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Document 32005Q0215(01)
European Parliament - Rules of Procedure 16th edition July 2004
Europäisches Parlament - Geschäftsordnung 16. Auflage Juli 2004
Europäisches Parlament - Geschäftsordnung 16. Auflage Juli 2004
ABl. L 44 vom 15.2.2005, p. 1–140
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2011
15.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/1 |
GESCHÄFTSORDNUNG
16. Auflage
Juli 2004
Hinweis für die Leser:
Jeder Hinweis in dieser Geschäftsordnung auf eine Person männlichen Geschlechts gilt auch als Hinweis auf eine Person weiblichen Geschlechts und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig das Gegenteil hervorgeht.
Auslegungen zu dieser Geschäftsordnung (gemäß Artikel 201) sind in Kursivschrift wiedergegeben.
INHALT
TITEL I |
MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN |
KAPITEL 1 |
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS |
Artikel 1 |
Das Europäische Parlament |
Artikel 2 |
Das freie Mandat |
Artikel 3 |
Prüfung der Mandate |
Artikel 4 |
Dauer des Mandats |
Artikel 5 |
Vorrechte und Befreiungen |
Artikel 6 |
Aufhebung der Immunität |
Artikel 7 |
Immunitätsverfahren |
Artikel 8 |
Kostenerstattung und Vergütungen |
Artikel 9 |
Verhaltensregeln |
Artikel 10 |
Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
KAPITEL 2 |
AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS |
Artikel 11 |
Alterspräsident |
Artikel 12 |
Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen |
Artikel 13 |
Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache |
Artikel 14 |
Wahl der Vizepräsidenten |
Artikel 15 |
Wahl der Quästoren |
Artikel 16 |
Amtszeit |
Artikel 17 |
Freiwerdende Ämter |
Artikel 18 |
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit |
KAPITEL 3 |
ORGANE UND AUFGABEN |
Artikel 19 |
Aufgaben des Präsidenten |
Artikel 20 |
Aufgaben der Vizepräsidenten |
Artikel 21 |
Zusammensetzung des Präsidiums |
Artikel 22 |
Aufgaben des Präsidiums |
Artikel 23 |
Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten |
Artikel 24 |
Aufgaben der Konferenz der Präsidenten |
Artikel 25 |
Aufgaben der Quästoren |
Artikel 26 |
Konferenz der Ausschussvorsitzenden |
Artikel 27 |
Konferenz der Delegationsvorsitzenden |
Artikel 28 |
Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten |
KAPITEL 4 |
FRAKTIONEN |
Artikel 29 |
Bildung der Fraktionen |
Artikel 30 |
Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen |
Artikel 31 |
Fraktionslose Mitglieder |
Artikel 32 |
Sitzordnung |
TITEL II |
GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN |
KAPITEL 1 |
GESETZGEBUNGSVERFAHREN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Artikel 33 |
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission |
Artikel 34 |
Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen |
Artikel 35 |
Prüfung der Rechtsgrundlage |
Artikel 36 |
Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit |
Artikel 37 |
Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten |
Artikel 38 |
Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen |
Artikel 39 |
Initiative gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags |
Artikel 40 |
Prüfung legislativer Dokumente |
Artikel 41 |
Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden |
KAPITEL 2 |
VERFAHREN IM AUSSCHUSS |
Artikel 42 |
Legislative Berichte |
Artikel 43 |
Vereinfachtes Verfahren |
Artikel 44 |
Nichtlegislative Berichte |
Artikel 45 |
Initiativberichte |
Artikel 46 |
Stellungnahmen der Ausschüsse |
Artikel 47 |
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen |
Artikel 48 |
Ausarbeitung von Berichten |
KAPITEL 3 |
ERSTE LESUNG |
Prüfung im Ausschuss
Artikel 49 |
Änderung des Vorschlags der Kommission |
Artikel 50 |
Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen |
Prüfung im Plenum
Artikel 51 |
Abschluss der ersten Lesung |
Artikel 52 |
Ablehnung eines Vorschlags der Kommission |
Artikel 53 |
Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission |
Weiterverfolgung
Artikel 54 |
Weiterverfolgung der Stellungnahme des Parlaments |
Artikel 55 |
Erneute Befassung des Parlaments |
Artikel 56 |
Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975 |
KAPITEL 4 |
ZWEITE LESUNG |
Prüfung im Ausschuss
Artikel 57 |
Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates |
Artikel 58 |
Verlängerung von Fristen |
Artikel 59 |
Überweisung an den zuständigen Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss |
Prüfung im Plenum
Artikel 60 |
Abschluss der zweiten Lesung |
Artikel 61 |
Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates |
Artikel 62 |
Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates |
KAPITEL 5 |
DRITTE LESUNG |
Vermittlung
Artikel 63 |
Einberufung des Vermittlungsausschusses |
Artikel 64 |
Delegation im Vermittlungsausschuss |
Prüfung im Plenum
Artikel 65 |
Gemeinsamer Entwurf |
KAPITEL 6 |
ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS |
Artikel 66 |
Einigung in erster Lesung |
Artikel 67 |
Einigung in zweiter Lesung |
Artikel 68 |
Unterzeichnung angenommener Rechtsakte |
KAPITEL 7 |
HAUSHALTSVERFAHREN |
Artikel 69 |
Gesamthaushaltsplan |
Artikel 70 |
Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans |
Artikel 71 |
Andere Verfahren zur Entlastung |
Artikel 72 |
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament |
KAPITEL 8 |
INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN |
Artikel 73 |
Haushaltsvoranschlag des Parlaments |
Artikel 74 |
Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen |
KAPITEL 9 |
VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG |
Artikel 75 |
Verfahren der Zustimmung |
KAPITEL 10 |
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT |
Artikel 76 |
Verfahren beim Parlament |
KAPITEL 11 |
SONSTIGE VERFAHREN |
Artikel 77 |
Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 122 des EG-Vertrags |
Artikel 78 |
Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog |
Artikel 79 |
Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen |
Artikel 80 |
Kodifizierung |
Artikel 81 |
Durchführungsbestimmungen |
KAPITEL 12 |
VERTRÄGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN |
Artikel 82 |
Beitrittsverträge |
Artikel 83 |
Internationale Abkommen |
Artikel 84 |
Verfahren gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium |
KAPITEL 13 |
VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |
Artikel 85 |
Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
Artikel 86 |
Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik |
Artikel 87 |
Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter |
Artikel 88 |
Internationale Vertretung |
Artikel 89 |
Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik |
Artikel 90 |
Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik |
Artikel 91 |
Verletzung der Menschenrechte |
KAPITEL 14 |
POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN |
Artikel 92 |
Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen |
Artikel 93 |
Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen |
Artikel 94 |
Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen |
KAPITEL 15 |
VERLETZUNG VON WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT |
Artikel 95 |
Feststellung einer Verletzung |
TITEL III |
TRANSPARENZ DER ARBEITEN |
Artikel 96 |
Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments |
Artikel 97 |
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten |
TITEL IV |
BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN |
KAPITEL 1 |
BENENNUNGEN |
Artikel 98 |
Wahl des Präsidenten der Kommission |
Artikel 99 |
Wahl der Kommission |
Artikel 100 |
Misstrauensantrag gegen die Kommission |
Artikel 101 |
Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs |
Artikel 102 |
Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank |
KAPITEL 2 |
ERKLÄRUNGEN |
Artikel 103 |
Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates |
Artikel 104 |
Erläuterung von Beschlüssen der Kommission |
Artikel 105 |
