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Document 32006D0101

    2006/101/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2006 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 251)

    ABl. L 46 vom 16.2.2006, p. 40–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 201–207 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/101(1)/oj

    16.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/40


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2006

    über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten im Jahr 2006

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 251)

    (2006/101/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG wird für die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts und der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt.

    (2)

    Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza (AI) bei Hausgeflügel und Wildvögeln, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit AI-Viren der Subtypen H5 und H7 zu ermitteln, wurden sowohl im Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz vom 27. Juni 2000 als auch im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über Wildvogelarten vom 20. September 2005 empfohlen.

    (3)

    Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruches aviärer Influenza bei Hausgeflügel festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor.

    (4)

    Daher wurde mit den Entscheidungen 2002/649/EG (3), 2004/111/EG (4) und 2005/464/EG (5) der Kommission festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission künftig Programme zur Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza vorlegen.

    (5)

    Mit den Entscheidungen 2002/673/EG (6), 2004/630/EG (7) und 2005/732/EG (8) wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln für die in den Programmen vorgesehenen Zeiträume genehmigt.

    (6)

    Im Rahmen dieser Erhebungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten verschiedene H5- und H7-Subtypen gering pathogener AI-Viren festgestellt. Die AI-Virusprävalenz kann zurzeit zwar als relativ gering eingestuft werden, es ist jedoch wichtig, die Überwachung fortzusetzen und zu verbessern, um die Epidemiologie gering pathogener AI-Viren besser verstehen zu können und zu verhindern, dass Viren in der Geflügelpopulation unbemerkt zirkulieren. Die Ergebnisse der Erhebungen in den Mitgliedstaaten haben sich für die Überwachung auf AI-Virussubtypen, die bei Mutation zu einer virulenteren Form ein erhebliches Risiko darstellen könnten, als sehr nützlich erwiesen. Außerdem empfiehlt es sich, die AI-Überwachung unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Europa zu intensivieren. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten für diese Maßnahmen sollte diese verstärkte Überwachung sicherstellen.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher ihre Programme für AI-Erhebungen zur Genehmigung vorlegen, damit die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

    (8)

    Bei der Überwachung von Wildvögeln sollten auch die Ergebnisse der laufenden Forschungsarbeiten der EFSA und der GD Umwelt berücksichtigt werden, sobald sie vorliegen. Diese Ergebnisse werden auch bei der Überprüfung der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

    (9)

    Da alle in der Gemeinschaft in der freien Natur vorkommenden Wildvogelarten unter die Schutzregelung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (9) fallen, ist den Anforderungen dieser Richtlinie bei der Influenzaüberwachung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 7. Februar 2006 Programme im Sinne des Anhangs, die die Durchführung von Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln vorsehen, zur Genehmigung vor.

    Artikel 2

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen wird festgesetzt auf 50 % der den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten bzw. auf einen Höchstbetrag von insgesamt 2 000 000 EUR für alle Mitgliedstaaten.

    Artikel 3

    Die Höchstbeträge für die Testkostenerstattung werden wie folgt festgesetzt:

    a)

    :

    ELISA-Test

    :

    1 EUR je Test;

    b)

    :

    Agargeldiffusionstest

    :

    1,20 EUR je Test;

    c)

    :

    HHT-Test auf H5/H7

    :

    12 EUR je Test;

    d)

    :

    Virusisolationstest

    :

    30 EUR je Test;

    e)

    :

    PCR-Test

    :

    15 EUR je Test.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Februar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.

    (4)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).

    (5)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/726/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 21).

    (6)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/21/EG (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 37).

    (7)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/679/EG (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 75).

    (8)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 95.

    (9)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


    ANHANG

    PROGRAMME ZUR AI-ÜBERWACHUNG BEI HAUSGEFLÜGEL UND WILDVÖGELN IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM ZEITRAUM FEBRUAR—DEZEMBER 2006

    A.   Ziele, allgemeine Vorschriften und Kriterien für die Erhebungen

    A.1.   ZIELE

    1.

    Feststellung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit AI-Viren der Subtypen H5 und H7 durch Modifizierung und erneute, gezieltere Durchführung der Reihenuntersuchungen.

    2.

    Fortsetzung der AI-Überwachung bei Wildvögeln im Hinblick auf ein Frühwarnsystem für AI-Stämme, die von Wildvögeln in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können.

    3.

    Verbesserung des Wissensstandes über die von wild lebenden Tieren ausgehende Influenzagefahr für die Tiergesundheit.

    4.

    Förderung der Errichtung und Integration human- und tiermedizinischer Netzwerke für Influenzaüberwachung.

    A.2.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN

    1.

    Die Stichprobenuntersuchungen gehen nicht über den 31. Dezember 2006 hinaus.

    Bei Hausgeflügel decken die Stichprobenuntersuchungen einen dem Produktionszyklus der betreffenden Geflügelkategorie entsprechenden Zeitraum ab.

    2.

