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Document 32005R2112

    Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

    ABl. L 344 vom 27.12.2005, p. 23–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1085

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2112/oj

    27.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/23


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2112/2005 DES RATES

    vom 21. November 2005

    über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Praxis, die Gewährung der Hilfe davon abhängig zu machen, dass direkt oder indirekt Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe erworben werden, mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigentum, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden, wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Mittelpunkt stehen sollte.

    (2)

    Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine „Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder“ ab (2). Die Mitgliedstaaten haben diese Empfehlung gebilligt und die Kommission hat deren Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.

    (3)

    Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die gleichzeitig mit dem Europäischen Rat von Barcelona zur Vorbereitung der für den 18. bis 22. März 2002 einberufenen Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union „wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird.“

    (4)

    Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe“ an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der Union vor.

    (5)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der genannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss die vorgeschlagenen Optionen.

    (6)

    Am 4. September 2003 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung über die Aufhebung der Lieferbindungen an (3), in der es auf die Notwendigkeit hinwies, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen, und forderte ausdrücklich „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird“, um die Anstrengungen der Empfängerländer zu unterstützen, ihre eigene Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu verbessern, sowie Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen.

    (7)

    Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Regeln für die Anwerbung von Sachverständigen und die Ursprungsregeln für Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 6 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 7 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 8 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 9 enthalten.

    (8)

    Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) („Haushaltsordnung“) geregelt. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe ziehen Änderungen an allen diesen Instrumenten nach sich. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

    (9)

    Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

    (10)

    Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten wird besonders darauf geachtet werden, dass die international anerkannten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft festgelegt, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden und die im Anhang I aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Auslegung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird auf die Haushaltsordnung und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) Bezug genommen.

    Artikel 3

    Berechtigung zur Teilnahme

    (1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Beitrittsstaat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

    (2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses DAC der OECD aufgeführt ist, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die aufgrund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

    (3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt ist, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

    (4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen sämtlicher anderer als den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Ländern offen, sofern gemäß Artikel 6 ein Zugang zur Außenhilfe dieser Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt wird.

    (5)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

    (6)   Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

    Artikel 4

    Sachverständige

    Die von den Bietern im Sinne der Artikel 3 und 8 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

    Artikel 5

    Ursprungsregeln

    Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 7 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

    Artikel 6

    Grundsatz der Gegenseitigkeit gegenüber Drittländern

    (1)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

    (2)   Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den OECD/DAC-Kategorien oder auf Ebene eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

    (3)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden vom hierfür zuständigen Ausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahren gefasst. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird uneingeschränkt beachtet. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

    (4)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den in Anhang II genannten am wenigsten entwickelten Ländern wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

    (5)   Die Empfängerländer werden in dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.

    Artikel 7

    Ausnahmen bei der Berechtigung zur Teilnahme und von den Ursprungsregeln

    (1)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Berechtigung zur Teilnahme auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind.

    (2)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt ist.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

    Artikel 8

    Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen

    (1)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

    (2)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 6 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

    (3)   Bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen ist die Anwendung dieses Artikels auf Nothilfemaßnahmen zu beschränken.

    Artikel 9

    Humanitäre Hilfe und Nichtregierungsorganisationen

    (1)   Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7) und für die Zwecke der direkt über Nichtregierungsorganisationen (NRO) geleiteten Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (8) gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.

    (2)   Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe und der direkt über NROs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 geleisteten Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.

    Artikel 10

    Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte

    (1)   Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.

    (2)   Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen und die ILO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.

    (3)   Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren

    Artikel 11

    Anwendung der Verordnung

    Diese Verordnung ändert und regelt die entsprechenden Teile der in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente. Die Kommission wird die Anhänge II bis IV dieser Verordnung gegebenenfalls ändern, um jede Änderungen der OECD-Texte zu berücksichtigen.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 99.

    (2)  OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, No. 1, S. 46.

    (3)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

    (6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (8)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


    ANHANG I

    Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

    TEIL A — Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

    1.

    Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (1):

    Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (2) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon.

    In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    2.

    Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (3):

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Zuschussfähigkeit auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (4) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Land befindet, das nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft für die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe in Betracht kommt. Dieser Sitz muss zentraler Ort der Entscheidungsfindung für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sein. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.“

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    (1)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    (2)   Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

    TEIL B — Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geografischer Ausrichtung

    3.

    Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (5):

    In Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (6) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    In Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

    „(8)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

    4.

    Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (7):

    In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (8) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    5.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (9):

    In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (10) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

    In Artikel 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    6.

    Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (11):

    In Artikel 6a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (12) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    In Artikel 6a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    7.

    Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (13):

    In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (14) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    8.

    Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (15):

    In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (16) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

    In Artikel 8 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

    9.

    Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (17):

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (18).

    10.

    Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (19):

    In Artikel 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (20).

    In Artikel 13 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“


    (1)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6.

    (2)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (3)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

    (4)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (5)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 1).

    (6)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (7)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

    (8)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (9)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

    (10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (11)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

    (12)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

    (14)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (15)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

    (16)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (17)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1.

