfolgte, die ein starkes Interesse daran hatten, dass die Stahlproduktion in der Huta Częstochowa fortgeführt wird.

(125)

Im Hinblick auf die von der TFS erteilte Garantie vertritt die Kommission gestützt auf Praxis der Beurteilung von Einzelgarantien die Auffassung, dass diese Garantie keine staatliche Beihilfe darstellt (55).

(126)

Zum ersten befand sich die HSCz nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (56). Zudem handelt es sich hierbei um ein neues, schuldenfreies Unternehmen, das bereits ein beträchtliches Auftragsvolumen vorweisen kann. Zum zweiten ist es dem Unternehmen gelungen, ohne Intervention des Staates Darlehen von den Finanzmärkten zu bekommen, und zum dritten bezieht sich die Garantie auf einen bestimmten Höchstbetrag, d. h. es handelt sich um eine begrenzte Garantie.

(127)

Hinsichtlich der Garantiekosten besitzt die Kommission keine Beweise dafür, dass die gezahlte Provision nicht dem Marktpreis entspricht. Das zeigt die Aussage der polnischen Seite, wonach die vertraglich garantierte Summe 6 Mio. PLN tatsächlich nicht überstieg und die Provision daher 2 % betrug. Doch selbst bei einer Provision von 0,8 % zeigen Beispiele für ähnliche Garantien, bei denen die Provision 1 % ausmachte, dass die Provision dem Marktwert entsprach, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die TFS über umfassende Informationen zum Thema HSCz verfügte und daher in der Lage war, Kontrollmaßnahmen einzuleiten, die eine Begrenzung der Garantiesumme ermöglichen. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass sie in anderen, das Hüttenwesen betreffenden Fällen die gezahlte Provision, die sogar noch niedriger war als in dem erörterten Fall, als korrekt anerkannt hat (57).

b)   Beihilfen und andere Hilfemaßnahmen

(128)

Zwischen Juni 1997 und Mai 2002 erhielt die HCz aus staatlichen Mitteln Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN (ca. 5,3 Mio. EUR). Da Grobstahlblech in ganz Europa in großem Umfang gehandelt wird, könnte diese Form der von Polen gewährten Hilfe den Wettbewerb verfälschen, da die HCz begünstigt und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag stellen diese Mittel daher eine staatliche Beihilfe dar.

(129)

Die Zuwendungen des KBN in Höhe von 1 328 000 PLN haben der HSCz ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und stellen deshalb eine staatliche Beihilfe dar, da sie — ähnlich wie die für die HCz — den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen.

(130)

Die Kommission sieht jedoch keinerlei Vorteil in der verspäteten Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch die HCz. Da die HSCz kein gefährdetes Unternehmen war, hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass ein Privatgläubiger sich an der Stelle der öffentlichen Einrichtungen für die kurzfristige Vollstreckung seiner Forderungen ausgesprochen hätte (58).

(131)

Zudem hat die HSCz gemäß dem polnischen Recht die gesetzlichen Verzugszinsen gezahlt, die über dem Referenzzinssatz der Kommission lagen. Die Kommission erinnert daran, dass nach Art. 14 der Verfahrensverordnung im Falle rechtswidrig gewährter Beihilfen der Betrag festzulegen ist, der zurückgefordert werden soll, um die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Wenn der Begünstigte die Beihilfe jedoch in einem Betrag zurückgezahlt hat, dessen Höhe den vom Tag der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Erstattung berechneten Zinsen entspricht oder diese übersteigt, so stellt dies nach der Praxis der Kommission keine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar.

(132)

Jedenfalls übersteigen die gesetzlichen Zinsen, die sich in der Zeit von 2002 bis 2004 zwischen 16 % und 12,25 % bewegten (siehe Pkt. 99), den Referenzzinssatz der Kommission für die Rückzahlung von Beihilfen. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt) (59) wird dieser auf der Grundlage des Durchschnitts der für die letzten drei Monate des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. Für Polen betrug dieser Referenzzinssatz ab 1. Mai 20047,62 % (60). Vor 2004 gab es in Polen keinen Fünfjahres-Interbank-Swap-Satz. Auch andere Kennzahlen wie beispielsweise die durchschnittliche Rückzahlung aus einjährigen Schatzanweisungen waren deutlich niedriger (8,24 % im Jahr 2002, 5,34 % im Jahr 2003 und 6,63 % im Jahr 2004).

