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Dokument 32006D0177

2006/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 63 vom 4.3.2006, s. 11–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dokumentets rättsliga status Gällande

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/177/oj

4.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2004

über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812)

(Nur die italienische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/177/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss (1) der Kommission, wegen der Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten,

nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine von einem Wettbewerber erhobene Beschwerde gegen WAM Engineering ein. Darin wurde WAM zur Last gelegt, vom italienischen Staat unzulässigerweise öffentliche Gelder erhalten zu haben.

(2)

Mit Schreiben vom 5. August 1999 und 10. September 1999 wurden von den italienischen Behörden Informationen angefordert. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben A/36636 vom 2. September 1999 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 (D/65224) übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Antwort der italienischen Behörden (Schreiben A/37761 vom 11. Oktober 1999) und bekundete ferner ihre Absicht, eine förmliche Prüfung durchzuführen.

(3)

Gleichzeitig wurde von der Kommission eine Untersuchung über nationale Förderprogramme für Direktinvestitionen außerhalb der EU (DI-Abflüsse) durchgeführt, die in eine Mitteilung der Kommission zu dieser Frage einmünden sollte.

(4)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 (D/55270) forderte die Kommission von den italienischen Behörden weitere Informationen an, nachdem sich der Beschwerdeführer erneut zu Wort gemeldet hatte (mit den Schreiben A/32799 vom 31. März 2000 und A/32799 vom 11. Oktober 2000 wurden der Kommission zwei Erinnerungsschreiben zugestellt) und die Untersuchung über „DI-Abflüsse“ von der Kommission verschoben worden war.

(5)

Gestützt auf die Informationen in den Schreiben vom 20. Februar 2002 (A/31323) und 27. März 2002 (A/32370) wurden die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2002 (D/51694) um weitere Auskünfte gebeten.

(6)

Die italienischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 21. Mai 2002 (A/33699). Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (D/52840) teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vorgelegten Informationen nach ihrer Ansicht unvollständig seien, und forderte sie auf, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens die fehlenden Informationen vorzulegen und weitere Klarstellungen vorzunehmen.

(7)

In Ermangelung einer Antwort erging am 26. September 2002 trotz eines Antrags der italienischen Behörden auf Verlängerung der Frist bis 31. Juli (Schreiben A/34670 vom 25. Juni 2002) eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2). In der Zwischenzeit wurde der Fall in das „Verzeichnis nicht angemeldeter Beihilfen“ unter der Nummer NN 102/2002 aufgenommen.

(8)

Mit Schreiben D/53325 vom 26. Juni 2002 und D/55544 vom 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten. Mit Schreiben A/37992 vom 31. Oktober 2002 bat er darum, über das Ergebnis der Anordnung informiert zu werden.

(9)

Die italienischen Behörden erteilten die gewünschten Auskünfte mit Schreiben A/37537 vom 16. Oktober 2002 sowie mit Schreiben A/37783 vom 24. Oktober 2002.

(10)

Die Kommission teilte Italien mit Schreiben SG(2003) D/228223 vom 24. Januar 2003 ihren Beschluss mit, bezüglich der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Beschluss K(2003) 35 endg.).

(11)

Mit Schreiben D/50629 vom 29. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens informiert.

(12)

Da der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben noch nicht erhalten hatte, richtete er mit Schreiben A/31086 vom 10. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben an die Kommission.

(13)

Im Anschluss an die Mitteilung an die italienischen Behörden über die Einleitung des Verfahrens richtete WAM S.p.A. ein Schreiben (A/31070 vom 10. Februar 2003) direkt an die Kommission.

(14)

Mit Schreiben A/31552 vom 27. Februar 2003 bat Italien um eine Verlängerung der in dem Beschluss der Kommission festgesetzten fünfzehntägigen Frist für Angaben zur Vertraulichkeit bis zum 7. März 2003.

(15)

Mit Schreiben A/31812 vom 10. März 2003 bat Italien die Kommission, den Beschluss nicht vollständig zu veröffentlichen, da der Begünstigte bereit sei, die Beihilfe zurückzuzahlen, was auch von WAM S.p.A. selbst in dem direkt an die Kommission gerichteten Schreiben A/31907 vom 13. März 2003 bestätigt wurde.

(16)

Mit Schreiben D/51799 vom 18. März 2003 wies die Kommission darauf hin, dass zur Vermeidung der Veröffentlichung eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erforderlich sei, die davon abhängig sei, dass nachgewiesen werde, dass beide Beihilfen zuzüglich der Zinsen, die in einer von der Kommission akzeptierten Weise zu berechnen seien, tatsächlich zurückgezahlt wurden.

(17)

Da der von den italienischen Behörden mit Schreiben A/33347 vom 13. Mai 2003 vorgeschlagene Betrag deutlich unter dem Subventionsäquivalent lag, das die Kommission anhand der ihr bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen berechnet hatte, teilte die Kommission Italien mit Schreiben D/53393 vom 22. Mai 2003 mit, dass die Veröffentlichung in Kürze erfolgen werde, da die Höhe der vorgeschlagenen Rückzahlung nicht ihren Kriterien entspreche.

(18)

Mit Schreiben A/34156 vom 13. Juni 2003 bat der Beschwerdeführer um Informationen über die Veröffentlichung des Beschlusses. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/53949 vom 18. Juni 2003, zusammen mit einer weiteren Mitteilung gleichen Datums per E-Mail an den Beschwerdeführer, um diesem unverzüglich mitzuteilen, dass die Veröffentlichung soeben stattgefunden habe.

(19)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, dem ein Fax gleichen Datums (A/34620) vorausging, wurde von WAM S.p.A. ein Antrag auf komplette Akteneinsicht eingereicht, den die GD COMP mit Schreiben D/54522 vom 14. Juli 2003 ablehnte.

(20)

Mit Schreiben A/34306 vom 20. Juni 2003 reagierte WAM S.p.A. direkt auf die an Italien gerichtete Ankündigung, den Beschluss zu veröffentlichen. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/54497 vom 11. Juli 2003.

(21)

Mit Schreiben A/34527 vom 27. Juni 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, von WAM eine Entschädigung für die erlittenen Verluste zu fordern, falls die endgültige Entscheidung der Kommission negativ ausfallen sollte, und bat um Auskünfte über das entsprechende Verfahren.

