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Document 32006D0620

    2006/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633)

    ABl. L 257 vom 20.9.2006, p. 1–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/620/oj

    20.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/1


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Mai 2004

    über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    2006/620/EG

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN-

    Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   DAS VERFAHREN

    (1)

    Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 2. März 2001, eingetragen am 5. März 2001, bei der Kommission die Beihilfen angemeldet, die im Gesetz Nr. 27/2000 der Region Sizilien vorgesehen sind: Dringende Maßnahmen für die Agrarwirtschaft infolge des Streiks der Fuhrunternehmen (nachstehend „Regionalgesetz Nr. 27/2000“).

    (2)

    Zur Beantwortung der Telex AGR 009603 vom 20. April 2001 und AGR 034235 vom 18. Dezember 2001, welche die Dienste der Kommission verschickten, übermittelte Italien mit Schreiben vom 7. November 2001, eingetragen am 13. November 2001, und vom 31. Juli 2002, eingetragen am 5. August 2002, ergänzende Angaben.

    (3)

    Die Dienste der Kommission baten mit Telex AGR 022152 vom 20. September 2002 um weitere Erläuterungen und Informationen.

    (4)

    Da keine Antwort einging, sendeten die Dienste der Kommission mit Telex AGR 30656 vom 20. Dezember 2002 eine Mahnung an die italienischen Behörden und forderten sie auf, innerhalb eines Monats zu antworten.

    (5)

    Da keine Antwort einging, setzten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden mit Telex AGR 07156 vom 7. März 2003 davon in Kenntnis, dass die Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags als zurückgezogen anzusehen sei (2).

    (6)

    Am selben Tag ging bei den Diensten der Kommission ein Schreiben von Italien mit Datum vom 5. März 2003 ein, das am 6. März 2003 eingetragen wurde, wodurch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Anmeldung als vollständig anzusehen sei, da die angeforderten Informationen nicht verfügbar seien, und es wurde beantragt, eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) 659/1999 auf der Grundlage der bereits erteilten Informationen zu erlassen.

    (7)

    Mit Telex AGRI 09066 vom 27. März 2003 haben die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem Antrag stattgegeben würde und dass sie angesichts der verfügbaren Informationen wahrscheinlich der Kommission vorschlagen würden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (8)

    Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 25. April 2003 (SG(2003)D/229510) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der im Regionalgesetz Nr. 27/2000 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (9)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

    (10)

    Die Bemerkungen Italiens sind mit Schreiben vom 13. August 2003, eingetragen am 18. August 2003, bei der Kommission eingegangen.

    II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (11)

    Die Beihilfe, die Gegenstand der Anmeldung ist, ist in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 vorgesehen und dient dem Zweck, die Einzel- und/oder verbundenen Unternehmen, die im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anlage I EG-Vertrag tätig sind, für die Nachteile zu entschädigen, die sie wegen eines Streiks der Fuhrunternehmen und wegen Straßenblockaden erlitten haben, die vom 30. September 2000 bis zum 8. Oktober 2000 (03:00 Uhr) in Sizilien stattfanden.

    (12)

    Den dargelegten Informationen zufolge haben der Streik und die Straßenblockaden es unmöglich gemacht, Fahrzeuge für den Transport der Agrarerzeugnisse zu beschaffen und den Betroffenen einen wirtschaftlichen Schaden bereitet. Insbesondere war es unmöglich, die Erzeugnisse auszuliefern, die bereits für den Transport bereitstanden oder bereits geerntet und eingelagert waren sowie reife Erzeugnisse zu ernten, die infolge des zu langen Reifeprozesses die produktspezifischen Qualitätsmerkmale verloren haben, um zu den üblichen Marktbedingungen vermarktet zu werden.

    (13)

    Im Rahmen der verfügbaren Mittel sollte der vorgesehene Schadenersatz den gesamten von den Begünstigten in Form von Einkommenseinbußen erlittenen Schaden abdecken. Die Beihilfen würden allen Landwirten und Unternehmen, die in Sizilien tätig sind, bewilligt, die in der Lage sind, einen Umsatzrückgang bedingt durch die angegebenen Ereignisse nachzuweisen.

    (14)

    Den gelieferten Informationen zufolge wurden die Modalitäten für die Verlustberechnungen und die Unterlagen, die die Begünstigten vorlegen müssen, vom Regionalreferent für die Landwirtschaft festgelegt. Die Entschädigung würde insbesondere auf leicht verderbliche Waren entfallen, wie Obst- und Gemüseerzeugnisse, Blumen, Milch und Milch- und Käseerzeugnisse, deren Ernte- oder Auslieferzeit mit der zusammenfällt, in der der Streik und die Straßenblockaden stattgefunden haben. Die Beihilfe würde nur für die Erzeugnisse gewährt, die zwischen dem 30. September und 8. Oktober 2000 geerntet oder ausgeliefert werden sollten und für die es keine andere Art der Konservierung gab (oder von dem betreffenden Unternehmen nicht realisiert werden konnte). Die der Verwaltung vorgelegten Unterlagen müssen sich auf diesen Zeitraum beziehen. Vorrangig erhalten die Unternehmen eine Entschädigung, die bereits geerntete Erzeugnisse nicht ausliefern konnten.

    (15)

    Um den Schaden an sich und dessen Höhe nachzuweisen, müssen die begünstigten Betriebe den Liefervertrag vorlegen (aus dem die Lieferung einer bestimmten Menge von Erzeugnissen innerhalb eines bestimmten Datums hervorgeht), das Beförderungsdokument (mit Angabe des Erzeugers, des Beförderers, des zu befördernden Erzeugnisses und des Lieferdatums) und, falls die Erzeugnisse ausgeliefert wurden, die entsprechende Rechnung. Die Entschädigung wird an die Unternehmen gezahlt, die auf der Grundlage ordentlicher Lieferverträge nachweisen, dass die dort festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden (Zeiten, Menge, Qualität und Preis). Falls der Preis im Vertrag nicht vereinbart ist, nehmen die zuständigen Behörden den Preis als Grundlage, der in den Listen der Handelskammern angegeben ist.