(133)

Als staatliche Beihilfe könnte lediglich die Stundung der dem Finanzamt Częstochowa und dem PFRON zustehenden Beträge in Höhe von insgesamt 62 116,09 PLN gelten, die nicht zurückgezahlt wurden.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes

(134)

Die der HCz von Juni 1997 bis Mai 2002 gewährte Finanzhilfe in Höhe von 25 161 072,08 PLN wurde zuerkannt, weil sie später kraft des NUP und des Protokolls Nr. 8 als staatliche Beihilfe anerkannt werden sollte, was jedoch wegen des Konkurses der HCz nicht geschah. Da eine solche Beihilfe nicht durch Protokoll Nr. 8 autorisiert ist, handelt es sich um eine unzulässige Umstrukturierungsbeihilfe, es sei denn, sie ist sonst wie als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar anzusehen.

(135)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Gewährung staatlicher Beihilfe für den Stahlsektor bis zum 23. Juli 2002 aufgrund der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (61) (nachstehend „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ genannt) geregelt war (62).

(136)

Art. 2 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie erlaubt Beihilfen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen. Nach Ansicht der Kommission bestehen in Bezug auf die fünf vom KBN gewährten Finanzhilfen in Höhe von 5 461 620 PLN keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung im Einklang stehen (63).

(137)

Erstens: Obwohl die der HCz vom KBN gewährten Beihilfen nicht direkt unter das Programm des Vorsitzenden des KBN vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel fallen (die die Kommission als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag ansah), hat Polen seine Beihilfe vor der Genehmigung des Programms anscheinend nicht anders bewertet. Tatsächlich hat Polen die „Maßnahmen des KBN“ bereits im NUP als „zulässige öffentliche Hilfe in Form von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ bezeichnet (64). Das NUP wurde von der Kommission in dieser Fassung untersucht und durch Beschluss des Rates vom Juli 2003 genehmigt (siehe Pkt. 27).

(138)

Zweitens: Die Beihilfemaßnahmen stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung. Die Beihilfe wurde unbestritten für Zwecke der Forschung und Entwicklung gewährt und liegt zudem unter der Höchstgrenze für mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbare Beihilfen, wie sie im Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung einer Spanne von 10 % festgelegt ist, da der Begünstigte in einem Gebiet im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) angesiedelt war (65). Es handelt sich dabei entweder um eine Beihilfe für die Industrieforschung, die unter der Höchstgrenze von 60 % liegt (Pkt. 69 erster, zweiter und vierter Anstrich) oder um eine Beihilfe für die Industrieforschung bzw. vorwettbewerbliche Entwicklung, die unter der Höchstgrenze von 35 % für Maßnahmen zur vorwettbewerblichen Entwicklung liegt (Pkt. 69 dritter, vierter und fünfter Anstrich). Außerdem wurde mit dieser Beihilfe ein Anreizeffekt erzielt, da die polnischen Behörden überzeugend nachgewiesen haben, dass die HCz ohne Unterstützung die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nicht in Auftrag gegeben hätte.

(139)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass sie keinen Einspruch gegen die in Übereinstimung mit Anhang IV des Beitrittsvertrags vom KBN in den Jahren 1997 — 2001 bezogene Beihilfe erhoben hätte und diese folglich als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung vereinbare Beihilfe, nicht jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Protokolls Nr. 8, anzusehen ist.

(140)

In Bezug auf die übrige Beihilfe für die Tätigkeit und die Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 19 699 452 PLN jedoch findet die Kommission in den Beihilferegelungen für die Stahlindustrie keine Bestimmung, aufgrund welcher diese Beihilfe als zulässig eingestuft werden könnte. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei weder um eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe noch um eine Beihilfe für die Schließung von Unternehmen (Art. 4). Zudem stellt diese Beihilfe keine zulässige Betriebsbeihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen dar (66). Die polnischen Behörden hatten sich weder im Rahmen der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie noch der Grundsätze der EG auf Ausnahmen berufen.

