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Document 32006D0643

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 268 vom 27.9.2006, p. 37–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/643/oj

27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

[2006/643/EG]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Eingangsvermerk der Kommission vom 22. Dezember 2003) notifizierte das Vereinigte Königreich der Kommission die beihilferechtlichen Elemente des Gesetzentwurfes über die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA) (im Folgenden „Maßnahme“).

(2)

Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 (Az. D/51248) ersuchte die Kommission um Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 29. März 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 15. April 2004).

(3)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (Az. D/54319) ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Juli 2004).

(4)

Mit Schreiben vom 10. September 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 14. September 2004) und mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Oktober 2004) übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte zu der Maßnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(6)

Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf.

(7)

In seinem Schreiben vom 31. Januar 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) äußerte sich das Vereinigte Königreich zu der Verfahrenseröffnung.

(8)

Auch von Beteiligten gingen Stellungnahmen ein, die wiederum dem Vereinigten Königreich zur Erwiderung übermittelt wurden. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 4. März 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom 7. März 2005).

(9)

Am 20. April, 25. August und am 11. Oktober 2005 kamen Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreiches und der Kommission zusammen.

(10)

Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) ließ das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Informationen zu der Maßnahme zukommen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) wurden der Kommission Änderungen zu diesem Schreiben übermittelt. Das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 10. Februar 2006) und mit Schreiben vom 29. März 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 30. März 2006) reichte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu der Maßnahme nach.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(11)

Das Vereinigte Königreich gehörte zu den ersten Ländern weltweit, die die Kerntechnologie (zu zivilen und zu militärischen Zwecken) nutzten.

(12)

In der Anfangsphase dieser Technologie standen zunächst wissenschaftlicher Fortschritt und Produktivitätssteigerung im Mittelpunkt. Die Frage des Umgangs mit radioaktiven Altlasten und der damit verbundenen finanziellen Verantwortlichkeit (im Folgenden „Nuklearverbindlichkeiten“) wurde damals kaum oder nur sehr am Rande berücksichtigt.

(13)

Das zunehmende Bewusstsein, dass kerntechnische Anlagen letzten Endes nach und nach stillgelegt werden müssen, führte dazu, dass entsprechende Rückstellungen für die Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten gebildet wurden. Diese Rückstellungen reichten in der Regel jedoch nicht aus, um diesen zwar ansteigenden, aber nach wie vor in ihrer Höhe weitgehend unbestimmten Nuklearverbindlichkeiten nachkommen zu können. Selbst Ende des 20. Jahrhunderts handhabten die Betreiber ihre Nuklearverbindlichkeiten noch unabhängig voneinander und je nach Fall unterschiedlich.

(14)

Das Vereinigte Königreich war der Auffassung, dass diese Vorgehensweise nicht mehr angemessen sei und durch eine neue, effizientere Methode ersetzt werden müsse, um mit den entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizienter umgehen und dabei den hohen Sicherheitsstandard aufrechterhalten zu können.

(15)

2001 begann das Vereinigte Königreich zu untersuchen, inwiefern die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten staatlicher kerntechnischer Anlagen in die Hände einer einzigen öffentlichen Körperschaft gelegt werden könnte. Dazu wurde im Juli 2002 das Weißbuch Managing the Nuclear Legacy — A strategy for action veröffentlicht. Nach einer Konsultation wurden die im Weißbuch vorgestellten Ideen dann im Energiegesetz von 2004 umgesetzt.

(16)

Mit diesem Gesetz wurde eine neue, keinem Ministerium unterstellte Körperschaft, die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA), geschaffen. Die NDA wir schrittweise die Abwicklung des größten Teils der Nuklearverbindlichkeiten im öffentlichen Sektor im Vereinigten Königreich übernehmen (3). Zu diesem Zweck werden die Eigentumsrechte an kerntechnischen Anlagen und an Wirtschaftsgütern auf die NDA übertragen. Außer den Eigentumsrechten an den Wirtschaftsgütern und Anlagen geht ferner die Verantwortlichkeit für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten sowie alle eindeutig zu diesen Anlagen gehörenden finanziellen Vermögenswerte auf sie über.

(17)

Die NDA wird zum Zwecke der effizienten und zuverlässigen Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten geschaffen. Die NDA kann die materiellen Wirtschaftsgüter, die auf sie überschrieben werden, weiter betreiben, sofern durch den Weiterbetrieb mehr als die vermeidbaren Kosten gedeckt sind und somit dazu beigetragen wird, die Nuklearverbindlichkeiten zu reduzieren. Die NDA ist eine öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie wird weder in neue Wirtschaftsgüter investieren noch in neuen Geschäftsbereichen tätig werden.

(18)

Sie übernimmt die Stilllegung der Anlagen, für die sie zuständig ist, nicht selbst, sondern wird zu diesem Zweck Aufträge an Dritte vergeben. Dementsprechend kann sie auch den Weiterbetrieb kerntechnischer Anlagen Dritten übertragen. Die mit dem Betrieb einer Anlage betrauten Vertragsnehmer sind so genannte Site Licensee Companies (SLC). Zunächst wird es sich bei den SLC um die ehemaligen Inhaber der Anlagen handeln. Später werden sie mittels wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt, damit sich ein echter Markt für die Stilllegung und Sanierung kerntechnischer Anlagen entwickeln kann.

(19)

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit greift die NDA auf den Wert der ihr übertragenen Finanzanlagen sowie auf die Nettoeinnahmen aus den materiellen Wirtschaftsgütern zurück, die ihr überschrieben wurden. Da diese Ressourcen höchstwahrscheinlich nicht ausreichen werden, um die gesamten Kosten für die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten zu decken, wird die Differenz aus staatlichen Mitteln finanziert.

(20)

Auch das Vermögen der United Kingdom Atomic Energy Agency (UKAEA) wurde der NDA übertragen. Dieser Teil der Maßnahme wurde bereits in der oben genannten Entscheidung der Kommission (Erwägungsgrund 5) abschließend gewürdigt. Die Kommission stellte fest, dass dieser Teil der Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet.

(21)

Der NDA wurden außerdem Vermögenswerte der British Nuclear Fuels Limited (BNFL) übertragen. Dieser Teil der Maßnahme ist Gegenstand dieser Entscheidung. Das Vereinigte Königreich hat eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, durch die sichergestellt ist, dass trotz der formellen Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, solange die Kommission noch keine endgültige Entscheidung in dieser Beihilfesache erlassen hat.

(22)

Die BNFL ist eine staatliche GmbH, die in vielen Bereichen der Kernindustrie tätig ist. Sie ist an fast allen Stufen des Kernbrennstoffkreislaufs beteiligt: an der Urananreicherung (mit Urenco), der Kernbrennstoffversorgung, der Stromerzeugung und an der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe.

(23)

Die meisten (aber nicht alle) Geschäftsbereiche und Anlagen der BNFL im kerntechnischen Bereich wurden der NDA übertragen. Ihr gehören nun

alle Magnox-Anlagen zur Stromerzeugung und das Maentwrog-Kraftwerk;

der Nuklearkomplex Sellafield, zu der insbesondere die Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und die Mox-Fertigungsanlage SMP (Sellafield Mox Plant) gehören. Zu Sellafield gehören auch eine der oben genannten Magnox-Anlagen (Calder Hall) und eine kleinere Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Fellside).

die Anlage in Springfields zur Brennelementherstellung;

das Endlager für schwachradioaktive Abfälle in Drigg;

die Anlage in Capenhurst, deren Stilllegung fast abgeschlossen ist und die künftig zur Lagerung von uranhaltigem Material dienen wird.

(24)

Andere Geschäftsbereiche der BNFL, insbesondere die mit Urenco und Westinghouse verbundenen, werden nicht der NDA übertragen. Diese Tätigkeiten werden umstrukturiert und die verbleibenden zu einem kleineren Teilbereich zusammengefasst.

(25)

Zusammen mit den oben genannten Anlagen überträgt die BNFL der NDA bestimmte, mit diesen Anlagen verbundene Finanzanlagen, die in der Vergangenheit getätigt wurden, um zumindest einen Teil der jeweiligen Stilllegungskosten decken zu können. Dazu gehören

das Nuclear Liabilities Investment Portfolio;

die Magnox-Verpflichtungserklärung;

weitere, geringere Beiträge, darunter insbesondere die Springfields-Staatsobligationen zur Deckung der Kosten für die Stilllegung der Anlage in Springfields.

(26)

Genau genommen wird der NDA dieses Vermögen nicht direkt übertragen, sondern fließt in einen staatlichen Fonds, den Nuclear Decommissioning Funding Account. Dafür wird die NDA staatlich bezuschusst.

(27)

Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission in ihrer Notifikation eine Schätzung der Nuklearverbindlichkeiten und Vermögenswerte, die es auf die NDA zu übertragen beabsichtigte, sowie eine Aufschlüsselung der Beträge nach ihrer Herkunft aus gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeit.

(28)

Bei der Verfahrenseröffnung wurde davon ausgegangen, dass alle zu den UKAEA-Anlagen gehörenden Nuklearverbindlichkeiten nicht gewerblicher Art sind.

(29)

Um den Anteil der Verbindlichkeiten abschätzen zu können, die an BNFL-Anlagen gebunden sind und aus nicht gewerblichen Tätigkeiten stammen, hatte das Vereinigte Königreich nur die finanziellen Verbindlichkeiten als nicht gewerblich eingestuft, die nach wie vor entweder vom Verteidigungsministerium oder von der UKAEA anerkannt wurden. Verbindlichkeiten, die an Wirtschaftsgüter gebunden waren, die sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen Zwecken dienten, aber weder vom Verteidigungsministerium noch von der UKAEA anerkannt wurden, wurden den gewerblichen Tätigkeiten der BNFL zugeschlagen, weil die BNFL Betreiberin und Eigentümerin dieser Wirtschaftsgüter war, selbst wenn sie in der Vergangenheit vom Verteidigungsministerium oder der UKAEA genutzt wurden.

(30)

Die Verbindlichkeiten, die an die Anlagen gebunden sind, deren Eigentümerin seinerzeit die BNFL war, aufgeteilt in gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeiten, stellen sich folgendermaßen dar:

Tabelle 1

Auf die NDA zu übertragende Nuklearverbindlichkeiten, Schätzungen vom März 2003, Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (4).

 

Nicht gewerblich

Gewerblich

Verbindlichkeiten insgesamt

Magnox-Kraftwerke (außer Calder Hall/Chapelcross)

0

3,9

3,9

Nuklearkomplex Sellafield (außer KKW Calder Hall)

3,8

10,1

13,9

Calder Hall/Chapelcross (5)

0,2

0,6

0,9

Anlage Springfields

0,1

0,2

0,2

Anlage Capenhurst

0

0,2

0,3

Insgesamt

4,1

15,0

19,1

(31)

Die folgende Tabelle wurde ebenfalls vom Vereinigten Königreich in seiner Notifikation übermittelt. Sie enthält einen Vergleich zwischen dem geschätzten Wert der gewerblichen Verbindlichkeiten, die zu den Anlagen gehören, die die BNFL der NDA überträgt, und dem wirtschaftlichen Wert der Wirtschaftsgüter, die der NDA zusammen mit diesen Anlagen übertragen werden. Bei materiellen Vermögenswerten wurde davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert dem Cashflow entspricht, den ihr Weiterbetrieb voraussichtlich generiert.

Tabelle 2

Differenz zwischen den gewerblichen Verbindlichkeiten und dem Wert der Wirtschaftsgüter am 31. März 2004; Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (6).

Nuklearverbindlichkeiten, gewerblich, insgesamt

-14,7

Künftiger Cashflow Magnox-Kraftwerke

-0,1

Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP)

2,3

Künftiger Cashflow Springfields

0,2

Nuclear Liabilities Investment Portfolio

4,3

Magnox-Verpflichtungserklärung

7,9

Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge

0,2

Barmittel und liquide Mittel

0,1

Insgesamt

0,0

3.   GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSERÖFFNUNG

(32)

Bei der Verfahrenseröffnung stellte die Kommission fest, dass nicht klar war, welches Rechtssubjekt als Empfänger der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag galt. Die Kommission berücksichtigte dabei nicht nur den Fall der NDA, die direkte Zahlungen des Vereinigten Königreichs empfangen könnte, sondern auch den der BNFL, die von bestimmten Abgaben befreit werden könnte, die sie andernfalls nach dem Verursacherprinzip zu entrichten hätte.

(33)

Die Kommission untersuchte daraufhin, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Sie äußerte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7). Sie hegte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) erfüllen würde.

(34)

Die Kommission prüfte anschließend, ob eine solche Beihilfe bei direkter Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und im Hinblick auf die Ziele des Euratom-Vertrages als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden könnte. Die Kommission bejahte dies grundsätzlich, bezweifelte aber, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs hinreichende Beweise vorgelegt hätten, die belegten, dass der positive Beitrag der Beihilfe zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages gegenüber ihren negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt überwiege.

