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Document 32006D0225

    2006/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 81 vom 18.3.2006, p. 25–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/225/oj

    18.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 81/25


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 2. März 2005

    über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/225/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    gestützt auf den Beschluss K(2003)793 endg. (1) zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C22/2003 (ex NN168/2002),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 27. Mai 2002, das am 31. Mai 2002 eingegangen ist (A/14263), wurde bei der Kommission eine Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002 eingereicht.

    (2)

    Mit Schreiben Nr. D/55115 vom 13. September 2002 wurden die italienischen Behörden um Auskünfte ersucht. Der Beschwerdeführer, der mit Schreiben Nr. D/55127 der Kommission vom 16. September 2002 über die Weiterbehandlung der Beschwerde unterrichtet wurde, hat mit Schreiben Nr. A/38090 vom 05. November 2002 zusätzliche Informationen übermittelt.

    (3)

    Mit Schreiben Nr. 12998 vom 24. Oktober 2002, das am 8. November 2002 eingegangen ist (A/38204), haben die italienischen Behörden geantwortet.

    (4)

    Mit Schreiben vom 21. März 2003 (SG(2003)D/229057) hat die Kommission Italien über den Beschluss unterrichtet, wegen der fraglichen Beihilferegelung, die nicht nur in der Region Piemont, sondern im gesamten Mitgliedstaat zur Anwendung gekommen ist, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (5)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

    (6)

    Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 (A/33954) gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Beteiligten ein. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben D/55630 vom 4.9.2003 an Italien weitergeleitet. Mit Schreiben A/37007 vom 10. Oktober 2003 hat Italien eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Antwort beantragt. Mit Schreiben A/37736 vom 11. November 2003 hat Italien seine Stellungnahme übermittelt.

    (7)

    Nach einem Treffen zwischen den italienischen Behörden und den Dienststellen der Kommission am 16. April 2003 wurde die Stellungnahme Italiens zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben A/34148 vom 13. Juni 2003 übermittelt.

    (8)

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58151) hat die Kommission Italien um zusätzliche Auskünfte ersucht.

    (9)

    Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/31204 vom 19. Februar 2004 eine Fristverlängerung beantragt, die von der Kommission mit Schreiben D/51435 vom 26. Februar 2004 bewilligt wurde, und haben die geforderten Informationen mit Schreiben A/32487 vom 7. April 2004 und A/32628 vom 14. April 2004 übermittelt.

    II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (10)

    Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden bestimmten, auf dem Gebiet der Region Piemont tätigen Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß dem Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002, der entgegen den Bestimmungen des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt wurde, unrechtmäßige Beihilfen gewährt.

    (11)

    Aus den Unterlagen, die der Antwort der italienischen Behörden auf das Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte (A/38204) beigefügt waren, geht jedoch hervor, dass der Beschluss 57-5400/2002, der Anlass zu der Beschwerde gab, lediglich die Vorschrift zur Durchführung der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 (nachstehend MV 173/2001) und insbesondere eines ihrer Teilprogramme, nämlich „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ in der Region Piemont, darstellte.

    (12)

    Die Beihilfen des vorgenannten Teilprogramms dienen in erster Linie der Rückzahlung von Schulden der Berufsbildungseinrichtungen für Finanzbelastungen und offene Lohnforderungen. Sie werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Beihilfen werden an Einrichtungen der beruflichen Bildung unterschiedlicher Rechtsformen (sowohl mit als auch ohne Erwerbscharakter) vergeben; Großunternehmen sind nicht ausgeschlossen.

    (13)

    Die Ministerialverordnung Nr. 173/2001 sieht außerdem die folgenden Teilprogramme vor:

    a)

    „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“

    b)

    „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“

    c)

    „Verbesserung der EDV-Ausstattung“

    d)

    „Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“

    (14)

    Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/38204 vom 8. November 2002 bestätigt, dass die Beihilfe in Höhe von insgesamt 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR) aus einem staatlichen Fonds gewährt und auf der Grundlage der MV Nr. 173/2001 unter den italienischen Regionen verteilt wird. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die Vorschrift zur Durchführung des italienischen Gesetzes Nr. 388/2000 vom 23. Dezember 2000 betreffend Bestimmungen zur Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Finanzgesetz 2001), in der unter Artikel 118 Absatz 9 die Reform der Einrichtungen der beruflichen Bildung mit Blick auf deren Anerkennung vorgesehen wird.

    (15)

    Mit demselben im vorstehenden Absatz genannten Schreiben wurde bestätigt, dass es sich bei der genannten Beihilfe nach Ansicht der italienischen Behörden nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, da sie der Förderung nicht marktbestimmter Aktivitäten von allgemeinem Interesse dient.