    (18)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

    (19)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    (20)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“


    ANHANG II

    Entwicklungshilfeausschuss — Liste der Hilfeempfänger — Stand 1. Januar 2003

    Teil I: Entwicklungsländer und -gebiete

    (Öffentliche Entwicklungshilfe)

    Teil II: Länder und Gebiete in der Übergangsphase

    (Öffentliche Hilfe)

    Am wenigsten entwickelte Länder

    Andere Länder mit niedrigem Einkommen (BNE pro Einwohner weniger als $ 745 im Jahr 2001)

    Länder mit mittlerem Einkommensniveau, unterer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 746-$ 2 975 im Jahr 2001)

    Länder mit mittlerem Einkommensniveau, oberer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 2 976-$ 9 205 im Jahr 2001)

    Länder mit hohem Einkommen (BNE pro Einwohner mehr als $ 9 206 im Jahr 2001)

    Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS)

    Fortgeschrittene Entwicklungsländer und -gebiete

    Äquatoiral-Guinea

    Äthiopien

    Afghanistan

    Angola

    Bangladesh

    Benin

    Butan

    Burkina Faso

    Burundi

    Dschibuti

    Eritrea

    Gambia

    Guinea

    Guinea-Bissau

    Haïti

    Jemen

    Kambodscha

    Kap Verde

    Kiribati

    Komoren

    Kongo, Dem. Rep.

    Laos

    Lesotho

    Liberia

    Madagaskar

    Malawi

    Maldiven

    Mali

    Mauritanien

    Mosambik

    Myanmar

    Nepal

    Niger

    Ruanda

    Salomon Inseln

    Samoa

    Sao Tomé et Principe

    Senegal

    Sierra Leone

    Somalia

    Sudan

    Tansania

    Tschad

    Timor-Leste

    Togo

    Tuvalu

    Uganda

    Vanuatu

    Zambia

    Zentralafrikanische Republik

    Armenien (1)

    Aserbaidschan (1)

    Côte d’Ivoire

    Georgien (1)

    Ghana

    Indien

    Indonesien

    Kamerun

    Kenia

    Kongo, Rep.

    Korea, Dem. Rep.

    Kirgisische, Rep. (1)

    Moldau (1)

    Mongolei

    Nicaragua

    Nigeria

    Pakistan

    Papua-Neu-guinea

    Tadschikistan (1)

    Usbekistan (1)

    Vietnam

    Zimbabwe

    Ägypten

    Albanien (1)

    Algerien

    Belize

    Bolivien

    Bosnien und Herzegowina

    China

    Dominikanische Rep.

    Ecuador

    El Salvador

    Fidschi

    Guatemala

    Guyana

    Honduras

    Iran

    Irak

    Jamaika

    Jordanien

    Kasachstan (1)

    Mazedonien (ehem. jugosl. Republik)

    Marschallinseln

    Mikronesien, Föderierte Staaten von

    Namibia

    Niue

    Kolumbien

    Kuba

    Pakistan, Islam. Rep.

    Paraguay

    Peru

    Philippinen

    Serbien und Montenegro

    Sri Lanka

    St. Vincent und die Grenadinen

    Südafrika

    Surinam

    Swasiland

    Syrien

    Thailand

    Tokelau (2)

    Tonga

    Türkei

    Tunesien

    Turkmenistan (1)

    Wallis und Futuma (2)

    Botsuana

    Brasilien

    Chile

    Cookinseln

    Costa Rica

    Dominica

    Gabun

    Grenada

    Kroatien

    Libanon

    Malaisia

    Mauritius

    Mayotte (2)

    Nauru

    Panama

    St.-Helena (2)

    St.-Lucia

    Venezuela

    Bahrain

    Belarus (1)

    Bulgarien (1)

    Estland (1)

    Lettland (1)

    Litauen (1)

    Polen (1)

    Rumänien (1)

    Russland (1)

    Slowakische Republik (1)

    Tschechische Republik (1)

    Ukraine (1)

    Ungarn (1)

    Antillen, niederländische (1)

    Aruba (2)

    Bahamas

    Bermudas (2)

    Brunei

    Falkland Inseln (2)

    Gibraltar (2)

    Hongkong, China (2)

    Israel

    Kaiman-Inseln (2)

    Katar

    Korea

    Kuweit

    Libyen

    Macao (2)

    Malta

    Neu-Kaledonien (2)

    Polynesien franz. (2)

    Singapur

    Slowenien

    Taiwan

    Vereinigte Arabische Emirate

    Virgin Inseln (GB) (2)

    Zypern

    Schwellen für Gewährung von Darlehen durch die Weltbank ($ 5 185 im Jahr 2001)

    Anguilla (2)

    Antigua und Barbuda

    Argentinien

    Barbadod

    Mexiko

    Montserrat (2)

    Oman

    Palau

    Saudi-Arabien

    Seychellen

    St. Kitts und Nevis

    Trinidad und Tobago

    Turks und Caicos Inseln (2)

    Uruguay


    (1)  Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS).

    (2)  Gebiete.


    ANHANG III

    LISTE DER OECD-ENTWICKLUNGSHILFEAUSSCHUSS-MITGLIEDER

    Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.


    ANHANG IV

    Auszüge aus der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder März 2001

    II.   Umsetzung

    a)   Geltungsbereich

    7.

    Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder so weit wie möglich aufheben:

    i)

    Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.

    ii)

    Im Hinblick auf die investitions- und nicht investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

    iii)

    Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationaler Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

    8.

    Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700 000 SZR (bzw. 130 000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).


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