(22)

Mit Schreiben A/34750 vom 4. Juli 2003 teilte der Beschwerdeführer, Morton Machine Company Limited mit, dass er von WAM S.p.A., das seinerseits eine Entschädigung fordere, vor einem italienischen Gericht verklagt worden sei, und fragte bei der Kommission an, ob sie einen Widerruf der Klage erreichen könne.

(23)

Die Kommission antwortete mit Schreiben D/54481 vom 10. Juli 2003 auf die beiden genannten Schreiben von Morton Machine Company.

(24)

Mit Schreiben A/35044 vom 16. Juli 2003 gingen Bemerkungen Dritter ein, die um eine vertrauliche Behandlung baten.

(25)

Am 23. Juli 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der italienischen Behörden statt. Im Vorfeld übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben Nr. 9601 vom 22. Juli 2003 (Eingangsvermerk vom 25. Juli 2003 (A/35269)) einige Informationen und darüber hinaus wurden der Kommission mit Schreiben A/35577 vom 8. August 2003 direkt von der „Presidenza del Consiglio dei Ministri; Dipartimento per il coordinamento delle politiche comunitarie“ einige weitere Auskünfte erteilt.

(26)

Mit Schreiben A/35785 vom 21. August 2003 erkundigte sich der Beschwerdeführer Morton Machine, ob bereits eine endgültige Entscheidung ergangen sei, und bat darum, über deren Veröffentlichung auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben D/55473 vom 28. August 2003.

(27)

Mit Schreiben A/36444 vom 19. September 2003 äußerten sich die italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens.

(28)

Mit Schreiben A/37525 vom 3. November 2003 nahmen die italienischen Behörden zu den Bemerkungen von dritter Seite Stellung, die ihnen mit Schreiben der Kommission D/56068 vom 25. September 2003 übermittelt worden waren.

(29)

Der erneute Antrag von WAM auf Akteneinsicht (2003/A/35486 vom 30. Juli 2003) wurde vom Generalsekretariat mit Schreiben SG/B/2/IS/D(2003) 330353 vom 16. September 2003 wiederum abgelehnt.

(30)

Die fehlenden Angaben in der Antwort vom 19. September 2003 (A/36444) wurden von den italienischen Behörden am 14. Januar 2004 mit Schreiben A/30263 nachgereicht.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(31)

Der Beschwerdeführer erklärte zu der Preispolitik von WAM Engineering im Vereinigten Königreich, dass das Unternehmen in der Lage sei, aufgrund von Finanzhilfen des italienischen Staats kraft des Gesetzes 394/81 industrielle Mischmaschinen um ein Drittel billiger anzubieten, d. h. zu einem Preis, zu dem man nach seiner Ansicht kaum die Rohstoffe zur Herstellung der Maschine einkaufen könne.

(32)

Bei „WAM Engineering Ltd“ handelt es sich um ein Tochterunternehmen der „WAM S.p.A.“, das den Markt im Vereinigten Königreich und in Irland beliefert. Das betroffene Marktsegment ist die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von industriellen Mischmaschinen, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie verwendet werden.

(33)

Nach Angaben des Beschwerdeführers machte sich WAM Engineering das italienische Gesetz Nr. 394 aus dem Jahre 1981 zunutze, das offenbar dazu dient, den Zutritt zu Märkten in Drittländern durch Finanzhilfen zu erleichtern. Das Gesetz 394/81 soll insbesondere italienische Unternehmen fördern, die Zweigniederlassungen (Vertretungen, Verkaufsräume und Lager) im Ausland gründen wollen.

(34)

Die italienischen Behörden bestätigten die Vergabe einer Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 2 281 450 000 ITL (ca. 1,18 Mio. EUR) im Jahre 1995 zugunsten von WAM für die Durchführung von Programmen in Japan, Südkorea und Taiwan. Nach Angaben der italienischen Behörden erhielt das Unternehmen de facto 1 358 505 421 ITL (ca. 0,7 Mio. EUR), weil die geplanten Vorhaben in Korea und Taiwan wegen der Wirtschaftskrise in diesen Ländern nicht durchgeführt wurden.

(35)

Das zinsvergünstigte Darlehen deckt 85 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die Zinsvergünstigung kann 60 % des Referenzzinses erreichen. Das Darlehen ist innerhalb von fünf Jahren zu gleichen halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen. Die Zinsen werden dabei jeweils auf den noch ausstehenden Saldo fällig. Vorgesehen ist eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren.

(36)

Der ermäßigte Zinssatz des betreffenden Darlehens (4,4 %) wurde auf der Grundlage eines Marktzinses von 11 % berechnet. Auf der Grundlage der bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen wurde die Beihilfeintensität daher auf 16,38 % geschätzt, woraus sich ein BSÄ von 222,523 Mio. ITL (ca. 115 000 EUR) ergeben hätte.

(37)

Die beihilfefähigen Kosten dieser Beihilfe wurden in zwei Kategorien aufgeteilt: Kosten, die sich auf den Aufbau einer dauerhaften Struktur im Ausland beziehen, und Verkaufsförderung. Im Einzelnen wurden folgende Kosten (in Mio. ITL) ausgewiesen:

Beihilfefähige Kosten

Gewährtes Darlehen

(Mio. ITL)

DAUERHAFTE STRUKTUR

Miete, Versicherungen, Versorgungsleistungen

122,56

Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel, sonstige Ausstattung der dauerhaften Strukturen)

556,94

Muster

38,23

Beratungsdienstleistungen

29,43

Zwischensumme 1

747,18

VERKAUFSFÖRDERUNG

Einlagerung von Waren

456,28

Marktforschung

40,95

Messen und Ausstellungen

12,19

Werbung

94,39

Reisen von Personal und Arbeitgeber

7,52

Zwischensumme 2

611,33

Gesamtbetrag

1 358,51

(38)

Mit Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 haben die italienischen Behörden auf eindeutige Anfrage der Kommission mitgeteilt, dass WAM im Rahmen des gleichen Programms am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) gewährt wurde.