Erklärungen des Rechnungshofs |
Artikel 106 |
Erklärungen der Europäischen Zentralbank |
Artikel 107 |
Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik |
KAPITEL 3 |
ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK |
Artikel 108 |
Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache |
Artikel 109 |
Fragestunde |
Artikel 110 |
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung |
Artikel 111 |
Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung |
KAPITEL 4 |
BERICHTE ANDERER ORGANE |
Artikel 112 |
Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe |
KAPITEL 5 |
ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
Artikel 113 |
Entschließungsanträge |
Artikel 114 |
Empfehlungen an den Rat |
Artikel 115 |
Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit |
Artikel 116 |
Schriftliche Erklärungen |
Artikel 117 |
Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
Artikel 118 |
Konsultation des Ausschusses der Regionen |
Artikel 119 |
Ersuchen an europäische Agenturen |
KAPITEL 6 |
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN |
Artikel 120 |
Interinstitutionelle Vereinbarungen |
KAPITEL 7 |
ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS |
Artikel 121 |
Verfahren vor dem Gerichtshof |
Artikel 122 |
Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit |
TITEL V |
BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN |
Artikel 123 |
Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen |
Artikel 124 |
Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC) |
Artikel 125 |
Konferenz von Parlamenten |
TITEL VI |
SITZUNGSPERIODEN |
KAPITEL 1 |
SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS |
Artikel 126 |
Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen |
Artikel 127 |
Einberufung des Parlaments |
Artikel 128 |
Ort der Sitzungen |
Artikel 129 |
Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen |
KAPITEL 2 |
ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS |
Artikel 130 |
Entwurf der Tagesordnung |
Artikel 131 |
Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache |
Artikel 132 |
Annahme und Änderung der Tagesordnung |
Artikel 133 |
Außerordentliche Aussprache |
Artikel 134 |
Dringlichkeit |
Artikel 135 |
Gemeinsame Aussprache |
Artikel 136 |
Fristen |
KAPITEL 3 |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN |
Artikel 137 |
Zutritt zum Plenarsaal |
Artikel 138 |
Sprachen |
Artikel 139 |
Übergangsbestimmung |
Artikel 140 |
Verteilung der Dokumente |
Artikel 141 |
Worterteilung und Inhalt der Rede |
Artikel 142 |
Aufteilung der Redezeit |
Artikel 143 |
Rednerliste |
Artikel 144 |
Ausführungen von einer Minute |
Artikel 145 |
Persönliche Bemerkungen |
Artikel 146 |
Ordnungsmaßnahmen |
Artikel 147 |
Ausschluss von Mitgliedern |
Artikel 148 |
Störende Unruhe |
KAPITEL 4 |
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG |
Artikel 149 |
Beschlussfähigkeit |
Artikel 150 |
Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen |
Artikel 151 |
Zulässigkeit von Änderungsanträgen |
Artikel 152 |
Abstimmungsverfahren |
Artikel 153 |
Stimmengleichheit |
Artikel 154 |
Grundlagen der Abstimmung |
Artikel 155 |
Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge |
Artikel 156 |
Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss |
Artikel 157 |
Getrennte Abstimmung |
Artikel 158 |
Abstimmungsrecht |
Artikel 159 |
Abstimmung |
Artikel 160 |
Namentliche Abstimmung |
Artikel 161 |
Elektronische Abstimmung |
Artikel 162 |
Geheime Abstimmung |
Artikel 163 |
Erklärungen zur Abstimmung |
Artikel 164 |
Streitigkeiten über die Abstimmung |
KAPITEL 5 |
WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN |
Artikel 165 |
Anträge zum Verfahren |
Artikel 166 |
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung |
Artikel 167 |
Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit |
Artikel 168 |
Rücküberweisung an einen Ausschuss |
Artikel 169 |
Schluss der Aussprache |
Artikel 170 |
Vertagung der Aussprache und Abstimmung |
Artikel 171 |
