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Document 32005R0868

Verordnung (EG) Nr. 868/2005 der Kommission vom 8. Juni 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

ABl. L 145 vom 9.6.2005, p. 18–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/868/oj

9.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 868/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Spanien zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3), werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 28 Juli 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


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