(39)

Der Kommission waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens keine Einzelheiten über diese weitere Beihilfe bekannt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(40)

Die italienischen Behörden vertraten in ihrem Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 die Auffassung, dass die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt worden sei, deutlich unter der „De minimis“-Schwelle liege und dass dem gleichen Begünstigten während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren keine weitere „De minimis“-Beihilfe gewährt worden sei. Außerdem erklärten sie, dass die Beihilfe nicht in direktem Zusammenhang mit den ausgeführten Mengen stehe.

(41)

Die Kommission wies darauf hin, dass ein Großteil der beihilfefähigen Kosten, die in die Beihilfe an WAM 1995 eingeflossen seien, wie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsausgaben sowie die Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel und Ausrüstung) für eine dauerhafte Struktur im Ausland, als Beihilfe zum Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes eingestuft werden könne.

(42)

Ebenso müssten nach Ansicht der Kommission die Kosten für Beratungsleistungen in Bezug auf ausländische Vertretungen sowie Werbe- und Reisekosten von Personal und Arbeitgeber als laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Exporttätigkeit eingestuft werden.

(43)

Gemäß dem letzten Unterabsatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (3) ist die Kommission der Auffassung, dass in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln in der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger als die Leitlinien sind (4). Bei „De minimis“-Beihilfen sind daher grundsätzlich die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission 2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (5) anzuwenden.

(44)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a gilt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen.

(45)

Was die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den einschlägigen „De-minimis“-Vorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 (6), der die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe geltende „De-minimis“-Vorschrift enthielt, Exportbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss. Er sah jedoch eine niedrigere Schwelle von 50 000 ECU vor.

(46)

Die Kommission äußerte daher Zweifel, ob die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, den einschlägigen „De-minimis“-Regeln entspricht.

(47)

Außerdem hatte die Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung erhebliche Zweifel, dass die Beihilfe an WAM überhaupt in irgendeiner Form mit dem EG-Vertrag vereinbar sei.

(48)

Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Marktforschung und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen zwar grundsätzlich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) als Beihilfen für Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten in Frage kommen würden, in diesem Fall aber nicht freigestellt werden könnten, da WAM S.p.A. zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht als KMU einzustufen gewesen sei.

(49)

Falls die Beihilfe als ausländische Direktinvestition zu prüfen wäre, sei darauf verwiesen, dass die Kommission bisher keine staatlichen Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen an Großunternehmen genehmigt hat. In ihrer Entscheidung 97/241/EG vom 5. Juni 1996 (8) genehmigte die Kommission eine Regelung nur für ausländische Direktinvestitionen von KMU — sofern alle Voraussetzungen für staatliche Beihilfen an KMU erfüllt sind, wohingegen Beihilfen für Großunternehmen einzeln angemeldet werden müssen.

(50)

Die einzige Anmeldung einer Einzelbeihilfe an ein Großunternehmen auf der Grundlage der genannten Entscheidung führte zu einer Negativentscheidung (9).

(51)

Die italienischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002 (A/37783) auch darauf hin, dass zu keiner Zeit Beihilfen unmittelbar an „WAM Engineering“ vergeben worden seien und dass unter diesem Namen kein Unternehmen im italienischen Handelsregister eingetragen ist.

(52)

Zunächst ist festzustellen dass „WAM Engineering Ltd“ das Tochterunternehmen der „WAM S.p.A.“ für das Vereinigte Königreich und Irland ist. Zum anderen haben die italienischen Behörden bereits in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 mitgeteilt, dass „WAM S.p.A.“ 1995 nach dem Gesetz 394/81 ein zinsvergünstigtes Darlehen gewährt wurde, und mit Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 hinzugefügt, dass die „WAM-Gruppe“ am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen im Rahmen der gleichen Regelung erhalten hat.

(53)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt 88) des EG-Vertrags (10) gilt Folgendes: „Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich“.

(54)

Schließlich hatte die Kommission angesichts der vorstehenden Ausführungen starke Zweifel, ob die Beihilfe, die WAM 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, überhaupt in irgendeiner Form gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden könne.

(55)

Als das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde, hatte die Kommission noch keinerlei Erkenntnisse über die Beihilfe, die der „WAM-Gruppe“ — wie sie von den italienischen Behörden bezeichnet wurde — im Jahre 2000 ebenfalls in Form eines zinsvergünstigten Darlehens gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, da von den italienischen Behörden keine Angaben etwa zur Beihilfeintensität oder zu den beihilfefähigen Ausgaben gemacht worden waren.

(56)

Die Kommission war daher nicht in der Lage, die betreffende Beihilfe in diesem Stadium des Verfahrens eingehend zu prüfen, äußerte aber Zweifel, dass sie überhaupt in irgendeiner Form als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könne, da sie dem gleichen Ziel diene und auf der gleichen Rechtsgrundlage gewährt worden sei wie die Beihilfe aus dem Jahre 1995.

IV.   BEMERKUNGEN DRITTER

(57)

Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens kamen von einem betroffenen Dritten, der aber um Vertraulichkeit bat.

(58)

In diesen Bemerkungen werden die Anstrengungen der Kommission zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Konkurrenten in diesem Wirtschaftsbereich gelobt, und es wird beklagt, dass aufgrund der Position von WAM S.p.A. auf dem Markt technische Fachkenntnisse und Arbeitsplätze verloren gingen.

(59)

Mit Schreiben A/37525 vom 3. November 2003 wies Italien, das von der Kommission mit Schreiben D/56068 vom 25. September 2003 über die Bemerkungen von dritter Seite informiert worden war, darauf hin, dass diese Bemerkungen seiner Ansicht nach nichts wesentlich Neues gebracht hätten, da sie nur die Anschuldigungen bestätigten, die im Zusammenhang mit diesem Fall bereits vorgebracht worden seien (beispielsweise vom Beschwerdeführer). Insbesondere hält es Italien für hinreichend nachgewiesen, dass zwischen den dort zur Last gelegten Tatsachen und der Finanzhilfe für WAM gemäß dem Gesetz 394/81 kein Zusammenhang besteht.

V.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(60)

Es wurde der Nachweis geführt, dass WAM ausgehend von seinem Jahresabschluss für 1994 zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfe und der Einreichung des Beihilfeantrags der Definition eines mittleren Unternehmens im Sinne von Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU von 1992 (11) entsprach, da es 163 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR hatte und sich im Besitz von zwei Unternehmen befand, die beide der Definition eines KMU entsprachen. Andererseits räumten die italienischen Behörden selbst ein, dass WAM seit 1998 kein KMU mehr war und somit auch nicht, als die zweite Beihilfe vergeben wurde (im Jahre 2000).