(141)

Da keine andere Ausnahme der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie der EGKS auf diese Maßnahmen zutrifft, betrachtet die Kommission sie als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Art. 1 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie, die entsprechend dem Protokoll Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(142)

In den Jahren 2002 und 2003 stellte der KBN der HSCz 1 380 000 PLN zur Verfügung. Diese Finanzhilfe kann als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag angesehen werden. Polen bestätigte, dass diese Beihilfe auf der Grundlage des entsprechend der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 genehmigten Plans gewährt wurde. An der Vereinbarkeit dieser Finanzhilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung gemäß Anhang IV Art. 3 Abs. 2 des Beitrittsvertrags bestehen daher keine ernsthaften Zweifel.

(143)

Da es sich bei der der HCz vom KBN gewährten Hilfe um eine vereinbare Beihilfe handelt, beträgt die potenzielle unvereinbare Beihilfe, die HSCz erhalten hat, 62 116,09 PLN (ca. 13 077 EUR). Dieser Betrag erfüllt jedoch die Bedingungen der Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen  (67), so dass die Kommission davon ausgehen kann, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt.

4.   Schlussfolgerungen

(144)

Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission davon aus, dass die von Polen eingesetzten Instrumente zur Umstrukturierung der HCz im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen. Auch die Maßnahmen Polens im Zusammenhang mit der Tätigkeit der HSCz stellen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Zudem sind die der HCz und der HSCz vom KBN gewährten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(145)

Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN (4,1 Mio. EUR), die die HCz in den Jahren 1997 — 2002 erhalten hat, ist jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss gemäß Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 zurückgezahlt werden.

(146)

Die Rückzahlungsforderung richtet sich an die Unternehmen, die diese Beihilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben. Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung war das Unternehmen, das diese Beihilfe erhalten hat, Teil des Rechtssubjekts HCz. Da die Aktiva und Passiva des eigentlichen Unternehmens HCz auf drei Unternehmen als dessen Nachfolger aufgeteilt werden — RFG, MH und Operator -, beschränkt sich das Rechtssubjekt, dem die Beihilfe gewährt wurde, nicht mehr nur auf das Rechtssubjekt HCz, sondern es umfasst auch die Unternehmen, die die Aktiva und Passiva der HCz erhalten haben. Deshalb richtet sich die Rückzahlungsforderung an HCz, RFG, MH und Operator, die dieser Forderung gesamtschuldnerisch nachkommen sollten.

(147)

Die rückzahlbaren Beträge erhöhen sich um die entsprechend der Durchführungsverordnung berechneten Zinsen. So ist in Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung geregelt, dass die Kommission, sollten keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze verfügbar sein, in enger Zusammenarbeit mit dem beteiligten Mitgliedstaat den Rückforderungszinssatz mittels einer anderen Methode und gestützt auf die verfügbaren Informationen festlegen kann. Da Polen für den Zeitraum, für den die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Hilfe gewährt wurde, keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung standen, sollte der Rückforderungszinssatz auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren.

VII.   GENEHMIGUNG DER ÄNDERUNGEN DES NUP GEMÄß ZIFFER 10 DES PROTOKOLLS NR. 8

(148)

Polen kündigte eine Änderung des NUP dahingehend an, dass die HCz nicht liquidiert wird, sondern ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden kann. Entsprechend Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 erhebt die Kommission gegen diese Änderung keinen Einspruch.

(149)

In Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.“ Da die Entscheidung der Kommission staatliche Beihilfen betrifft, ist die Verfahrensregeln gemäß Art. 88 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 659/99 einschlägig. Die Entscheidung ist von der Kommission zu treffen, es sei denn, die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 88 Abs. 2 dritter Unterabsatz gerechtfertigt.

(150)

Die Kommission ist daher berechtigt, die vorgeschlagene Änderung zu genehmigen, da sich an den im Protokoll über die staatliche Beihilfe angeführten grundlegenden Werten, den Produktionskapazitäten und dem Zeitplan sowie der Proportionalität der staatlichen Beihilfe nichts ändert (68). Die Änderung des NUP wird keinerlei Auswirkungen auf das Protokoll Nr. 8 haben. Die HCz wird nicht zum Begünstigten im Sinne des Protokolls Nr. 8, und in Bezug auf die in Pkt. 7 angeführte Verringerung der Gesamtproduktionskapazitäten der polnischen Stahlindustrie wird es keine Änderung geben.

