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Document 32006D0430
2006/430/EC: Commission Decision of 25 August 2005 declaring a concentration compatible with the common market and the functioning of the EEA Agreement (Case COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant) (notified under document number C(2005) 3230) Text with EEA relevance
2006/430/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. August 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3230) Text von Bedeutung für den EWR
2006/430/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. August 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3230) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 173 vom 27.6.2006, p. 16–19
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
27.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. August 2005
zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens
(Sache COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3230)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/430/EG)
Am 25. August 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Fusionsfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache des Falles und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion für Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
I. ALLGEMEINES
(1) |
Am 15. März 2005 wurde der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) gemeldet, wonach das Unternehmen Johnson & Johnson (J & J, USA) über den Erwerb von Aktien die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über das gesamte Unternehmen Guidant Corporation (Guidant, USA) erwirbt. |
A. Die Parteien
(2) |
Das in den Vereinigten Staaten eingetragene Unternehmen J & J erzielte im Jahr 2003 mit 111 000 Beschäftigten einen weltweiten Umsatz von 37 Mrd. EUR. Seine Kerngeschäftsfelder sind: Konsumgüter (18 % des Umsatzes), Arzneimittel (47 %), Medizinprodukte und Diagnostika (36 % des Umsatzes). |
(3) |
Das in den USA eingetragene Unternehmen Guidant ist im Entwurf und der Entwicklung von kardiovaskulären Medizinprodukten tätig. Im Jahr 2003 erzielte es mit rund 12 000 Beschäftigten weltweit einen Umsatz von 3,3 Mrd. EUR. Guidant ist hauptsächlich in vier Bereichen des schnell wachsenden Geschäfts der kardiovaskulären Medizinprodukte präsent: Herzrhythmusmanagement, Interventionskardiologie, endovaskuläre Prothesen und Herzchirurgie. |
B. Das Vorhaben
(4) |
Der Zusammenschluss besteht aus dem Erwerb der alleinigen Kontrolle über Guidant durch J & J im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. |
II. DIE RELEVANTEN MÄRKTE
(5) |
Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass folgende Bereiche von dem Zusammenschluss am meisten betroffen sind: 1. Produkte der interventionellen Kardiologie; 2. endovaskuläre Prothesen; 3. Herzchirurgie-Produkte; 4. Herzrhythmusmanagement-Produkte. In letzterem Bereich, in dem J & J nicht tätig ist, bestehen keine Überschneidungen. |
A. Relevante Produktmärkte
1. Produkte der interventionellen Kardiologie
(6) |
Mit den Produkten der interventionellen Kardiologie sollen durch minimal-invasive Verfahren Erkrankungen der Koronararterien behandelt werden. Das wichtigste Produkt ist der Stent, ein kleines, expandierbares Drahtrohr, das in die verschlossene Koronararterie gesetzt wird, um Ablagerungen zu beseitigen und die Gefäßwände zu stützen, damit das Blut wieder frei fließen kann. |
(7) |
Stents aus einfachem Metall (BMS) und Medikamente freisetzende Stents (DES) sind aus folgenden Gründen zwei getrennte Produktmärkte: keine erhebliche Preiskorrelation, keine Substituierbarkeit auf der Angebotsseite, erhebliche Unterschiede bei den klinischen Ergebnissen und unterschiedliche Kostenerstattungssysteme. BMS und DES haben zwar ihre Struktur und das Liefersystem gemeinsam, Koronar-DES weisen jedoch spezifische Besonderheiten hinsichtlich Medikamenten, Dosierung, Freisetzungsrate und Polymerbeschichtung auf. |
(8) |
In Bezug auf das Zubehör Führungskatheter, steuerbare Führungsdrähte und PTCA-Ballonkatheter hat die Marktuntersuchung ergeben, dass jedes einzelne Produkt einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet. Für die meisten Eingriffe ist spezifisches Zubehör mit unterschiedlichen Abmessungen und Formen erforderlich. |
2. Endovaskuläre Prothesen
(9) |
Endovaskuläre Prothesen werden für die minimal-invasive Behandlung von peripheren vaskulären (oder endovaskulären) Erkrankungen wie z. B. Entstehung von Gefäßverkalkungen in peripheren Gefäßen (periphere Arterienerkrankungen) und Aneurysmen (Erweiterung eines schwachen Arterienabschnitts) verwendet. |
(10) |
Ähnlich wie Kardiologiestents bestehen endovaskuläre Stents aus einem kleinen expandierbaren Drahtrohr, das zur Behandlung einer Verengung oder Verstopfung einer peripheren Arterie bestimmt ist. |
(11) |