    (16)

    Nach Auffassung Italiens ist darüber hinaus das zu verabschiedende Anerkennungssystem zumindest de facto im Zusammenhang mit der Reform der Bildungseinrichtungen zu sehen, die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom Mai 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes Nr. 196 vom 24. Juni 1997 über „Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“ (Norme in materia di promozione dell'occupazione) (nachstehend Gesetz 196/97) beschlossen wurde. Diese Ansicht wird durch Artikel 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000, das durch MV 173/2001 durchgeführt wurde, bestätigt.

    (17)

    Den Angaben Italiens zufolge sollten mit der Förderung der Bildungseinrichtungen die organisatorischen Mängel der Begünstigten behoben werden, da diese den Erfolg des Anerkennungsprozesses zu gefährden drohten. Tatsächlich sind seit Juli 2003 grundsätzlich allein anerkannte Bildungseinrichtungen berechtigt, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bildungsmaßnahmen durchzuführen.

    (18)

    Des Weiteren konnten Bildungseinrichtungen bereits seit der Ausarbeitung des einschlägigen nationalen Rechtsrahmens im Jahr 1997 eine Art „privater“ Bildungsdienste anbieten – d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen – und haben auch in zahlreichen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der genannte Rechtsrahmen umfasst insbesondere das so genannte „Pacchetto Treu“, das Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 über Maßnahmen im Investitionsbereich, die Beauftragung der Regierung zur Neuordnung der Anreize zur Beschäftigung und der Rechtsvorschriften zur Regelung der INAIL sowie über Bestimmungen zur Neuordnung der Versicherungsträger sowie die Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom März 2000.

    (19)

    Den Angaben Italiens zufolge hat jedoch die geprüfte Maßnahme für die etablierten Einrichtungen hinsichtlich der Stärkung ihrer Erfahrung und der Erhaltung ihres Know-hows keinen Wettbewerbsvorteil begründet (eine der geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen ist beispielsweise, dass die entsprechenden Einrichtungen seit mindestens drei bis fünf Jahren in Vertragsbeziehungen mit den öffentlichen Finanzierungsträgern stehen) und war damals notwendig, um diesen Einrichtungen die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen, damit sie ihre Bildungsaktivitäten in einem liberalisierten Markt fortführen konnten. Außerdem sind diese Einrichtungen in der Mehrheit der Fälle auf lokaler (subregionaler) Ebene tätig und daher nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    (20)

    Was die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auf nationalem Gebiet anbelangt, haben den von Italien übermittelten Angaben zufolge die Regionen Friuli Venezia Giulia, Sizilien und Kampanien die Beihilferegelung nicht durchgeführt; Sardinien und die Autonome Provinz Trient haben die Maßnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3), nachstehend „De-minimis“-Verordnung, durchgeführt. Die Regionen Toskana und Umbrien haben nach der Einleitung des Verfahrens zur vorliegenden Sache dieselbe Lösung gewählt. Lediglich die Autonome Provinz Bozen hat nach Maßgabe der MV 173/2001 keinerlei Beihilfen erhalten und hat folglich die Maßnahme nicht durchgeführt. Andere Regionen haben tatsächlich lediglich einen Teil der fraglichen Teilprogramme durchgeführt.

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (21)

    Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass für die Beihilfen, die aus einem eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffenen Fonds gewährt wurden, lediglich Bildungseinrichtungen in Frage kamen. Da darüber hinaus die genannten Einrichtungen auf Grund spezifischer, von den Regionen festgelegter Kriterien ausgewählt wurden, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist und die Verwendung öffentlicher Mittel mit einschließt.

    (22)

    Zweitens hat die Kommission erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die berufliche Bildung insgesamt als nicht marktbestimmte Tätigkeit von allgemeinem Interesse angesehen werden kann, wie dies ursprünglich von den italienischen Behörden vorgebracht wurde. Hierzu hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass diese Zuschüsse geeignet seien, die Finanzlage der Beihilfeempfänger zu verbessern, da sie die Kostenbelastung verringerten, die von den Begünstigten normalerweise allein getragen werden müsse.

    (23)

    Wenngleich Bildungsdienste nur in begrenztem Umfang Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sein dürften, so konnte schließlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass einige Anbieter auch auf Gemeinschaftsebene tätig waren. Solche Unternehmungen könnten an einem Zugang zum italienischen Berufsbildungsmarkt interessiert sein.

    (24)

    Die Kommission hat daher festgestellt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnte.

    (25)

    Sollte die geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden, so müsste sie gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der übrigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beurteilt werden.

    (26)

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass nur für einen Teil der Beihilfen für die „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung“ eine Freistellung in Betracht kommen könnte, soweit sie sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten beziehen. In vergleichbarer Weise könnten die Beihilfen für die „Ausbildung des Lehrpersonals“ unter eine Freistellung fallen, wenn sie alle Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen erfüllen (4).

