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Document 32006D0752

2006/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5161)

ABl. L 305 vom 4.11.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/752/oj

4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5161)

(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2006/752/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) einschließlich des Kommunikationsnetzwerks ist es erforderlich, die Standorte des Zentralen Systems und das Notfallsystem zu definieren.

(2)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) soll das VIS sich auf eine zentralisierte Systemarchitektur und eine mit dem SIS II gemeinsame technische Plattform stützen und in demselben Standort wie das zentrale System des SIS II untergebracht werden.

(3)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 über das Schengen-Informationssystem soll das zentrale System des SIS II in Straßburg und das Notfallsystem in Salzburg untergebracht werden.

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die das zentrale System und das Notfallsystem des VIS während seiner Einrichtung beherbergen, treffen baldmöglichst entsprechende Vereinbarungen über das Dienstleistungsniveau. Darin werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, die für die Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien, den Zugang der zuständigen Stellen und Bediensteten zu den Standorten und die von den Standort-Mitgliedstaaten zu leistende lokale Unterstützung gelten.

(5)

Die vorliegende Entscheidung gilt unbeschadet der Annahme künftiger Rechtsinstrumente für die Entwicklung, den Betrieb, die Nutzung und den Standort des VIS.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Das Vereinigte Königreich ist daher nicht Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(7)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) hat sich Irland nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Irland ist daher nicht Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(8)

Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 13. August 2004 beschlossen, die Entscheidung 2004/512/EG in dänisches Recht umzusetzen. Die Entscheidung 2004/512/EG ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend.

(9)

Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Bestitzstands (4) dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) genannten Bereich fallen.

(10)

Für die Schweiz stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (6) genannten Bereich fallen.

(11)

Die vorliegende Entscheidung ist ein mit dem Schengen-Besitzstand begründeter oder anderweitig mit ihm in Verbindung stehender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Beitrittsaktes.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (7) eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Während der Einrichtung des Systems wird das zentrale System des VIS in Straßburg (Frankreich) untergebracht.

(2)   Während der Einrichtung des Systems wird das Notfallsystem (BCS) in Sankt Johann im Pongau (Österreich) untergebracht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.


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