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Document 32005R1511

    Verordnung (EG) Nr. 1511/2005 der Kommission vom 16. September 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

    ABl. L 241 vom 17.9.2005, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1511/oj

    17.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1511/2005 DER KOMMISSION

    vom 16. September 2005

    über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 ist für das Wirtschaftsjahr 2005/06 ein Zollkontingent von 4 402 t eröffnet worden, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis.

    (2)

    Die Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht worden sind, übersteigen die verfügbare Menge. Daher ist ein prozentualer Kürzungskoeffizient festzusetzen, der auf diese beantragten Mengen anzuwenden ist —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats September 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 gestellten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 werden die Lizenzen für die beantragten Mengen unter Anwendung des prozentualen Kürzungskoeffizienten von 66,4452 % erteilt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. September 2005

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

    (2)  ABl. L 203 vom 1.8.2003, S. 42.


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