(35)

Die Kommission bezweifelte ferner, dass aufgrund der Tatsache, dass die BNFL vorübergehend als SLC auftrete, bevor echter Wettbewerb entstehen könne, möglicherweise keine staatliche Beihilfe vorliege.

4.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(36)

Nach der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung gingen bei der Kommission fristgerecht Stellungnahmen Dritter ein, die im Folgenden zusammengefasst sind.

(37)

EDF unterstützt die Maßnahme insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt. Ihrer Ansicht nach ist es erforderlich, angemessene Bedingungen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu schaffen. Hinsichtlich der Frage, wie die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen finanziert werden sollte, vertritt die EDF die Auffassung, dass finanzielle und unternehmerische Verantwortung einhergehen und während des Betriebs ausreichende Mittel zurückgestellt und abgesichert werden müssen. Die EDF unterstützt die Maßnahmen der Kommission zur Schaffung eines gemeinschaftsweiten Rahmens zur Lösung dieser Problematik und begrüßt es, dass die Kommission sich auf den Euratom-Vertrag stützt.

(38)

BE begrüßt die Einrichtung der NDA. Sie hält es nicht für wahrscheinlich, dass die Maßnahme für sie wettbewerbswidrige Auswirkungen haben wird.

(39)

BE weist darauf hin, dass sie auch Kundin von BNFL in den Bereichen Brennstoffversorgung und Entsorgung radioaktiver Abfälle ist. Nachdem diese Geschäftsbereiche auf die NDA übertragen und von ihr ausgeschrieben seien, könne es durchaus sein, dass einer der ausgewählten neuen Betreiber ein Konkurrent von BE sei. BE ist in sofern betroffen, als sie letztlich Abnehmerin eines ihrer Wettbewerber werden könnte.

(40)

BE weist die Kommission ferner darauf hin, dass die Einrichtung der NDA und die Untersuchung der Kommission den von der Kommission bereits genehmigten Umstrukturierungsplan der BE nicht gefährden sollten.

(41)

BE führt des Weiteren aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Maßnahme sich auf den Handel im Bereich der Brennstoffversorgung und der Wiederaufbereitung von Brennstoff aus AGR-Reaktoren auswirke, weil BE, selbst wenn sich AREVA, der stärkste Konkurrent von BNFL, im Vereinigten Königreich niederlassen würde, nicht in der Lage wäre, zu diesem Wettbewerber zu wechseln, weil es mit BNFL bereits Verträge geschlossen habe, die sich über die gesamte Betriebszeit der AGR-Kraftwerke erstrecken.

(42)

Was die Magnox-Kraftwerke und den Strommarkt angeht, so ist die BE der Auffassung, dass die Maßnahme sich selbst dann kaum auf den Verkaufspreis ihres Angebots an Kernenergie und fossiler Energie auswirken werde, wenn die BNFL die kurzfristigen Grenzkosten ihrer Kernkraftwerke senken würde. Aufgrund eigener Erfahrung ist BE außerdem der Ansicht, dass die Maßnahme nicht zu einer künstlichen Verlängerung der Betriebszeiten der Kraftwerke von BNFL führen werde, da diese Kraftwerke laut BE normalerweise in der Lage sein dürften, ihre kurzfristigen Grenzkosten zu decken.

(43)

BE nimmt auch Stellung zu der Wechselwirkung zwischen dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag. Dieser, allerdings nicht leicht verständliche Teil der Stellungnahme ist wohl so zu interpretieren, dass nur Maßnahmen, die entweder nicht für die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrages notwendig sind oder über die notwendigen Schritte hinausgehen, nach dem EG-Vertrag geprüft werden können.

(44)

Greenpeace ist der Auffassung, die Maßnahme umfasse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Organisation hält es für essenziell, dass die Sicherheit bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen gewährleistet und das Verursacherprinzip in der Kernindustrie angewendet wird.

(45)

Greenpeace ist der Auffassung, dass die Beihilfe nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, weil die positiven Auswirkungen zugunsten einer sicheren und effizienten Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten gegenüber der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Maßnahme nicht überwögen.

(46)

Die Stellungnahme von Greenpeace ist sehr umfangreich und umfasst zahlreiche Anhänge. Über weite Strecken legt die Organisation ihre skeptische Haltung gegenüber der Kernenergie im Allgemeinen dar und insbesondere gegenüber der Art, wie sie im Vereinigten Königreich bisher gehandhabt wurde. Laut Greenpeace birgt die Kernenergie ganz erhebliche Umweltrisiken. Auch sei die Wiederaufbereitung radioaktiver Abfälle eine gefährliche und kostspielige Alternative zur direkten Entsorgung.

(47)

In der Greenpeace-Stellungnahme heißt es, dass BNFL, einer der bedeutendsten staatlichen Akteure im Kernenergiesektor im Vereinigten Königreich, auf besonders gefährdende und undurchsichtige Weise verwaltet worden sei. Eine Analyse ihrer Bilanzen sei schwierig. Durch schlechtes Cash Management und risikoreiche Investitionen, die sich als unrentabel herausgestellt hätten, laufe das Unternehmen Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, seine Nuklearverbindlichkeiten zu erfüllen. Bei einem Teil der für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen handele es sich nicht um flüssige Mittel oder es seien, wie im Falle der Magnox-Verpflichtungserklärung, virtuelle Rückstellungen. Ferner habe BNFL stets seine Verbindlichkeiten unter- und seine voraussichtlichen Einnahmen überschätzt, wodurch es in eine immer schlechtere Lage geraten sei. Zu den Greenpeace-Unterlagen gehört ein Bericht, in dem die Investitionsstrategie und die Bilanzierung von BNFL analysiert und beanstandet werden.

(48)

Was die Maßnahme als solche angeht, so vertritt Greenpeace die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich sie als eine gute Gelegenheit betrachten solle, ein angeschlagenes Unternehmen, nämlich BNFL, umzustrukturieren, um BNFL von seinen unrentabelsten Anlagegütern und potenziell nicht gedeckten Verbindlichkeiten, die an sie gebundenen sind, zu befreien, damit das Unternehmen auf dem Markt bestehen und auch in der Zukunft erfolgreich agieren könne.

(49)

Für Greenpeace stellt sich die Frage, wie die künftige Beziehung zwischen der BNFL und der NDA aussehen wird. Wenn BNFL SLC der NDA werde, werde es schwierig festzustellen, welche der beiden Rechtssubjekte Gewinnerzielungsabsichten verfolge, so die Umweltorganisation. Wäre es die NDA, würde eine Gewinnerzielung aus gewerblicher Tätigkeit ihrem eigentlichen Zweck widersprechen. Aufgrund der Schwierigkeit festzustellen, welche der beiden Körperschaften Gewinnerzielungsabsichten verfolge, sei es auch sehr schwierig zu entscheiden, welche der beiden staatliche Beihilfen erhalte.

(50)

Greenpeace fügt hinzu, dass die NDA durch ihre Aktivitäten wahrscheinlich neue Abfälle erzeugen werde und es nicht klar sei, ob Rückstellungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle gebildet würden.

(51)

Fraglich ist für Greenpeace auch die Zukunft von Westinghouse, eines Unternehmens, dessen Eigentümer BNFL ist, das aber nicht der NDA übertragen wird. Greenpeace bezweifelt, dass Westinghouse ohne die Unterstützung des Mutterunternehmens lebensfähig sei. Die Kommission versteht die Ausführungen von Greenpeace so, dass die Organisation davon ausgeht, dass die gewachsenen Verbindungen zwischen BNFL und der NDA zu einer Quersubventionierung von Westinghouse durch die NDA führen könnten, falls Westinghouse seine Geschäftstätigkeit als Teil der BNFL fortsetzt. Greenpeace befürchtet auch, dass eine solche Quersubventionierung den Interessen der Konkurrenten von Westinghouse im Bereich Reaktorbau zuwiderlaufen könnte. Diese Bedenken in Bezug auf eine Quersubventionierung würden sich noch verstärken, gäbe es, wie Greenpeace vermutet, Pläne, Teile von BNFL an die Privatwirtschaft zu verkaufen.

(52)

Greenpeace geht des Weiteren auf den besonderen Fall des Wiederaufbereitungsgeschäfts von BNFL ein. Die Organisation widerspricht dem Argument der britischen Behörden, dass eine staatliche Unterstützung solcher Tätigkeiten sich nicht auf den Handel auswirken könne, weil radioaktive Abfälle schwer zu transportieren seien und es deshalb für Konkurrenten unwirtschaftlich sei, in neue Wiederaufbereitungsanlagen im Vereinigten Königreich zu investieren. Laut Greenpeace bleibe dabei die Tatsache unberücksichtigt, dass radioaktive Abfälle nicht notwendigerweise wiederaufbereitet werden müssten, sondern auch direkt entsorgt werden könnten. Neue Investitionen in Lagerstätten für die direkte Endlagerung könnten als machbare, wirtschaftliche Alternative von den Wettbewerbern von BNFL angeboten werden.

(53)

Greenpeace weist auch darauf hin, dass die von BNFL angesetzten Preise für Verträge über die Brennstoffwiederaufbereitung nach den Zahlen, die Greenpeace vorliegen, nicht die Kosten zu decken scheinen. BNFL — und damit die NDA — würden durch diese Geschäftstätigkeiten also noch größere Verluste erwirtschaften, was wiederum Betriebsbeihilfen erforderlich machen würde. Um dieses Argument zu untermauern, führt Greenpeace Pauschalzahlungen von BE an BNFL in Höhe von 140 000 GBP/t für die Behandlung von abgebrannten Brennelementen an. Greenpeace vergleicht diese Summe mit Schätzungen aus unabhängigen Studien der Universität Harvard und der Organisation NIREX, die zwischen 330 000 GBP/t und 533 000 GBP/t für die gesamte Behandlung derartiger Abfälle liegen.

(54)

Greenpeace stellt die Prognosen hinsichtlich des Betriebs von SMP in Frage. SMP sei schwierig zu betreiben und die Herstellung von MOX-Brennelementen eine immer weniger attraktive Alternative für das Plutonium-Management.

(55)

Hinsichtlich der Magnox-Anlagen steht Greenpeace auf dem Standpunkt, dass ihr Weiterbetrieb den Wettbewerb auf dem Strommarkt, insbesondere mit erneuerbare Energien, beeinträchtigt. Greenpeace vertritt ferner die Auffassung, dass abgebrannte Magnox-Brennelemente direkt entsorgt statt wiederaufbereitet werden sollten.

5.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR VERFAHRENSERÖFFNUNG

(56)

Das Vereinigte Königreich erinnert zunächst an seine Verpflichtungen zur Stilllegung und Sanierung seiner kerntechnischen Anlagen. Für das Vereinigte Königreich ist die Einrichtung der NDA eine in Europa einzigartige Methode, die Problematik der nuklearen Altlasten systematisch anzugehen. Mit der NDA würden Stilllegungen nicht nur sicherer und effizienter, es werde auch der Weg für einen echten Markt für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen geebnet.

(57)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe für BNFL handelt, weil BNFL nicht mehr Eigentümer der Anlagen sein wird, deren Stilllegung teilweise vom britischen Staat mitfinanziert werden könnten. Weiter heißt es, dass auch in der Übergangsphase, in der BNFL die Rolle einer SLC übernehmen werde, d. h. solange SLCs noch nicht im Rahmen von wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können, keine staatlichen Beihilfen an die BNFL gezahlt würden, weil sich alle Zahlungen an das Unternehmen in dieser Phase an internationalen Vergleichswerten orientieren würden.

(58)

Das Vereinigte Königreich argumentiert ferner, dass, selbst wenn die Kommission feststelle, dass die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL beinhalte, diese als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen seien, weil sie mehrere Ziele des Euratom-Vertrags (Förderung von F&E, Gesundheitsschutz, Investitionen, regelmäßige und gerechte Versorgung, gemeinsamer Markt und Wettbewerbsvorteile in der Kerntechnik) unterstütze. Die Maßnahme komme auch der Umwelt zugute, was mit dem Ziel des Artikels 174 EG-Vertrag im Einklang stehe.

(59)

Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe an die NDA handelt. Aber auch in hier wird der Standpunkt vertreten, dass die Beihilfe aus denselben Gründen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei. Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, inwiefern die Maßnahme zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages beiträgt. Alle Vorteile werden qualitativ bewertet und Gewinne annähernd quantifiziert, sofern dies für möglich gehalten wurde.

(60)

Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, welche Geschäftsbereiche weiterhin der BNFL zugeordnet bleiben, und bewertet sie. Es wird auch dargelegt, wie die BNFL bezahlt wird, wenn sie in der Übergangsphase als SLC fungiert, bis die SLCs nach wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können. Die BNFL wird ausschließlich Zahlungen für zulässige Kosten erhalten. Dabei wird auch die Pflicht der NDA berücksichtigt, eine Effizienzsteigerung in Form einer jährlichen Kostensenkung von 2 % zu erzielen. Bei den zulässigen Kosten sind Renditen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Kosten sind auch durch die Höchstgrenze bei dem jährlich für die Anlagen vorgesehenen Budget begrenzt, die von der NDA festgesetzt wird.