    (27)

    Dagegen sind der Kommission zufolge gemäß dem gegenwärtigen Stand des Dossiers alle anderen Teilprogramme als Betriebsbeihilfen einzustufen und können damit nach keiner Bestimmung des EG-Vertrags unter eine Freistellung fallen.

    IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    (28)

    Stellungnahmen von Beteiligten wurden der Kommission lediglich von einer italienischen Berufsbildungseinrichtung übermittelt, die erklärtermaßen auf nationaler Ebene aktiv und Beihilfeempfänger im Rahmen der geprüften Maßnahme ist.

    (29)

    Zwar vertritt diese Einrichtung die Auffassung, dass die italienischen Vorschriften für den Zugang zum Bildungsmarkt keinerlei Unterschied zwischen nationalen und gemeinschaftlichen Unternehmen machten, sie stellt jedoch auch fest, dass die Anbieter im Bildungsbereich, wenn sie mit der Durchführung von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bildungsmaßnahmen beauftragt werden wollten, gemäß von den Regionen festgelegten Kriterien nachweisen müssten, dass sie bereits in der Vergangenheit ein Mindestmaß an Effizienz erreicht hätten und über enge Beziehungen zu Gesellschaft und Unternehmenssektor verfügten. Aus diesem Grund ist es bisher keinem ausländischen Anbieter gelungen, die vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen.

    V.   BEMERKUNGEN ITALIENS

    (30)

    Den Angaben Italiens zufolge hat die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da durch das Anerkennungssystem, das auf objektiven, in den regionalen Durchführungsvorschriften festgelegten Kriterien beruht, das Niederlassungsrecht der Anbieter im Bildungsbereich aus anderen Regionen oder Mitgliedstaaten in keinster Weise eingeschränkt wird oder diesbezügliche Hemmnisse geschaffen werden.

    (31)

    Des Weiteren werden neue Anbieter nach Auffassung der italienischen Behörden durch die den italienischen Bildungseinrichtungen gewährten Beihilfen nicht geschädigt, da diese vermutlich bereits bei der Bedienung der Nachfrage im eigenen Gebiet Schwierigkeiten hatten. Dies wird durch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste bestätigt, die durch die geprüfte Maßnahme ausgeglichen werden sollten. Somit stellen den Angaben Italiens zufolge insbesondere die Beihilfen zum Ausgleich von in der Vergangenheit verzeichneten Verlusten infolge von Berufsbildungsmaßnahmen, mit denen die Bildungseinrichtungen beauftragt waren und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführt wurden, keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    (32)

    Außerdem haben die ausländischen Unternehmen nach Auffassung Italiens auf Grund der unzureichenden Rentabilität des italienischen Marktes für „öffentliche“ Bildungsmaßnahmen, die unter anderem durch die Notwendigkeit der geprüften Beihilfen belegt wird, keinerlei Interesse an einem Eintritt in diesen Markt.

    (33)

    Schließlich kann nach Meinung der italienischen Behörden vor allem im Lichte der Rechtsprechung in den Rechtssachen „Humbel“ (5) und „Wirth“ (6) die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Berufsbildung, die eine unrentable Tätigkeit darstellt, für die die Leistungsempfänger nicht direkt aufkommen und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistet wird, nicht als marktbestimmte Tätigkeit angesehen werden.

    (34)

    Die Region Piemont räumt zwar ein, dass die Maßnahme selektiv sei und die Verwendung öffentlicher Mittel beinhalte, bestreitet jedoch, dass die Maßnahme Vorteile mit sich bringe oder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe. Im Hinblick auf den ersten Aspekt ist sie der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen lediglich einen Ausgleich für von den Bildungseinrichtungen geleistete Dienste darstellten, soweit es sich um Bildungsmaßnahmen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens handelte. Was den zweiten Aspekt anbelangt, gibt es nach Auffassung der Region Piemont im Bildungsbereich keinen marktbestimmten Handel zwischen Mitgliedstaaten, wobei die Sprache und die fehlenden Verbindungen zum ausländischen Gebiet die größten Hemmnisse darstellen. Dagegen kann es nach Ansicht dieser Region sehr wohl einen gemeinschaftlichen Markt für „private“ Bildungsmaßnahmen geben (d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen).

    (35)

    In jedem Fall sei neuen Anbietern durch diese Maßnahmen kein Nachteil erwachsen, da diese nicht die Kostenbelastung zu tragen gehabt hätten, die den Beihilfeempfängern in der Vergangenheit entstanden sei. Auch wenn ein Vorteil nachgewiesen werden sollte, würde es sich der Region Piemont zufolge lediglich um eine Wettbewerbsverfälschung auf einem rein lokalen Markt handeln, so dass nach ihrer Auffassung Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar wäre.

    VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    (36)

    Die Untersuchung der Kommission bezieht sich auf die Beihilferegelung, die sich aus den fraglichen allgemeinen Maßnahmen zusammensetzt, und nicht auf einzelne Beihilfen, die bestimmten Einrichtungen gewährt wurden. Seit der Einleitung des Verfahrens sind den italienischen Behörden die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Beihilferegelung zur Genüge bekannt. Wären sie der Meinung gewesen, dass einige spezifische Fälle auf Einzelfallbasis gewürdigt hätten werden müssen, dann hätten sie die Kommission über die entsprechenden spezifischen Umstände in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Informationen zur Durchführung einer Einzelfallprüfung übermitteln müssen.

    VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (37)

    Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (38)

    Die Durchführung der geprüften Beihilfe erfolgt durch die Gewährung öffentlicher Mittel aus einem Fonds mit einem Volumen von 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR), der eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffen wurde. Wie aus dem Anhang zur MV 173/2001 hervorgeht, werden die Mittel unter fast allen italienischen Regionen aufgeteilt. Somit werden die Bedingungen für die Verwendung öffentlicher Mittel geprüft.

    (39)

    Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung sind allein Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus werden die Beihilfeempfänger auf regionaler Basis unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittelausstattung und etwaiger Zusatzkriterien sowie unter Wahrung des Proporzes zwischen allen italienischen Regionen ausgewählt: Folglich hat die Maßnahme eine doppelte selektive Wirkung.

    (40)

    Das Vorliegen der selektiven Wirkung sowie die Verwendung öffentlicher Mittel werden zudem von den italienischen Behörden in deren Bemerkungen bestätigt.

    VI.1.1.   Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

    (41)

    Es ist insbesondere hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (7) der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht) und des Umfangs oder der Art ihrer Finanzierung umfasst und dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt.

    (42)

    Dieser Standpunkt wurde auch in den Mitteilungen der Kommission von 1996 (8) und 2000 (9) über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa sowie im Bericht der Kommission für den Europäischen Rat in Laeken (10) vertreten.

    (43)

    Was insbesondere die Unterscheidung zwischen Leistungen wirtschaftlichen Charakters und Leistungen nichtwirtschaftlichen Charakters anbelangt, wurde vor kurzem von der Kommission unterstrichen (vgl. insbesondere Randnummer 44 des Grünbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (11), auf das seinerseits im Weißbuch zum selben Thema (12) Bezug genommen wird), dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können demnach in ein und demselben Sektor nebeneinander bestehen und mitunter sogar von ein und derselben Einrichtung erbracht werden. Die Regeln für den Binnenmarkt, den Wettbewerb und insbesondere die staatlichen Beihilfen finden auf die erstgenannten Tätigkeiten Anwendung.

    (44)

    Dagegen finden die Regeln für den Binnenmarkt und den Wettbewerb nicht auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung und haben daher keine Bedeutung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, soweit diese tatsächlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Im Hinblick auf das nationale Bildungssystem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Humbel festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit anstreben will, sondern dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgabe gegenüber seinen Bürgern erfüllt (13).

    (45)

    In dem Urteil zur Rechtssache Humbel wird festgestellt, dass insbesondere der Unterricht an einer Fachschule im Rahmen des nationalen Bildungswesens nicht als „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag zu qualifizieren ist. Tatsächlich sieht der erste Absatz des vorgenannten Artikels vor, dass im Sinne des Vertrags als Dienstleistungen allein Leistungen anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.

    (46)

    In dem Urteil zur Rechtssache Wirth (14) werden die Schlussfolgerungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Humbel bestätigt, denen zufolge das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt und in aller Regel zwischen Dienstleister und Leistungsempfänger vereinbart wird. Im selben Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Wesensmerkmal bei dem Unterricht im Rahmen des nationalen Bildungswesens fehlt.

    (47)

    Allgemein gesagt fallen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Wirth zahlreiche Tätigkeiten von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter, die im Wesentlichen soziale Funktionen wahrnehmen und deren Gegenstand nicht die Ausübung gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeiten ist, für gewöhnlich nicht unter die Gemeinschaftsregeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt (15).