    Die abschließenden Ergebnisse der Erhebungen sind bis 31. März 2007 vorzulegen.

    3.

    Die Proben werden in nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Untersuchungsämtern analysiert.

    4.

    Alle (serologischen und virologischen) Befunde werden zur Bestätigung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für aviäre Influenza (GRL) weitergeleitet. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit. Die Antigene, die im Rahmen der Erhebung verwendet werden, werden den NL vom GRL zur Verfügung gestellt, damit Einheitlichkeit gewährleistet ist.

    5.

    Alle AI-Virusisolate werden im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht an das GRL weitergeleitet. Viren des H5/H7-Subtyps werden unverzüglich übermittelt und nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG des Rates charakterisiert. Darüber hinaus macht das GRL zur Auflage, dass von Gänsen (Anseriformes) gewonnene H5- bzw. H7-positive Seren als „Blindprobe“ einzusenden sind, damit zur Erleichterung der Entwicklung künftiger Testverfahren ein Archiv angelegt werden kann.

    B.   AI-Erhebung bei Hausgeflügel

    1.

    Alle Positivbefunde werden im Betrieb retrospektiv untersucht; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden der Kommission und dem GRL mitgeteilt.

    2.

    Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen, sowie Berichtstabellen für die Erfassung der Erhebungsdaten. Die angewandten Labormethoden sind in diese Tabellen einzutragen. Die Tabellen dienen der Übermittlung von Ergebnissen in einem einzigen Dokument.

    3.

    Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Geflügelarten, einschließlich Geflügel in Freilandhaltung, jedoch von mindestens zehn Tieren (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen.

    4.

    Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

    a)

    die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln). Der Stichprobenumfang wird dabei so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1), und

    b)

    die Zahl der Vögel, von denen je Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

    5.

    Unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der spezifischen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat ist bei der Planung der Probenahme außerdem Folgendes zu beachten:

    a)

    die Haltungsformen mit ihren jeweiligen Risiken: Freiland-, Auslauf- und Hinterhofhaltung sowie andere Faktoren wie verschiedene Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.;

    b)

    Die Zahl der Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 2);

    c)

    Befinden sich in einem Mitgliedstaat zahlreiche Wildvogel-, Laufvogel- und Wachtelhaltungsbetriebe, so werden diese in das Überwachungsprogramm einbezogen. Bei Wachteln sind nur ausgewachsene Zuchttiere (bzw. Zuchttiere der Legerichtung) zu berücksichtigen;

    d)

    Der Zeitraum für die Probenahme sollte mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen. Die Probenahmen können auf lokaler Ebene jedoch zu anderen Zeiten stattfinden, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte;

    e)

    Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease(ND)-freies nicht impfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission (1)) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können diese Proben aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.

    Tabelle 1

    Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten, Enten und Gänse) zu untersuchenden Betriebe

    Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie je Mitgliedstaat

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    bis 34

    Alle

    35—50

    35

    51—80

    42

    81—250

    53

    > 250

    60


    Tabelle 2

    Zahl der zu untersuchenden Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

    Zahl der Betriebe je Mitgliedstaat

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    bis 46

    Alle

    47—60

    47

    61—100

    59

    101—350

    80

    > 350

    90

    C.   Sondervorschriften für die Feststellung von Infektionen mit AI-Viren der Subtypen H5 und H7 bei Enten, Gänsen und Wachteln

    1.

    Blutproben für serologische Untersuchungen werden vorzugsweise von Tieren in Freilandhaltung entnommen.

    2.

    In jedem ausgewählten Betrieb werden für diese Untersuchungen 40—50 Blutproben entnommen.

    D.   AI-Erhebung bei Wildvögeln

    D.1.   KONZEPT UND DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNG

    1.

    Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen ist unerlässlich. Die Proben werden gegebenenfalls von Personal dieser Einrichtungen oder von Jägern entnommen.

    2.

    Die aktive Überwachung lebender oder erlegter Vögel

    a)

    betrifft die Population von Wildvogelarten, von denen angesichts

    i)

    der Herkunft und der Flugrouten von Zugvögeln,

    ii)

    der Zahl der Wildvögel in der Gemeinschaft und

    iii)

    der Wahrscheinlichkeit des Kontaktes zu Hausgeflügel ein höheres Risiko ausgeht;

    b)

    dient der Ermittlung gefährdeter Plätze, wobei folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:

    i)

    Plätze, an denen sich Zugvögel verschiedener Arten, insbesondere Vögel der unter Abschnitt F genannten Arten, in Scharen sammeln;

    ii)

    die Nähe zu Hausgeflügelhaltungen und

    iii)

    die Lage der Sammelplätze entlang der Flugrouten von Zugvögeln.

    Bei den Stichprobenuntersuchungen ist dem saisonalen Charakter des Vogelzuges, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, sowie den in Abschnitt F aufgelisteten Vogelarten Rechnung zu tragen.

    3.