(151)

Polen hat diese Änderung zudem hinreichend begründet. Die Umstrukturierung der HCz scheint tatsächlich eine auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen basierende Alternative zu sein, und wie der vorstehenden Einschätzung zu entnehmen ist, kann die HCz — im Gegensatz zu der Auffassung von 2003 — ohne staatliche Beihilfe umstrukturiert werden.

(152)

Die Kommission geht jedoch davon aus, dass sie der der HCz in den Jahren 1997 — 2002 gewährten Beihilfe nicht zustimmen kann. Eine Zustimmung würde bedeuten, dass die HCz zu den Begünstigten zählt, und zur Erhöhung einer etwaigen staatlichen Beihilfe für die polnische Stahlindustrie beitragen, was wiederum das Gleichgewicht zwischen den Verbindlichkeiten aufgrund der staatlichen Beihilfe und der Verfälschung des Wettbewerbs verändern würde. Die Kommission könnte eine solche Veränderung ohne Zustimmung des Rates nicht billigen.

VIII.   VEREINBARKEIT MIT ZIFFER 4 DES PROTOKOLLS NR. 8

(153)

Nach Ansicht der Kommission verstößt der Verkauf der Tochterunternehmen der HCz und HSCz nicht gegen Pkt. 4 des Protokolls Nr. 8.

(154)

In Ziffer 4 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:

(a)

seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen,

(b)

in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.“

Wie auch im NUP (Pkt. 26) festgestellt wurde, soll diese Bestimmung die Übernahme von Vermögenswerte bzw. Anteilen der HCz durch einen im Protokoll Nr. 8 bezeichneten Begünstigten verhindern.

(155)

Nach Auffassung der Kommission ist in diesem Falle Pkt. 4 Buchst. a) und nicht Pkt. 4 Buchst. b) ausschlaggebend, da es hier nicht um den Verkauf von Vermögenswerten, sondern um die Veräußerung von Anteilen geht, was einer Fusion gleichkommt (69). Der strategische Investor erwirbt praktisch nur Anteile an den Unternehmen, nicht aber die einzelnen Vermögenswerte. Außerdem erfordert Pkt. 4 Buchst. b) den Fall eines Konkurses der HCz, der aber nicht eröffnet wurde, aus.

(156)

Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass gegen Ziffer 4 Buchst. a) des Protokolls Nr. 8 verstoßen wurde, da diese Bestimmung eindeutig auf die im Protokoll Nr. 8 aufgeführten begünstigten Unternehmen abzielt, zu denen weder Donbass noch die LNM gehören.

(157)

Zwar hat die LNM das begünstigte Unternehmen MSP erworben, doch verfügt die Kommission über keine Beweise dafür, dass die LNM im Auftrag von MSP oder als dessen Vertreter handelt. LNM und MSP werden vielmehr als getrennte, autonome Unternehmen geführt. Selbst wenn die Kommission diese Bestimmung dahingehend auslegen würde, dass sie eine Quersubventionierung von Begünstigten (eventuell von MSP) und von Unternehmen, die keine Begünstigte sind (in dem Falle HCz), untersagt, hat sie genügend Garantien dafür, dass ein beliebiger Käufer von einer Quersubventionierung der HCz aus im Rahmen des NUP gewährten Beihilfen Abstand nimmt. Um dies zu unterstreichen, sind sowohl Polen als auch die LNM entsprechende Verpflichtungen eingegangen (siehe Pkt. 79 und Pkt. 106).

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Beihilfe, die Polen für die Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. auf der Grundlage des Umstrukturierungsbeschlusses vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.   Die Beihilfe, die Polen für die Geschäftstätigkeit der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die von Polen gewährten staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Höhe von 5 461 620 PLN zugunsten der Huta Częstochowa S.A. und in Höhe von 1 328 000 PLN zugunsten der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

1.   Die der Huta Częstochowa S.A. in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2.   Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, der Huta Częstochowa S.A. rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Aktiengesellschaft Huta Częstochowa S.A., dem Regionalen Wirtschaftsfonds, der GmbH Majątek Hutniczy Sp. z o.o. und der GmbH Operator Sp. z o.o. zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der Huta Częstochowa S.A. zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

3.   Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu ist der Fragebogen zu verwenden, der Anhang 1 zu dieser Entscheidung beigefügt ist. Insbesondere stellt Polen der Kommission innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die belegen, dass gegenüber den Unternehmen, die die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzuzahlen haben, entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge eingeleitet wurden.