Unterbrechung oder Schluss der Sitzung |
KAPITEL 6 |
ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN |
Artikel 172 |
Protokoll (1) |
Artikel 173 |
Ausführlicher Sitzungsbericht |
TITEL VII |
AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN |
KAPITEL 1 |
AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN |
Artikel 174 |
Einsetzung ständiger Ausschüsse |
Artikel 175 |
Einsetzung nichtständiger Ausschüsse |
Artikel 176 |
Untersuchungsausschüsse |
Artikel 177 |
Zusammensetzung der Ausschüsse |
Artikel 178 |
Stellvertreter |
Artikel 179 |
Aufgaben der Ausschüsse |
Artikel 180 |
Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss |
Artikel 181 |
Unterausschüsse |
Artikel 182 |
Vorstand |
KAPITEL 2 |
AUSSCHÜSSE — ARBEITSWEISE |
Artikel 183 |
Ausschusssitzungen |
Artikel 184 |
Ausschussprotokolle |
Artikel 185 |
Abstimmung im Ausschuss |
Artikel 186 |
Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten |
Artikel 187 |
Fragestunde in den Ausschüssen |
KAPITEL 3 |
INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN |
Artikel 188 |
Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen |
Artikel 189 |
Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats |
Artikel 190 |
Gemischte Parlamentarische Ausschüsse |
TITEL VIII |
PETITIONEN |
Artikel 191 |
Petitionsrecht |
Artikel 192 |
Prüfung der Petitionen |
Artikel 193 |
Bekanntgabe der Petitionen |
TITEL IX |
BÜRGERBEAUFTRAGTER |
Artikel 194 |
Ernennung des Bürgerbeauftragten |
Artikel 195 |
Tätigkeit des Bürgerbeauftragten |
Artikel 196 |
Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten |
TITEL X |
GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS |
Artikel 197 |
Generalsekretariat |
TITEL XI |
BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE |
Artikel 198 |
Befugnisse des Präsidenten |
Artikel 199 |
Befugnisse des Präsidiums |
Artikel 200 |
Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Plenums |
TITEL XII |
ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG |
Artikel 201 |
Anwendung der Geschäftsordnung |
Artikel 202 |
Änderung der Geschäftsordnung |
TITEL XIII |
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN |
Artikel 203 |
Unerledigte Angelegenheiten |
Artikel 204 |
Gliederung der Anlagen |
ANLAGE I |
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 — Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder |
ANLAGE II |
Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 109 |
ANLAGE III |
Leitlinien und allgemeine Kriterien, die bei der Auswahl der Themen zu befolgen sind, die in die Tagesordnung für die in Artikel 115 vorgesehene Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen werden sollen |
ANLAGE IV |
Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne |
ANLAGE V |
Verfahren für die Prüfung und Annahme von Entlastungsbeschlüssen |
ANLAGE VI |
Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments |
ANLAGE VII |
Vertrauliche Dokumente und sensible Informationen |
ANLAGE VIII |
Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments |
ANLAGE IX |
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 —Interessengruppen beim Europäischen Parlament |
ANLAGE X |
Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten |
ANLAGE XI |
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften |
ANLAGE XII |
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse |
ANLAGE XIII |
Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission |
ANLAGE XIV |
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission |
ANLAGE XV |
Verzeichnis der Dokumente des Parlaments, die über das Register direkt zugänglich sind |
ANLAGE XVI |
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten |
TITEL I
MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 1
Das Europäische Parlament
1. Das Europäische Parlament ist die auf der Grundlage der Verträge, des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der in Anwendung der Verträge erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gewählte Versammlung.