(61)

Bei den Zahlungen kann es sich auch um so genannte „leistungsbezogene Anreize“ handeln, die nur dann gewährt werden, wenn anspruchsvolle kostenbezogene Leistungsziele erreicht werden. Die Höhe dieser Anreize wird anhand eines sorgfältigen Benchmarkings der durchschnittlichen Gewinnspannen internationaler Maschinenbau- und Bauunternehmen ermittelt.

(62)

Das Vereinigte Königreich legt anschließend seinen Standpunkt zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb in den einzelnen Märkten dar, die den Anlagen zuzuordnen sind, die von der BNFL auf die NDA übertragen werden.

(63)

Hinsichtlich der Magnox-Kraftwerke ist das Vereinigte Königreich überzeugt, dass die Maßnahme den Strommarkt nicht beeinträchtigen wird. Die Magnox-Kraftwerke würden selbst in Phasen geringster Nachfrage in der Rangfolge der SRMCs stets unterhalb der marginal plant stehen. Daher sei ausgeschlossen, dass ein durch die Maßnahme hervorgerufener Rückgang der Anzahl der SRMC die Dauer, während der Wettbewerber ihre Anlagen betreiben können, oder den Preis, zu dem sie ihre Produktion verkaufen können, beeinflusse.

(64)

Das Vereinigte Königreich erläutert, dass in der Anlage THORP am Standort Sellafield abgebrannte AGR- und LWR-Brennelemente wiederaufbereitet werden. Der Einstieg in die Wiederaufbereitung von abgebrannten AGR-Brennelementen sei wirtschaftlich höchst unattraktiv, insbesondere aufgrund der Transportkosten von und nach Großbritannien, weil es das einzige Land sei, in dem solche Brennelemente verwendet würden. Obwohl die Lagerung durchaus eine mögliche Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennelementen sein könne, erklärt das Vereinigte Königreich weiter, dass Zeitknappheit und rechtliche Beschränkungen für den Bau neuer AGR-Lagerstätten diese Lösung selbst in Großbritannien für Markteinsteiger unattraktiv machten, insbesondere wegen des sehr beschränkten Entsorgungsmarktes für abgebrannte AGR-Brennelemente. Ähnliche Argumente werden auch für die Anlage in Springfields angeführt, in der ausschließlich AGR- und Magnox-Brennstoff hergestellt wird.

(65)

In Bezug auf LWR-Brennstoff argumentiert das Vereinigte Königreich, dass der größte Teil dieses Brennstoffstyps, der in der Anlage THORP wiederaufbereitet werde, sich bereits in Großbritannien befinde, und dass die Schwierigkeiten, ihn nach Kontinentaleuropa zu transportieren, den wirtschaftlichen Anreiz für Wettbewerber mindere.

(66)

Das Vereinigte Königreich vertritt ferner die Auffassung, dass es den Wettbewerb beeinträchtigen würde, wenn die Anlage SMP am Standort Sellafield den Betrieb einstellen müsse. Tatsächlich würde ein wichtiger Akteur in einem sehr konzentrierten Markt wegfallen. Auch würde die Schließung von SMP bedeuten, dass regelmäßig beträchtliche Mengen von Plutonium das Vereinigte Königreich verlassen müssten, was für die Abnehmer kostspielig wäre und eine potenzielle Gefahr darstelle.

(67)

Was das Endlager für schwach radioaktive Abfälle in Drigg angehe, so wäre der Bau einer weiteren Anlage in Großbritannien die einzige Möglichkeit, Wettbewerb zu schaffen, da die meisten Länder die Einfuhr radioaktiver Abfälle zwecks Lagerung oder Entsorgung nicht zuließen. Dies sei allerdings keine attraktive Investition, da es schwierig würde, alle erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Die Tatsache, dass eine Überkapazität entstünde, würde Investitionen sogar noch weniger attraktiv machen. Die Ausschreibung des Betriebs der Anlage in Drigg durch die NDA sei eine bessere Möglichkeit zur Förderung des Wettbewerbs auf diesem Markt.

6.   ANTWORTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF STELLUNGNAHMEN BETROFFENER DRITTER

(68)

Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterstützung der Maßnahme durch EDF.

(69)

Das Vereinigte Königreich begrüßt die positive Stellungnahme von BE zu der Maßnahme.

(70)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass durch angemessene rechtliche Maßnahmen etwaige, mit dem Betrieb mancher Anlagen der NDA durch Konkurrenten von BE verbundene Probleme vermieden werden könnten.

(71)

Das Vereinigte Königreich ist überzeugt, dass die Kommission die Aspekte, die sie bei ihrer Entscheidung über den Umstrukturierungsplan von BE (9) zugrunde gelegt hat, bei der Betrachtung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall in vollem Umfang berücksichtigen wird.

(72)

Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass seine Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung bereits wesentliche Einzelheiten zu den von Greenpeace aufgeführten Fragen enthält. Seine Antworten auf die Stellungnahme von Greenpeace beschränken sich daher auf bestimmte allgemeine Aussagen.

(73)

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Maßnahme das Verursacherprinzip uneingeschränkt befolge. Der BNFL-Konzern werde über das auf die NDA übertragene Vermögen zu über 88 % zu den Verbindlichkeiten beitragen (10). Die Beihilfen des Vereinigten Königreichs würden sich auf den Bereich beschränken, der im Rahmen der staatlichen Verantwortung für kerntechnische Sicherheit und die Sicherheitsüberwachung im Land notwendig sei. BNFL erhalte keinen direkten Vorteil durch die Vermögenswerte und die gewerblichen Einnahmen, die es der NDA übertrage. Solange BNFL die Anlagen betreibe, komme das Unternehmen lediglich in den Genuss der potenziellen leistungsbezogenen Anreize, sofern es die staatlich festgesetzten Zielvorgaben übertreffe.

(74)

Das Vereinigte Königreich legt die neue Struktur des BNFL-Konzerns und seine Beziehungen zur NDA genau dar.

(75)

Das Vereinigte Königreich weist auch darauf hin, dass die Hauptaufgabe der NDA die Anlagenstilllegung sei. Sollte der gewinnorientierte Betrieb bestimmter Anlagen es der NDA ermöglichen, ihre Ziele auf weniger kostspielige Weise zu erreichen und dabei denselben Sicherheitsstandard zu halten, sei sie dazu befugt. Dies zu entscheiden, liege in den Händen der NDA, nicht des BNFL-Konzerns.

(76)

Das Vereinigte Königreich merkt an, dass die Kommission die Frage der Preise, die BNFL BE für die Behandlung abgebrannter Brennelemente in Rechnung stelle, bereits in ihrer Entscheidung über die staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung von British Energy behandelt habe.

(77)

Abschließend bezeichnet das Vereinigte Königreich die Aussage von Greenpeace, die Arbeitsweise der NDA sei undurchsichtig und könne zu Quersubventionierungen der BNFL führen, als unzutreffend. Das Vereinigte Königreich behauptet dagegen, die NDA sei ein „Meister in der Information der Öffentlichkeit“. Ihre Satzung enthalte mehrere Mechanismen, durch die die Transparenz von Rechnungslegung, Ausgaben und allgemeiner Programmierung gewährleistet würden.

7.   WÜRDIGUNG

(78)

Zumindest ein Teil der Maßnahme betrifft Bereiche, die unter den Euratom-Vertrag fallen, und ist daher auf der Grundlage dieses Vertrages zu prüfen (11). Soweit die Maßnahme jedoch nicht für die Ziele des Euratom-Vertrags notwendig ist oder über diese hinausgeht oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht, muss sie nach dem EG-Vertrag beurteilt werden.

7.1.   Euratom-vertrag

(79)

Die Einrichtung der NDA und die Art und Weise ihrer Finanzierung werden per definitionem Auswirkungen auf die Abwicklung und die Finanzierung der Nuklearverbindlichkeiten, einschließlich der Stilllegung zahlreicher kerntechnischer Anlagen und der Behandlung großer Mengen radioaktiver Abfälle haben. Stilllegungsarbeiten und die Entsorgung radioaktiver Abfälle — Gefahrenquellen, die verantwortungsvoll angegangen werden müssen — machen einen großen Teil des Lebenszyklus der Kernindustrie und der Kosten in der Kerntechnik aus. Von ionisierender Strahlung ausgehende Risiken abzusichern, ist eine der wichtigsten Prioritäten des Nuklearsektors. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Fragen der Anlagenstilllegung und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach 50 Jahren der Nutzung der Kernenergie im Vereinigten Königreich zunehmend an Bedeutung gewinnen, weil immer mehr Anlagen das Ende ihrer Betriebszeit erreichen, wodurch wichtige Entscheidungen und Anstrengungen erforderlich werden, um die Gesundheit der Beschäftigten und der Bevölkerung zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.

(80)

Im Euratom-Vertrag wird diesem wichtigen Gesundheits- und Sicherheitsaspekt Rechnung getragen und gleichzeitig das Ziel gesetzt, „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie [zu schaffen], um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen …“. Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag sieht vor, dass die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen hat. Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag sieht ferner vor, dass die Gemeinschaft für die Kernenergie geeignete Investitionserleichterungen schafft. Auf dieser Grundlage wird durch den Euratom-Vertrag die Europäische Atomgemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist, wie durch den Gerichtshof bestätigt, eine Aufgabe der Gemeinschaft, die mit dem Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gemäß Artikel 30 Kapitel 3 Euratom-Vertrag über den Gesundheitsschutz einhergehen muss (12). Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewendet werden, und kann nach diesem Vertrag Entscheidungen treffen oder Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für erforderlich hält.

(81)

Die Kommission nimmt die von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Informationen zur Kenntnis, nach denen die geplante Maßnahme unter anderem Folgendes gewährleisten soll: die Sicherheit sowohl der außer Betrieb genommenen kerntechnischen Anlagen als auch der Anlagen, die noch in Betrieb sind, die ordnungsgemäße, fristgerechte und sichere Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie langfristige Lösungen für die Lagerung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle.

(82)

Bei der Prüfung dieser Informationen und insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme notwendig ist bzw. zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt, hat die Kommission festgestellt, dass die finanzielle Unterstützung der NDA durch das Vereinigte Königreich geeignet ist, die Verwirklichung der vorgenannten Ziele des Vertrages zu erleichtern. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben beschlossen, die NDA einzurichten und zu finanzieren, um eine ordnungsgemäße Anlagenstilllegung und Behandlung von radioaktiven Abfällen einzuleiten, in deren Rahmen auch der Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitskräften und Bevölkerung gewährleistet sind. Die Kommission erkennt daher an, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag, nämlich für eine sichere und durch entsprechende Mittel ausgestattete Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu sorgen, in ordnungsgemäßer und verantwortlicher Weise nachgekommen ist.

(83)

Mit der angemeldeten Maßnahme wird außerdem zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beigetragen, indem sichergestellt wird, dass das staatliche Eingreifen keinem anderen Zweck dient als der Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie der sicheren Behandlung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Erfüllung atomrechtlicher Verpflichtungen. Ein System von Obergrenzen und Schwellenwerten wird gewährleisten, dass genügend Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele verfügbar sind, und gleichzeitig den Eingriff auf das hierfür notwendige Mindestmaß beschränken.

(84)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von den britischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, die verschiedenen angestrebten Ziele zu erreichen, und in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Euratom-Vertrag stehen.

7.2.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Anwendung des Verursacherprinzips

(85)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(86)

Bei der Prüfung, ob die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL und/oder an die NDA beinhaltet, untersuchte die Kommission zunächst, ob diesen beiden Rechtsträgern durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird.

(87)

Vorteil bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vom Staat Kosten übernommen werden, die normalerweise von beiden Unternehmen zu tragen wären. Deshalb muss zunächst bestimmt werden, welche Kosten ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, um später feststellen zu können, ob der Staat einen Teil dieser Kosten übernimmt.

(88)

Nach Artikel 174 EG-Vertrag beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere auf dem Verursacherprinzip.

(89)

Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden.

(90)

Die Kommission legt das Verursacherprinzip in der Beihilfepolitik in der Praxis so aus, dass die Kosten für die Umweltverschmutzung von den Verursachern internalisiert werden müssen (13). Dies bedeutet, dass solche Kosten als Kosten anzusehen sind, die normalerweise vom Verursacher zu tragen sind, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Übernahme dieser Kosten durch den Staat eine Vorteilsgewährung durch den Staat darstellt.