Artikel 4

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 des Beitrittsvertrags, soweit sie eine Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird Polen übermittelt.

Brüssel, den 05 Juli 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948.

(2)  ABl. C 204 vom 12.8.2004, S. 6.

(3)  Für nähere Informationen siehe: Sache COMP/ECSC 1351 Usinor/Arbed/Aceralia, Entscheidung der Kommission vom 21.11.2001, Par. 88.

(4)  Rurexpol ist auf die Produktion nahtloser Bohr- und Kesselrohre spezialisiert. Seine Produktionskapazität beträgt 60 000 Tonnen. Der Verkauf in den Jahren 2003 — 2004 lag bei über 200 Mio. PLN pro Jahr.

(5)  Ausgehend vom mittleren Wechselkurs im Mai 2004 (1 EUR = ca. 4,75 PLN), als Polen der EU beitrat und der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens gefasst wurde.

(6)  Einige Stellen in diesem Text wurden wegen des vertraulichen Charakters der Informationen mit Auslassungspunkten in Klammern versehen.

(7)  GBl. Nr. 111 Pos. 1196.

(8)  Weitere Informationen über die LNM-Gruppe finden sich in der Entscheidung der Kommission PHS/LNM vom 5. Februar 2004, Sache COMP/M 3326, in der der Erwerb des polnischen Stahlwerks im Rahmen der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse dargelegt ist.

(9)  Weitere Begünstigte sind die sieben Stahlerzeuger Huta Bankowa, Huta Buczek, Huta Lucchini-Warszawa, Huta Łabędy, Huta Pokόj, Huta Andrzej und Huta Batory. Die beiden letztgenannten haben inzwischen Konkurs angemeldet.

(10)  Der Rat hat eigentlich zwei Entscheidungen getroffen: eine im Juli 2002, mit der die Karenzfrist unter der Voraussetzung eines tragfähigen Umstrukturierungsprogramms und individueller Geschäftspläne gemäß Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen verlängert wurde, und eine zweite im Juni 2003, mit der die im April 2003 vorgelegten Pläne genehmigt wurden und die Karenzfrist für die Gewährung staatlicher Beihilfe bis Ende 2003 verlängert wurde.

(11)  Normalerweise gestattet die EU keine staatliche Beihilfen für den Stahlsektor, siehe Mitteilung der Kommission — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). Unzulässig sind auch Beihilfen für regionale Investitionen, siehe Pkt. 27 Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8).

(12)  Gesetz vom 30. Oktober 2002., GBl. Nr. 213, Pos. 1800, geändert durch das Gesetz vom 14. November 2003., GBl. Nr. 229, Pos. 2271.

(13)  Dieses Gesetz bildet die Grundlage für eine Reihe von Umstrukturierungen in Polen. Eine detaillierte Beschreibung des Gesetzes findet sich unter anderem in der Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2005, Sache C(2005) 17 und 18, mit der gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag ein Prüfverfahren zu Umstrukturierungsbeihilfen für die Werft in Gdynia und Gdańsk eingeleitet wurde, ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 7. Sollten — in Abhängigkeit von dem jeweiligen Fall — geringfügige Unterschiede in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auftreten, so ist dies auf die Beschreibung der polnischen Behörden zurückzuführen, da es sich hier um nationales Recht handelt.

(14)  Insbesondere die Beiträge zur Rentenversicherung und der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der als Arbeitnehmeranteil mit der Lohn- und Gehaltszahlung verbunden ist (die Beiträge unterteilen sich in zwei Hauptbestandteile zu jeweils mehr oder weniger 50 %), unterliegen nicht der Umstrukturierung. Der Arbeitnehmeranteil stellt eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (und nicht des Arbeitgebers) dar, selbst wenn der Arbeitgeber ihn an die Sozialversicherungsanstalt abführen muss. Deshalb haftet das Unternehmen in vollem Umfang für die Entrichtung des Arbeitnehmeranteils. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Zinsen erhoben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zahlung der Zinsen einschließlich des Sozialversicherungsbeitrags, den der Versicherte zahlt, oder auch des Rentenversicherungsbeitrags für 24 Monate aufzuschieben (Art. 32 Buchst. b) des Gesetzes vom 30.10.2002).