(61)

Zur ersten Finanzhilfe wurden keine wesentlichen neuen Angaben gemacht, die der Kommission nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens vorlagen, mit Ausnahme der Tatsache, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen gewährt wurde, für die die tilgungsfreie Zeit zwischen 2 Jahren und Null schwanken konnte. Offenbar war eine Überprüfung des Zinssatzes im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. Die vollständige Rückzahlung dieser Beihilfe dürfte im April 2004 abgeschlossen sein.

(62)

Hinsichtlich des zweiten zinsvergünstigten Darlehens, das WAM im Jahre 2000 gewährt wurde, stellten die italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben A/35269 vom 25. Juli 2003 klar, dass sich der Gesamtbetrag auf 3 603 574 689 ITL (1 861 091,01 EUR) und nicht auf 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) belief, wie zuvor in dem Schreiben A/33699 vom 21. Mai 2002 angegeben und damit auch in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ausgeführt worden war, da sich letzterer Betrag nur auf den Teil des Darlehens bezog, der bereits ausgezahlt war, als das Schreiben verfasst wurde, und nicht auf den Gesamtbetrag des gewährten Darlehens.

(63)

Tatsächlich wurden danach zwei weitere Tranchen der Beihilfe ausgezahlt. Die letzte Auszahlung in Höhe von 248 091,01 EUR erfolgte am 29. Januar 2003, wohingegen der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens vom 21. Januar 2003 datiert und das Schreiben der Kommission, mit dem sie Italien die Verfahrenseröffnung mitteilt, vom 24. Januar 2003 ist. Dieses Darlehen wurde zu den gleichen Bedingungen wie das erste Darlehen gewährt, da beide auf der Grundlage des Gesetzes 394/81 gewährt wurden. Der Gesamtbetrag des fraglichen Darlehens wurde am 9. November 2000 ausgehandelt und der entsprechende Vertrag am 20. Dezember 2000 unterzeichnet.

(64)

Die geförderten beihilfefähigen Kosten sind nachstehender Übersicht zu entnehmen, die von den italienischen Behörden zusammen mit dem Schreiben A/35269 übermittelt wurde.

Beihilfefähige Kosten

Gewährtes Darlehen

(in Tausend EUR)

DAUERHAFTE STRUKTUR

Miete und Mobiliar der Gebäude, Fahrzeuge

331,27

Betriebskosten (Kosten für Betrieb, Waren und Personal)

973,50

Muster

0,87

Ausbildung

25,24

Beratungsleistungen

30,29

Zwischensumme 1

1 361,17

VERKAUFSFÖRDERUNG

Einlagerung von Waren

353,39

Messen und Ausstellungen

6,37

Werbung

42,74

Reisen von Mitarbeitern

94,84

Reisen von Kunden nach Italien

2,59

Zwischensumme 2

499,92

Gesamtbetrag

1 861,09

(65)

Aus den Unterlagen, die dem Schreiben A/30263 vom 14. Januar 2004 beigefügt waren, ging außerdem hervor, dass das fragliche Programm gemeinsam von WAM S.p.A. und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einer Firma vor Ort, die sich zu 100 % im Besitz von WAM S.p.A. befindet, durchgeführt werden musste.

(66)

Als beihilfefähige Ausgaben galten die Miete für Bürogebäude sowie Lager-, Ausstellungs- und Kundendiensträume mit einer Gesamtfläche von 7 500 m2, Kauf, Miete oder Leasing von drei Fahrzeugen und die Ausgaben für Personal im Mutterunternehmen und im Ausland (u.a. ein Verkaufsleiter und sechs Techniker).

(67)

Der Zinssatz für das fragliche Darlehen beträgt 2,32 %, das sind 40 % des Referenzzinses von 5,8 %, der in Kraft war, als die Beihilfe gewährt wurde. Auch in diesem Fall ist offenbar keine Änderung des Zinssatzes während der Laufzeit des Darlehens im Vertrag vorgesehen. Das Darlehen wurde dem Begünstigten in mehreren Tranchen ausgezahlt, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei Jahren und Null schwankt.

(68)

Die Rückzahlung begann den italienischen Behörden zufolge am 20. Februar 2003 mit Ablauf der tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, während der nur die Zinsen auf die bereits an den Begünstigten ausgezahlten Tranchen des Darlehens zu entrichten waren. Am 20. August 2003 begann die fünfjährige Tilgungsphase, während der das Darlehen gleichmäßig in gleichen halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen war und Zinsen jeweils auf den noch ausstehenden Saldo fällig waren. Die planmäßige Rückzahlung wäre folglich im Februar 2008 beendet.

(69)

Zur Änderung des Zinssatzes während des Rückzahlungszeitraums erklären die italienischen Behörden, dass nach italienischer Gesetzgebung eine solche Zinssenkung zulässig sei. Der Ministerialerlass (Decreto Ministeriale) vom 31. März 2000 — die einzige zu diesem Zweck mitgelieferte Rechtsgrundlage — gilt jedoch nur für Initiativen, die aufgrund der Gesetze 394/81 und 304/1990 finanziert werden, und ist daher offenbar sehr selektiv. Überdies wurde kein Nachweis erbracht, dass eine Änderung des Zinses für die fragliche Beihilfe tatsächlich vorgenommen wurde. Schließlich könnte er nur auf das erste zinsvergünstigte Darlehen, das WAM gewährt wurde, angewandt worden sein, da er für die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Finanzhilfen gilt, während die zweite Beihilfe WAM S.p.A. zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt worden war.

(70)

Bei beiden Beihilfen machen die italienischen Behörden geltend, dass die Kosten der verbindlichen Bankbürgschaft, die vor der Gewährung der Darlehen verlangt wurde, vom Betrag der Beihilfe abzuziehen seien. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass erstens eine solche Bürgschaft oder eine vergleichbare Garantie normalerweise auch von einem privaten Kreditinstitut verlangt worden wäre, das Darlehen nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergibt, und dass zweitens aus Abschnitt -A- der Spezifikation im Anhang zum Vertrag hervorgeht, dass sich überlappende Beihilfen in Bezug auf dasselbe Programms nicht zulässig sind, mit Ausnahme von Beihilfen für die Zwecke einer Bürgschaft, die folglich ihrerseits als beihilfefähig gilt.