Gemäß den Parteien und der Marktuntersuchung gibt es für endovaskuläre Stents zwei getrennte Märkte: einen Markt für ballonexpandierbare Stents (BX), die in der Regel aus rostfreiem Stahl bestehen und auf einen PTA-Ballonkatheter montiert werden, und einen Markt der selbstexpandierenden Stents (SX), die nach unterschiedlichen Verfahren eingeführt werden. Die Kommissionsuntersuchung hat einen eindeutigen Trend zu einer stärkeren Spezialisierung im endovaskulären Bereich sowohl für BX-Stents (z. B. Marktsegmente für Nieren-BX-Stents und für Hüft-Oberschenkel-BX-Stents) als auch für SX-Stents (z. B. Marktsegmente für Oberschenkel-SX-Stents, Hüft-SX-Stents und Karotis-Stents) ergeben. |
(12) |
Endovaskuläre Führungskatheter, steuerbare Führungsdrähte und PTA-Ballonkatheter erfüllen ähnliche Funktionen wie die entsprechenden Produkte in der Interventionskardiologie. Wegen des hohen Maßes an Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und der Tatsache, dass alle großen Hersteller für jedes Zubehör eine breite Palette an Modellen der unterschiedlichsten Ausmaße und Formen anbieten, ist wie im Koronarbereich für jedes Zubehör ein relevanter Markt zu definieren. |
3. Herzchirurgie-Produkte
(13) |
Die Koronararterien-Bypass-Chirurgie (CABG) wird zur Behandlung von koronaren Herzerkrankungen verwendet: Die blockierte Arterie wird umgangen, indem ein anderes Blutgefäß an einem Ende mit der Aorta und am anderen Ende oberhalb des geschädigten Bereichs mit der Koronararterie verbunden wird (grafting). Nach der Operation fließt durch das neue Gefäß Blut zum Herzmuskel. Das für die Umleitung benötigte Blutgefäß wird dem Bein (Vena Saphena-Graft), der Brust oder dem Arm entnommen. |
(14) |
Die folgenden Märkte sind im Bereich der Herzchirurgie betroffen: 1. Produkte für die CABG-Chirurgie am schlagenden Herzen (Stabilisierungssysteme und Zubehör wie Verdichter/Vernebler) und 2. Geräte für die endoskopische Venenentnahme (EVH). |
B. Die räumlich relevanten Märkte
(15) |
Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die räumlich relevanten Märkte aus folgenden Gründen nationale Märkte sind: erhebliche Unterschiede in den Erstattungs- und Beschaffungssystemen; Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern; Erfordernis, Verkaufsbüros an Ort und Stelle zu unterhalten und die unterschiedlichen Marktanteile der Parteien und Wettbewerber in den einzelnen Mitgliedstaaten. |
III. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG
A. Interventionskardiologie
(16) |
Die Interventionskardiologie ist ein relativ junges, innovatives Geschäft, das sich durch erhebliche Marktzutrittsschranken betreffend FuE-Finanzierung, geistige Eigentumsrechte für die Produktentwicklung, lange Entwicklungszeiten für marktfähige Produkte, klinische Versuche, und Produktpalette auszeichnet. |
(17) |
Im Bereich der Interventionskardiologie gibt es zwei Anbieterligen: große weltweit miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen wie J & J, Guidant, Medtronic, Boston Scientific und Abbott, und auf einzelne Regionen beschränkte Anbieter wie Sorin, Biotronik und andere. |
1. Medikamente freisetzende Stents
(18) |
Auf dem DES-Markt würde der Zusammenschluss zum Wegfallen eines potenziellen Wettbewerbers führen, da Guidant gegenwärtig nur auf dem BMS- aber nicht dem DES-Markt tätig ist, während J & J und Boston Scientific in diesem Segment gegenwärtig die beiden einzigen Anbieter sind. |
(19) |
Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass Guidant sich auf dem DES-Markt zu einem wichtigen Anbieter als bedeutende Gegenmacht zu den beiden derzeitigen Wettbewerbern J & J und Boston Scientific würde entwickeln können, die Marktuntersuchung hat jedoch auch ergeben, dass andere Neuzugänger in der Lage wären, ausreichenden Wettbewerbsdruck auf dem DES-Markt auszuüben und den Verlust an Wettbewerb aufgrund des Erwerbs von Guidant durch J & J auszugleichen (Medtronic, Abbott, Conor/Biotronik und Sorin). |
(20) |
Die Kommission schloss hieraus, dass der angemeldete Zusammenschluss hinsichtlich DES keine ernsten Bedenken wegen seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft und deshalb wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht spürbar behindern würde. |
2. Steuerbare Führungsdrähte
(21) |
Auf dem Markt der steuerbaren Führungsdrähte sind beinahe sämtliche nationalen Märkte von dem Zusammenschluss (Marktanteil von mehr als 40 % mit einer Zunahme von wenigstens 5 %) stark betroffen; in vielen dieser Märkte einschließlich der größten EU-Mitgliedstaaten würde der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei mehr als [65-75 %] und sogar [75-85 %] liegen. |
3. Schlussfolgerung
(22) |
Die Kommission schloss hieraus, dass der angemeldete Zusammenschluss ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, weil er die Parteien in die Lage versetzt, die unangefochtene Marktführung von Guidant zu verstärken und weil einer der beiden Hauptwettbewerber in diesem Markt wegfallen würde. Außerdem könnten die im Markt verbleibenden Firmen aus der Verringerung des Wettbewerbs aufgrund des Zusammenschlusses sogar Vorteile erzielen, wenn sie wegen der erhöhten Marktkonzentration in die Lage versetzt würden, höhere Preise zu erzielen, als dies ohne den Zusammenschluss möglich wäre. |
B. Endovaskuläre Prothesen
(23) |