    (16)

    So wie es aussieht, sind auch Entschädigungen für die Landwirte vorgesehen, die wegen des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und so ihre eigene Produktion verloren haben. Wie die zuständigen Behörden erläuterten, wird in diesem Fall der von den Landwirten erlittene Schaden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die die Begünstigten zusammen mit den für diese Produktion geschlossenen Verträgen vorlegen müssen.

    (17)

    Falls der Begünstigte die Erzeugnisse an Genossenschaften oder andere Verbände ausliefert, kann die Entschädigung dem einzelnen Erzeugermitglied oder der Vereinigung selbst gezahlt werden. Den näheren Erläuterungen zufolge werden der Verlust und der entsprechende Schadenersatz auf jeden Fall auf der Ebene des einzelnen Erzeugers festgelegt.

    (18)

    Eine übermäßige Entschädigung und eine Kumulierung durch andere Beihilfemaßnahmen wurden ausgeschlossen. Zur Berechnung der Beihilfe werden der Schadenersatz, der möglicherweise von Versicherungseinrichtungen gezahlt wird, sowie die Einkünfte, die möglicherweise durch andere Formen der Verwendung oder Veräußerung der betrachteten Agrarerzeugnisse erzielt wurden, berücksichtigt. Um eine doppelte Entschädigung durch die Zahlung möglicher Vertragsstrafen oder -schäden seitens der streikenden Fuhrunternehmen zu vermeiden, müssen die Begünstigten erklären, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Fuhrunternehmen eingeleitet haben.

    (19)

    Für die Beihilfemaßnahme wurden 1 300 Millionen ITL (= circa 671 394 €) in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 bereitgestellt. Die Zahlung der Entschädigung ist als einmalige Sonderzahlung vorgesehen.

    (20)

    Artikel 2 des Gesetzes, das die Beihilfemaßnahme vorsieht, enthält eine aufschiebende Klausel, die dessen Anwendung von der Genehmigung durch die Kommission abhängig macht.

    (21)

    Im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der betreffenden Maßnahme bemerkte die Kommission, dass in jener Phase des Verfahrens die Freistellungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 3 Buchstaben a), b), c), d) und e) wegen der Eigenschaften der Beihilfe und wegen der Tatsache, dass die Anmeldung nicht den Zweck hatte, die Bedingungen für den Ansatz der oben genannten Ausnahmen zu erfüllen, nicht anwendbar waren.

    (22)

    Die Kommission hat auch bemerkt, dass die italienischen Behörden in ihrer Anmeldung angegeben haben, dass der genannte Streik und die Straßenblockaden als außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) anzusehen seien, weswegen die Bewertung der Beihilfemaßnahme auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift zu erfolgen hätte.

    (23)

    Da die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, hat die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens daran erinnert, dass die ständige Praxis der Kommission darin besteht, diese Begriffe restriktiv auszulegen. Bisher hat die Kommission als außergewöhnliche Ereignisse Kriege, interne Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste (4) verursacht haben. Ist die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis einmal bestätigt, dann genehmigt die Kommission Beihilfen bis zu 100 % als Entschädigung für materielle Schäden. Die Entschädigung wird gewöhnlich für jeden einzelnen Begünstigten berechnet und, um übermäßige Ausgleichszahlungen zu vermeiden, werden vom Beihilfebetrag mögliche geschuldete Beträge abgezogen, zum Beispiel im Bereich von Versicherungspolicen. Die Kommission lässt außerdem Beihilfen zu, durch die die Landwirte für Einkommenseinbußen aufgrund der Zerstörung von Produktionsmitteln entschädigt werden sollen, sofern keine übermäßige Entschädigung erfolgt.

    (24)

    In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bemerkt, dass die verfügbaren Informationsbestandteile nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass das in diesem Fall vorliegende Ereignis ein „außergewöhnliches Ereignis“ laut Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) darstellt.

    (25)

    In ihrer Anmeldung haben die italienischen Behörden angegeben, dass der betreffende Streik und die Straßenblockaden als ein außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag anzusehen seien, da es zuvor in Sizilien kein Ereignis von ähnlichem Ausmaß und mit ähnlichen Folgeschäden für die lokale Wirtschaft gegeben habe.

    (26)

    Um den Ausnahmecharakter des betreffenden Ereignisses zu belegen haben die zuständigen Behörden einige Zeitungsausschnitte und die Kopie eines Berichts der Präfektur in Palermo mitgeschickt. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Fuhrunternehmen dem Polizeipräsidium am 29. September 2000, also einen Tag vorher, Bescheid gegeben haben, dass am nächsten Tag eine Demonstration auf den Zufahrtstraßen nach Palermo stattfinden würde. Den Informationen im Bericht zufolge sollten auf dieser Demonstration Flugblätter verteilt werden, durch die die Bevölkerung auf die Probleme der Fuhrunternehmen aufmerksam gemacht werden sollte, und die Fuhrunternehmen hatten sich ausdrücklich dazu verpflichtet, den Verkehr im Durchgangsbereich zum Hafen von Palermo und zu den Autobahnzubringern Palermo-Catania und Palermo-Trapani nicht zu blockieren. Am nächsten Tag (30. September 2000) wäre die Demonstration jedoch völlig anders verlaufen, mit Straßenblockaden in Palermo und in anderen Provinzen.