(71)

Zu den Exportquoten von WAM in- und außerhalb der EU wurden folgende Angaben vorgelegt:

Jahr

Export innerhalb der EU

Export außerhalb der EU

Export insgesamt

1995

10 237 196

4 477 951

14 715 147

1996

9 338 640

5 592 122

14 930 762

1997

9 974 814

5 813 442

15 788 256

1998

10 780 161

5 346 514

16 126 675

1999

11 885 473

5 276 525

17 161 998

(72)

Die italienischen Behörden teilten mit, dass die genannten Exportzahlen insgesamt 52 % bis 57,5 % des Jahresgesamtumsatzes von WAM ausmachen.

(73)

Schließlich räumten die italienischen Behörden ein, dass beide Beihilfen, die Gegenstand der Prüfung sind, weder unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 noch unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen, vertraten aber die Auffassung, dass die Unternehmen in der EU gewährten Anreize zur Förderung von Programmen außerhalb der EU nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fallen.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(74)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(75)

Die fraglichen Beihilfen werden durch öffentliche Zuschüsse in Form von zinsvergünstigten Darlehen an ein bestimmtes Unternehmen (WAM S.p.A.) gewährt. Diese Zuschüsse verbessern die Finanzlage des begünstigten Unternehmens. In der Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten befand der Europäische Gerichtshof (12), dass, selbst wenn die Beihilfe auf einen Export außerhalb der EU abziele, dennoch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könne. Darüber hinaus sei es angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Märkten, auf denen Gemeinschaftsunternehmen tätig sind, möglich, dass eine solche Beihilfe auch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht.

(76)

WAM S.p.A. hat Tochterunternehmen in allen Teilen der Welt. Einige davon haben ihren Sitz in fast allen EU-Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Holland, Finnland, Großbritannien, Dänemark, Belgien und Deutschland. Insbesondere der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er sich auf dem innergemeinschaftlichen Markt in scharfem Wettbewerb mit „WAM Engineering Ltd“, der für das Vereinigte Königreich und Irland zuständigen Tochter von WAM S.p.A., befindet und dass er viele Aufträge an das italienische Unternehmen verliert. Überdies stellte sich heraus, dass das durch die zweite Beihilfe finanzierte Programm, das die Marktdurchdringung in China fördern soll, gemeinsam von WAM S.p.A. und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einem lokalen Unternehmen, das sich zu 100 % im Besitz von WAM S.p.A. befindet, durchgeführt werden musste.

(77)

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Finanzhilfen für den Export, selbst wenn der Begünstigte nahezu die gesamte Produktion außerhalb der EU, des EWR und der Beitrittsländer exportiert, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(78)

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus festgestellt, dass der Auslandsabsatz von 1995 bis 1999 52 bis 57,5 % des gesamten Jahresumsatzes von WAM S.p.A. ausmachte, wovon zwei Drittel auf Märkte in der EU entfielen (in absoluten Zahlen etwa 10 Mio. EUR gegenüber 5 Mio. EUR).

(79)

Unabhängig davon, ob durch die fragliche Beihilfe Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der EU gefördert werden, kann sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und unterliegt daher Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(80)

In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 (A/37761) haben die italienischen Behörden erklärt, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfen für WAM S.p.A., d. h. das Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, bei der Kommission und der WTO gemäß Artikel 25 des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (13) angemeldet wurde.

(81)

Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden unter Anmeldung einige stark komprimierte Angaben in dem Beihilfeplan verstehen, der der Kommission als Beitrag zum Jahresbericht über staatliche Beihilfen in der EU zumindest seit dem sechsten Bericht (1996) vorgelegt wird. Man kann nicht davon ausgehen, dass dies mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Einklang steht, der vorsieht, dass „die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie sich dazu äußern kann“.

(82)

Die Kommission wurde über die Existenz der Regelung auch im Rahmen ihrer Untersuchung über Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Direktinvestitionen außerhalb der EU (DI-Abflüsse) informiert.

(83)

Da die genannte Beihilferegelung bei der Kommission nicht zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln für staatliche Beihilfen angemeldet wurde, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt. Sie ist daher unrechtmäßig. Da die Beihilfe für WAM nach dieser Regelung gewährt wurde, ist auch sie unrechtmäßig.

(84)

Soweit die fraglichen Fördermaßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, müssen sie geprüft werden, um festzustellen, ob sie für eine Freistellung im Rahmen der einschlägigen Regeln für staatliche Beihilfen in Frage kommen.

(85)

Die italienischen Behörden haben nachgewiesen, dass WAM, als die erste Beihilfe gewährt wurde (1995), die Voraussetzungen erfüllte, um als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG (14) der Kommission angesehen zu werden. Genauer gesagt war WAM mit insgesamt 163 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR ein mittleres Unternehmen, das außerdem von zwei Finanzierungsgesellschaften beherrscht wurde, die selbst KMU im Sinne der genannten Empfehlung waren.

(86)

Da sich die Kommission bei ihrer Bewertung mutmaßlicher unrechtmäßiger Beihilfen auf die Vorschriften stützt, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe in Kraft waren (15), ist zu prüfen, ob die Beihilfe, die WAM 1995 gewährt wurde, dem KMU-Gemeinschaftsrahmen von 1992 (16) entspricht, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war.

(87)

Da WAM S.p.A. zum Bewilligungszeitpunkt der ersten Beihilfe zum mittleren Teil des KMU-Spektrums gehörte, sei daran erinnert, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU von 1992 vorsah, dass selbst Investitionsbeihilfen, wenn sie mittleren Unternehmen außerhalb der Fördergebiete zugänglich sind, nicht nur mit der Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen verbunden sind, sondern auch den Anreiz für kleinere KMU, in benachteiligten Gebieten zu investieren, verringern. Es wurde außerdem ausgeführt, dass die Gefahr einer solchen unerwünschten Wirkung bei sehr kleinen Unternehmen zwar gering sei, aber selbstverständlich mit der Größe des Unternehmens zunehme.