J & J und Guidant sind im EWR die führenden Anbieter von endovaskulären Prothesen. Nicht alle der in diesen Märkten zahlreich vertretenen Anbieter wie Abbott, Bard, Boston Scientific, B. Braun, Cook, Edwards Lifesciences, ev3, Invatec, Medtronic, Sorin und Terumo sind ebenso stark oder in allen sachlichen oder räumlichen Märkten vertreten. Außerdem hat die Marktuntersuchung ergeben, dass mit dem Wegfallen von Guidant als Wettbewerber das engste Substitut für die Stents von J & J ebenfalls wegfallen würde. |
(24) |
Auf dem Markt der ballonexpandierenden Stents würde der Marktanteil der fusionierenden Parteien im EWR [60 %-70 %] betragen, der Marktanteil von J & J [30 %-40 %] und der von Guidant [25 %-35 %]. Diese Marktanteile waren in den vergangenen vier Jahren relativ stabil. |
(25) |
Gemäß der wettbewerblichen Würdigung sind die Märkte in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien besonders stark betroffen. |
(26) |
Da der Zusammenschluss den stärksten und zweitstärksten Anbieter zusammenführt, wird er eine beherrschende Stellung in beinahe allen betrachteten Märkten begründen und zu einer spürbaren Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen. |
(27) |
Auf dem Markt der endovaskulären Karotis-Stents im EWR sind folgende Mitgliedstaaten am meisten betroffen: Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Portugal und Spanien. |
(28) |
Die wichtigsten Anbieter auf dem Markt der Karotis-Stents sind J & J, Guidant und Boston Scientific, auf die zusammen zwischen 83 und 96 % des Marktes entfallen. Der Zusammenschluss wird entweder die führende Stellung von J & J bzw. Guidant stärken (Österreich, Finnland, Niederlande, Portugal und Spanien) oder den zweit- und drittgrößten Anbieter zusammenführen und damit einen neuen Marktführer schaffen (Belgien, Deutschland und Italien). |
(29) |
In den erwähnten nationalen Märkten wird das Vorhaben angesichts des Konzentrationsgrades, der Marktzutrittsschranken, der Kundentreue, des Vorhandenseins enger Substitute und durch das Wegfallen einer wichtigen wettbewerblichen Gegenmacht einseitige nachteilige Wirkungen entfalten und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindern. |
(30) |
Auf dem Markt der endovaskulären Prothesen für andere als Karotis-Stents sind Österreich, Belgien, Deutschland und die Niederlande am stärksten betroffen. In den meisten dieser Märkte ist J & J Marktführer, dessen Produkte von der Mehrzahl der Kunden als die engsten Substitute zu den J & J-Produkten angesehen werden. |
(31) |
Bei den Nichtkarotis-SX-Stents wird der Zusammenschluss in den erwähnten Märkten nicht koordinierte nachteilige Wirkungen entfalten und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und dem EWR als Ergebnis der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung behindern. |
(32) |
Hieraus schloss die Kommission, dass der Zusammenschluss auf dem Markt der endovaskulären Stents ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft. Der Zusammenschluss wird zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der ballonexpandierenden Stents führen, einseitige nachteilige Wirkungen auf den Märkten der Karotis-Stents und der Nichtkarotis-Stents zeitigen und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindern. |
C. Herzchirurgie: Endoskopische Gefäßentnahmesysteme
(33) |
Der Absatz von EVH-Systemen im EWR ist spürbar niedriger als in den Vereinigten Staaten, verzeichnet jedoch einen stetigen Zuwachs. J & J und Guidant sind praktisch die beiden einzigen Anbieter von EVH-Systemen mit Marktanteilen, die von den Parteien mit 90-95 % und von den Marktteilnehmern in Europa mit 100 % angegeben werden. |
(34) |
Die Kommission schloss hieraus, dass der Zusammenschluss ernste Bedenken wegen seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der EVH-Systeme aufwirft und zur Entstehung eines Quasi-Monopols in Europa führen wird. |
IV. VON DEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN
(35) |
Um die erwähnten Wettbewerbsbedenken auf den Märkten der steuerbaren Führungsdrähte, der endovaskulären Prothesen und der Herzchirurgie auszuräumen, haben die Parteien die nachstehenden Zusagen angeboten:
|
V. BEWERTUNG DER GEMACHTEN ZUSAGEN
(36) |
Im Lichte der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung können diese Zusagen als ausreichend angesehen werden, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Märkte für steuerbare Führungsdrähte, endovaskuläre Prothesen und die Herzchirurgie wie vorstehend beschrieben auszuräumen. |
(37) |
Auf der Grundlage dieser von den Parteien gemachten Zusagen ist die Kommission deshalb zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon nicht spürbar behindern würde. Deshalb wird mit der Entscheidung vorgeschlagen, den Zusammenschluss gemäß den Artikeln 2 Absatz 2 und 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWRA für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(38) |
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon nicht spürbar behindern würde. Der Zusammenschluss wurde deshalb mit Entscheidung vom 25. August 2005 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.