    (48)

    Im geprüften Fall geht aus den von Italien übermittelten Informationen hervor, dass die von den betreffenden Bildungseinrichtungen ausgeübten Tätigkeiten zweierlei Wesensmerkmale aufwiesen. Einerseits stellten sie die Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung sicher, die Teil des öffentlichen Bildungswesens waren und vom Staat oder den Regionen im Wege der einfachen Erstattung von bestimmten beihilfefähigen Ausgaben finanziert wurden. Andererseits konnten sie marktbestimmte Tätigkeiten im Bildungssektor zu Marktpreisen ausüben, die sowohl für Unternehmen und deren Beschäftigte als auch für Privatpersonen bestimmt waren, und haben dies in zahlreichen Fällen auch tatsächlich getan. Infolgedessen haben die italienischen Behörden den Beihilfeempfängern die Verpflichtung auferlegt, für beide Tätigkeiten eine getrennte Buchführung vorzunehmen.

    (49)

    Man kann daher die Auffassung vertreten, dass die erste Art von Dienstleistungen keine wirtschaftliche Tätigkeit beinhaltet. Daraus folgt, dass für die fragliche Tätigkeit nicht die Regeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt gelten und diese folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

    (50)

    Dennoch merkt die Kommission an, dass gemäß einem vor kurzem ergangenen Urteil der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit einem ständigen Wandel unterworfen ist und teilweise dem politischen Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates anheim gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmten Unternehmen Aufgaben zu übertragen, die traditionell als Leistungen angesehen wurden, die in die Zuständigkeit der souveränen Staaten fielen. Die Mitgliedstaaten können ferner die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines funktionierenden Marktes für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen schaffen, der andernfalls nicht existieren würde. Diese Intervention hat zur Folge, dass die fraglichen Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Charakter erhalten und in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln fallen.

    (51)

    Der Gerichtshof hat z. B. festgestellt, dass der Krankentransport eine gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit ist, die von mehreren Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt für Notfalltransport und Krankentransport angeboten wird. In dem dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall wurden diese Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter erbracht. Der Gerichtshof hat jedoch daran erinnert, dass dieses Merkmal in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht geeignet ist, die Einstufung als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag auszuschließen (16).

    (52)

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Herstellung einer Substanz durch ein Krankenhaus, sofern diese im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung des Krankenhauses verwendet wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Tatsache, dass der Patient nicht unmittelbar für die Dienstleistung aufkommt, sondern dass diese aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, berührt ihre Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit nicht (17).

    (53)

    Dieser Ansatz wurde in zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes bestätigt (18). Einige Mitgliedstaaten hatten die Auffassung vertreten, dass medizinische Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen seien, da die Patienten, die sich in Krankenhäusern Behandlungen unterziehen, die erbrachten Leistungen nicht unbedingt selbst bezahlen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass medizinische Tätigkeiten unabhängig davon, ob die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar von Patienten, öffentlichen Körperschaften oder Krankenkassen bezahlt werden, wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen.

    (54)

    Darüber hinaus wird durch das Vorliegen einer solidarischen Komponente nicht unbedingt die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit mit Erwerbscharakter ausgeschlossen. Einige Wirtschaftsteilnehmer könnten angesichts der anderen Vorteile, die ihnen durch den Einstieg in den genannten Sektor erwachsen können, solche solidarischen Aspekte durchaus in Erwägung ziehen. Umgekehrt können Einrichtungen ohne Erwerbscharakter mit gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb stehen und somit Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

    (55)

    Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass bestimmte von Bildungseinrichtungen ausgeübte Tätigkeiten, selbst die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistete berufliche Bildung, als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind.

    (56)

    Im letztgenannten Fall wäre Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar, der Bestimmungen über Unternehmen enthält, die mit der Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Im vorgenannten Artikel wird festgelegt, dass für diese Unternehmen die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Darin heißt es ferner, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

    (57)

    Da den Bildungseinrichtungen im Rahmen der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften mittels verbindlicher Rechtsakte, d. h. der zwischen den italienischen Regionen und den Bildungseinrichtungen geschlossenen Verträge, eine Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen wurde, wobei nicht die Gefahr einer Überkompensierung bestand, da die Beihilfen nicht den Betrag der aus der getrennten Buchführung hervorgehenden förderfähigen Kosten überschreiten durften, kann folglich eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag beschieden werden.

    (58)

    Dagegen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die zweite Art von Tätigkeiten, die in Randnummer 48 beschrieben werden, auf der Grundlage der von den italienischen Behörden selbst übermittelten Daten hinreichend nachgewiesen worden ist.

    VI.1.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

    (59)

    Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Staatliche Beihilfen erfüllen oftmals beide Voraussetzungen.

    (60)

    Was insbesondere den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, hat das Gericht erster Instanz (19) daran erinnert, dass der gemeinschaftliche Markt beeinflusst wird, wenn eine Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Dies ist der Fall, wenn das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen aktiv am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilnimmt oder an Verträgen auf Grund von Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt ist.

