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Document 32005R1083

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2005 der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

    ABl. L 177 vom 9.7.2005, p. 16–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1083/oj

    9.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2005 DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2005

    zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

    (2)

    Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, so dass die Tierhalter und die Futtermittelindustrie ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können.

    (3)

    Deutschland verfügt über große Interventionsbestände an Gerste, die verbraucht werden müssen.

    (4)

    Es empfiehlt sich daher, die Gerstebestände der deutschen Interventionsstelle auf den spanischen Getreidemarkt zu bringen. Sie sind besonders geeignet, die Nachfrage der Marktteilnehmer zu decken, da die Erzeuger im Norden Spaniens versorgt werden müssen.

    (5)

    Die Gerste ist in den Häfen von A Coruña, Santander oder Bilbao anzuliefern, um die besten Bedingungen für die Versorgung der betreffenden Regionen sicherzustellen.

    (6)

    Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

    (7)

    In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

    (8)

    Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

    (9)

    Um insbesondere bei der Vermarktung der Maisernte des neuen Wirtschaftsjahrs Störungen auf dem spanischen Markt zu vermeiden, muss die Getreidelieferung vor dem 30. September 2005 erfolgen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die deutsche Interventionsstelle bietet 100 000 t Gerste aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

    (2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt. Die Anlieferung in Spanien erfolgt ausschließlich in den spanischen Häfen von La Coruña, Santander oder Bilbao.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

    Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

    a)

    die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

    b)

    der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

    Artikel 3

    (1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

    (2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 60 EUR/t zu leisten.

    Artikel 4

    (1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 13. Juli 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 20. Juli 2005, der 3. August 2005, der 17. August 2005 und der 31. August 2005; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

    Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 14. September 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    (2)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

    Deichmannsaue 29

    D-53179 Bonn

    Fax 1: 00 49 228 6845 3985

    Fax 2: 00 49 228 6845 3276

    Artikel 5

    Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

    Artikel 6

    Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

    Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

    Artikel 7

    Der Zuschlagsempfänger hat die zugeschlagenen Getreidebestände über die Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 hinaus vor dem 30. September 2005 zu übernehmen.

    Artikel 8

    (1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die:

    a)

    das Angebot nicht angenommen wurde;

    b)

    die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurde.

    (2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in den Häfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelöschten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

    (3)   Die betreffende Person gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 teilt der für die Kontrolle der Endbestimmung zuständigen spanischen Behörde vor dem Entladen Folgendes mit:

    den Namen des Entladehafens/der Entladehäfen, die angelaufen werden;

    den Namen des Transportmittels/der Transportmittel, das (die) verwendet wird (werden);

    die von jedem Transportmittel zu entladenden Mengen;

    den vorgesehenen Endladetermin/die vorgesehenen Entladetermine.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

    (3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.


    ANHANG

    Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Mais aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

    Formular (1)

    (Verordnung (EG) Nr. 1083/2005)

    1

    2

    3

    4

    Fortlaufende Nummerierung der Bieter

    Nummer der Partie

    Menge

    (in t)

    Angebotspreis

    (EUR/t)

    1

     

     

     

    2

     

     

     

    3

     

     

     

    usw.

     

     

     


    (1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


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