    (27)

    Nach Prüfung des oben genannten Berichts baten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden, ihnen einige genauere Fragen zu beantworten, um den möglichen Ausnahmecharakter des vorliegenden Ereignisses zu bewerten. Da auf diese Fragen keine Antwort einging, haben die Dienste der Kommission Zweifel bekundet, dass die beschriebenen Ereignisse ein „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) darstellen könnten und zwar aus nachfolgend aufgelisteten Gründen:

    a)

    Vorankündigung in Palermo. Im vorliegenden Fall haben die Fuhrunternehmen dem Polizeipräsidium die Demonstration in Palermo einen Tag vorher angekündigt. Wenn für das nationale Gesetz ein Tag als Vorankündigung ausreicht, folgt daraus, dass die zuständigen Behörden früh genug über die Demonstration in Kenntnis gesetzt wurden und die erforderlichen Maßnahmen hätten ergreifen können, um sie unter Kontrolle zu halten. Da von den zuständigen Behörden keine Antwort einging, konnte die Kommission daher den Ausnahmecharakter der fraglichen Demonstration nicht beurteilen.

    b)

    Mögliche Vorankündigung in anderen Provinzen. Aus den vorgelegten Informationen scheint hervorzugehen, dass die Demonstration nicht nur in Palermo, sondern auch in anderen Provinzen stattgefunden hat. Da keine Antwort von den zuständigen Behörden einging, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Fuhrunternehmen neben Palermo auch den verantwortlichen Behörden in anderen Provinzen die Demonstration vorher angekündigt haben und dass somit die oben genannten Behörden vorher über die Ereignisse informiert waren und die mögliche Tragweite hätten vorhersehen können.

    c)

    Mögliche Anwendung des Streikgesetzes auf die vorliegenden Ereignisse. Um zu bewerten, ob es sich bei den vorliegenden Ereignissen um „außergewöhnliche Ereignisse“ handelt, haben die Dienste der Kommission die italienischen Behörden gebeten, Angaben zur möglichen Anwendung des italienischen Gesetzes zum Streikrecht (Gesetz Nr. 146 vom 12. Juni 1990 — geändert durch das Gesetz Nr. 83 vom 11. April 2000) auf den fraglichen Fall zu machen. Da keine eindeutige Antwort von den zuständigen Behörden einging, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Auswirkungen des Streiks und der Straßenblockaden neutralisiert oder auf ein Minimum beschränkt worden wären oder hätten werden können, wenn das Gesetz angewendet worden wäre oder hätte angewendet werden müssen (zum Beispiel hätten die nötigsten Leistungen sichergestellt werden können, die Voraussetzung der Vorankündigung hätte den landwirtschaftlichen Unternehmen genügend Zeit gegeben, um andere Transport- oder Lagermodalitäten bzw. –mittel zu suchen, wenn die Situation so gravierend war, dass die von der Verfassung garantierten Rechte in Gefahr waren, dann hätten die zuständigen Behörden den Fuhrunternehmen anordnen können, den Streik abzubrechen, usw.). Um den Ausnahmecharakter des Streiks und der Straßenblockaden zu bewerten, hat die Kommission auch um Informationen zu den Arten von Straftaten gebeten, die vermutlich in Verbindung zu den Ereignissen stehen, aber es wurden keine Angaben dazu gemacht.

    d)

    Gründe der Demonstration. Laut dem Bericht der Präfektur Palermo war der Streik erst am 8. Oktober (um 03.00 Uhr) beendet, nachdem am Vortag eine Vereinbarung zwischen Vertretern des Verbandes der sizilianischen Fuhrunternehmen, der Regionalverwaltung und dem damaligen Verkehrsminister getroffen wurde. Um die Gründe für den Streik und die Straßenblockaden besser verstehen zu können, wurden die zuständigen Behörden gebeten, den Inhalt dieser Vereinbarung zu spezifizieren und anzugeben, ob aus den selben Gründen auch in anderen Regionen oder auf nationaler Ebene Demonstrationen von Fuhrunternehmen stattgefunden haben, oder ob sich die Demonstration lediglich auf Sizilien beschränkt hatte. Da keine Antwort von den zuständigen Behörden einging, hat die Kommission Zweifel an den Gründen für die vorliegenden Ereignisse und an ihrem Ausnahmecharakter bekundet.

    e)

    Tragweite und Ausdehnung der Demonstration, des Streiks und der Straßenblockaden. Aus den vorgelegten Informationen scheint hervorzugehen, dass die Demonstration auch in anderen Provinzen stattgefunden hat. Die zuständigen Behörden haben nicht genau angegeben, in welchen anderen Provinzen die Demonstration, der Streik und die Straßenblockaden noch stattgefunden haben, haben weder deren Tragweite noch die Konsequenzen spezifiziert und — abgesehen von einigen Zeitungsausschnitten — haben sie keine anderen offiziellen Unterlagen über diese Ereignisse in anderen Gebieten Siziliens (wie zum Beispiel den Bericht der Präfektur von Palermo) übermittelt. Die Kommission hat daher Zweifel an der geografischen Ausdehnung und an der Tragweite der Demonstrationen, des Streiks und der Straßenblockaden im restlichen Sizilien bekundet.

    f)

    Anzahl der Teilnehmer. Aus der Vorankündigung der Demonstration, die von dem Verband der Fuhrunternehmen eingereicht wurde und in Kopie dem Bericht der Präfektur von Palermo beigefügt ist, scheint hervorzugehen, dass an der Demonstration in Palermo etwa fünfzig Fuhrunternehmer teilgenommen hätten. Da die zuständigen Behörden keine genauen Angaben mit erforderlichen Unterlagen zur Gesamtanzahl der in Sizilien tätigen Fuhrunternehmen und zur ungefähren Anzahl der Fuhrunternehmen, die tatsächlich an den Demonstrationen in Palermo und im restlichen Sizilien beteiligt waren, gemacht haben, hegt die Kommission Zweifel an der Anzahl der Personen, die an den betreffenden Ereignissen beteiligt waren.