2. Die in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten werden bezeichnet als
|
„Diputados al Parlamento Europeo“ in spanischer Sprache, |
|
„Poslanci Evropského parlamentu“ in tschechischer Sprache, |
|
„Medlemmer af Europa-Parlamentet“ in dänischer Sprache, |
|
„Mitglieder des Europäischen Parlaments“ in deutscher Sprache, |
|
„Euroopa Parlamendi liikmed“ in estnischer Sprache, |
|
„Βoυλευτές τoυ Ευρωπαϊκoύ Κoιvoβoυλίoυ“ in griechischer Sprache, |
|
„Members of the European Parliament“ in englischer Sprache, |
|
„Députés au Parlement européen“ in französischer Sprache, |
|
„Deputati al Parlamento europeo“ in italienischer Sprache, |
|
„Eiropas Parlamenta deputāti“ in lettischer Sprache, |
|
„Europos Parlamento nariai“ in litauischer Sprache, |
|
„Európai Parlamenti Képviselők“ in ungarischer Sprache, |
|
„Membru tal-Parlament Ewropew“ in maltesischer Sprache, |
|
„Leden van het Europees Parlement“ in niederländischer Sprache, |
|
„Posłowie do Parlamentu Europejskiego“ in polnischer Sprache, |
|
„Deputados ao Parlamento europeu“ in portugiesischer Sprache, |
|
„Poslanci Európskeho parlamentu“ in slowakischer Sprache, |
|
„Poslanci Evropskega parlamenta“ in slowenischer Sprache, |
|
„Euroopan parlamentin jäsenet“ in finnischer Sprache, |
|
„Ledamöter av Europaparlamentet“ in schwedischer Sprache. |
Artikel 2
Das freie Mandat
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments üben ihr Mandat frei aus. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
Artikel 3
Prüfung der Mandate
1. Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.
2. Der Bericht des zuständigen Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund von Artikel 7 des Akts vom 20. September 1976 sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.
3. Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.
4. Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union - unter Angabe deren Wirksamwerdens im Falle einer Benennung - übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.
5. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht entschieden ist, nimmt das Mitglied an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.
6. Zu Beginn jeder Wahlperiode fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament im Sinne dieses Artikels jede zweckdienliche Auskunft zu erteilen.
Artikel 4
Dauer des Mandats
1. Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe des Akts vom 20. September 1976. Außerdem endet das Mandat bei Tod oder Rücktritt des Mitglieds.
2. Jedes Mitglied bleibt bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des neuen Parlaments nach den Wahlen im Amt.
3. Jedes zurücktretende Mitglied teilt dem Präsidenten seinen Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.
Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Geist und dem Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 vereinbar ist, unterrichtet er hierüber das Parlament, damit dieses einen Beschluss darüber fasst, ob das Freiwerden des Sitzes festgestellt wird oder nicht.
Andernfalls wird das Freiwerden des Sitzes festgestellt, und zwar ab dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird. Eine Abstimmung des Parlaments findet darüber nicht statt.
Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere den, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam werden soll, und der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses eine oder mehrere Tagungen stattfinden, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, weil sonst die Fraktion, der das zurückgetretene Mitglied angehörte, nicht die Möglichkeit hätte, während dieser Tagungen einen Nachfolger zu erhalten, solange das Freiwerden nicht festgestellt ist. Gemäß diesem Verfahren ist der beauftragte Berichterstatter des zuständigen Ausschusses ermächtigt, jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt unverzüglich zu prüfen und, falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, den Ausschussvorsitzenden zu befassen, damit dieser gemäß den Bestimmungen von Absatz 3
— |
entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten des Parlaments unterrichtet, dass das Freiwerden des Sitzes festgestellt werden kann, |
— |
oder eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte Probleme behandelt werden können. |
4. Die Unvereinbarkeiten, die sich aus den innerstaatlichen Vorschriften ergeben, werden dem Parlament bekannt gegeben, welches davon Kenntnis nimmt.
Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betreffende Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung zu einem Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, unterrichtet dieser hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes feststellt.
5. Die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union unterrichten den Präsidenten von allen Aufgaben, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken. Der Präsident befasst den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgaben mit Buchstabe und Geist des Akts vom 20. September 1976. Er bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.
6. Als Stichtag für das Ende des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
— |
im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde; |
— |
im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 7 des Akts vom 20. September 1976 mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder von dem betreffenden Mitglied mitgeteilte Zeitpunkt. |
7. In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat hierüber.
8. Jeder Einspruch gegen die Gültigkeit des bereits geprüften Mandats eines Mitglieds wird an den zuständigen Ausschuss mit dem Auftrag überwiesen, dem Parlament unverzüglich und spätestens zu Beginn der folgenden Tagung Bericht zu erstatten.
9. Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, behält sich das Parlament das Recht vor, das geprüfte Mandat für ungültig zu erklären oder sich zu weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.
Artikel 5
Vorrechte und Befreiungen
1. Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
2. Die Ausweise, aufgrund deren die Mitglieder in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten ausgestellt, sobald er von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt ist.
3. Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission versagt werden kann (2), sind in Anlage VII dieser Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 6
Aufhebung der Immunität
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
2. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.
4. In dringenden Fällen kann der Präsident, falls das Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und Immunitäten festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und Immunitäten des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum.
Artikel 7
Immunitätsverfahren
1. Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.
2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu verteidigen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden. Das Mitglied kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
4. Wurde der Antrag auf Aufhebung der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, so kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige ergriffen werden können, die es an der Ausübung seines Mandats hindern.
5. Wurde ein Mitglied aufgefordert, als Zeuge oder Sachverständiger auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern
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das Mitglied nicht verpflichtet wird, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass es an der Ausübung seiner parlamentarischen Arbeit gehindert oder diese erschwert wird, oder sofern es schriftlich oder in einer anderen Form, die es nicht an der Erfüllung seiner parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen kann; |
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das Mitglied nicht gezwungen wird, über Themen auszusagen, zu denen es aufgrund seines Mandats vertrauliche Informationen erhalten hat, deren Preisgabe es für nicht zweckmäßig hält. |
6. In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
7. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.
8. Der Bericht des Ausschusses wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Zu dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen für einen Beschluss ist kein Änderungsantrag zulässig.
Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 145 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunitäten Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.
Über den in diesem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.
Nach Prüfung durch das Parlament findet eine einzige Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.
9. Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle in dem betreffenden Verfahren eintretenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Gerichtsentscheidungen unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.
10. Macht der Präsident von den ihm durch Artikel 6 Absatz 4 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der zuständige Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht für das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält.
11. Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit.
12. Nach Konsultierung der Mitgliedstaaten kann der Ausschuss eine als Hinweis dienende Liste der Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, die für die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind.
13. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunitäten der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.
Artikel 8
Kostenerstattung und Vergütungen
Das Präsidium regelt die Kostenerstattung und die Vergütung der Mitglieder.
Artikel 9
Verhaltensregeln
1. Das Parlament kann für seine Mitglieder Verhaltensregeln beschließen. Diese Regeln werden gemäß Artikel 202 Absatz 2 beschlossen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (3).
Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten in keiner Weise präjudizieren oder einschränken.
2. Die Quästoren sind für die Ausgabe personengebundener Ausweise von höchstens einem Jahr Gültigkeitsdauer für Personen zuständig, die einen häufigen Zugang zu den Parlamentsgebäuden wünschen, um die Mitglieder im Rahmen ihres Parlamentsmandats im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter mit Informationen zu versehen.
Dafür müssen diese Personen sich:
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nach dem der Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex (4) richten und |
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in ein von den Quästoren geführtes Register eintragen. |
Dieses Register ist der Öffentlichkeit auf Antrag an allen Arbeitsorten und - in der von den Quästoren festgesetzten Form - in den Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt. (5)
3. Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.
Artikel 10
Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (6), innerhalb des Parlaments Anwendung.
KAPITEL 2
AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS
Artikel 11
Alterspräsident
1. In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz bis zur Verkündung der Wahl des Präsidenten.
2. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.
Wird eine Frage bezüglich der Prüfung der Mandate unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen, so überweist dieser die Frage an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss.
Artikel 12
Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen
1. Der Präsident, die Vizepräsidenten und Quästoren werden gemäß Artikel 162 in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten werden mit ihrem Einvernehmen vorgeschlagen. Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern gemacht werden. Wenn jedoch die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, können die Kandidaten durch Zuruf gewählt werden.
2. Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung getragen werden.