(15)  Am 31. März 2004 begründete das UOKiK gegenüber der Kommission, weshalb die Umstrukturierung seiner Auffassung nach die Anforderungen des Privatgläubigertests erfüllt.

(16)  Dennoch entsprach diese Entscheidung noch immer nicht allen der mit der Änderung des Gesetzes vom 30.10.2002 eingeführten Bedingungen, da się weder eine detaillierte Beschreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten enthält, die der Sonderumstrukturierung unterliegen, noch eine Erklärung dafür liefert, weshalb Vermögenswerte auf Operator übertragen werden (diese Information findet sich jedoch im Umstrukturierungsplan). Wie Polen mitteilte, finden diese Fragen Eingang in die nächste, für Ende Juni 2005 geplante Gesetzesänderung, die die Entscheidungen der öffentlichen Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen berücksichtigen wird.

(17)  Die Firma ATEST „Zakład Usług Doradczych i Technicznych“ ist seit 1992 auf dem polnischen Markt präsent und auf die Bewertung von Unternehmen und kommerziellen Immobilien sowie von Produktionsvermögen spezialisiert. Sie hat zahlreiche Unternehmen mit dem Ziel einer Finanzierung über Bankdarlehen, eine Umstrukturierung und eine Zusammenlegung von Unternehmen bewertet.

(18)  Im Umstrukturierungsplan wurde zunächst für die Aktiva, die Operator erhalten hat, ein Buchwert von ca. 203,3 Mio. PLN ausgewiesen. Im Grunde genommen wurde die genaue Zusammensetzung der Aktiva, die an Operator gehen sollen, neu verhandelt, weil sich die Vertreter von Operator auf die leicht verkäuflichen Vermögenswerte konzentrierten.

(19)  Die BRE Corporate Finance S.A. ist eine 100 %ige Tochter der BRE Bank S.A., einer der größten Banken in Polen, die an der Warschauer Wertpapierbörse notiert ist. Die Aufsicht über die BRE Bank hat die deutsche Commerzbank AG, die über 72 % der Anteile hält. Geschäftsfelder der BRE Corporate Finance sind das Investitionsbankwesen, Übernahmen und Fusionen, Umstrukturierungen und die Unternehmensfinanzierung. Wie Polen erklärt, war diese Gesellschaft im Auftrag von Privatkunden sowie des Finanzamtes an zahlreichen umfassenden Privatisierungsmaßnahmen sowie Übernahmen und Fusionen in Polen beteiligt. Im Rahmen dieser Projekte wurden die betreffenden Unternehmen in der Regel unter Anwendung unterschiedlicher Methoden bewertet.

(20)  Nicht enthalten sind hier die drei Unternehmen, die nicht an einen strategischen Investor verkauft werden. Ihr Wert wird mit 0 bis 15 Mio. PLN veranschlagt.

(21)  Schätzungen, die die Einnahmen per März 2005 in Höhe von [...] Mio. PLN (siehe Tabelle 3 weiter unten) einschließlich ca. [...] Mio. PLN Zinsen monatlich bis Oktober 2005 sowie ca. [...] Mio. PLN als Abgeltung der Forderungen der öffentlichen Gläubiger berücksichtigen, die eine Umstrukturierung abgelehnt haben.

(22)  Schätzungen per Ende Juni 2005.

(23)  Die Analyse von PWC erfolgte anhand einer Simulation im Rahmen des Gesetzes vom 28. Februar 2003 — Insolvenz- und Sanierungsrecht.

(24)  Auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt, GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196.

(25)  Entscheidung Nr. FEO/72752/E/97/TT im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.05.1991 über die Beschäftigung und berufliche Rehabilitation von Behinderten (GBl. Nr. 46 Pos. 201 mit Änd.).

(26)  Im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 1980 über den Schutz und die Gestaltung der Umwelt (GBl. von 1994 Nr. 49 Pos. 196).