    Die passive Überwachung von verendet aufgefundenen Wildvögeln dient in erster Linie der Feststellung einer anomal hohen Mortalität oder signifikanter Seuchenausbrüche

    a)

    bei den in Abschnitt F genannten Wildvogelarten und anderen mit diesen Wildvogelarten in Kontakt lebenden Wildvögeln und

    b)

    an Sammelplätzen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i.

    Wird an ein und demselben Sammelplatz bei mehreren Vogelarten eine anomal hohe Mortalität festgestellt, so ist dies als zusätzlicher Aspekt zu berücksichtigen.

    D.2.   PROBENAHMEVERFAHREN

    1.

    Für virologische Untersuchungen werden Kloakenabstriche entnommen, wobei die Erfolgschancen bei „Erstlingszugvögeln“ im Herbst sowie bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) am größten sind.

    2.

    Neben Kloakenabstrichen oder Kotproben sind zur Virusisolierung und zum molekularen Nachweis (PCR) auch Gewebeproben (hauptsächlich Gehirn-, Herz-, Lungen-, Nieren- und Eingeweideproben) von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildvögeln zu untersuchen. Molekulare Techniken werden nur in Laboratorien angewandt, die eine Qualitätssicherung garantieren können und nach vom GRL für aviäre Influenza anerkannten Methoden arbeiten.

    3.

    Die Proben sind von verschiedenen Arten wild lebender Vögel zu entnehmen. Hauptzielgruppen sind dabei Anseriformes (Wasservögel) und Charadriiformes (Küstenvögel).

    4.

    Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

    5.

    Bis zu fünf Einzelproben von derselben Geflügelart, die zur gleichen Zeit und an der gleichen Stelle genommen wurden, können in einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Einzelproben im Falle eines Positivbefunds der Sammelprobe erneut getestet werden können.

    6.

    Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden (bei 4 °C in einem Transportmedium) beim Labor abgeliefert werden, so sind sie in Trockeneis bei – 70 °C zu lagern und zu transportieren (Temperaturen zwischen 4 °C und – 70 °C eignen sich nur für sehr kurze Lagerung und sollten möglichst vermieden werden).

    E.   Laboruntersuchung

    1.

    Die Laboruntersuchungen (einschließlich der serologischen Untersuchung von Enten und Gänsen durch Hämagglutinationshemmtest (HHT)) werden nach den Verfahren für die Bestätigung und die Differenzialdiagnose der aviären Influenza gemäß Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt.

    2.

    Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission alle erforderlichen Validierungsdaten.

    3.

    Alle positiven serologischen Befunde werden von den für Geflügelpest zuständigen nationalen Laboratorien durch HHT unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme bestätigt:

    H5

    a)

    Ersttest mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2);

    b)

    Testung aller Positivproben mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7), um N2-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

    H7

    a)

    Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

    b)

    Untersuchung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

    4.

    Alle in der AI-Erhebung von Wildvögeln genommenen Proben (Abschnitt D) sind umgehend, aber auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen, mittels PCR auf H5 zu untersuchen. Bei Positivbefund ist unverzüglich der Spaltbereich zu analysieren, um festzustellen, ob ein Motiv eines hoch pathogenen AI-Stamms (HPAI) oder eines gering pathogenen AI-Stamms (LPAI) vorliegt.

    5.

    Die serologische Überwachung auf aviäre Influenza wird nicht bei Wildvögeln angewandt.

    6.

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle zwei Monate die bei der Überwachung von Hausgeflügel und Wildvögeln festgestellten H5- und H7-positiven Proben. Die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission Fälle von HPAI ungeachtet des Wirts unverzüglich zu melden, bleibt unberührt.

    F.   Vorläufige Liste von Wildvogelarten mit erhöhtem AI-Risiko (2)

    Lateinische Bezeichnung

    Deutsche Bezeichnung

    1.

    Anser albifrons

    Blässgans

    2.

    Anser fabalis

    Saatgans

    3.

    Anas platyrhynchos

    Stockente

    4.

    Anas strepera

    Schnatterente

    5.

    Anas acuta

    Spießente

    6.

    Anas clypeata

    Löffelente

    7.

    Anas penelope

    Pfeifente

    8.

    Anas crecca

    Krickente

    9.

    Anas querquedula

    Knäkente

    10.

    Aythya ferina

    Tafelente

    11.

    Aythya fuligula

    Reiherente

    12.

    Vanellus vanellus

    Kiebitz

    13.

    Philomachus pugnax

    Kampfläufer

    14.

    Larus ridibundus

    Lachmöwe

    15.

    Larus canus

    Sturmmöwe


    (1)  ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.

    (2)  Diese Liste ist nicht erschöpfend; sie dient nur als Hinweis auf Zugvögel, die ein höheres Risiko für die Einschleppung der aviären Influenza in die Gemeinschaft darstellen können. Wenn die Ergebnisse neuer wissenschaftlicher Studien vorliegen, ist sie unverzüglich zu aktualisieren.


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