    (28)

    Neben den Zweifeln darüber, dass das angemeldete Ereignis als „außergewöhnliches Ereignis“ zu qualifizieren sei, bekundete die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auch Zweifel hinsichtlich anderer Aspekte der angemeldeten Beihilfe und zwar hinsichtlich: a) der Begünstigten der Beihilfemaßnahme, b) einiger Modalitäten zur Schadensberechnung, c) der Erzeugnisse, die Gegenstand der Beihilfemaßnahme sind und d) der Möglichkeit, dass die Maßnahme eine indirekte Beihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmen darstellt, die an dem Streik beteiligt waren. Die Gründe für diese Zweifel sind im Folgenden dargelegt.

    (a)

    Die Begünstigten der Beihilfemaßnahme. Artikel 1 des angemeldeten Gesetzes und das Beschreibungsblatt geben als Begünstigte der Beihilfe „die Einzel- und/oder verbundenen Unternehmen, die im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätig sind“ an. Die Erläuterungen seitens der zuständigen Behörden zu den Modalitäten der Schadensberechnung und der entsprechenden Entschädigung scheinen sich jedoch einzig und allein auf die Schäden zu beziehen, die einzelne Primär-Agrarerzeuger erlitten haben. Da es keine Erläuterung dazu seitens der zuständigen Behörden gibt, hegt die Kommission Zweifel an der Identität der Beihilfebegünstigten, und falls die Beihilfe auch an jene gezahlt wird, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, dann hegt sie auch Zweifel an der Art der erlittenen Schäden von jeder dieser Kategorie sowie an den Berechnungs- und Bewertungsmodalitäten für diese Schäden.

    (b)

    Einige Modalitäten zur Schadensberechnung. Die zuständigen Behörden haben Berechnungsbeispiele für die Schäden der Landwirte vorgelegt, falls die ausgelieferten Erzeugnisse mengenmäßig weniger oder qualitativ schlechter wären als im Vertrag vorgesehen. In diesen Fällen entspricht der Schaden der Differenz zwischen vereinbartem Preis für die Waren, wie im Vertrag festgelegt, und dem Landwirt tatsächlich gezahltem Preis für eine Lieferung von mengenmäßig geringerer und/oder qualitativ schlechterer Ware (durch die übermäßige Reife). Die zuständigen Behörden sehen jedoch vor, die Entschädigung auch an die Landwirte zu zahlen, die wegen des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und so ihre Produktion verloren haben. In diesem Fall werden die von den Landwirten erlittenen Schäden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die zusammen mit den entsprechenden Verträgen vorzulegen sind. Da die zuständigen Behörden keine Erläuterungen dazu gegeben haben, hat die Kommission Zweifel an den Modalitäten der Schadensberechnung und der jeweiligen Entschädigungen in diesem speziellen Fall bekundet sowie an dem Grund, warum hier andere Modalitäten angewendet werden sollen als in den oben genannten Fällen. Außerdem hat die Kommission Zweifel an der Art und dem Zweck der genannten Gutachten geäußert, wann und in welcher Weise diese erstellt werden, sowie an der Art der Erzeugnisse, deren Schäden durch die genannten Gutachten geschätzt werden sollen.

    (c)

    Die Erzeugnisse, die Gegenstand der Beihilfemaßnahme sind. Laut den zuständigen Behörden betrifft die Beihilfe Erzeugnisse, die wegen ihres Wesens (Verderblichkeit, Erntezeit, usw.) im betreffenden Zeitraum (vom 30. September bis 8. Oktober 2000) rasch ausgeliefert oder geerntet werden mussten und für die es nicht möglich war, andere Formen der Konservierung zu finden (zum Beispiel Einfrieren). Um diesen Aspekt zu bewerten, baten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden, eine Liste der betroffenen Erzeugnisse zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben diese Liste nicht übermittelt und sich verpflichtet, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun, bevor die Beihilfen gewährt würden. Da diese Auflistung im Hinblick auf eine mögliche Bewilligung der Beihilfen für notwendig erachtet wurde, hat die Kommission Zweifel an der Natur der Erzeugnisse bekundet, für die die zuständigen Behörden Beihilfen gewähren möchten.

    (d)

    Die Möglichkeit, dass die Maßnahme eine indirekte Beihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer darstellt, die am Streik beteiligt waren. Da die betreffende Beihilfemaßnahme die Agrarunternehmen für die Nachteile entschädigen möchte, die sie durch die Demonstration, den Streik und die Straßenblockaden der Fuhrunternehmer erlitten haben, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die betreffende Beihilfemaßnahme für eine indirekte Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer gehalten werden könnte, falls diese laut nationalem Gesetz für den Ersatz der Schäden (vertraglicher und nicht-vertraglicher Art) verantwortlich wären, die sie den Agrarunternehmen mit ihrer Demonstration verursacht haben. Da die Begünstigten erklären müssen, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betreffenden Fuhrunternehmen eingeleitet haben, damit verhindert wird, dass sie infolge von Zahlungen von Strafen oder Vertragsschäden seitens der am Streik beteiligten Fuhrunternehmer eine doppelte Entschädigung bekämen, und da die von den zuständigen Behörden abgegebene Erklärung, wonach die Fuhrunternehmer als einzelne Bürger und nicht in ihrer Qualität als Unternehmer verantwortlich gehalten würden, nicht überzeugend erschien und nicht auszuschließen schien, dass die streikenden Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz in der Tat für die Schäden, die sie den Landwirten zugefügt haben, verantwortlich gehalten werden könnten, hat die Kommission Zweifel an dem Wesen der tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe bekundet, die man daher auch als eine Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer selbst oder einiger von ihnen darstellen könnte.

    (29)

    Angesichts der Rechtsvorschriften, die für staatliche Beihilfen anwendbar sind, hat die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens sowohl Zweifel daran bekundet, dass das angemeldete Ereignis als „außergewöhnliches Ereignis“ eingestuft werden könne, worauf die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angewendet wird, als auch an einigen Bestandteilen der Beihilfemaßnahme, die es ihr nicht gestattet haben, die Schlussfolgerung zu treffen, dass die vorgeschlagene Maßnahme tatsächlich das Ziel verfolgt, eine Entschädigung für die durch das Ereignis erlittenen Schäden zu leisten und nicht stattdessen eine bloße Betriebsbeihilfe darstellt.