    (61)

    Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

    (62)

    Folglich ist weder eine unmittelbare Beteiligung der begünstigten Unternehmen an Ausfuhrtätigkeiten (20) noch das Vorliegen eines tatsächlichen innergemeinschaftlichen Handels im selben Marktsegment erforderlich, um die Beeinträchtigung des Handels nachzuweisen. Darüber hinaus lässt sich weder auf Grund der geringen Beihilfehöhe noch auf Grund der relativ geringen Größe des Begünstigten im Vorhinein der Schluss ziehen, dass der Handel nicht beeinträchtigt wird.

    (63)

    Hierzu merkt die Kommission an, dass im geprüften Fall einige Begünstigte zumindest auf regionaler oder überregionaler (und bisweilen auf nationaler) Ebene tätig sind und einen beträchtlichen Umsatz ausweisen, der vermutlich geeignet ist, die Hemmnisse zu überwinden, die das gemeinschaftsweite Angebot von Bildungsdiensten behindern. Überdies hat die Kommission festgestellt, dass einige Begünstigte bereits auf grenzüberschreitender Ebene tätig sind.

    (64)

    So ist insbesondere ein einzelner Beihilfeempfänger mit vier Niederlassungen in Belgien, sieben in Frankreich, vier in Deutschland und einer im Vereinigten Königreich bereits in mehren Mitgliedstaaten sowie in Staaten außerhalb der EU und Europas (Schweiz und Argentinien) tätig. Dieser Begünstigte ist auch Partner im internationalen Netz „Exemplo“, dem 14 europäische Bildungseinrichtungen angehören und das die Förderung des Wissensaustauschs, des Benchmarking, der Zusammenarbeit im Rahmen gemeinschaftlicher Projekte, der Entwicklung spezifischer Marktsegmente für den elektronischen Handel und des elektronischen Lernens anstrebt.

    (65)

    Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind, da sie in der Tat den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

    VI.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

    (66)

    Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen wurde.

    (67)

    Da die vorgenannte Regelung der Kommission nicht im Voraus zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Beihilfenvorschriften angemeldet wurde, ist sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden und ist somit rechtswidrig.

    VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe auf Grund von Artikel 87 EG-Vertrag

    (68)

    Das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ könnte grundsätzlich in den Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung (21) fallen, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogener Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Es ist gleichwohl hervorzuheben, dass die Beihilfehöhe oftmals den Schwellenwert von 100 000 EUR übersteigt.

    (69)

    Daher hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die geprüfte Maßnahme nicht als vereinbar mit der „De-minimis“-Verordnung angesehen werden kann. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden nicht die Einstufung der fraglichen Regelung als „De-minimis“-Beihilfen geltend gemacht.

    (70)

    Da die vorliegende Maßnahme keine der in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis f) der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen genannten beihilfefähigen Kosten vorsieht (22), kann sie nicht für eine Freistellung nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung in Betracht kommen. Außerdem wurde sie nicht einmal von den italienischen Behörden als Ausbildungsbeihilfe eingestuft.

    (71)

    Zur Frage, ob die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (23) gewürdigt werden kann, stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des fraglichen Teilprogramms keine Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Güter vorgesehen sind. Im Gegenteil zielt die Regelung lediglich darauf ab, die laufenden Ausgaben durch die Gewährung von Zuschüssen für die Tilgung von Altschulden zu senken. Hierbei handelt es sich um Betriebsbeihilfen, denen die Kommission für gewöhnlich eher ablehnend gegenübersteht.

    (72)

    Insbesondere kann die Gewährung von Betriebsbeihilfen, die nicht im Zusammenhang mit Zusatzkosten infolge der Durchführung einer Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes stehen, zu einer Senkung der Gemeinkosten führen, die Unternehmen in der Regel selbst tragen müssen.

    (73)

    In der Tat können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise und nur in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden, sofern die unter Punkt 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (24). Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass die betreffende nationale Vorschrift im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates gilt und keinerlei Differenzierung im Hinblick auf die Behebung regionaler Nachteile vorsieht.

    (74)

    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die geprüfte Regelung keine der vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus haben sich die italienischen Behörden mit Blick auf die etwaige Vereinbarkeit der Regelung weder auf die Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen noch auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berufen.

    (75)

    Des Weiteren fördert die fragliche Maßnahme keine anderen horizontalen Ziele im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag oder nach Maßgabe der einschlägigen Leitlinien, Rahmenvorschriften und Verordnungen, z. B. in den Bereichen FuE, Beschäftigung, Umwelt oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

    (76)

    Es liegt auf der Hand, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) (25) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Dieselbe Schlussfolgerung ist im Hinblick auf die Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) bis d) (26) zu ziehen.

    (77)

    Für die Teilprogramme „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ kann weitgehend dieselbe Argumentation herangezogen werden, wie sie bereits in Bezug auf das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ dargelegt wurde.