(27)  Beschluss des Woiwoden Nr. GKN.IV.7224/653/98 gemäß Art. 219 Abs. 1 des Gesetzes vom 21.08.1997 über die Immobilienwirtschaft (GBl. Nr. 115, Pos. 741).

(28)  Beschluss des Rates des FGŚP Nr. 205/99 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 29.12.1993 über den Schutz von Arbeitnehmeransprüchen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (GBl. Nr. 1 von 1994 Pos. 1).

(29)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS — E — 924/424/99) gemäß Art. 64 des Gesetzes vom 17.6.1966 über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GBl. Nr. 36 von 1991 Pos. 161).

(30)  Beschluss des Leiters des Finanzamtes (Nr. DUS-PP-733/12/99) gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz GBl. Nr. 137, Pos. 926 mit Änd.).

(31)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154 und GBl. Nr. 47 von 1999, Pos. 466).

(32)  Auf der Grundlage des Vertrags über die Umschuldung der HCz wegen Nichtentrichtung der Grundsteuer.

(33)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1999 vom 17.02.1999 r. (GBl. Nr. 17 von 1999, Pos. 154).

(34)  Beschluss Nr. 2/2000 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.).

(35)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85).

(36)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2000 vom 21.01.2000 (GBl. Nr. 7, Pos. 85).

(37)  Beschluss des Gemeindevorstehers Nr. II — 3130/4/01 gemäß Art. 67 des Gesetzes vom 29.08.1997 (Steuergesetz, GBl. Nr. 137, Pos. 929 mit Änd.).

(38)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2001 vom 1.03.2001 (GBl. Nr. 21, Pos. 246).

(39)  Gemäß Art. 36 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2002 vom 14.03.2002 (GBl. Nr. 30, Pos. 275) sowie des Gesetzes vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (GBl. Nr. 111, Pos. 1196).

(40)  Von diesen Kosten wurden 606 800 PLN für die Industrieforschung und der restliche Betrag für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. An den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen nimmt jetzt auch die Akademie der Wissenschaften teil.

(41)  Das staatliche Wissenschaftsinstitut — das wichtigste Beratungsgremium im Bereich Wissenschaft — wird ausschließlich vom Staat finanziert.

(42)  Von diesen Kosten wurden 3 870 000 PLN für die Industrieforschung und ein Betrag von 4 050 000 PLN für die vorwettbewerbliche Entwicklung bereitgestellt. Sämtliche Zuwendungen des KBN waren für das Institut für Eisenmetallurgie bestimmt.

(43)  Die Polnische Akademie der Wissenschaften stellte diese Forschungsergebnisse vielen anderen Industriebetrieben zur Verfügung, die Kühlwasser aus Quellen einsetzen, die erhebliche Mengen von für die Wärmeaustauscher schädlichen organischen Substanzen enthalten.

(44)  Ziel dieses Projekts war die Entwicklung einer Technologie für das Gießen und Walzen von Grobstahlblechen mit homogenem Gefüge über die gesamte Blechdicke. Solche Bleche, die in der Werftindustrie benötigt werden, wurden früher in Polen nicht hergestellt. Die Forschungsergebnisse wurden auch anderen Unternehmen und zahlreichen Kunden zugänglich gemacht.

(45)  Die Beihilfe wurde hauptsächlich an das Institut für Eisenmetallurgie überwiesen.

(46)  Den Angaben Polens zufolge betrug im Jahr 2003 der Prozentsatz der infolge der Umstrukturierung abgegoltenen Forderungen öffentlicher Gläubiger 46 % bis 72 % (im Durchschnitt 61 %), wobei sich die Reduzierung im Falle der Privatgläubiger zwischen 46 % und 58 % bewegte (im Durchschnitt 54 %).

(47)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17.02.1996, S. 5.

(48)  Siehe Entscheidung vom 14. Dezember 2004 — Umstrukturierungsbeihilfe für den tschechischen Stahlhersteller Třinecké Železárny a.s, ABl. C 22 vom 27.1.2005, S. 2, auf der Grundlage von Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie zum Beitrittsvertrag.

(49)  ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.

(50)  Rechtssache C-342/96 Königreich Spanien gegen die Europäische Kommission, Randnr. 46; Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 24, Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-256/97 DMT, Randnr. 38; Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 167.