    (30)

    Daher gelangt für die Beihilfe nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag genannten Freistellungsmöglichkeiten zur Anwendung.

    III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

    (31)

    Es ist keine Stellungnahme von Beteiligten eingegangen.

    IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS

    (32)

    Mit Schreiben vom 13. August 2003, eingetragen am 18. August 2003, sind bei der Kommission die Bemerkungen Italiens seitens der Region Sizilien eingegangen.

    (33)

    In diesem Schreiben teilten die italienischen Behörden mit, dass sie über keine weiteren, außer den bereits bei der Anmeldung der Beihilfe übermittelten Informationen verfügten, und bestätigten, dass die Beihilferegelung noch nicht umgesetzt worden sei. Die italienischen Behörden setzten die Kommission auch von ihrer Absicht in Kenntnis, den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens im Hinblick auf die vorliegenden Maßnahmen durch eine Mitteilung im regionalen Amtsblatt mit Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 127 vom 29. Mai 2003 zu veröffentlichen.

    V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    (34)

    Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (35)

    Die fragliche Maßnahme sieht die Gewährung von Beihilfen aus regionalen öffentlichen Mitteln für bestimmte Agrarunternehmen in Sizilien vor, die unbestreitbar einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erhalten würden, die diesen Beitrag nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Finanzhilfe den Wettbewerb im Verhältnis zu anderen Unternehmen verfälschen, die diese Unterstützung nicht erhalten (5).

    (36)

    Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem Moment, wo es einen bedeutenden innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Agrarerzeugnisse gibt, wie in der Tabelle unten aufgeführt (6), die den Gesamtwert der Einfuhren und Ausfuhren zwischen Italien und der EU im Zeitraum 1997-2001 aufführt (7). Es ist zu beachten, dass innerhalb Italiens Sizilien ein wesentlicher Erzeuger von Agrarerzeugnissen ist.

    Landwirtschaft gesamt

     

    AUSFUHR

    Mio. ECU EUR

    EINFUHR

    Mio ECU-EUR

    1997

    9 459

    15 370

    1998

    9 997

    15 645

    1999

    10 666

    15 938

    2000

    10 939

    16 804

    2001

    11 467

    16 681

    (37)

    Es wird ferner daran erinnert, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (8).

    (38)

    Die Kommission folgert daher, dass die Maßnahme unter das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Die italienischen Behörden haben diesem Punkt nie widersprochen.

    (39)

    Auf das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 folgen die Freistellungsmöglichkeiten in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3.

    (40)

    Die Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind offensichtlich nicht anwendbar, angesichts der Art und des Zwecks der fraglichen Beihilfe. In der Tat hat Italien weder die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch von Buchstabe c) beantragt.

    (41)

    Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht die Entwicklung der Regionen zum Ziel hat, wo der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist oder wo starke Kurzarbeit herrscht. Italien hat außerdem nicht die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vorgebracht.

    (42)

    Ebenfalls nicht anwendbar ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b), da die fraglichen Beihilfen nicht dazu dienen, die Realisierung eines bedeutenden Projekts von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern noch der italienischen Wirtschaft aus einer schweren Krise herauszuhelfen. Italien hat außerdem die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) nicht vorgebracht.

    (43)

    Die Beihilfen dienen nicht dem Zweck, die Kultur und die Erhaltung des Kulturguts zu fördern, oder sind diesem Ziel angepasst, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d), dargelegt ist, noch hat Italien die Anwendbarkeit dieses Artikels genannt.

    (44)

    Da die Beihilfen nicht die Entwicklung einiger wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Regionen fördern, dienen die Beihilfen nicht einmal dem Zweck oder sind dem Zweck angepasst, der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) dargelegt ist, noch hat Italien die Anwendbarkeit dieses Artikels vertreten.

    (45)

    Angesichts des speziellen Verweises der italienischen Behörden auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und angesichts der Natur der fraglichen Beihilfen, auf die sich keine der anderen Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwenden lassen, bleibt als einzige anwendbare Freistellungsmöglichkeit die gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b).

    (46)

    Die Anwendbarkeit der oben genannten Freistellungsmöglichkeit ist nach den für die Gewährung von öffentlichen Beihilfen im Agrarsektor anwendbaren Vorschriften zu bewerten, d. h. nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (9) (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“), der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (10).

    (47)

    Im Sinne von Randnummer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wird die Kommission diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen anwenden. Rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (11) werden nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft stehenden Vorschriften und Leitlinien bewertet.

    (48)

    Das Regionalgesetz Nr. 27/2000 wurde bei der Kommission mit Schreiben vom 2. März 2001, eingetragen am 5. März 2001, angemeldet. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine aufschiebende Klausel, die die Umsetzung der Beihilfemaßnahmen von der Genehmigung seitens der Kommission abhängig macht. (12) In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden bestätigt, dass die Beihilfemaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden.

    (49)

    Die Prüfung der Beihilfemaßnahme fällt daher unter den Gemeinschaftsrahmen (13), insbesondere unter Randnummer 11.2 (Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden).

    (50)

    Randnummer 11.2 des Gemeinschaftsrahmens legt fest, dass, da die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, die Kommission stets die Ansicht vertreten hat, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Ferner ist die Kommission bisher der Auffassung gewesen, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, interne Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Andererseits hat die Kommission jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Im Allgemeinen erkennt die Kommission auch nicht das Auftreten einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis an. In einem Fall allerdings hat die Kommission das sehr weit verbreitete Auftreten einer völlig neuen Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwierig vorhersehbar sind, wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung entsprechender Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis von Fall zu Fall prüfen. Ist schlüssig dargelegt worden, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund des Untergangs der landwirtschaftlichen Betriebsmittel entstanden sind, sofern eine Überkompensation nicht gegeben ist.