    (78)

    In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass der Großteil dieser Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden muss und daher nicht für eine Freistellung in Betracht gezogen werden kann.

    (79)

    Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen für die Schaffung von Anreizen für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern, die offensichtlich einen ungerechtfertigten Vorteil für die begünstigten Bildungseinrichtungen darstellen, soweit diese im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ihre Personalkosten künstlich senken können, weder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (27), noch auf der Grundlage anderer geltender Rechtsvorschriften unter eine Freistellung fallen können.

    (80)

    In ähnlicher Weise kommt für die Ausgaben für die Verbesserung der EDV-Ausstattung keine Freistellung in Betracht, da sie keine Erstinvestition im Sinne der Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen darstellen (28) und nicht einmal ein Instrument für die regionale Entwicklung im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (29) beinhalten.

    (81)

    Aus den in Randnummer 68 bis 76 ausgeführten Gründen können die Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards nach Maßgabe der geltenden Regeln für staatliche Beihilfen nicht unter eine Freistellung fallen.

    (82)

    Dagegen kann für den Teil der Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung, der sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten bezieht, nach Maßgabe der Verordnung über Beschäftigungsbeihilfen (30) eine Freistellung in Betracht kommen.

    (83)

    In ähnlicher Weise können die Beihilfen im Rahmen des Teilprogramms „Ausbildung des Lehrpersonals“ gemäß der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen unter eine Freistellung fallen (31).

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (84)

    Soweit durch eine getrennte Buchführung nachweisbare berufliche Bildungsdienste für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens erbracht und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, fallen die Beihilfen, die für die Kosten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gewährt wurden, wie in den Randnummern 44 bis 49 ausgeführt worden ist, nicht unter die Vorschriften von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und stellen mithin keine Beihilfen dar.

    (85)

    Wenn andererseits im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, können diese gemäß der in den Randnummern 50 bis 55 dargestellten Weiterentwicklung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit unter eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag fallen.

    (86)

    Dagegen erfüllen Beihilfen für Kosten, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten entstehen, sämtliche Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfen angesehen zu werden und damit unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen.

    (87)

    Nachdem die Behilferegelung für die Reform der beruflichen Bildung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden ist, bedauert die Kommission feststellen zu müssen, dass die Regelung folglich – soweit sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt – rechtswidrig ist.

    (88)

    Die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“, soweit die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung von Behinderten betroffen sind, und „Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“ können jeweils unter die Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (32) bzw. der Verordnung (EG) 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (33) fallen.

    (89)

    Die für die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie die Anpassung an verbindliche Sicherheitsstandards betreffen.

    (90)

    Die Kommission stellt fest, dass die „De-minimis“-Verordnung (34) grundsätzlich auf die in Rede stehenden Maßnahmen angewendet werden könnte, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Da alle in der „De-minimis“-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und insbesondere für die einzelnen Begünstigten der Höchstbetrag von 100 000 EUR in jedem relevanten Dreijahreszeitraum nicht überschritten wurde, können die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten Beihilfen unter die „De-minimis“-Verordnung fallen, so dass hier Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zur Anwendung kommt.

    (91)

    Die vorliegende Entscheidung über die geprüfte Beihilferegelung ist unverzüglich umzusetzen. Nach ständiger Praxis der Kommission wird die Beihilfe, die gemäß Artikel 88 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag vom Empfänger zurückgefordert. Diese Praxis wird durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) bestätigt.

    (92)

    Die Kommission gibt ferner zu bedenken, dass eine Entscheidung zu einer Beihilferegelung nicht die Möglichkeit präjudiziert, dass Einzelmaßnahmen nicht als Beihilfen angesehen (weil die individuelle Vergabe von Beihilfen unter die „De-minimis“-Regelungen fällt) bzw. gänzlich oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, und dies aus Gründen, die mit dem besonderen Fall zu tun haben (z. B. gemäß einer Ausnahmeregelung).

    (93)

    Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten, angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

    (94)

    Die Zinsen sind gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (36) zu berechnen.

    (95)

    Zu diesem Zweck fordert Italien die möglichen Begünstigten der Regelung zur Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung zuzüglich der in Randnummer 94 genannten Zinsen auf. Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein.

    (96)

    Italien stellt der Kommission in dem dieser Entscheidung als Anhang I beigefügten Fragebogen die geforderten Informationen zur Verfügung; darin ist eine Auflistung aller Beihilfeempfänger vorzunehmen und klar anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen bzw. bereits durchgeführt wurden, um die rechtswidrig gewährten Beihilfen unverzüglich und wirksam wiedereinzuziehen. Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können (z. B. Rundschreiben, Rückforderungsentscheidungen etc.).