(91)

Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Staat zur Haftung, sollte die NDA nicht in der Lage sein, die Kosten zu decken, die aus den Nuklearverbindlichkeiten erwachsen, die an die Vermögenswerte geknüpft sind, die der NDA übertragen werden. Da es sich bei diesen Verbindlichkeiten um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Anlagen handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich hier um Kosten der Umweltverschmutzung handelt, die, wie oben dargelegt, normalerweise vom Verursacher, d. h. vom Betreiber der Anlage, getragen werden müssten. Da ein Teil dieser Kosten vom Staat übernommen wird, sind diese Zahlungen als Vorteilsgewährung zugunsten des Verursachers anzusehen.

(92)

In dieser Frage ist die Kommission anderer Ansicht als das Vereinigte Königreich, das behauptet, die Maßnahme befolge das Verursacherprinzip, weil nach den Zahlen des Vereinigten Königreichs über 88 % der Kosten von den Betreibern übernommen würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass aus diesen Schätzungen hervorgeht, dass rund 12 % der durch Umweltverschmutzung verursachten Kosten nicht von den Verursachern getragen werden, womit deutlich wird, dass die Maßnahme nicht uneingeschränkt dem Verursacherprinzip entspricht.

(93)

Wie oben dargelegt, ist es in diesem Fall verhältnismäßig einfach festzustellen, dass den Verursachern durch die Maßnahme insgesamt ein Vorteil gewährt wird, weil sie die Kosten der Umweltverschmutzung nicht in vollem Umfang tragen; schwieriger ist es allerdings zu ermitteln, in welchem Maße die Eigenschaft des Verursachers auf die einzelnen Betreiber zutrifft und damit auch in welchem Maße sie von der Kostenübernahme für die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung befreit werden.

(94)

In diesem Fall handelt es sich bei dem größten Teil der Kosten für die Umweltverschmutzung um Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kernkraftwerken, die im Laufe ihrer Gesamtbetriebszeit mehrmals den Betreiber wechselten. Für die Anwendung des Verursacherprinzips muss in diesem Falle entschieden werden können, welcher Betreiber für welchen Teil der Kosten aufkommen muss.

(95)

Stilllegungskosten entstehen auf einmal, sobald die Anlagen in Betrieb genommen werden. Im Vergleich zu den anfänglichen Kosten steigen diese Kosten später nur geringfügig an.

(96)

Im Falle einer uneingeschränkten, direkten Anwendung des Prinzips der Kosteninternalisierung (d. h. Umsetzung des Verursacherprinzips) müssten die Kosten für die Stilllegung einer Anlage in den Preis der ersten Energieeinheiten einbezogen werden, die von der Anlage verkauft werden.

(97)

Zweifellos würde eine solche Auslegung des Verursacherprinzips im krassen Gegensatz zur Ökonomie der Stromerzeugung stehen und wäre in einem Maße impraktikabel, dass das eigentliche Ziel nie erreicht würde. Um das Verursacherprinzip in praktikabler Weise auf diese Kosten anwenden zu können, ist es allgemein anerkannt, dass eine Methode angewendet werden muss, mit der die Kosten der Umweltverschmutzung (genauer gesagt, die Verpflichtung, für sie zu haften) zumindest über die voraussichtliche Betriebszeit der Anlage verteilt werden können.

(98)

Die Art, wie diese Kosten der Umweltverschmutzung aufgeteilt werden, ist besonders wichtig für die Anwendung von Vorschriften über staatliche Beihilfen, bei denen der Staat eingreift, indem er die Kosten für die Stilllegung von Anlagen trägt, die mehrere Eigentümer hatten. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass die Verteilung eines potenziellen, vom Staat gewährten Vorteils auf die einzelnen Eigentümer von der Verteilung der Kosten der Umweltverschmutzung auf diese verschiedenen Eigentümer abhängt.

(99)

Es gibt derzeit kein harmonisiertes, gemeinschaftsweites System zur Anrechnung der Stilllegungskosten auf die verschiedenen Eigentümer eines Kernkraftwerkes. Die Mitgliedstaaten bedienen sich unterschiedlicher Systeme, um die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten umzusetzen, nach denen die Kosten unterschiedlich auf die verschiedenen Kraftwerkseigentümer verteilt werden (14).

(100)

Obwohl kein harmonisiertes System existiert, ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass in groben Zügen zwei Kategorien ausgemacht werden können.

(101)

In der ersten Kategorie werden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Investitionskosten behandelt. In diesem Fall entsteht die Kostentragungspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wird und unvermeidbare Kosten entstehen. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten vergleichbar mit Schulden, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten sind. Wie jede Schuld kann sie in Raten beglichen sowie von verschiedenen Parteien erworben oder veräußert werden. In jedem Falle aber entsteht sie in voller Höhe ab der Inbetriebnahme einer Anlage.

(102)

In der zweiten Kategorie werden die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Betriebskosten behandelt. In diesen Fällen entsteht die gesetzliche Kostentragungspflicht in regelmäßigen Abständen, normalerweise jährlich, solange die Anlage betrieben wird. Deshalb sind spätere Raten vermeidbar. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten in diesem Falle vergleichbar mit einer jährlichen Steuer, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten ist. Dieses Steueräquivalent wird nicht in vollem Umfang ab Beginn des Betriebes fällig, sondern fällt regelmäßig während der Betriebszeit der Anlage an.

(103)

In vielen Fällen dürften sich die beiden oben genannten Systeme in der Praxis nicht voneinander unterscheiden, insbesondere nicht bei wirtschaftlich effizient betriebenen Kernkraftwerken (15). Betreiber, für die das erste System gilt, würden dementsprechend Rückstellungen bilden, um ihrer bei Inbetriebnahme der Anlage begründeten Kostentragungspflicht genauso regelmäßig nachzukommen, wie sie es müssten, wenn jährliche Zahlungen vorgeschrieben wären.

(104)

In der Beihilfenkontrolle führen diese beiden Systeme allerdings zu ganz unterschiedlichen Auslegungen, wenn wirtschaftlich ineffiziente Kraftwerke von einem Eigentümer auf einen anderen übertragen werden und der Staat sich verpflichtet, für Fehlbeträge bei den Stilllegungskosten aufzukommen.

(105)

Nach dem ersten System kann sich der erste Eigentümer nicht der Haftung für die Übernahme der gesamten Stilllegungskosten entziehen. Ist er nicht in der Lage, einen Teil dieser Verbindlichkeiten unter Marktbedingungen an den neuen Eigentümer zu veräußern, haftet er für diesen Teil. Der neue Eigentümer kann hingegen unabhängig davon, wie hoch dieser Anteil an den Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der Dauer ist, während der der erste Eigentümer die Anlage betrieben hat, nicht haftbar gemacht werden. Dies kann zu einer Situation führen, in der der erste Eigentümer im Verhältnis zu der Dauer, während der er die Anlage betrieben hat, eine ungleich höhere Last zu tragen hat als der neue Eigentümer. Die Verteilung der Verbindlichkeiten wird durch die wirtschaftliche Situation des Kernkraftwerks bestimmt. Wird das Kraftwerk im Extremfall z. B. so ineffizient betrieben, dass nicht mehr als die Betriebskosten gedeckt sind, würde der erste Eigentümer für die gesamten Stilllegungskosten haften, während der neue Eigentümer keinerlei Kosten für die Stilllegung zu tragen hätte. Das staatliche Eingreifen wäre dann ausschließlich als Vorteilsgewährung für den ersten Eigentümer anzusehen.

(106)

Nach dem zweiten System hätte der neue Betreiber in jedem Fall die Summen zu entrichten, die von ihm künftig im Rahmen des regelmäßigen Deckungsvorsorgemechanismus gefordert würden. Der erste Betreiber könnte diese Verbindlichkeiten vermeiden, da die rechtliche Verpflichtung dazu nur im Falle des tatsächlichen Anlagenbetriebs eintritt. Deshalb können dem ersten Betreiber von dem neuen Betreiber unter Marktbedingungen keine künftigen Verbindlichkeiten auferlegt werden, es sei denn, er erhält eine angemessene Entschädigung. Bei diesem System bleiben die Betreiber also stets für ihren Anteil der Stilllegungskosten haftbar, unabhängig davon, wie sich die wirtschaftliche Lage des Kraftwerks darbietet.

(107)

Das Vereinigte Königreich wendet für den Umgang mit den Nuklearverbindlichkeiten keines der beiden in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Systeme bei der Umsetzung des Verursacherprinzips an, da es, wie bereits dargelegt, dieses Prinzip nicht in vollem Umfang anwendet. Es ist dennoch erforderlich auf eine geeignete Messlatte zurückzugreifen, um die Maßnahme zu bewerten, da es andernfalls nicht möglich wäre zu beurteilen, in welchem Maße die Anwendung des Verursacherprinzips unterlassen wurde.

(108)

Auf dem jetzigen Stand der rechtlichen Bewertung kann die Kommission noch nicht entscheiden, ob sie bei der Prüfung der Auswirkungen des Verursacherprinzips gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht befugt ist, eine der beiden oben genannten Methoden vorzuschreiben. Sie stellt allerdings fest, dass es für den vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, diese Frage zu entscheiden, da beide Methoden in Bezug auf die BNFL und die NDA zu demselben Ergebnis führen (mehr dazu im Folgenden), und zwar dass die Maßnahme keine staatlichen Beihilfen an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet, welche jedoch als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

7.3.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — keine Beihilfe an BNFL

(109)

Die Kommission hat geprüft, ob der BNFL im Rahmen der beiden, in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Referenzsysteme durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt wird. Wie bereits dargelegt, zielen beide Analysen darauf ab sicherzustellen, dass die BNFL im Einklang mit dem Verursacherprinzip den ihr zuzurechnenden Anteil ihrer Nuklearverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln, insbesondere ohne staatliche Hilfe, übernommen hat.

(110)

Bei ihrer Beurteilung hat die Kommission die Geschichte der Eigentümerschaft der in Rede stehenden Vermögenswerte und die Geschichte des staatlichen Eingreifens zu ihren Gunsten berücksichtigt, die im Folgenden zusammengefasst wird.

(111)

Ursprünglich waren zwei staatliche Unternehmen, die zugleich Eigentümer von Nicht-Magnox-Kraftwerken im Vereinigten Königreich waren, Eigentümer und Betreiber der Magnox-Kraftwerke. Später wurde der britische Kernenergiesektor in mehreren Schritten umstrukturiert.

(112)

In einem ersten Schritt wurden die Anlagen in Magnox-Anlagen und Anlagen mit anderen Reaktoren aufgeteilt. Erstere gingen in einem einzigen staatliche Unternehmen, Magnox Electric, auf. Es wurden Schulden in Höhe des Buchwertes der übertragenen Anlagen gebildet, die die neuen Eigentümer der Anlagen ohne Magnox-Reaktoren (im Folgenden „Nicht-Magnox-Betreiber“) dem Unternehmen Magnox Electric schuldeten. Die Schulden wurden später für alle an Magnox-Anlagen gebundenen Verbindlichkeiten vorgesehen.

(113)

In einem zweiten Schritt erwarb das Vereinigte Königreich die Schulden von Magnox Electric und ersetzte sie durch die Verpflichtung, für die hinsichtlich der Verbindlichkeiten bestehenden Finanzierungslücke aufzukommen, jedoch höchstens in Höhe der Schuldtitel und zu denselben Zinssätzen. Dadurch änderte sich die Lage von Magnox Electric jedoch nicht, da das Unternehmen aufgrund des ersten Schrittes ohnehin ein Recht auf dieses Geld hatte. Die Schuldenlast der Nicht-Magnox-Betreiber wurde durch diese staatliche Maßnahme jedoch verringert.

(114)

In einem dritten Schritt erwarb BNFL Magnox Electric vom Staat für den symbolischen Preis von einem Pfund. Damals wurde die oben genannte Regierungsverpflichtung durch eine neue ersetzt und auf den neu geschätzten negativen Nettobuchwert der Kraftwerke, nämlich auf den Betrag von 3,7 Mrd. GBP festgesetzt. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Kommission bei der Verfahrenseröffnung steht dieses Unternehmen nicht in Zusammenhang mit dem Verwaltungsschreiben, das die Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90 genehmigte (16).

(115)

Die Maßnahme ist der vierte und letzte Schritt der Umstrukturierung. BNFL überträgt die Kraftwerke zusammen mit den gesamten dazugehörigen Finanzanlagen, einschließlich der oben genannten Verpflichtungserklärung (im Folgenden „Magnox-Verpflichtungserklärung“) auf die NDA.

(116)

Ausgenommen von der beschriebenen Vorgehensweise sind die Magnox-Anlagen Calder Hall und Chapelcross. Seit 1971, als BNFL gegründet und diese Kraftwerke auf sie übertragen wurden, ist dieses Unternehmen für sie verantwortlich. Zu demselben Zeitpunkt gingen auch die Eigentumsrechte an der Anlage Springfields und die Verantwortlichkeit für sie auf BNFL über.

(117)

Die übrigen Vermögenswerte, die von der Übertragung auf die NDA betroffen sind, insbesondere THORP und SMP, befanden sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kernkraftwerke in Betrieb genommen wurden, bis zu ihrer Übertragung auf die NDA im Eigentum der BNFL.

