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Document 32006D0102

2006/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2006 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 250)

ABl. L 46 vom 16.2.2006, p. 47–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 208–212 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/102(1)/oj

16.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 250)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2006/102/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine Finanzierung der Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2)

Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung, und Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Regionen getroffen oder verstärkt werden. Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv.

(3)

Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt.

(4)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben betragen; sie darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung.

(6)

Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben konnte der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz eine genaue und umfassende Bewertung durchführen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2006 wird genehmigt.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Frankreich für 2006 vorgelegten Programm beläuft sich auf 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG zuschussfähig sind, bzw. auf einen Höchstbetrag von 249 600 EUR (ohne MwSt.).

Die Kosten- und Finanzplanung für das Programm ist in Anhang I dieser Entscheidung festgelegt.

Die Kosten sind in Anhang II dieser Entscheidung aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der entsprechenden Zahlungsaufforderung erhält Frankreich einen Vorschuss in Höhe von 100 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Zuschussfähigkeit der Kosten im Rahmen dieses Projekts beginnt am 1.1.2006 und endet am 31.12.2006.

(2)   Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Begleitausschusses gemäß Anhang III Nummer I.I vor Abschluss der Leistungen verlängert werden.

Artikel 5

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Programm in Einklang mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt wird und dass für diese Maßnahmen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde bzw. beantragt wird.

Artikel 6

(1)   Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogramme aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Diese Meldungen können elektronisch übermittelt werden.

(2)   Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 3 wird gezahlt, sofern das in Anhang III Nummer I.II.4 genannte Dokument vor dem 15. März 2007 vorgelegt wird.

(3)   Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Französischen Republik die Finanzierungspläne um bis zu 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung an einem Teilprogramm oder einer Maßnahme für den gesamten Zeitraum anpassen, vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der im Programm vorgesehenen förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms nicht beeinträchtigt werden.

(4)   Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die Französische Republik überwiesen, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zu viel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.

Artikel 7

Die Französische Republik trägt dafür Sorge, dass die in Anhang III genannten Informationen der Kommission ordnungsgemäß übermittelt werden.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

PROGRAMM- UND FINANZPLANUNG 2006

Das Programm für 2006 umfasst drei Teilprogramme:

1.

Ein departementübergreifendes Teilprogramm für Martinique, Guadeloupe, Guayana und La Réunion mit zwei Maßnahmen:

Errichtung einer Datenbank für Schadorganismen, die in den französischen überseeischen Departements vorkommen;

Entwicklung von Nachweismethoden für natürlich verbreitete Zitruspsorose;

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique mit zwei Maßnahmen:

Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnosestellung durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

integrierter Pflanzenschutz beim Obst- und Gemüseanbau;

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guayana:

Errichtung eines landwirtschaftlichen Frühwarnsystems für den Reisanbau;

Verstärkung der Diagnosekapazität durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“).

Finanzierungsplan für 2006

(in EUR)

 

EU-Beitrag

Nationaler Beitrag

Zuschussfähige Ausgaben 2006

Datenbank für Schadorganismen

54 000

36 000

90 000

Nachweismethoden für Zitruspsorose

30 000

20 000

50 000

Martinique

57 600

38 400

96 000

Guayana

108 000

72 000

180 000

Insgesamt

249 600

166 400

416 000


ANHANG II

KOSTENAUFSCHLÜSSELUNGSTABELLE 2006

(in EUR)

 

Personal

Ausrüstung

Verbrauchsgüter

Sonstige Kosten

Insgesamt

Datenbank für Schadorganismen

76 000

6 000

4 000

4 000

90 000

Nachweismethoden für Zitruspsorose

28 500

6 000

13 000

2 500

50 000

Martinique

76 000

2 500

7 500

10 000

96 000

Guayana

155 000

3 000

22 000

0

180 000

Insgesamt

335 500

17 500

46 500

16 500

416 000


ANHANG III

I   VORSCHRIFTEN FÜR DIE PROGRAMMDURCHFÜHRUNG BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

I   Begleitausschuss

1.   Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuss für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Der Ausschuss überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt die gegebenenfalls erforderlich werdenden Anpassungen vor.

2.   Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat, nachdem Frankreich die vorliegende Entscheidung mitgeteilt wurde, eine Geschäftsordnung.

3.   Zuständigkeit des Begleitausschusses

Der Ausschuss

wacht allgemein darüber, dass das Programm reibungslos abgewickelt wird, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Der Ausschuss ist zuständig für die Programmmaßnahmen, soweit sie unter die gemeinschaftliche Beihilfe fallen. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorschriften, die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen;

äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien;

schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Begleitungs- und Bewertungsindikatoren auf Verzögerungen schließen lassen;

nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung;

gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab;

nimmt zum Abschlussbericht Stellung;

informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz während des Bezugszeitraums über den Stand der Programmdurchführung und die getätigten Ausgaben.

II   Begleitung und Bewertung des Programms während des Durchführungszeitraums (laufende Begleitung und Bewertung)

1.   Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle ist auch für die laufende Begleitung und Bewertung des Programms zuständig.

2.   Laufende Begleitung bedeutet Information über den Stand der Programmdurchführung und betrifft die im Programm vorgesehenen Maßnahmen. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, die den Abgleich der Ausgaben für eine Maßnahme und der zuvor festgelegten materiellen Indikatoren ermöglichen, und macht so den Stand der Maßnahmendurchführung ersichtlich.

3.   Die laufende Bewertung umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung unter operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und Programmbewertung

4.   Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms die Bezeichnung der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit.

Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlussbericht über das Programm spätestens am 15. März 2007 vor. Danach wird der Bericht so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterbreitet.

Der Abschlussbericht enthält Folgendes:

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms (Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen;

eine Kostenaufstellung, einschließlich Ausgaben und Einnahmen, sowie eine Erklärung Frankreichs, dass für die Programmmaßnahmen keine andere Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wurde oder beantragt wird.

5.   Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornimmt. Er kann bei Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen.

II   ÜBEREINSTIMMUNG MIT GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich macht im Abschlussbericht folgende Angaben:

Umweltschutz

a)   Allgemeine Angaben:

Beschreibung der wichtigsten Umweltfaktoren und -probleme der betreffenden Region, unter anderem mit Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm angesichts der geplanten Investitionen auf die Umwelt haben kann;

Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

Bericht über die Ergebnisse von Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder des zuständigen Ministeriums) und etwaiger Anhörungen der betroffenen Öffentlichkeit.

b)   Beschreibung der geplanten Maßnahmen:

Bei Programmmaßnahmen, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten,

sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden;

sind die Vorkehrungen zu beschreiben, die zur Überwachung der bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt, zur Bewertung der Ergebnisse, Verhinderung, Eindämmung oder Behebung negativer Auswirkungen geplant werden.


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