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Die von Italien im Rahmen der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 388/2000 gewährten Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit beruflichen Bildungsmaßnahmen für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens, für die eine getrennte Buchführung vorliegt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, soweit die vorgenannten Maßnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

    2.   Für die unter Absatz 1 genannten Beihilfen, die für im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen gewährt wurden, kann die Ausnahmeregelung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht kommen.

    Artikel 2

    1.   Die von Italien durch Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Artikels 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000 sowie durch die weiteren, von den italienischen Regionen erlassenen Durchführungsbestimmungen eingeführte Beihilferegelung ist rechtswidrig, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie nicht nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Voraus bei der Kommission angemeldet wurde.

    2.   Bei der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sind lediglich die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ und „Ausbildung des Lehrpersonals“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    3.   Was die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“, „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ sowie „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards“ angeht, ist die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 3

    1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 Absatz 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

    2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

    3.   Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein.

    4.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

    5.   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

    6.   Italien fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Empfänger der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfen zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zuzüglich der entsprechenden Zinsen auf.

    Artikel 4

    Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anhand des beigefügten Fragebogens die Maßnahmen mit, die bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen.

    Innerhalb derselben Frist übermittelt der Italien der Kommission sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 2. März 2005

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 8.

    (2)  Vgl. Fußnote 1.

    (3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

    (4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

    (5)  EuGH 27. September 1988, Belgischer Staat/René Humbel und seine Ehefrau Marie-Therese Edel, Rechtssache C-263/86, Slg. 1988, I-5365, Randnummern 9-10 und 15-18.

    (6)  EuGH 7. Dezember 1993, Stephan Max Wirth/Landeshauptstadt Hannover, Rechtssache C-109/92, Slg. 1993, I-6447.

    (7)  Vgl. EuGH 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnummern 74 und 75.

    (8)  ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.

    (9)  ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.

    (10)  KOM (2001) 598 endg.

    (11)  KOM(2003) 270 vom 21.5.2003.

    (12)  KOM(2004) 374 endg.

    (13)  Vgl. Fußnote 5.

    (14)  Vgl. Fußnote 6.

    (15)  Vgl. Fußnote 6.

    (16)  EuGH 25. Oktober 2001, Firma Ambulanz Glöckner/Landkreis Südwestpfalz, Rechtssache C-475/99, Slg. 2001, I-9089, Randnummer 19.

    (17)  EuGH 10. Mai 2001, Henning Veedfald/Århus Amtskommune, Rechtssache C-203/99, Slg. 2001, I-3569.

    (18)  EuGH 12. Juli 2001, B.S.M. Smits, verheiratete Geraets/Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms/Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen, Rechtssache C-157/99, Slg. 2001, I-5473, und EuGH 12. Juli 2001, Abdon Vanbraekel und andere/Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), Rechtssache C-368/98, Slg. 2001, I-5363.

    (19)  EuGeI 29. September 2000, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-55/99, Slg. 2000, II-3207.

    (20)  Vgl. unter anderem EuGH 13.07.1988, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067 und EuGH 24.07.2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnummern 77 und 78.

    (21)  Vgl. Fußnote 3.

    (22)  Vgl. Fußnote 4.

    (23)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

    (24)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

    (25)  Nach Artikel 87 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland […].

    (26)  Nach Artikel 87 Absatz 3 können mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden: „b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

    (27)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

    (28)  Vgl. Fußnote 23.

    (29)  Vgl. Fußnote 24.

    (30)  Vgl. Fußnote 27.

    (31)  Vgl. Fußnote 4.

    (32)  Vgl. Fußnote 27.

    (33)  Vgl. Fußnote 4.

    (34)  Vgl. Fußnote 3.

    (35)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (36)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG

    Informationen über die Durchführung der Entscheidung C(2005)429 der Kommission

    1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

    1.1.

    Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird, aufgeschlüsselt nach

    Kapital

    Zinsen

    1.2.

    Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gemäß der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährten und zurückzufordernden Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, Stand …)?

    1.3.

    Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist?

    2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

    2.1.

    Bitte geben Sie detailliert an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Maßnahmen ist anzugeben.

    2.2.

    Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein?

    3.   Informationen über den einzelnen Begünstigten

    Bitte tragen Sie in der nachstehenden Tabelle die entsprechenden Angaben für jeden einzelnen Begünstigten, von dem die gemäß der Beihilferegelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, und den vom Begünstigten zurückbezahlten Beihilfebetrag ein:

    Name des Begünstigten

    Rechtswidrig gewährter Beihilfebetrag (1)

    Währung: …

    Betrag der zurückgezahlten Beihilfe (2)

    Währung: …

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent)

    (2)  

    (°)

    zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen)


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