(51)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168: „Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringe.“

(52)  Eigentlich sind es im Jahr 2005 vier, was hier jedoch insofern ohne Bedeutung ist, als sie bereits 2003 einer Umstrukturierung zustimmt hatten.

(53)  Die Kommission lässt ebenso die Tatsache außer Acht, dass auch die anderen Gläubiger die Umstrukturierung hätten ablehnen können, weil diese anderen Gläubiger zweifellos von der Umstrukturierung profitiert haben und diesen Prozess nicht in Frage stellen wollen.

(54)  Rechtssache T-152/99 HAMSA, Randnr. 168 (Hervorhebung des Verfassers).

(55)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

(56)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(57)  Siehe Entscheidung der Kommission Anon vom 26. Juli 2004, C (2004) 1813 endg., Pkt. 47, noch nicht veröffentlicht, wo die Kommission einem Beitrag von 0,6 % zugestimmt hat.

(58)  Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-276/02 Spanien/Kommission, Randnr. 40.

(59)  ABl. L 140 vom 30.04.2004, S. 1.

(60)  Referenz- und Rückforderungszinssätze für staatliche Beihilfen, ABl. C 48 vom 24.2.2005, S. 2.

(61)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(62)  Gemäß Pkt. 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5): „Nach dem 23. Juli 2002 wird die Kommission bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ Laut dieser Mitteilung (siehe ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22) werden unrechtmäßige staatliche Beihilfen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt.

(63)  Das Protokoll Nr. 8 betrifft lediglich Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie, d. h. Beihilfen, die nicht mit den anderen Beihilferegelungen der EG im Einklang stehen.

(64)  Seite 38.

(65)  Siehe Schreiben der Kommission an Polen vom 13.08.2004, in dem keinerlei Vorbehalte gegenüber den angemeldeten Maßnahmen einschließlich der polnischen Karte der Regionalhilfe geäußert wurden (C (2004) 3230/5).

(66)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3, angewendet gemäß Art. 3 der „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“ (inzwischen durch ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 ersetzt). Hier geht es vor allem nicht um eine Beihilfe für die Abfallwirtschaft und die Energieeinsparung.

(67)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(68)  Entscheidung vom 3. März 2005, C(2005) 424 Verschiebung des Termins für die Verringerung der Produktionskapazitäten VPFM.

(69)  Siehe Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2006/937/EG

1.   Berechnung der rückzahlbaren Beträge

1.1

Informationen zur Höhe der dem Begünstigten unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe:

Datum der Auszahlung (1)

Beihilfebetrag (2)

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Ausführliche Angaben dazu, welchen Rückforderungszinssatz die Behörden anwenden werden und welcher Prozentsatz als der im Zeitraum von 1997 bis Mai 2004 in Polen gültige Prozentsatz anzusehen ist.

1.3

Ausführliche Beschreibung der Methode, nach der die Zinsen für den rückzahlbaren Beihilfebetrag berechnet werden.

2.   Geplante und bereits eingeleitete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Beihilfe

2.1

Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die zur unverzüglichen und erfolgreichen Wiedererlangung der Beihilfe eingeleitet wurden bzw. geplant sind. Anzuführen sind auch die nach polnischem Recht zulässigen Alternativen zur Wiedererlangung der Beihilfe sowie — sofern diese zur Anwendung kommen — die entsprechende Rechtsgrundlage der eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen.

2.2

Endtermin für die Rückerstattung der Beihilfe

3.   Erfolgte Rückerstattung

3.1

Detaillierte Angaben zu den vom Begünstigten erstatteten Beihilfebeträgen:

Datum (3)

Erstatteter Beihilfebetrag

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

3.2

Belege für die Rückerstattung der in vorstehender Tabelle unter Punkt 3.1 angeführten Beihilfebeträge sind beizufügen.


(1)  

(°)

Datum der Gewährung der Beihilfe (bzw. der einzelnen Raten) an den Begünstigten (umfasst die Maßnahme mehrere Raten und Erstattungsbeträge, sind diese in gesonderte Zeilen einzutragen)

(2)  Höhe der dem Begünstigten gewährten Beihilfe, ausgewiesen als Äquivalent der Beihilfe brutto

(3)  

(°)

Datum der Rückzahlung der Beihilfe


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