    (51)

    In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der fraglichen Beihilfen hat die Kommission deutlich bezweifelt, dass das Ereignis, das die Entschädigung begründet, ein außergewöhnliches Ereignis darstellt (siehe Randnummer 27).

    (52)

    In demselben Beschluss hat die Kommission auch deutlich andere Aspekte der Beihilfemaßnahme bezweifelt, insbesondere einige Aspekte, die wesentlich dafür sind, um eine Verbindung zwischen dem fraglichen Ereignis und der Verluste herzustellen, die diesem Ereignis zugeschrieben werden und für die die Entschädigung vorgesehen ist (siehe Randnummer 28).

    (53)

    Da die italienischen Behörden keine neuen oder zusätzlichen Informationen oder Bewertungen übermittelt haben, behalten die Entscheidungsgründe der Kommission ihre Gültigkeit.

    (54)

    Was die außergewöhnliche Natur des fraglichen Ereignisses angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass nach konsolidierter Praxis die implizite Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) dadurch gegeben ist, dass ein außergewöhnliches Ereignis von Natur aus unvorhersehbar ist (14).

    (55)

    Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Fall (15) eingeräumt hat, dass eine Straßenblockade ein außergewöhnliches Ereignis darstellen könnte, und zwar dahingehend, dass die Blockade mit einem Streik gleichgestellt werden konnte, der die Wirtschaftstätigkeit im betreffenden Land in bedeutender Weise (im Zeitraum vom 29. Juni bis 18. Juli 1992) unterbrochen hatte und dahingehend, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen möglich war, eine direkte Verbindung zwischen den Beihilfen und der Straßenblockade festzustellen.

    (56)

    Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden, obwohl sie dazu aufgefordert wurden, nicht die Informationen vorgelegt, die es der Kommission erlauben könnten, den Streik und die Straßenblockaden als außergewöhnliches Ereignis zu betrachten. Da die fragliche Demonstration den staatlichen Behörden vorab angekündigt worden war, ist insbesondere ohne gegenteilige Informationen die Schlussfolgerung der Kommission gerechtfertigt, dass man nicht davon ausgehen kann, dass diese Demonstration für die staatlichen Behörden oder für die betroffenen Wirtschaftssektoren ein unvorhersehbares Ereignis dargestellt habe. Streiks können häufig auftreten, und wenn sie vorher angekündigt werden, ist es möglich, im Voraus angemessene Vorkehrungen zu treffen. Im vorliegenden Fall fehlt somit das Element der Unvorhersehbarkeit. Da außerdem weder die tatsächlichen Ursachen für den Streik noch die Gründe für die Beendigung nach acht Tagen klar angegeben wurden, lässt sich nicht ausschließen, dass die Möglichkeit eines bevorstehenden Streiks im Transportsektor der Öffentlichkeit durch die Medien seit langem bekannt war.

    (57)

    Die Tatsache, dass die angekündigte Demonstration sich zu einem bedeutend größeren Ereignis entwickelt hat als erwartet, lässt es nicht per se zu einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) werden. Da die zuständigen Behörden nicht die Anzahl der beteiligten Fuhrunternehmer (die sich laut vorgelegten Informationen anfänglich auf 50 belaufen sollte) gegenüber der Gesamtzahl der in Sizilien tätigen Fuhrunternehmer noch die geographische Ausweitung des Streiks geklärt hat, kann die Kommission auch nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass das fragliche Ereignis im Hinblick auf seine Ausdehnung und seine Entwicklung in außergewöhnlicher Weise die Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Landes wesentlich und gravierend unterbrochen hat. Schließlich hat das fragliche Ereignis nur acht Tage angedauert (laut der angegebenen Informationen vom 30. September bis 8. Oktober, um 03.00 Uhr), verglichen mit der Dauer von drei Wochen (vom 29. Juni bis 18. Juli 1992) in dem Fall, der nach Ermessen der Kommission ein außergewöhnliches Ereignis darstellte (16).

    (58)

    Da auch nicht bekannt ist, ob und in welchem Maße das Streikrecht bei dem fraglichen Ereignis Anwendung gefunden hat, ist es nicht möglich, einerseits zu folgern, dass dieses so gravierend war, dass seitens der staatlichen Behörden die Notwendigkeit bestand, den streikenden Fuhrunternehmern anzuordnen, den Streik zu unterbrechen, um die Verfassungsrechte der anderen Bürger zu schützen, und andererseits auszuschließen, dass gemäß dem oben genannten Gesetz angemessene Vorkehrungen hätten getroffen werden können, um die Auswirkungen des Streiks auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu neutralisieren.

    (59)

    Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission daher nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei dem fraglichen Ereignis um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, das in unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Weise die Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Land wesentlich und gravierend unterbrochen hat. Aus den verfügbaren Informationen geht in der Tat hervor, dass das Ereignis im Voraus angekündigt worden war, dass es in einem beschränkten Teil des betreffenden Landes Auswirkungen auf einige Wirtschaftstätigkeiten gehabt haben kann und dass die relativ kurze Dauer des Ereignisses (verglichen mit den Straßenblockaden, die von der Kommission zuvor als außergewöhnliches Ereignis angenommen wurden (17) nicht zu der Schlussfolgerung führen kann, dass dieses Ereignis eine wesentliche und gravierende Unterbrechung der Wirtschaft im betreffenden Land verursacht hätte.

    (60)

    Im Sinne der Praxis der Kommission stellt das fragliche Ereignis daher eher ein normales Unternehmensrisiko dar und hat den betroffenen Wirtschaftssubjekten eine Art Schaden verursacht, das diese mit eigenen Mitteln in Angriff nehmen müssten, da dies zum Unternehmensrisiko gehört, oder für das sie nach den nationalen Gesetzen eine Entschädigung von den rechtlich verantwortlichen Subjekten fordern müssten.