7.3.1.   Untersuchung auf der Grundlage des ersten Referenzsystems (Stilllegungskosten als Investitionskosten)

(118)

Im Rahmen dieser Untersuchung kann ein Käufer, wie in Erwägungsgrund (101) dargelegt, nicht über die Nuklearverbindlichkeiten, die er vom Verkäufer erwerben würde, hinaus haftbar gemacht werden, wenn die Eigentumsrechte an einer Anlage auf ihn übergehen. Das bedeutet, dass in diesem Referenzsystem die Last auf der Seite des Verkäufers verbleibt, wenn ein Wirtschaftsgut einen negativen Buchwert in Form von Stilllegungsverbindlichkeiten hat, und dass dieser berechtigt ist, Zahlungen für diese Verbindlichkeiten als Negativpreis zu erhalten, sofern der Käufer sich bereit erklärt, die Verantwortung für diese zu übernehmen.

(119)

Deshalb war BNFL, als es die Anlagen von Magnox Electric erwarb, in diesem Referenzsystem berechtigt, den Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung als Negativpreis für deren negativen Buchwert zu erhalten. Die Magnox-Verpflichtungserklärung kann somit nicht als Vorteilsgewährung für die BNFL angesehen werden und könnte ordnungsgemäß in die Bilanz des Unternehmens als Vermögenswert aufgenommen werden. Sie gilt deshalb als Beitrag der BNFL zu den Nuklearverbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung in vollem Umfang übernommen hatte.

(120)

Dieselbe Argumentation ist für die Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA anzuwenden: Da die NDA im Rahmen dieses Referenzsystems alle Nuklearverbindlichkeiten übernimmt, müssen von der BNFL entsprechende positive Vermögenswerte an die NDA übergehen, die dem Wert der übertragenen Verbindlichkeiten gleichkommen. Wäre dies nicht der Fall, so würde es sich um eine Beihilfe an die BNFL handeln.

(121)

Die folgende, vom Vereinigten Königreich übermittelte Tabelle zeigt die aktualisierten Werte der Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte, die von BNFL an die NDA übertragen wurden, wie sie vor der Verfahrenseröffnung vorgelegt wurden. Wie bereits ausgeführt, kann Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung in voller Höhe als Beitrag der BNFL angesehen werden, da BNFL zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlagen berechtigt war, diesen Gegenwert als Zahlung zu erhalten.

Tabelle 3

Schätzungen (2005) der von BNFL auf die NDA zu übertragenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aus denen der Beitrag der BNFL zur Deckung ihrer Nuklearverbindlichkeiten hervorgeht. Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4 % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP.

Gewerbliche Nuklearverbindlichkeiten insgesamt

-15,1

Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP)

2,6

Künftiger Cashflow Springfields

0,2

Künftiger Cashflow Magnox

0,2

Magnox-Verpflichtungserklärung

8,3

Nuclear Liabilities Investment Portfolio

4,0

Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge

0,3

Barmittel und Barvermögen

0,7

Insgesamt

1,1

(122)

Die obige Tabelle beruht auf dem geprüften Jahresabschluss der BNFL. Neben dem Wertzuwachs der Magnox-Verpflichtungserklärung aufgrund ihrer Indexierung besteht die Hauptveränderung verglichen mit den bei der Verfahrenseröffnung vorgelegten Zahlen darin, dass die BNFL künftig mehr Finanzanlagen auf die NDA übertragen wird.

(123)

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass Schätzungen künftiger Einnahmen aus der Anlage Sellafield strittig sein können. Greenpeace fügte seiner Stellungnahme einen Bericht bei, in dem die Relevanz der Investitionen in diese Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf SMP, in Frage gestellt wird.

(124)

Die Kommission gibt allerdings zu bedenken, dass der künftige Cashflow von THORP größtenteils auf Verträgen beruht, die bereits unterzeichnet sind und im Laufe der verbleibenden Betriebszeit der Anlage erfüllt werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass Schätzungen hinsichtlich des künftigen THORP-Cashflows größere Mängel aufweisen. Möglicherweise ist die Wiederaufbereitung, wie Greenpeace argumentiert, für die Umwelt tatsächlich nicht die beste Lösung zur Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Entscheidung einzig und allein Sache der betroffenen Staaten und somit für die Beihilfepolitik der Gemeinschaft unerheblich ist.

(125)

Anders stellt sich die Sachlage bei SMP dar, weil SMP die meisten seiner Betriebsverträge noch nicht geschlossen hat. Die Kommission verglich den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Wert mit dem Wert, der sich aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL im Falle von SMP ergab (17). Die Kommission stellte fest, dass der vom Vereinigten Königreich verwendete Wert innerhalb des durchschnittlichen Rahmens realistischer Szenarios liegt, die unabhängige Berater für diesen Fall ermittelt haben (18).

(126)

Die Kommission nimmt den Kommentar von Greenpeace zur Kenntnis, dass die oben genannte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL in Bezug auf SMP erst vorgenommen wurde, nachdem die Investitionskosten von SMP zum größten Teil gesenkt worden waren. Ein solches Timing bedeutete, dass die Investitionskosten nicht berücksichtigt wurden, als darüber entschieden wurde, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, die Anlage weiter zu betreiben. Die Kommission erkennt an, dass das positive Ergebnis der Beurteilung in diesem Zusammenhang den falschen Eindruck vermitteln konnte, dass Investitionen in SMP sich generell lohnten, obwohl das Ergebnis im Grunde nur aussagte, dass ein Weiterbetrieb in der Hoffnung, insgesamt weniger Verlust zu machen, nahe liegend sei, da bereits investiert worden war. Durch diese Überlegungen wird nach Ansicht der Kommission jedoch lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung durchgeführt wurde, in Frage gestellt. Dies betrifft jedoch nicht die Schätzungen hinsichtlich des Cashflows in der Beurteilung.

(127)

Der geschätzte künftige Cashflow der Magnox-Anlagen berücksichtigt die gegenwärtigen Strompreise im Vereinigten Königreich, die Ende 2005 besonders hoch waren. Es ist unklar, ob sie sich über einen längeren Zeitraum auf diesem Niveau halten werden. Manche, üblicherweise für hohe Strompreise genannte Ursachen (Anstieg der Erdgaspreise, Auswirkungen des Emissionshandels) werden wahrscheinlich bestehen bleiben. Der Emissionshandel könnte sich künftig sogar noch stärker auf die Preise auswirken. Angesichts der heutigen Preise handelt es sich bei den Zahlen, die für die Beurteilung dieses Cashflows zugrunde gelegt wurden, um sehr vorsichtige Schätzungen, obwohl der steigende Trend berücksichtigt wurde (19). Die Kommission steht deshalb auf dem Standpunkt, dass diese Schätzungen für die wenigen Jahre, in denen die Magnox-Anlagen weiterbetrieben werden, annehmbar sind.

(128)

Die NDA berechnet und veröffentlicht eigene Schätzungen ihrer gesamten Nuklearverbindlichkeiten. Diese Schätzungen liegen über denen, die in den Jahresabschlüssen von BNFL verwendet wurden. Es wird dort nicht zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Verbindlichkeiten unterschieden, da diese, für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wichtige Unterscheidung für die Tätigkeit der NDA unerheblich ist. Laut dem Vereinigten Königreich belaufen sich die gewerblichen Nuklearverbindlichkeiten der NDA zu Preisen von März 2005 auf 18,2 Mrd. GBP (verglichen mit 15,1 Mrd. GBP in den BNFL-Jahresabschlüssen), wenn die neusten NDA-Schätzungen (20) der gesamten Verbindlichkeiten in demselben Verhältnis wie in den vorstehenden Berechnungen in gewerbliche und nicht gewerbliche unterteilt werden. Bei derselben Berechnung wie in Tabelle 3 würde sich für den Gesamtbeitrag von BNFL ein negativer Saldo von -1,9 Mrd. GBP (anstelle von 1,1 Mrd. GBP (21) ergeben.

(129)

Die Kommission erkennt an, dass Nuklearverbindlichkeiten schwierig zu schätzen sind, da sie mit Tätigkeiten verbunden sind, die weit in der Zukunft liegen und für die nur wenige Erfahrungswerte vorliegen. Das trifft vor allem auf die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen mit besonderen Merkmalen zu, wie den der NDA übertragenen. Angesichts dieser Ungewissheit ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ungenauigkeit in Höhe von 3,1 Mrd. GBP bei einer Gesamtsumme von 15 bis 18 Mrd. GBP akzeptabel ist.

(130)

Dass die Schätzungen der Verbindlichkeiten durch die BNFL geringer ausfallen als die Schätzungen der NDA ist nachvollziehbar. Es liegt natürlich im Interesse von BNFL, geringere Verbindlichkeiten in seiner Bilanz auszuweisen. Auf der anderen Seite liegt es im Interesse der NDA, vorsichtig vorzugehen, um eine ausreichende Finanzierung für ihre Tätigkeit zu erhalten, insbesondere in Zeiten von Haushaltszwängen. Die Tatsache, dass die NDA 2 % Effizienzzuwachs erzielen muss, führt zusätzlich dazu, dass die ersten Schätzungen eher vorsichtig ausfallen.

(131)

Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass nach ähnlichen, aber umfangreicheren Erfahrungswerten aus den USA die Kurve der Kostenschätzungen für Stilllegungen normalerweise zunächst steigt, dann aber aufgrund zunehmender Erfahrung und technischer Verbesserungen abfällt.

(132)

In den letzten zehn Jahren haben die Vereinigten Staaten leistungsbezogene Verträge für die Sanierung von kerntechnischen Anlagen eingeführt. Dies ist ein Ansatz, den auch die NDA nun umsetzen will. In den USA hat man die Erfahrung gemacht, dass es innerhalb eines Zeitraums von ca. fünf Jahren möglich ist, die steigende Tendenz der Verbindlichkeitsschätzungen umzukehren und niedrigere Schätzungen durch schnelleres Arbeiten und Kostensenkungen zu erreichen. Im Bericht des amerikanischen Finanzministeriums für das Jahr 2003 heißt es, dass das Umweltministerium seine Verbindlichkeiten im Umweltbereich im Steuerjahr 2003 um 26,3 Mrd. USD (12,5 %) verringern konnte. Dies war bereits das zweite Jahr in Folge, in dem die Umweltverbindlichkeiten sanken. Der Rückgang im Jahr 2003 lässt sich hauptsächlich darauf zurückführen, dass das Sanierungsprogramm neu konzipiert wurde, um seinen eigentlichen Zweck in denen Mittelpunkt zu rücken und Sanierungen zu beschleunigen (22). In einem neueren Bericht des US-Rechnungshofes wurde überprüft, ob das Ziel des Energieministeriums, die Kosten für die Sanierung kerntechnischer Anlagen zu senken, erreicht wurde. In dem Bericht wird festgestellt, dass das Energieministerium ab März 2005 bei mehreren der 16 Sanierungsprojekte planmäßig oder schneller als geplant vorankam und nur bei drei anspruchsvollen, kostspieligen Projekten hinter dem Zeitplan lag. Laut dem Bericht des Rechnungshofes erwartet das Energieministerium weitere erhebliche Kosteneinsparungen über das ursprüngliche Ziel von 50 Mrd. USD hinaus (23).

(133)

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass von beiden Schätzungen die der BNFL die realistischere ist.

(134)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Rahmen dieses Referenzsystems keine Beihilfe für die BNFL beinhaltet.

7.3.2.   Untersuchung auf der Grundlage des zweiten Referenzsystems (Kosten für die Umweltverschmutzung als Betriebskosten)

(135)

Um den Beitrag von BNFL innerhalb dieses Referenzsystems zu berechnen, müssen im ersten Schritt die Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen den Eigentümern genau so zugeordnet werden, dass die Aufteilung mit den Kosten übereinstimmt, die ein fiktiver Betreiber den einzelnen Eigentümern jeweils für die Stilllegung in Rechnung stellen würde. Ein solches Honorar würde wahrscheinlich stark von den Einnahmen abhängen, die durch die Anlagen erzielt werden.

(136)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es im Falle der Magnox-Anlagen am besten ist, die Verbindlichkeiten zeitproportional aufzuteilen, da der Output dieser Kernkraftwerke über einen langen Zeitraum sehr stabil bleibt.

(137)

Bei der Anlage in Springfields wurde bei der Zuteilung zwischen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Magnox-Brennstoffen, der Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und anderen Verbindlichkeiten unterschieden. Die Magnox-Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode aufgeteilt wie die Magnox-Anlagen, weil die anfallende Menge radioaktiver Abfälle direkt von der Menge des im Kraftwerk erzeugten Stroms abhängt. Die AGR-Verbindlichkeiten werden BNFL nach der Vereinbarung zwischen BNFL und BE zugeordnet, nach der die Verantwortlichkeit für diese Verbindlichkeiten bis 1995 bei BE lag. Dieselbe Methode wird für die Magnox-Verbindlichkeiten angewendet, die an den Standort Sellafield geknüpft sind (24).

