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Document 32005R0869

Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ivermectin und Carprofen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 145 vom 9.6.2005, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 113–116 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/869/oj

9.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ivermectin und Carprofen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Ivermectin ist für Rinder, Schweine, Schafe und Equiden in Bezug auf Leber und Fettgewebe sowie für Hirsche, einschließlich Rentiere, in Bezug auf Leber, Fett- und Muskelgewebe sowie Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Dieser Eintrag sollte geändert und auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugerarten ausgeweitet werden.

(3)

Carprofen ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 als Marker-Rückstand für Rinder und Equiden in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren aufgenommen worden, außer für Kühe, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Dieser Marker-Rückstand sollte durch die Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat ersetzt werden. Carprofen sollte in Anhang II der genannten Verordnung lediglich für Kuhmilch aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(5)

Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen erforderlichenfalls anzupassen.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 712/2005 (ABl. L 120 vom 12.5.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.   Mittel gegen Parasiten

2.3   Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

2.3.1   Avermectine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Ivermectin

22,23-Dihydro-avermectin B1a

Alle Lebensmittel liefernden Säugerarten (1)

100 μg/kg

Fett

100 μg/kg

Leber

30 μg/kg

Nieren

4   Entzündungshemmende Mittel

4.1   Steroidfreie entzündungshemmende Mittel

4.1.1   Arylpropionsäure-Derivate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Carprofen

Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat

Rinder, Equiden

500 μg/kg

Muskel

1 000 μg/kg

Fett

1 000 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren“

B.   Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

8.   Entzündungshemmende Mittel

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Tierart

„Carprofen

Rinder (2)


(1)  Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“

(2)  Nur für Kuhmilch.“


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