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Document 32006D0105

2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)

ABl. L 46 vom 16.2.2006, p. 59–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 219–224 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2006; Aufgehoben durch 32006D0115

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/105(1)/oj

16.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2006/105/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Ungarn hat der Kommission gemeldet, dass ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert wurde. Bis der Influenza-(N)-Neuraminidase-Typ und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, liegt aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe.

(3)

Ungarn hat unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) getroffen.

(4)

Aufgrund der Seuchengefahr sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, um den besonderen Risiken in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu begegnen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten für die vorliegende Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) gelten.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort eingerichtet werden, an dem die Seuche bei Wildvögeln festgestellt wurde. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt sein.

(7)

Es ist angebracht, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Erzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in den Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Auftreten bestätigt wurde.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Daher kann die Beförderung aus den Schutzzonen von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle zu Behandlungszwecken gemäß der vorgenannten Verordnung und von tierischen Nebenprodukten erlaubt werden, die den Bedingungen der Verordnung genügen.

(10)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(11)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen eine Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(12)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(13)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(14)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln treffen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Ungarn festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.

(2)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltenen Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Ungarn errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Ungarn bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Ungarn teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;

d)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

(2)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;

f)

die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Abweichungen bei Bruteiern

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Ungarn Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Ungarns;

b)

die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Ungarns, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden von Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Befall mit Aviärer Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/105/EG der Kommission“.

Artikel 8

Abweichungen bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Ungarn den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;

c)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;

e)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

(2)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/105/EG der Kommission“.

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Ungarn die Versendung genehmigen von

a)

tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Ungarn trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.

Artikel 11

Umsetzung

Ungarn trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


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