(138)

Andere an Springfields geknüpfte Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der Magnox- und AGR-Verbindlichkeiten) werden zeitproportional verteilt. Dieselbe zeitproportionale Methode wird für die Anlagen in Drigg und in Capenhurst angewendet.

(139)

Bei den Anlagen THORP und SMP in Sellafield stellt sich die Lage anders dar. Diese Anlagen wurden von BNFL gebaut. THORP wurde zuerst von BNFL betrieben, den Weiterbetrieb wird jedoch die NDA übernehmen. SMP wird ausschließlich bzw. fast ausschließlich von der NDA betrieben werden. Eine zeitproportionale Aufteilung der Verbindlichkeiten würde deshalb dazu führen, dass ein erheblicher Teil dieser Verbindlichkeiten der NDA zugeteilt würden.

(140)

Im Gegensatz zu Kraftwerken oder Brennstoffproduktionsanlagen muss für diese Art von Anlagen nicht regelmäßig ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Sie werden im Allgemeinen so bewirtschaftet, dass sie den Großteil ihrer Einnahmen kurz nach ihrer Inbetriebnahme generieren. Die ersten Verträge, die dazu geschlossen werden, sind die so genannten Grundlastverträge. Die Betreiber versuchen, möglichst die gesamten Stilllegungskosten durch die Einnahmen aus diesen Verträgen zu decken. Dies gilt auch für THORP und SMP. Die Kommission ist der Auffassung, dass es in solchen Fällen selbst im Rahmen dieses Referenzsystems gerechtfertigt ist, alle Verbindlichkeiten dem ersten Eigentümer zuzuordnen, weil davon auszugehen ist, dass eine gewissenhafte Aufsichtsbehörde wahrscheinlich Beiträge festlegen würde, mit denen die gesamten Stilllegungskosten so zurückgezahlt werden könnten, dass der größte Teil der Kosten, wenn nicht sogar die gesamten Kosten durch die vom Eigentümer geschlossenen Grundlastverträge gedeckt wären.

(141)

Greenpeace weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Geschäftsaussichten für THORP und SMP nicht so gut sind, wie ursprünglich angenommen. Die Kommission ist allerdings der Überzeugung, dass dies kein Grund ist, die Aufteilungsmethode zu ändern, da das Einnahmenprofil gleich bleiben dürfte (d. h., die meisten Einnahmen werden bei Betriebsbeginn erzielt), selbst wenn die Anlagen insgesamt zurückgefahren würden.

(142)

Dementsprechend hat die Kommission alle Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen THORP und SMP der BNFL zugeordnet.

(143)

Der zweite Teil der Berechnung besteht in der Ermittlung der Höhe der BNFL-Beiträge zu diesen Verbindlichkeiten.

(144)

Bei der Ermittlung dieses Beitrags müssen zunächst die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bereits von BNFL erfüllt wurden. Mehrere Anlagen, darunter auch bestimmte Magnox-Anlagen, sind zudem bereits außer Betrieb genommen und werden zurzeit stillgelegt. BNFL hat zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten 5,1 Mrd. GBP gezahlt. Dabei hat BNFL nicht geprüft, ob die Verbindlichkeiten, die sie beglich, ihr nach dem hier herangezogenen Referenzsystem „zuzurechnen“ waren. Dennoch kann der Gesamtbeitrag in die Berechnung einbezogen werden, weil die Verbindlichkeiten entweder BNFL zuzurechnen waren und somit direkt in die Berechnung einfließen können, oder nicht auf BNFL entfielen, so dass das Unternehmen einen Beitrag leistete, der über seine Verbindlichkeiten hinausging, und ihm deshalb eine Entschädigung zugestanden hätte.

(145)

Bei der Ermittlung des Beitrags müssen auch die Finanzanlagen berücksichtigt werden, die BNFL der NDA überschreiben wird. Vom Wert dieses Vermögens, das der NDA übertragen wird, ist der Wert abzuziehen, den die BNFL erhielt, als sie die Magnox-Anlagen erwarb, denn allein der Wertzuwachs dieses Vermögens stellt einen Beitrag von BNFL dar.

(146)

Auch der künftige Cashflow der Anlagen SMP und THORP, den die NDA anstelle von BNFL erhält, ist konsequenterweise als Beitrag von BNFL anzusehen, damit alle Verbindlichkeiten dieser Anlagen auch tatsächlich, wie oben festgelegt, der BNFL zugerechnet werden.

(147)

In der folgenden Tabelle sind die Berechnungsergebnisse im Rahmen dieses Referenzsystems zusammengefasst.

Tabelle 4

Geschätzter Beitrag der BNFL zu ihrem Anteil der Verbindlichkeiten. Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4 %, Angaben in Mrd. GBP.

BNFL zugerechnete Verbindlichkeiten (außer THORP- und SMP-Verbindlichkeiten)

a

 

-8,0

BNFL zugerechnete THORP- und SMP-Verbindlichkeiten

b

 

-1,4

Insgesamt von BNFL zu finanzierende Verbindlichkeiten

c

a+b

-9,4

Kapital, das auf die NDA übergeht:

 

 

 

Magnox-Verpflichtungserklärung

d

 

8,3

NLIP

e

 

4,0

Künftiger THORP- und SMP-Cashflow

f

 

2,6

Sonstige Vermögenswerte

g

 

0,7

Kapital insgesamt

h

d+e+f+g

15,6

Im Rahmen der Magnox-Transaktion an BNFL übertragenes Kapital

 

 

 

Magnox-Verpflichtungserklärung

i

 

-5,3

Sonstiges Kapital

j

 

-4,0

An BNFL übertragenes negatives Kapital insgesamt

k

I+j

-9,4

Wert Nettokapital

l

h-k

6,2

Von BNFL erfüllte Verbindlichkeiten

m

 

5,1

Für Verbindlichkeiten bereitgestelltes Kapital

n

l+m

11,4

Ergebnis der BNFL-Verwaltung

o

n-c

2,0

(148)

Die vorstehende Tabelle wurde vom Vereinigten Königreich vorgelegt. Wie Tabelle 3 beruht sie auf Zahlen aus den Jahresabschlüssen von BNFL.

(149)

Die Ausführungen der Erwägungsgründe (126) bis (131) gelten auch hier.

(150)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemessen an diesem Referenzsystem keine Beihilfe an BNFL beinhaltet.

7.4.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Beihilfe an die NDA

(151)

Beide oben beschriebenen Berechnungen könnten auch angewendet werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit der NDA durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird.

(152)

In diesem Fall ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass eine solche Berechnung nicht erforderlich ist. Die Maßnahme ist nämlich eine unbeschränkte Garantie, dass der Staat alle Kosten der NDA übernimmt, wenn diese nicht durch die eigenen Einnahmen der Agentur aus ihrer gewerblichen Tätigkeit oder durch die ihr übertragenen Finanzanlagen gedeckt werden können. Diese Garantie ist weder sachlich noch zeitlich beschränkt. Auch Kosten aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten, insbesondere solche, die zu zusätzlichen Verbindlichkeiten führen können, werden weder ausgenommen und noch in ihrer Höhe beschränkt.

(153)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese unbeschränkte Garantie allein bereits die Gewährung eines Vorteils zugunsten der NDA durch den Staat darstellt.

(154)

Da diese Garantie aus staatlichen Mitteln und ausdrücklich der NDA gewährt wird, die weiterhin gewerblichen Tätigkeiten in Märkten nachgehen wird, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet.

(155)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich die Tatsache, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA darstellt, nicht in Frage gestellt hat.

7.5.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe an die NDA mit dem EG-Vertrag

(156)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft grundsätzlich verboten.

(157)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Absatz 1 vor.

(158)

Die Befreiungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Maßnahme weder sozialer Art ist noch einzelnen Verbrauchern gewährt wird; sie dient auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie wird nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(159)

Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmebestimmungen. Die Befreiungen in Absatz 3 Buchstaben a, b und d sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördert, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; sie dient weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines Mitgliedstaats oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(160)

Daher ist nur die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können staatliche Beihilfen genehmigt werden, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(161)

Die Kommission legt den Wortlaut des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c im Allgemeinen so aus, dass eine Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen wird, wenn ihr positiver Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Ziele der Gemeinschaft schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Binnenmarkt.

(162)

In Abschnitt 7.1 wird die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Zielen des Euratom-Vertrages ausführlich erörtert. Die Kommission begrüßt die Einrichtung der NDA und hält diese Maßnahme für hervorragend geeignet, um die entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizient zu verwalten, die eine Last aus Zeiten sind, in denen die Umweltpolitik noch nicht den heutigen Stand erreicht hatte. Die Kommission ist überzeugt, dass die NDA entschieden zur bestmöglichen Umsetzung des letzten Abschnitts des Kernbrennstoffkreislaufs und somit wesentlich zur Verwirklichung der im Euratom-Vertrag festgelegten Atompolitik der Gemeinschaft beitragen wird. Der positive Beitrag durch die Maßnahme ist deshalb von großer Bedeutung und nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt.

(163)

Wäre die NDA verpflichtet, den gewerblichen Betrieb der Anlagen, für die sie verantwortlich sein wird, sobald wie möglich einzustellen, hätte die Maßnahme wahrscheinlich keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nicht für diesen Weg entschieden und der NDA den gewerblichen Weiterbetrieb der Anlagen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Damit hat das Vereinigte Königreich ermöglicht, dass die Geschäftstätigkeit der NDA sich auf den Binnenmarkt auswirkt. Aufgrund dessen ist es erforderlich, das Ausmaß dieser Auswirkungen zu ermitteln, um die Maßnahme beurteilen zu können.

(164)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Fortsetzung des gewerblichen Anlagenbetriebs durch die NDA mit der damit verbundenen staatlichen Beihilfe ähnliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat wie das Fortbestehen eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält. Auffällig sind hier die Übereinstimmungen mit dem Fall der Umstrukturierung von BE (25). Angesichts dieser Ähnlichkeiten ist die Kommission der Ansicht, dass die beste Vorgehensweise zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und zur Festlegung des Rahmens, in dem die Maßnahme als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, darin besteht, die Logik der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) anzuwenden. Außerdem müssen angemessene Ausgleichsmaßnahmen gefunden werden, um die Auswirkungen der Maßnahme gegebenenfalls abzumildern.

(165)

Vor der eigentlichen, ausführlichen Analyse der Wettbewerbslage für die einzelnen Anlagen wird die Kommission zwei allgemeine Anmerkungen zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb voranstellen:

(166)

Erstens werden die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb durch die Satzung der NDA bereits abgeschwächt, und zwar auch in Bezug auf Anlagen, die weiterbetrieben werden. Ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht würde wahrscheinlich Betriebsbeihilfen in Anspruch nehmen, um seine Kosten zu reduzieren und seinen Output zu niedrigen Preisen verkaufen zu können. Im Gegensatz dazu wird die NDA die Anlagen nur dann betreiben, wenn sie aus dem Betrieb einen Mehrwert für ihre Hauptaufgabe, die Anlagenstilllegung, schöpfen kann. Für die NDA gibt es deshalb keinen Anreiz, Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um Dienstleistungen unter dem Marktpreis zu erbringen, und es liegt insbesondere nicht in ihrem Interesse, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Kosten zu senken. Die NDA wird außerdem nicht in neue Anlagen investieren, solange sie die bestehenden weiterbetreibt. Es liegt deshalb nicht in ihrem Interesse, eine Geschäftspolitik zu betreiben, die auf Einflussgewinn und zusätzliche Marktanteile abzielt.

(167)

Die NDA wird weder in neue Anlagen investieren noch in neuen Tätigkeitsfeldern aktiv werden. Der von ihr durch den Weiterbetrieb bestimmter Anlagen erzielte Cashflow wird ausschließlich dazu verwendet werden, weitere Mittel für die Erfüllung von Nuklearverbindlichkeiten bereitzustellen. Im Betriebsplan für die NDA verhindern genaue Bestimmungen über ihre Einnahmen, dass sie zweckentfremdet werden.

(168)

Alle Kernkraftwerksbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil der Nuklearverbindlichkeiten nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen. Zu diesem Zweck hat das Vereinigte Königreich sich verpflichtet, der NDA und den SLC, die den Betrieb der Kraftwerke übernehmen, aufzuerlegen, sich bei der Preisbildung in angemessener Weise darum zu bemühen, den auf die NDA entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten zu decken. Wird dieses Ziel nicht erreicht, erstattet das Vereinigte Königreich der Kommission Bericht und teilt ihr die Gründe dafür mit.

