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Document 32005R2002

Verordnung (EG) Nr. 2002/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

ABl. L 322 vom 9.12.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2002/oj

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2002/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005 (2) und (EG) Nr. 1740/2005 (3) und (EG) Nr. 1750/2005 (4) der Kommission sind pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der geltenden Einfuhrpreise für bestimmtes Obst und Gemüse festgesetzt worden.

(2)

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anhänge der vorgenannten Verordnungen einen Fehler enthalten. Daher müssen die betreffenden Verordnungen berichtigt werden.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gilt Folgendes: Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen. Dieser Durchschnitt muss daher neu berechnet werden, wenn einer der pauschalen Einfuhrwerte, aus denen er sich zusammensetzt, berichtigt wird.

(4)

Der Betreffende muss die Anwendung des berichtigten pauschalen Einfuhrwerts beantragen, um zu vermeiden, dass er benachteiligt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die pauschalen Einfuhrwerte, die auf bestimmte Erzeugnisse anwendbar und in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 aufgeführt sind, werden durch die pauschalen Einfuhrwerte in der Tabelle im Anhang ersetzt.

Artikel 2

Auf Antrag des Betreffenden erstattet die Zollstelle der buchmäßigen Erfassung einen Teil der Zölle für die aus den betreffenden Drittländern stammenden Erzeugnisse, die während der Gültigkeitsdauer der berichtigten Verordnungen zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Der Erstattungsantrag muss spätestens am letzten Tag des dritten Monats eingereicht werden, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, und es muss ihm die Anmeldung zum freien Verkehr für die betreffende Einfuhr beiliegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005(ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 1.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Verordnung

KN-Code

Drittland-Code

Pauschaler Einfuhrwert

(EG) Nr. 1735/2005

0702 00 00

052

49,2

096

30,0

204

43,1

999

40,8

(EG) Nr. 1740/2005

0702 00 00

052

48,8

096

21,8

204

41,0

999

37,2

(EG) Nr. 1750/2005

0702 00 00

052

46,7

096

24,7

204

39,7

999

37,0


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