Artikel 13
Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache
1. Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
2. Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm der Alterspräsident den Vorsitz. Allein der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.
Artikel 14
Wahl der Vizepräsidenten
1. Anschließend werden die Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu vierzehn Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, so genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
Auch wenn im Unterschied zu Artikel 13 Absatz 1 bei der Wahl der Vizepräsidenten die Einreichung neuer Kandidaturen zwischen den einzelnen Wahlgängen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so ist sie dennoch wegen der Souveränität des Parlaments rechtmäßig, da dieses über jede mögliche Kandidatur befinden können muss, dies insbesondere, weil das Fehlen dieser Möglichkeit einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Frage stellen könnte.
2. Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.
Wenn keine geheime Wahl stattfindet, richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten.
Artikel 15
Wahl der Quästoren
Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.
Die Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.
Artikel 16
Amtszeit
1. Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.
Wechselt ein Mitglied die Fraktion, so behält es seinen etwaigen Sitz im Präsidium oder Kollegium der Quästoren während des verbleibenden Teils seiner Amtszeit von zweieinhalb Jahren.
2. Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, so bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
Artikel 17
Freiwerdende Ämter
1. Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.
Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.
2. Wird das Amt des Präsidenten frei, so übt der erste Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.
Artikel 18
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
Die Konferenz der Präsidenten kann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden eines Ausschusses, eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtsträgers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Für die Billigung eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
KAPITEL 3
ORGANE UND AUFGABEN
Artikel 19
Aufgaben des Präsidenten
1. Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe. Er besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
Zu diesen Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 155 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.
2. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, über Anfragen an den Rat und die Kommission sowie über die Übereinstimmung von Berichten mit dieser Geschäftsordnung. Er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.
3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.
4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.
Artikel 20
Aufgaben der Vizepräsidenten
1. Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 19 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten unter Beachtung von Artikel 14 Absatz 2 den Vorsitz.
2. Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 3 übertragen werden.
3. Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, die dem Präsidenten gemäß Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 110 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Artikel 21
Zusammensetzung des Präsidiums
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den vierzehn Vizepräsidenten des Parlaments.
2. Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.
3. Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Artikel 22
Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium nimmt die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.
3. Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.
4. Das Präsidium legt die in Artikel 31 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.
5. Das Präsidium bestimmt über den Stellenplan für das Generalsekretariat und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.
6. Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.
7. Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren gemäß Artikel 25.
8. Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.
Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendeten und beantragten Amtssprachen festgelegt.
Dasselbe gilt für die Delegationen, sofern nicht mit Einverständnis der betreffenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter etwas anderes beschlossen wird.
9. Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 197.
10. Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest (7) und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
11. Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.
12. Bei der Neuwahl des Parlaments bleibt das scheidende Präsidium bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.
Artikel 23
Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten
1. Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen. Der Vorsitzende einer Fraktion kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen.
2. Die fraktionslosen Mitglieder entsenden zwei Mitglieder aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.
Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.
Artikel 24
Aufgaben der Konferenz der Präsidenten
1. Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.
3. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den anderen Organen und Institutionen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten. Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden. Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.
4. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union.
5. Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.
6. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der ständigen Delegationen und der Ad-hoc-Delegationen.
7. Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 32.
8. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.
9. Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.
Artikel 25
Aufgaben der Quästoren
Die Quästoren sind gemäß vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.
Artikel 26
Konferenz der Ausschussvorsitzenden
1. Der Konferenz der Ausschussvorsitzenden gehören die Vorsitzenden aller ständigen und nichtständigen Ausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitzenden.
2. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und für die Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.
3. Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen.
Artikel 27
Konferenz der Delegationsvorsitzenden
1. Der Konferenz der Delegationsvorsitzenden gehören die Vorsitzenden aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitzenden.
2. Die Konferenz der Delegationsvorsitzenden kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.
3. Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen.
Artikel 28
Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten
1. Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt, vervielfältigt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt und sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, wie sie in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt werden, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.
2. Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage im Bulletin des Parlaments veröffentlicht.