(169)

Als zweiten Punkt merkt die Kommission an, dass das Wettbewerbssystem, das das Vereinigte Königreich für die Auswahl der SLC schaffen wird, sich sehr günstig auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken wird. Es wird die Grundlage für einen echten Markt im Bereich des Betriebs von kerntechnischen Anlagen und vor allem ihrer Stilllegung im Vereinigten Königreich schaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entstehung dieses Marktes hervorragende Chancen für die Wirtschaft in der Gemeinschaft als Ganzes bietet. Auch wird dadurch der Transfer von Know-how in der gesamten Kernenergiebranche der Gemeinschaft ermöglicht. Die Maßnahme wird deshalb zu positiven externen Effekten führen, was insbesondere angesichts der zahlreichen kerntechnischen Anlagen von Nutzen sein wird, die in der Europäischen Union in den kommenden Jahrzehnten stillgelegt werden müssen.

(170)

Des Weiteren hat die Kommission die Wettbewerbslage der Anlagenarten untersucht, die die NDA gewerblich weiterbetreiben wird.

7.5.1.   Magnox-Kraftwerke

(171)

Die Magnox-Kraftwerke werden im stark wettbewerbsorientierten Strommarkt des Vereinigten Königreichs betrieben.

(172)

Die Kommission nimmt die Argumentation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die mikroökonomischen Aspekte der Maßnahme zur Kenntnis, nach denen die Maßnahme, selbst wenn sie eine Senkung der kurzfristigen Grenzkosten der Anlagen verursachen würde, keinen Einfluss auf die Betriebsdauer der Anlagen der Wettbewerber und auf deren Strompreise hätte.

(173)

Die Kommission hat Vorbehalte gegen diese Argumentation. Diese Argumente mögen vor allem auf einen einzigen kurzfristigen, perfekten, vorzugsweise auf einem Pool basierenden Markt mit perfekten Marktinformationen zutreffen. Für den gegenwärtigen Strommarkt im Vereinigten Königreich gilt dies jedoch nicht. Er basiert hauptsächlich auf bilateralen Verträgen mit mehreren Terminmärkten. Auf dem Markt gibt es außerdem eine klare Trennung zwischen Großhandel und der direkten Versorgung von Unternehmen, wobei das zweite Marktsegment offensichtlich wirtschaftlich wertvoller ist. Durch die Maßnahme könnte sich ein Konkurrent der NDA gezwungen sehen, in ein anderes Marktsegment zu wechseln, selbst wenn dies keinen Einfluss auf die von ihm verkauften Strommengen hätte.

(174)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf diesem Markt beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, was es zu vermeiden gilt.

(175)

Die beste Lösung, um die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt abzumildern, wäre es, die Kraftwerke außer Betrieb zu nehmen.

(176)

Die Kommission erkennt allerdings an, dass eine sofortige Abschaltung der Kraftwerke Effizienz und Sicherheit der Stilllegungsarbeiten beeinträchtigen könnte. So würde die Kapazität der Anlage in Sellafield nicht ausreichen, um innerhalb kürzester Zeit die Wiederaufbereitung für mehrere Kraftwerke aufzunehmen, so dass Lösungen für die Zwischenlagerung gefunden werden müssten. Das würde die Stilllegungsarbeiten unnötig kompliziert machen, höhere Kosten verursachen und möglicherweise Sicherheitsprobleme schaffen. Auch würde die Versorgungssicherheit auf dem bereits angespannten britischen Markt gefährdet. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Forderung, die Anlagen sofort abzuschalten, keine angemessene Lösung zur Verringerung der Wettbewerbsproblematik ist.

(177)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen zwar nicht unverzüglich abgeschaltet werden, das Vereinigte Königreich jedoch bereits ein Programm aufgestellt hat, nach dem alle Kraftwerke in näherer Zukunft — das letzte 2010 — abgeschaltet werden sollen. Das bedeutet, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Wettbewerber voraussichtlich verringert und in absehbarer Zeit gar nicht mehr bestehen werden. Insbesondere entspricht die Zeit zwischen dieser Entscheidung und der letzten Stilllegung der Zeit, die ein Markteinsteiger benötigt, um ein neues Kraftwerksprojekt bis zur Inbetriebnahme zu entwickeln. Außerdem wird die NDA weder neue Tätigkeiten zur Stromerzeugung aufnehmen noch neue Anlagen bauen.

(178)

Um die Auswirkungen der Maßnahme auf den Markt in der Zwischenzeit so gering wie möglich zu halten, hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, der NDA die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzuerlegen, die denen entsprächen, die sie der BE im Rahmen der Beihilfesache im Zusammenhang mit der Umstrukturierung dieses Unternehmens (27) auferlegt hat. Es wurden drei solche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

(179)

Die erste Ausgleichsmaßnahme bestand in der Auflage, dass die BE die Bereiche Atomstrom, aus anderen Energiequellen erzeugter Strom und Handel voneinander trennt. Im vorliegenden Fall entfällt der Strom aus anderen Energiequellen, da die NDA solchen Strom nicht erzeugt. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine solche Ausgleichsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht erheblich wäre.

(180)

Die zweite Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE über einen Zeitraum von sechs Jahren zu untersagen, ihre Kapazität zu erweitern. Im vorliegenden Fall wird die NDA nicht nur ihre Stromerzeugungskapazität nicht erweitern, sondern sie innerhalb von vier Jahren schrittweise auf Null reduzieren. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind daher bereits im Rahmen der normalen Tätigkeit der NDA zu erreichen.

(181)

Die dritte Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE zu untersagen, ihren Strom im Marktsegment der direkten Versorgung von Unternehmen unter Großhandelspreisen zu verkaufen.

(182)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine ähnliche Maßnahme im Falle der NDA erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

(183)

In der Praxis gelten dieselben Ausnahmeregelungen, die auch BE wegen der außergewöhnlichen Marktbedingungen gewährt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche speziellen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, um das Hauptziel der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Überwachung der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache BE hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen nicht zu Missbrauch geführt haben.

(184)

Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen außergewöhnlicher Marktbedingungen, ebenso wie im BE-Beihilfefall, anhand konkreter, praktikabler Tests festgestellt.

(185)

Die Tests werden allerdings etwas besser handhabbar sein als im Fall von BE. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies gerechtfertigt und angemessen ist, weil der Marktanteil der NDA bedeutend geringer als der von BE ist und die Auswirkungen der Maßnahme auf den Strommarkt deshalb ebenfalls geringer ausfallen.

(186)

Das Vereinigte Königreich hat sich bereit erklärt, die Maßnahme nach den in den Erwägungsgründen (186) bis (186) beschriebenen Regeln durchzuführen.

(187)

Beabsichtigt die NDA neue Verträge mit Endverbrauchern zu schließen, so wird das Ministerium unter normalen Marktbedingungen einen unabhängigen Gutachter benennen, der jährlich darüber Bericht erstattet, dass die Preise in dieser Art von Verträgen so festgelegt wurden, dass sie dem aktuellen Großhandelspreis entsprachen oder darüber lagen.

(188)

Liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor, kann die NDA neue Verträge anbieten, in denen die Energiekomponente unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Rechnungsprüfer der NDA oder von Unternehmen, die in ihrem Namen handeln, festgestellt haben, dass einer der beiden unten beschriebenen Tests zur Prüfung, ob außergewöhnliche Marktbedingungen vorliegen, positiv ausgefallen ist.

Test A: Die NDA oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt, macht das Angebot, […] (28) über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen. Am Ende dieses Zeitraums hat das Angebot keinen Abnehmer gefunden.

Test B: Das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt betrug im zurückliegenden Zeitraum von […] durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto).

(189)

Sind die Kriterien eines der beiden Tests erfüllt, so liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor. Die NDA kann dann mit bis zu […] Endabnehmern neue Verträge zu Preisen unter dem aktuellen Großhandelspreis abschließen, sofern solche Preise in dieser Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig sind.

(190)

Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen.

(191)

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme geeignet ist. Er beruht auf Kriterien, die hinreichend transparent und praktikabel sind, um angemessene, wirksame Entscheidungen treffen zu können. Auf diese Weise kann eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt in der Zeit vor der Abschaltung der Magnox-Anlagen deutlich abgemildert werden.

(192)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die baldige Abschaltung der Anlagen und die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.2.   THORP

(193)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich des Weiterbetriebs von THORP durch die NDA sehr in Grenzen halten.

(194)

Zunächst werden in THORP hauptsächlich AGR-Brennstoffe wiederaufbereitet. In diesem Bereicht gibt es derzeit keine Wettbewerber. Da BE die einzige Quelle für abgebrannte AGR-Brennstoffe in Europa ist, bezweifelt die Kommission nicht, dass kein Investor auf dem Markt in eine neue Wiederaufbereitungsanlage für AGR-Brennstoffe investieren würde.

(195)

Greenpeace argumentiert, dass die direkte Endlagerung eine Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und somit eine attraktivere Lösung für einen Investor sein könnte.

(196)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dennoch nicht um eine attraktive Lösung handelt, selbst wenn Investitionen in die direkte Lagerung von radioaktiven Abfällen weniger kostspielig sein mögen, weil BE, wie das Vereinigte Königreich richtig bemerkt, als einzige Quelle für AGR-Brennstoffe bereits Verträge über die Entsorgung ihrer AGR-Brennstoffe geschlossen hat, deren Laufzeit sich über die gesamte Betriebszeit der betreffenden Anlagen erstreckt. Die Kommission hebt hervor, dass BNFL — entgegen den Andeutungen von Greenpeace — keineswegs verpflichtet ist, seine radioaktiven Abfälle wiederaufzubereiten. Sie ist lediglich verpflichtet, die Abfälle zu behandeln. Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, hatte BNFL nicht vor, ihre gesamten Abfälle wiederaufzubereiten.

(197)

Diese Verträge sind Ergebnis einer Neuverhandlung der ursprünglichen Verträge im Zuge der Unternehmensumstrukturierung. Die Preise sind deshalb für BE besonders interessant, weil BNFL in einem solchen Rahmen wie jeder private Investor auf dem freien Markt bereit war, Preise anzubieten, die nicht über seinen Grenzkosten lagen, und somit teilweise oder ganz auf die Fixkosten zu verzichten (es sei darauf hingewiesen, dass die von Greenpeace genannten und in Erwägungsgrund (52) zitierten festen 140 000 GBP/t nicht korrekt sind, weil die Preise in diesen Vereinbarungen von den Strompreisen abhängen; siehe Tabelle 7 in oben genannten Entscheidung der Kommission über die Umstrukturierung von BE).

(198)

Die Kommission hält es für unmöglich, dass ein Wettbewerber, der entweder eine neue Lagerstätte mit erheblichen Fixkosten bauen oder hohe Kosten für den Transport von gefährlichem Material einkalkulieren müsste, BE unter solchen Bedingungen ein konkurrenzfähiges Angebot machen könnte.

(199)

Die Bedenken in Bezug auf den Wettbewerb beschränken sich deshalb auf die Wiederaufbereitung abgebrannte LWR-Brennstoffe in THORP.

(200)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die direkte Lagerung keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative zur Wiederaufbereitung ist. Unter den aktuellen und den in näherer Zukunft absehbaren wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Uranmarkt ist die Wiederaufbereitung von abgebrannten Kernbrennstoffen bedeutend kostspieliger als die direkte Lagerung (29). Deshalb handelt es sich bei der Entscheidung für die Wiederaufbereitung und gegen die Endlagerung sehr oft um eine politische Entscheidung jener Regierungen, in deren Ländern die kerntechnischen Anlagen betrieben werden. Eine solche politische Strategie, die häufig per Gesetz oder Verordnung umgesetzt wird, lässt den Betreibern, wenn überhaupt, nur geringen Spielraum für wettbewerbliche Arbitrage zwischen beiden Optionen.

(201)

Deshalb hat THORP in der Europäischen Union nur einen Wettbewerber im Bereich der Wiederaufbereitung von anderen Brennstoffen als AGR-Brennstoffen: das französische Unternehmen Areva.

(202)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, THORP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen würde, als sie lösen könnte. Areva würde — angesichts der technologischen und finanziellen Schwierigkeiten für einen Markteinstieg — eine sehr langfristig angelegte Monopolstellung erhalten.

(203)

Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass THORP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva Wettbewerbsvorteile zu erhalten.

(204)

In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für THORP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für THORP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten.

(205)

Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

(206)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.3.   SMP

(207)

Auch SMP befindet sich in einer ganz besonderen Wettbewerbslage. SMP stellt MOX-Brennelemente her. Diese Brennelemente können nur in ganz bestimmten Kernkraftwerken, die entsprechend konstruiert oder angepasst wurden, verwendet werden. SMP steht derzeit mit nur zwei anderen Betreibern im Wettbewerb: Areva und Belgonucléaire. Zwischen beiden Wettbewerbern bestehen enge Verknüpfungen. Die Kommission geht davon aus, dass Belgonucléaire zwar die technologischen Voraussetzungen erfüllt, um MOX-Brennelemente herzustellen, aber von Areva abhängig ist, um das für die Verwendung in Kernkraftwerken geeignete Endprodukt zu montieren. Belgonucléaire vertreibt seine Erzeugnisse über Commox, ein gemeinsames Tochterunternehmen von Areva (60 %) und Belgonucléaire (40 %).