(88)

Darüber hinaus dient die Beihilfe, die WAM 1995 gewährt wurde, weder der Förderung produktiver Investitionen noch anderen zulässigen Zielen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 wie Beihilfen für allgemeine Investitionen in- oder außerhalb von nationalen Fördergebieten, Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Ausbildung und die Verbreitung von Wissen. Einzige Ausnahme sind die so genannten „weichen“ Beihilfen für KMU, für die Beratungsdienste, Marktforschung und Teilnahme an Messen und Ausstellungen in Betracht kommen.

(89)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der größte Teil der beihilfefähigen Kosten für die Errichtung dauerhafter Strukturen im Ausland, die von den italienischen Behörden bei der Gewährung des ersten zinsvergünstigten Darlehens an WAM im Jahre 1995 berücksichtigt wurden, wie insbesondere die Miete von Gebäuden (Darlehen von 81,21 Mio. ITL), Versicherungen und sonstige Versorgungsleistungen sowie andere Betriebskosten wie Personal, Möbel und Ausrüstung der genannten Gebäude (Darlehen von 10,82+30,55+556,94 Mio. ITL), Kosten sind, die das Unternehmen selbst hätte tragen müssen. Dies gilt ebenso für Ausgaben für Muster und Ersatzteile für den Kundendienst (Darlehen von 38,23 Mio. ITL). Ebenso wenig entsprechen nach Ansicht der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben zur Förderung des Absatzes und die Kosten für die Einlagerung von Waren (456,28 Mio. ITL) dem KMU-Gemeinschaftsrahmen, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt. Dies gilt auch für Werbekosten (94,39 Mio. ITL) und Ausgaben für Geschäftsreisen (7,52 Mio. ITL).

(90)

Nach Ansicht der Kommission können alle diese Kosten keineswegs als produktive Investitionen angesehen werden; sie sind vielmehr als Betriebsbeihilfen zu werten.

(91)

Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass alle oben genannten Ausgaben insofern als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten anzusehen sind, als sie direkt mit dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben verknüpft sind. Die Beihilfen lassen sich daher nicht als Beihilfen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen werten.

(92)

Dies ergibt sich nicht nur aus der Prüfung der in Ziffer 89 aufgeführten tatsächlichen Ausgaben, die bei der Gewährung des Darlehens berücksichtigt wurden und die im Plan unter Punkt 37 ausgewiesen sind, sondern auch aus dem Ziel des Darlehensvertrags, das in der Förderung eines Marktdurchdringungsprogamms besteht, und dem Ziel des Fonds, aus dem die Beihilfe finanziert wurde, nämlich Förderung von Exportunternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringungsprogramme, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden sollen.

(93)

Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1992, insbesondere den Punkten 4.3 „Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung von Kenntnissen“ und 4.5 „Beihilfen für andere Zwecke“, kommen Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und Marktforschung (40,95 Mio. ITL) dagegen für eine Freistellung in Betracht, da WAM ein KMU war und die Leistungen von externen Beratern durchgeführt wurden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL).

(94)

Die Kommission hat schon früh erkannt, dass nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. Diese Erkenntnis wurde zum ersten Mal in der „De minimis“-Regel im Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 festgeschrieben (17) und anschließend in der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen neu formuliert (18). Das Konzept fand schließlich Eingang in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt 87 und 88) des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19) auf dessen Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (20) der Kommission verabschiedet wurde.

(95)

Die Kommission räumt auch ein, dass die zum Zeitpunkt der Bewilligung der ersten Beihilfe geltende „De minimis“-Regel von 1992 Exportbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss; folglich konnte ein Beihilfebetrag von bis zu 50 000 ECU (heute EUR) selbst bei den hier in Frage stehenden Ausgaben als zulässig gelten, da WAM S.p.A., wie von den italienischen Behörden bestätigt wurde, während des einschlägigen Zeitraums von drei Jahren keine weiteren „De minimis“-Beihilfen erhielt.

(96)

Gemäß dem letzten Unterabsatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (21) geht die Kommission davon aus, dass in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln in der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger sind als die in den Leitlinien (22).

(97)

Die fragliche Beihilfe ist daher zusätzlich anhand der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001 der Kommission 2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (23) (Beihilfen an KMU) und (EG) Nr. 69/2001 (24) (De minimis) zu prüfen.

(98)

In der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b eindeutig ausgeführt, dass sie nicht für exportbezogene Tätigkeiten gilt (25). Folglich kann keine der in Ziffer 89 dieser Entscheidung genannten Ausgaben als mit der Verordnung im Einklang stehend angesehen werden.

(99)

Analog hierzu sind Exportbeihilfen auch vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgenommen.

(100)

Zum Zeitpunkt der Vergabe der zweiten Beihilfe (2000) war WAM auch nach den Angaben der italienischen Behörden ein Großunternehmen. Es hat seinen Sitz auch nicht in einem Fördergebiet.

(101)

Auch in diesem Fall hat die Kommission die fragliche Beihilfe auf der Grundlage der Vorschriften zu prüfen, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde. Angesichts dieser Tatsache und da WAM S.p.A. kein KMU mehr war, sind weder der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (26) von 1996 noch die Leitlinien für Regionalbeihilfen (27) von 1998, die noch in Kraft sind, auf die fragliche Beihilfe anwendbar.

(102)

Aufgrund der Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, die dem Schreiben A/35269 beigefügt war und in Ziffer 37 dieser Entscheidung wiedergegeben ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nur für die Ausbildungsausgaben (25 240 EUR bei einem Darlehen von insgesamt 1,8 Mio. EUR) eine Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (28) erfolgen kann, unabhängig davon, ob Artikel 4 Absatz 2 (spezifische Ausbildungsmaßnahmen) oder 3 (allgemeine Ausbildungsmaßnahmen) die Rechtsgrundlage bildet, da die jeweilige Beihilfeintensität in beiden Fällen eingehalten wurde.

(103)

Die fragliche Beihilfe dient offenbar auch keinen anderen horizontalen Gemeinschaftszielen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Verbindung mit den entsprechenden Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Verordnungen.

(104)

Nach Ansicht der Kommission sind die Kosten für Miete und Möblierung von Räumlichkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen, die Bereitstellung von Mustern und die Einlagerung von Waren, Werbung sowie Reisen von inländischem Personal ins Ausland und von ausländischen Kunden nach Italien ausschließlich dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit zuzurechnen.