    (61)

    Anders als in dem Fall, den die Kommission für ein außergewöhnliches Ereignis eingestuft hat, lässt sich ferner auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht folgern, dass es eine direkte Verbindung zwischen dem Streik und der Straßenblockade und der Beihilfe gibt, die gewährt werden soll. Da die zuständigen Behörden bestätigt haben, dass sie nicht über die von der Kommission erbetenen Informationen insbesondere über die Erzeugnisse, für die die Entschädigungen vorgesehen wären, über die Begünstigten der Maßnahme (Primärerzeuger oder auch Beschäftigte im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung) und in einigen Fällen auch über die Modalitäten der Entschädigungsberechnungen (siehe Randnummer 28), verfügen, kann die Kommission in der Tat daraus nicht schließen, dass die vorgesehenen Beihilfen notwendigerweise und ausschließlich mit den Verlusten zusammenhängen, die durch den Streik und die Straßenblockaden verursacht wurden, die in Sizilien zwischen dem 30. September und dem 8. Oktober 2000 stattfanden.

    (62)

    Insbesondere Artikel 1 des angemeldeten Gesetzes und die Anmeldekarte sehen als Begünstigte der Beihilfe: „die Einzel- oder verbundenen Unternehmen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen“ vor, aber die von den zuständigen Behörden abgegebenen Erläuterungen zu den Modalitäten der Schadensberechnung und der entsprechenden Entschädigung scheinen sich nur auf die Schäden zu beziehen, welche die einzelnen Primärerzeuger davongetragen haben. Da die zuständigen Behörden die erbetenen Informationen nicht geliefert haben, weiß die Kommission nicht genau, welche Art von Akteuren die Beihilfen erhalten könnten und ob diese Beihilfen auch an Akteure in den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung gewährt würden; sie weiß nicht, welche Art von Schäden jede dieser beiden Kategorien davongetragen hat noch nach welchen Kriterien diese Schäden beurteilt und berechnet wurden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Verluste, für die Entschädigungen an die bzw. an mindestens einige der Begünstigten gezahlt werden könnten, (auch) mit anderen Gründen als mit dem fraglichen Streik und den Straßenblockaden zusammenhängen könnten.

    (63)

    Im Hinblick auf die Primärerzeuger sahen die zuständigen Behörden vor, auch den Landwirten, die infolge des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und daher ihre Produktion verloren haben, Entschädigungen zu zahlen. In diesem Fall wird der von den Landwirten erlittene Schaden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die die Begünstigten zusammen mit den entsprechenden Verträgen vorlegen müssen. Ohne Erläuterung seitens der zuständigen Behörden kann die Kommission die Berechnungsmodalitäten für die Schäden und die entsprechenden Entschädigungen, die für diesen speziellen Fall vorgeschlagen wurden, nicht akzeptieren, da nicht klar ist, warum die oben genannten Modalitäten in diesem Fall von denen abweichen, die für die anderen Erzeuger angewendet werden (siehe Randnummer 28); die Natur und der Zweck der jeweiligen Gutachten sind nicht eindeutig, es ist nicht genau angegeben, wann und wie diese Gutachten erstellt wurden, außerdem ist nicht bekannt, für welche Art Erzeugnisse die Gutachten bei der Schadensbewertung verwendet würden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass auch aus diesem Grund die Verluste, für die Entschädigungen an die bzw. an mindestens einige der Begünstigten gezahlt werden könnten, (auch) mit anderen Gründen als mit dem fraglichen Streik und den Straßenblockaden zusammenhängen könnten.

    (64)

    Trotz wiederholter Aufforderungen haben die italienischen Behörden außerdem der Kommission nie die Liste der Erzeugnisse übermittelt, die wegen ihrer Natur (Verderblichkeit, Erntezeit, usw.) im betreffenden Zeitraum (vom 30. September bis 8. Oktober 2000) rasch ausgeliefert oder geerntet werden mussten und für die es nicht möglich war, andere Formen der Konservierung zu finden (zum Beispiel Einfrieren) und für die die italienischen Behörden eine Entschädigung vorgesehen haben. Da diese Auflistung im Hinblick auf eine mögliche Bewilligung der Beihilfen für notwendig erachtet wurde und insbesondere um die Verbindung zwischen dem Streik und den Straßenblockaden einerseits und den Verlusten, für die eine Entschädigung gezahlt werden könnte, andererseits herzustellen, kann die Kommission diese Verbindung nicht herstellen.

    (65)

    Schließlich haben die italienischen Behörden den Zweifel nicht ausräumen können, dass die Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz für den Ersatz der Schäden (vertraglicher und nicht-vertraglicher Art) verantwortlich sein könnten, die sie den Agrarunternehmen mit ihrer Demonstration, dem Streik und den Straßenblockaden verursacht haben, und dass somit die betreffende Beihilfemaßnahme für eine indirekte Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer gehalten werden könnte, die sich am Streik beteiligt haben.

    (66)

    Da die Begünstigten erklären müssten, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betreffenden Fuhrunternehmen eingeleitet haben, damit verhindert wird, dass sie infolge von Zahlungen von Strafen oder Vertragsschäden seitens der am Streik beteiligten Fuhrunternehmer eine doppelte Entschädigung bekämen, und da die von den zuständigen Behörden abgegebene Erklärung, wonach die Fuhrunternehmer als einzelne Bürger und nicht in ihrer Qualität als Unternehmer verantwortlich gehalten würden, nicht überzeugend erschien und nicht auszuschließen schien, dass die streikenden Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz in der Tat für die Schäden, die sie den Landwirten zugefügt haben, verantwortlich gehalten werden könnten, kann die Kommission nicht schlussfolgern, dass die tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe die Akteure im Agrarsektor sind und dass die Beihilfe nicht (auch) eine Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer selbst oder einiger von ihnen darstellen könnte.

