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Document 32005R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 229 vom 6.9.2005, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1446/oj

6.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2005 DER KOMMISSION

vom 5. September 2005

zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Kenntnisnahme des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 20. Dezember 2004,

nach Kenntnisnahme des Antrags Österreichs vom 16. November 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.

(2)

Derartige Abweichungen sollten auf den Antrag dieser Länder hin im Fall des Vereinigten Königreichs und Österreichs zugelassen werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

a)

Abweichungen des Vereinigten Königreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.

b)

Abweichungen Österreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.

(2)   Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur in Bezug auf die Daten des ersten Berichtsjahres (2004) zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


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