(105)

Die Übereinstimmung mit den einschlägigen „De minimis“-Regeln ist ebenfalls zu prüfen. Als die fragliche Beihilfe gewährt wurde, war die Bekanntmachung der Kommission über die „De minimis“-Regel für staatliche Beihilfen von 1996 (29) in Kraft. Diese sieht eindeutig vor, dass Exportbeihilfen nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

(106)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die unter Ziffer 104 aufgeführten Ausgaben als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten einzustufen sind, und betont, dass insbesondere die Beihilfen für die Kundendiensträume und das Personal im Ausland, bestehend aus einem Verkaufsleiter, einem allgemeinen Geschäftsführer, vier Sachbearbeitern und sechs Technikern, kaum auf eine nichtverkaufsbezogene Tätigkeit hindeuten.

(107)

Ferner ist zu beachten, dass das betreffende Programm gemeinsam von WAM S.p.A. und dem zu 100 % von WAM S.p.A. kontrollierten örtlichen Tochterunternehmen WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd durchgeführt werden musste, was darauf hindeutet, dass WAM S.p.A. auf dem betreffenden Markt bereits fest etabliert war.

(108)

Überdies ist die in Ziffer 92 dieser Entscheidung genannte Begründung für die erste Beihilfe an WAM S.p.A., nämlich Schaffung eines Anreizes für die Durchdringung eines neuen Marktes, dieselbe wie für das Darlehen, das Gegenstand der zweiten Beihilfe ist.

(109)

Außerdem ist die fragliche Beihilfe, wie schon in Ziffer 96 erläutert, auch im Hinblick auf die „De minimis“-Regel von 2001, d.h. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (30), zu prüfen.

(110)

Die einschlägigen „De minimis“-Regeln schließen Exportbeihilfen eindeutig aus ihrem Anwendungsbereich aus (31). Selbst wenn WAM während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums keine weitere „De minimis“-Förderung erhielt, ist die „De minimis“-Schwelle auf die fragliche Beihilfe nicht anwendbar.

VII.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

(111)

Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a bis c EG-Vertrag (32) vorgesehenen Freistellungen nicht auf die vorliegenden Beihilfen anwendbar sind, da letztere keinem der in diesem Artikel aufgeführten Ziele dienen. Die italienischen Behörden haben dies auch nicht behauptet.

(112)

Die fraglichen Beihilfen dienen nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Nach Ansicht der Kommission sind daher weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b (33) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d (34) EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfen anwendbar.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(113)

Beide Beihilfen an WAM S.p.A. wurden ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt. Die Kommission bedauert daher, dass diese Beihilfen dem Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und daher unrechtmäßig gewährt wurden.

(114)

Die Beihilfe, die WAM S.p.A. 1995 gewährt wurde, ist mit Ausnahme des Teils des Darlehens, der für Beratungsdienstleistungen, Marktforschung und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen bestimmt war, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Schwellenwert von 50 000 EUR überschreitet.

(115)

Was das Subventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe insgesamt betrifft, so wurde berücksichtigt, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen bereitgestellt wurde (drei Tranchen zwischen dem 24. April 1996 und dem 24. April 1998) und dass die tilgungsfreie Zeit anschließend zwischen zwei Jahren und Null schwankte. Der Zinssatz betrug laut Darlehensvertrag 4,4 %, im Vergleich zu dem von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Referenzzins (35), der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bei 11,35 % lag. Daraus ergab sich ein Subventionsäquivalent von 104 313,20 EUR, abgezinst zum 24. April 1996 (dem Datum, zu dem die erste Tranche des Darlehens an WAM ausgezahlt wurde).

(116)

Da ein Teil des fraglichen Darlehens, wie in Ziffer 93 dieser Entscheidung dargelegt wurde, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurde, ist dieser vom Beihilfebestandteil abzuziehen und bei der Berechnung des abgezinsten Subventionsäquivalents zu berücksichtigen. Da es unmöglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten Tranche des Darlehens und bestimmten Ausgaben herzustellen, wurde der Prozentsatz, den die mit dem Beihilferecht zu vereinbarenden Posten im Verhältnis zum gesamten Darlehen ausmachen (82,57 Mio. ITL von 1 358,51 Mio. ITL, oder 6 %), auf das gesamte abgezinste Subventionsäquivalent angewandt. 6 % von 104 313,20 sind 6 258,79 EUR, also beträgt das abgezinste Subventionsäquivalent des nicht zu vereinbarenden Teils der Beihilfe 98 054,41 EUR, womit der Schwellenwert von 50 000 EUR überschritten wäre.

(117)

Die Beihilfe, die WAM S.p.A. im Jahre 2000 gewährt wurde, ist mit Ausnahme des für Ausbildungsförderungsmaßnahmen bestimmten Teils in Höhe von 25 240 EUR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(118)

In diesem Fall wurde das Darlehen WAM S.p.A. in fünf Tranchen vom 12. Februar 2001 bis zum 29. Januar 2003 bereitgestellt; wie im Falle des ersten Darlehens schwankt die tilgungsfreie Zeit daher zwischen 2 Jahren und Null. Ebenso wurde der im Darlehensvertrag festgelegte Zinssatz (2,32 %) im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Gewährung des fraglichen Darlehens geltenden Referenzzinssatz, der von der Kommission festgelegt wird (5,70 %), bei der Berechnung des Subventionsäquivalents berücksichtigt. Die Rückzahlung von Zinsen und Kapital wird voraussichtlich 2008 abgeschlossen sein. Das Subventionsäquivalent des Beihilfeelements des gesamten fraglichen Darlehens, abgezinst zum 24. Februar 2001 (dem Datum, zu dem die erste Tranche dieses Darlehens WAM S.p.A. bereitgestellt wurde), beläuft sich daher auf 180 203,70 EUR, sofern die Rückzahlungen wie geplant erfolgen.

(119)

Zum Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung voraussichtlich verabschiedet wird (19. Mai 2004), beträgt der von der Kommission berechnete Vorteil des Darlehens 106 366,60 EUR.

(120)

Hinsichtlich des mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Teils des Darlehens gelten die gleichen Erwägungen wie für das erste Darlehen. Der Anteil des mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Teils des Darlehens am gesamten Darlehen beträgt folglich 1,35 % und ist vom Subventionsäquivalent der Beihilfe abzuziehen. Somit wurde für die zweite Beihilfe zum Zeitpunkt der Verabschiedung der endgültigen Entscheidung ein Subventionsäquivalent von 104 930,65 (106 366,60 – 1 435,95) EUR berechnet.