    (67)

    Da die italienischen Behörden bestätigt haben, dass sie bei keinem der von der Kommission erhobenen Zweifel über die angeforderten Informationen verfügen, weder über die Natur des Ereignisses als außergewöhnliches Ereignis noch über andere Aspekte der Beihilfemaßnahme, bleiben angesichts des bisher Gesagten alle Zweifel, welche die Kommission zum Zeitpunkt ihres Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hegte, weiterhin bestehen und lassen eine positive Würdigung der Beihilfe als Beihilfe zur Entschädigung von Nachteilen, die durch ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) verursacht wurden, nicht zu.

    (68)

    Aus den oben dargelegten Gründen folgert die Kommission daher, dass das fragliche Ereignis nicht als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags angesehen werden kann, und dass auf keinen Fall die notwendige und ausschließliche Verbindung zwischen dem Ereignis und den Verlusten der Begünstigten, die durch die Beilhilfen entschädigt werden sollen, hergestellt werden kann.

    (69)

    Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die fragliche Beihilfe andere Vorschriften bezüglich öffentlicher Beihilfen im Agrarsektor erfüllen könnte, sieht Randnummer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens vor, dass alle Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

    (70)

    Die fraglichen Beihilfen enthalten kein Anreizelement und verpflichten die Begünstigten zu keiner Gegenleistung. Wie weiter oben dargelegt, erfüllen sie auch nicht die Anforderungen nach Randnummer 11 des Gemeinschaftsrahmens, damit sie als Entschädigungsbeihilfen angesehen werden können, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die fraglichen Beihilfen verbessern lediglich die finanzielle Lage der Erzeuger, tragen aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors bei und insbesondere vermitteln sie Betriebsbeihilfen, durch die die Begünstigten ihrer Betriebskosten enthoben werden, die mit dem normalen Unternehmensrisiko verbunden sind.

    (71)

    Daraus folgt, dass es im Rahmen der Rechtsvorschriften für die auf die Landwirtschaft anwendbaren Beihilfen keine Rechtfertigung für die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 zu Gunsten der Unternehmen, die im Bereich der Produktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind, gibt. Die Kommission stuft daher diese Art Beihilfe als Betriebsbeihilfe ein, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Diese Art Beihilfe, welche die Begünstigten eines Teils der ihnen obliegenden Betriebskosten enthebt, hat keine nachhaltige und strukturelle Auswirkung auf die betreffenden Sektoren und beschränkt sich darauf, den sizilianischen Erzeugnissen einen Vorteil gegenüber den Erzeugnissen zu geben, die in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten nicht in den Genuss analoger Maßnahmen kommen.

    (72)

    Für die Beihilfe nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 kann daher keine Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) oder nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag noch nach einer anderen im Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden.

    VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (73)

    Aus allen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und dass diese nicht gewährt werden darf.

    (74)

    Gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 unterliegt die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen der jeweiligen Genehmigung seitens der Kommission. In ihren Bemerkungen haben die zuständigen Behörden bestätigt, dass die Beihilfen noch nicht umgesetzt wurden.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die staatlichen Beihilfen, die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 27/2000 der Region Sizilien vom 23.12.2000 vorgesehen sind und die Italien zu Gunsten der Unternehmen gewähren möchte, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anlage I EG-Vertrag tätig sind, um sie für die durch den Streik der Fuhrunternehmer und durch die Straßenblockaden in Sizilien vom 30. September bis 8. Oktober 2000 verursachten Nachteile zu entschädigen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar

    Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

    Artikel 2

    Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

    Brüssel, den 7. Mai 2004.

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 127 vom 29.5.2003.

    (2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Durch die Beitrittsurkunde von 2003 geänderte Verordnung.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  Randpunkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19).

    (5)  Siehe Rechtssache C-730/79 Slg. 1980, S. 2671, Randpunkte 11 und 12.

    (6)  Quelle: Eurostat.

    (7)  Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung hinsichtlich der Auswirkung auf den Handel erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels unter Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens im Vergleich zu anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels stärkt, lässt die Auffassung zu, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigt. Nach gefestigter Rechtssprechung hinsichtlich der Beihilfen im Agrarsektor werden der Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerb beeinträchtigt, auch wenn der Gesamtbetrag der Beihilfen nur gering ist und diese unter zahlreichen Landwirten aufgeteilt werden (siehe Rechtssache C-113/2000 Slg. 2002, S. 7601, Randnr. 30 bis 36 und 54 bis 56 der Entscheidungsgründe; Rechtssache C-114/2000, Slg. 2002, S. 7657, Randnr. 46 bis 52 und 68 bis 69 der Entscheidungsgründe).

    (8)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

    (9)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

    (10)  Da in der Anmeldung nicht angegeben ist, dass die fragliche Beihilferegelung nur auf kleine und mittlere Unternehmen anwendbar ist, lässt sich in dieser Sache nicht die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anwenden, ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.).

    (11)  Siehe Fußnote 2.

    (12)  Artikel 2 lautet: „1. Gli interventi di cui alla presente legge sono subordinati al rispetto delle vigenti normative comunitarie in materia di aiuti di Stato, nonché alla definizione delle procedure di cui all'articolo 88, paragrafi 2 e 3, del Trattato istitutivo della Comunità europea“.

    (13)  Siehe Fußnote 9.

    (14)  Siehe Randnr. 92 der Entscheidung der Kommission 2000/625/EG vom 13. Juni 2000 über die von Irland angewandte Beihilferegelung zur Förderung des Seetransports von irischem Vieh nach Kontinentaleuropa (ABl. L 263 vom 18.10.2000, S. 17). Siehe auch Randnr. 33 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat — Konsequenzen der Attentate in den USA auf die Flugverkehrindustrie/* KOM/2001/0574 endg.*/.

    (15)  Siehe Entscheidung 96/148/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 betreffend die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 in Frankreich getroffenen Maßnahmen (ABl. L 34 vom 13.02.1996, S. 38).

    (16)  Siehe Fußnote 15.

    (17)  Siehe Fußnote 15.


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