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Document 32006D0532

2006/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3350) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 212 vom 2.8.2006, p. 16–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1020–1022 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/532/oj

2.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3350)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/532/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden und die Rentabilität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich der Erreger der Krankheit durch den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und anderen Vögeln sowie Vogelerzeugnissen ausbreitet.

(2)

Am 29. Juni 2006 hat Südafrika einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza in einem Laufvogelbetrieb in der Provinz Western Cape bestätigt.

(3)

Der Virusstamm, auf den dieser Ausbruch zurückzuführen ist, gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Epidemie in Asien, Nordafrika und Europa verursacht. Nach derzeitigen Erkenntnissen stellt der Subtyp H5N2 ein geringeres Risiko für die öffentliche Gesundheit dar als der in Asien auftretende Subtyp H5N1.

(4)

Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften sehen vor, dass Südafrika nur lebende Laufvögel und ihre Bruteier, frisches Fleisch von Laufvögeln sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse, die Laufvogelfleisch enthalten, in die Gemeinschaft ausführen darf.

(5)

Da die Gesundheit des Tierbestands in der Gemeinschaft durch die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza gefährdet wird, sollte die Einfuhr von lebenden Laufvögeln und Bruteiern dieser Vögel aus Südafrika mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

(6)

Zudem sollte die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln sowie von Fleischzubereitungen und -erzeugnissen, die Laufvogelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus Südafrika in die Gemeinschaft ausgesetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Seuche Mitte Juni in die betroffenen Betriebe eingeschleppt wurde, erscheint es jedoch angemessen, frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse, die Laufvogelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen vom Einfuhrverbot auszunehmen, sofern das Fleisch von Laufvögeln stammt, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden.

(7)

Da Südafrika strenge Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat, ist es gerechtfertigt, die Aussetzung der Einfuhr auf den betroffenen Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas zu beschränken.

(8)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die für bestimmte Tierseuchen als Erreger abtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über dieses Erzeugnis auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Es erscheint somit angemessen, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die Laufvogelfleisch aus Südafrika enthalten oder daraus hergestellt wurden, weiterhin zuzulassen, sofern sie einer geeigneten Behandlung gemäß der oben genannten Entscheidung unterzogen wurden.

(9)

Sobald Südafrika weitere Informationen über die Lage in Bezug auf die hoch pathogene Aviäre Influenza übermittelt und über seine Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche Bericht erstattet hat, sollten die auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen in Bezug auf den jüngsten Ausbruch in Südafrika überprüft werden. Deshalb sollte die vorliegende Entscheidung nur bis zum 31. Oktober 2006 gelten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Tiere bzw. Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas aus:

a)

lebende Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln,

b)

frisches Fleisch von Laufvögeln,

c)

Fleischerzeugnisse und -zubereitungen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 Buchstaben b und c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr des unter Artikel 1 Buchstabe b genannten frischen Fleischs und der unter Artikel 1 Buchstabe c genannten Fleischerzeugnisse und -zubereitungen, wenn das Fleisch von Vögeln stammt, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden.

(2)   Die Veterinärbescheinigungen, die das in Absatz 1 genannte Fleisch sowie die in Absatz 1 genannten Fleischerzeugnisse und -zubereitungen begleiten, werden um folgenden Text ergänzt:

„Frisches Laufvogelfleisch/Fleischerzeugnis, das Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht/Fleischzubereitung, die Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht (4), von Vögeln, die vor dem 1. Mai 2006 geschlachtet wurden (entsprechend Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2006/532/EG).

(3)   Abweichend von Artikel 1 Buchstabe c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Oktober 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/330/EG (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 43).

(4)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG

Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas gemäß Artikel 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

ZA

Südafrika

Die Bezirke Riversdale und Mossel Bay in der Provinz Western Cape


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