(121)

Da die fragliche Beihilfe als Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten eingestuft wurde, sind weder die „De minimis“-Regelung von 1996 (36), noch die „De minimis“-Verordnung von 2001 (37) anwendbar.

(122)

Es entspricht einer seit langem etablierten Praxis der Kommission zu verlangen, dass Beihilfen, die nach Artikel 87 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt wurden und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, vom Empfänger zurückgefordert werden, sofern die Beihilfe nicht unter die De minimis-Regelung fällt. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates bestätigt.

(123)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates umfasst die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(124)

Die Art und Weise, wie die Zinsen berechnet werden, ist in der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze festgelegt (38).

(125)

Die Kommission erinnert daran, dass diese Entscheidung die Vereinbarkeit des Gesetzes 394/81, das die Rechtsgrundlage für die WAM gewährte staatliche Beihilfe bildet, nicht berührt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts Erster Instanz (39) hielt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall bisher nicht für nötig, schließt jedoch nicht aus, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die WAM S.p.A. von Italien nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Da sie der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht im Voraus gemeldet wurden, stellen sie unrechtmäßige Beihilfen dar.

Artikel 2

1.   Die Zinsermäßigung von 104 313,20 EUR, die Italien WAM S.p.A. seit dem 24. April 1996 gewährt hat, stellt mit Ausnahme des Teils der beihilfefähigen Ausgaben, die für „Beratungsleistungen“, „die Teilnahme an Messen und Ausstellungen“ und „Marktforschung“ aufgewandt wurden und sich auf 6 258,79 EUR belaufen, eine Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie den in der „De minimis“-Regelung von 1992 (40) vorgesehenen Schwellenwert von 50 000 EUR überschreitet.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um vom Empfänger den Betrag, der den Schwellenwert überschreitet, d. h. 48 054,95 EUR, zurückzufordern.

2.   Die Zinsvergünstigung von 106 366,60 EUR, die WAM S.p.A. von Italien ab 9. November 2000 bis zum Datum dieser Entscheidung gewährt wurde, stellt eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, mit Ausnahme des Teils, der auf beihilfefähige Ausgaben für „Ausbildungsmaßnahmen“ entfällt und sich auf 1 435,95 EUR beläuft.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den verbleibenden Betrag von 104 930,65 EUR zurückzufordern.

3.   Die Rückforderung der in Absatz 1 und 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich entsprechend den Verfahren nach nationalem Recht, sofern diese die unmittelbare und wirksame Umsetzung dieser Entscheidung zulassen.

Die rückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. Der entsprechende Zeitraum läuft ab:

a)

24. April 1996 hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beihilfe und

b)

dem Datum der Entscheidung hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Beihilfe.

Artikel 3

1.   Italien gewährt WAM S.p.A. keine weiteren Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahme, indem es entweder die unverzügliche Rückzahlung des Darlehens anordnet oder den Zinssatz des Darlehens mit Wirkung vom Datum dieser Entscheidung an den von der Kommission festgesetzten Referenzzinssatz anpasst, der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens anwendbar war und zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendet wird.

2.   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zinsen werden samt Zinseszinsen für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Zeitraum berechnet.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen werden oder bereits ergriffen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Es übermittelt diese Angaben mit Hilfe des Formblatts in Anhang zu dieser Entscheidung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  K(2003) 35 (veröffentlicht in ABl. C 142 vom 18.6.2003, S. 2).

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(4)  Siehe Rechtssachen C 85/98 D Thüringen — Konsolidierungsprogramm; C 87/98 D Thüringen — Darlehensprogramm; C 28/99 D Thüringen — Umlaufmittelprogramm, noch nicht veröffentlicht.

(5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(6)  ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(8)  Entscheidung über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23).

(9)  Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Beihilfesache Lift GmbH (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32).

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Siehe Fußnote 6.

(12)  Rechtssache 142/87, Königreich Belgien gegen Kommission (Tubemeuse-Urteil), Slg. 1990, I-959.

(13)  Uruguay-Runde multilateraler Verhandlungen (1986—1994) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156—183).

(14)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

(15)  Siehe Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

(16)  Siehe Fußnote 6.

(17)  Siehe Fußnote 6.

(18)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(19)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(20)  Siehe Fußnote 5.

(21)  Siehe Fußnote 3

(22)  Siehe Fußnote 4.

(23)  Siehe Fußnote 7.

(24)  Siehe Fußnote 5.

(25)  Nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bedeutet „Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten“ eine Beihilfe, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit oder unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht.

(26)  ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(27)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(28)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(29)  Siehe Fußnote 18.

(30)  Siehe Fußnote 5.

(31)  „Exportbeihilfen“ wurden bereits in der „De minimis“-Bekanntmachung von 1996 als „Beihilfen definiert, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen“. Die Definition wurde fast unverändert in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission übernommen.

(32)  Nach Artikel 87 Absatz 2 sind folgende Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland …

(33)  „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“.

(34)  „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(35)  Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichter Referenzzinssatz.

(36)  Siehe Fußnote 18.

(37)  Siehe Fußnote 5.

(38)  ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21.

(39)  Siehe Urteil vom 6.3.2002 in den Rechtssachen T92/00 und T103/00 „Diputación Foral de Álava/Kommission (Ramondín)“, Slg. 2002, II-1385.

(40)  Siehe Fußnote 6.


ANHANG

Informationen zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission C(2004) 1812

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde:

Kurze Bezeichnung der Maßnahme (1)

Datum(en) der Auszahlung (2)

Betrag (3)

Datum(en) der Rückzahlung (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden.

2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an.

2.2

Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlung

3.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen:

Kurze Beschreibung der Maßnahme

Datum(en) (5)

Zurückgezahlter Beihilfebetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Ziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei.


(1)  Falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen.

(2)  Datum(en), an dem die einzelnen Tranchen der Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden.

(3)  Betrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttosubventionsäquivalenten).

(4)  Datum(en), an dem die einzelnen Tranchen der Beihilfe vom Empfänger zurückgezahlt wurden.

(5)  Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde.


Upp