(208)

Ohne SMP wäre der Wettbewerb auf dem Markt im besten Falle auf zwei Unternehmen mit gewichtigen gemeinsamen Interessen, möglicherweise sogar auf nur ein Unternehmen reduziert. Es ist denkbar, dass japanische und russische Betreiber, die gegenwärtig Eigentümer von nicht kommerziell genutzten MOX-Produktionsanlagen sind, in den nächsten Jahren den kommerziellen Betrieb aufnehmen werden. Sicher ist dies jedoch nicht, und möglicherweise würde sich die Betriebszeit von SMP mit der Tätigkeit der kommerziellen Betreiber aus den Ländern außerhalb der EU nur um wenige Jahre überschneiden.

(209)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, SMP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen, als sie lösen würde.

(210)

Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass SMP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva und/oder Belgonucléaire Wettbewerbsvorteile zu erhalten.

(211)

In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für SMP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für SMP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten.

(212)

Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Europäischen Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

(213)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.4.   Springfields

(214)

Bis Ende 2006 wird die Anlage in Springfields nur noch Magnox- und AGR-Brennstoffe herstellen.

(215)

Solche Kernbrennstoffe werden nur im Vereinigten Königreich verwendet. Magnox-Brennstoff wird ausschließlich in Magnox-Anlagen verwendet, von denen das letzte 2010 abgeschaltet wird. AGR-Brennstoffe werden nur von BE verwendet, die ihre Langzeitverträge mit BNFL über die Lieferung von AGR-Brennstoffen im Rahmen ihrer Umstrukturierung neu verhandelt hat.

(216)

Es lassen sich dieselben Argumente wie in den Erwägungsgründen (194) und (197) anführen. Kein Wettbewerber hätte ein wirtschaftliches Interesse daran, in eine Anlage zu investieren, die mit Springfields konkurrieren soll. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Springfields vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahme erfordern.

(217)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.5.5.   Drigg

(218)

Die Anlage in Drigg ist das einzige Endlager für schwachaktive Abfälle im Vereinigten Königreich.

(219)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission mit, dass dieses Endlager über eine ausreichende Lagerkapazität für alle radioaktiven Abfälle verfüge, die im Vereinigten Königreich bis 2050 anfielen. Rund 90 % dieser Abfälle werden von der NDA stammen.

(220)

Von Langstreckentransporten radioaktiver Abfälle wird abgeraten, manche Länder haben die Einfuhr solcher Abfälle sogar verboten.

(221)

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich für einen Markteinsteiger unter diesen Umständen nur ein sehr geringer Spielraum für den Wettbewerb mit der Anlage Drigg biete, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass der Bau eines Endlagers für schwachradioaktive Abfälle von wirtschaftlichem Wert wäre.

(222)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Drigg vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahmen erfordern.

(223)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages.

7.6.   BNFL als vorübergehende SLC

(224)

Bei der Verfahrenseröffnung befürchtete die Kommission, dass BNFL Beihilfen von der NDA erhalten könnte, solange sie als vorübergehende SLC der Anlagen der NDA fungiere und noch kein Wettbewerb herrsche, weil die SLC noch nicht nach wettbewerbsorientierten Kriterien ausgewählt seien.

(225)

Die Kommission nimmt die vollständige, ausführliche Darstellung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, in der beschrieben ist, wie die SLC — einschließlich der BNFL — bezahlt werden. Es werden nur die notwendigen Kosten bis zu einer bestimmten jährlichen Obergrenze übernommen. Gewinne werden von den normalen Zahlungen ausgenommen und dürfen zur eingenommen werden, wenn die staatlich gesetzten Ziele in Bezug auf die Effizienzsteigerung erreicht wurden. Selbst dann werden diese Gewinne mit internationalen Bezugswerten in der Branche verglichen.

(226)

Die Kommission schließt daraus, dass die Finanzierung der SLC keine staatliche Beihilfe umfasst.

(227)

In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie grundsätzlich keinen Anlass sieht anzunehmen, dass die SLC-Verträge, auch nicht die mit BNFL geschlossenen, zu Quersubventionierungen führen werden. Sie ist im Gegenteil davon überzeugt, dass der geschaffene Rahmen deutlich mehr Transparenz ermöglicht als während des Zeitraums, in dem die BNFL ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Rahmen eines einzigen Konzerns ausübte.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(228)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet. Soweit keine staatliche Beihilfe vorliegt, bleibt diese Entscheidung von der Anwendung des Euratom-Vertrages unberührt. Soweit diese Beihilfe im Einklang mit den Zielen des Euratom-Vertrages steht und den Wettbewerb nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist die fragliche Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Entscheidung greift einer Beurteilung der Kommission im Hinblick auf potenzielle staatliche Beihilfen an andere juristische Personen als der BNFL und der NDA nicht vor,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch das Vereinigte Königreich, die der Kommission am 22. Dezember 2003 notifiziert wurde und in der Übertragung der Magnox-Kernkraftwerke, der materiellen Vermögenswerte der Anlagen in Capenhurst, Drigg, Sellafield und Springfields, der mit diesen Anlagen verbundenen Finanzanlagen sowie der Haftung für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten von British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen besteht, beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an British Nuclear Fuels Limited.

2.   Die in Absatz 1 beschriebene Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist mit einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen verbunden, die vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 9 dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen mit dem gemeinsamen Markt und den Zielen des Euratom-Vertrages vereinbar ist.

Artikel 2

Sobald die in Artikel 1 genannten Nuklearverbindlichkeiten 15 100 000 000 GBP zu Preisen vom März 2005 überschreiten, legt das Vereinigte Königreich der Kommission erweiterte Zusatzberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausgaben ausschließlich der Erfüllung der in dem Artikel genannten Verbindlichkeiten dienen und geeignete Schritte unternommen wurden, um die Ausgaben auf das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Berichte werden jährlich vorgelegt.

Zur Berechnung der Beträge zu Preisen vom März 2005 verwendet das Vereinigte Königreich den für das Vereinigte Königreich geltenden von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist.

Artikel 3

1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies zur Auflage, ausländischen Endverbrauchern, die Strom direkt von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies beziehen, keine Lieferungen zu Bedingungen anzubieten, bei denen der Preis des Energieanteils des mit den Abnehmern geschlossenen Vertrages unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Unter außergewöhnlichen Marktbedingungen, d. h. wenn die Voraussetzungen der objektiven Tests nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies, solange die außergewöhnlichen Marktbedingungen bestehen, den Preis für den Energieanteil des Vertrages erforderlichenfalls nach Treu und Glauben unter dem aktuellen Großhandelspreis festsetzen, damit die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies in der Lage sind, unter den in Artikel 4 festgelegten Voraussetzungen im Wettbewerb bestehen zu können.

2.   Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission jährlich Bericht darüber, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies diese Voraussetzung erfüllen.

Artikel 4

1.   Außergewöhnliche Marktbedingungen herrschen, wenn

a)

die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen das Angebot macht, […] über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen und dieses Angebot am Ende dieses Zeitraums hat keinen Abnehmer gefunden hat (Test A); oder

b)

das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt im zurückliegenden Zeitraum von […] Wochen durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto) betrug (Test B).

2.   Fällt einer der beiden Tests positiv aus, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies neue Verträge mit Endabnehmern über bis zu […] zu Preisen unter dem aktuellen Großmarktpreis abschließen, sofern ein solches Preisniveau in einer solchen Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig ist.

3.   Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen.

Artikel 5

1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zur Auflage, sich zu verpflichten, dass die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Betrieb der Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und des Kernkraftwerks SMP (Sellafield Mox Plant) betrauten Site Licensee Companies weder Verträge über die Wiederaufbereitung oder die Lagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen noch Lieferverträge für MOX-Kernbrennstoff zu Preisen schließen, die unter den relevanten geplanten Grenzkosten für diese Leistungen liegen. Diese Grenzkosten beinhalten die Grenzkosten für den Betrieb sowie alle Grenzkosten für die Anlagenstilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und umfassen die geplanten Kosten kurz vor Vertragsbeginn.

2.   Absatz 1 gilt weder für Verträge, die vor dem Datum dieser Entscheidung geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging.

Artikel 6

Das Vereinigte Königreich erstattet jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel 3 bis 5. In dem Bericht wird insbesondere dargelegt, ob im fraglichen Jahr außergewöhnliche Marktbedingungen herrschten und welche Vertragsbedingungen in die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge aufgenommen wurden. Aus dem Bericht muss ferner hervorgehen, ob die Verträge des fraglichen Jahres unter Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 geschlossen wurden, und welche Vertragsbedingungen galten. Gegebenenfalls ist im Bericht auch zu beschreiben, wie sich der Cashflow der Anlagen, die von der British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen übertragen wurden, im Vergleich zu den Cashflow-Prognosen entwickelt hat. Im Bericht wird auch dargelegt, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ihr Ziel, den Anteil der an die Anlagen gebundenen Nuklearverbindlichkeiten, die der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zuzurechnen sind, zurückerlangen konnte, und gegebenenfalls begründet, warum ihr dies nicht gelungen ist.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 315 vom 21.12.2004, S. 4.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Ausgenommen sind die Verbindlichkeiten von British Energy, obwohl der Kernkraftwerksbetreiber nach seiner Umstrukturierung vom britischen Statistikamt als staatliches Unternehmen eingestuft wurde.

(4)  Hinweis: Aufgrund der Rundung kann es bei allen Tabellen vorkommen, dass die Gesamtsummen nicht genau der Summe der einzelnen Posten entsprechen.

(5)  Im Gegensatz zu anderen Magnox-Anlagen bestehen in Bezug auf diese beiden Kernkraftwerke auch nicht gewerbliche Verbindlichkeiten, da es sich ursprünglich um militärische Anlagen handelte.

(6)  Werte abgezinst zu 5,4 % Nominalwert.

(7)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(8)  Aufgrund des Notifizierungsdatums der Maßnahme würden die im ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 veröffentlichten Leitlinien gelten.

(9)  Entscheidung der Kommission 2005/407/EG vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. 142 vom 6.6.2005, S. 26).

(10)  Das Vereinigte Königreich reichte nachträglich aktualisierte Zahlen ein, die zeigen, dass laut dem Vereinigten Königreich über 100 % der Verbindlichkeiten gedeckt sind.

(11)  In Artikel 305 Absatz 2 EG-Vertrag heißt es: „Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“.

(12)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99.

(13)  Siehe dazu insbesondere den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). Dieser Standpunkt wurde auch vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C126/01 bestätigt.

(14)  In vielen Mitgliedstaaten, die die Kernenergie nutzen, ist die Frage unterschiedlicher Kraftwerkseigentümer allerdings rein theoretisch, da stets derselbe Betreiber Eigentümer aller Anlagen war.

(15)  Als wirtschaftlich effizientes Kernkraftwerk gilt in diesem Zusammenhang eine Anlage, die genügend Einnahmen erzielt, um alle entstehenden Kosten, einschließlich der Stilllegungskosten, zu decken.

(16)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90. Schreiben SG(90) D/2049.

(17)  Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Berichte finden Sie unter http://www.defra.gov.uk/environment/consult/mox/.

(18)  Aufgrund von Unterschieden zwischen den ermäßigten Zinssätzen, die die Berater verwendeten, und den Referenzsätzen der Kommission konnte die Kommission statt genauer Zahlen lediglich realistische Größenordnungen vergleichen.

(19)  Die Strompreisschätzungen bewegen sich zwischen 28 GBP/MWh und 31 GBP/MWh. Zum Vergleich: Im April 2006 liegen die Grundlastpreise bei 54,48 GBP/MWh und die Grundlastpreise für das Jahr 2007 (Durchschnitt der Sommer- und Wintergrundlastpreise) bei 53,75 GBP/MWh (Quelle: Die Behörden des Vereinigten Königreichs zitieren Platts European Power Daily, 8. Februar 2006).

(20)  Diese Schätzung läuft unter der Bezeichnung „Lifecycle Baseline 2“.

(21)  Die Beträge können aufgrund der Rundung leicht voneinander abweichen.

(22)  Siehe den Finanzbericht 2003 der Regierung der Vereinigten Staaten, S. 11 http://fms.treas.gov/fr/03frusg.html.

(23)  Bericht des US-Rechnungshofes Radioaktive Abfälle von Juli 2005 (GAO Report to the Chairman and Ranking Minority Member, Subcommittee on Energy and water Development, Committee on Appropriations, House of Representatives Nuclear Waste July 2005).

(24)  Ausgenommen sind THORP und SMP, die getrennt behandelt werden.

(25)  Siehe Fußnote 9

(26)  Siehe Fußnote 8.

(27)  Siehe Fußnote 9.

(28)  Geschäftsgeheimnis.

(29)  Siehe die Studie „The Economics of the Nuclear Cycle“ von 1994 von OECD und NEA, eine der bislang ausführlichsten Studien zu diesem Thema.


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