KAPITEL 4
FRAKTIONEN
Artikel 29
Bildung der Fraktionen
1. Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.
Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel gemeinsam eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.
2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 19 Mitglieder.
3. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
4. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Mitglieder und der Vorstand anzugeben.
5. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 30
Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen
1. Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Sach- und technische Leistungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
2. Das Präsidium erlässt die Regelungen für die Bereitstellung, die Ausführung und die Kontrolle dieser Sach- und technischen Leistungen und Mittel sowie für die Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans.
3. In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Auswirkungen für den Fall der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.
Artikel 31
Fraktionslose Mitglieder
1. Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.
2. Das Präsidium regelt die Stellung und die parlamentarischen Rechte dieser Mitglieder.
3. Das Präsidium erlässt ferner die Regelungen für die Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der zur Deckung der Sekretariatskosten und der Ausgaben für Sach- und technische Leistungen zugunsten der fraktionslosen Mitglieder im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
Artikel 32
Sitzordnung
Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung für die Fraktionen, die fraktionslosen Mitglieder und die Organe der Europäischen Union im Plenarsaal.
TITEL II
GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1
GESETZGEBUNGSVERFAHREN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission
1. Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union teil.
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt sind. (8)
2. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen kann ein Organ gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren in eigener Initiative die Hinzufügung einer Legislativmaßnahme zum Gesetzgebungsprogramm vorschlagen.
3. Der Präsident übermittelt die vom Parlament angenommene Entschließung den übrigen Organen, die im Rahmen des Legislativverfahrens der Europäischen Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
Der Präsident ersucht den Rat um eine Stellungnahme zum Jahresgesetzgebungsprogramm der Kommission sowie zu der Entschließung des Parlaments.
4. Kann ein Organ den festgelegten Zeitplan nicht einhalten, so teilt es den anderen Organen die Gründe für die Verzögerung mit und schlägt einen neuen Zeitplan vor.
Artikel 34
Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen
Bei der Prüfung eines Legislativvorschlags achtet das Parlament besonders auf die Wahrung der Grundrechte, insbesondere auf die Übereinstimmung des Rechtsakts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit. Bei einem Vorschlag mit finanziellen Auswirkungen stellt das Parlament ferner fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.
Artikel 35
Prüfung der Rechtsgrundlage
1. Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss zunächst die gewählte Rechtsgrundlage.
2. Stellt der federführende Ausschuss die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage - dies umfasst auch die Prüfung gemäß Artikel 5 des EG-Vertrags - so ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.
3. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch in eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der von der Kommission unterbreiteten Vorschläge befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den federführenden Ausschuss.
4. Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss, die Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen. Das Parlament stimmt darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.
5. Die im Plenum eingereichten Änderungsanträge, die darauf abzielen, die für den Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der federführende Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Richtigkeit oder Angemessenheit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.
6. Lehnt es die Kommission ab, ihren Vorschlag so zu ändern, dass er mit der vom Parlament gebilligten Rechtsgrundlage in Einklang steht, können der Berichterstatter oder der Vorsitzende des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses oder des federführenden Ausschusses die Vertagung der Abstimmung über den Vorschlag in der Sache auf eine der folgenden Sitzungen vorschlagen.
Artikel 36
Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit
1. Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Finanziellen Vorausschau.
2. Ändert der zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, so ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.
3. Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch in eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der von der Kommission unterbreiteten Vorschläge befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den zuständigen Ausschuss.
4. Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, so berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen, das darüber abstimmt.
5. Ein für unvereinbar erklärter Rechtsakt kann vom Parlament vorbehaltlich der Beschlüsse der Haushaltsbehörde angenommen werden.
Artikel 37
Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten
1. Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge der Kommission betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie der Rat und dessen Arbeitsgruppen.
2. Bei der Prüfung eines Vorschlags der Kommission ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiss, der den ursprünglichen Kommissionsvorschlag entscheidend ändert, oder über die etwaige Absicht der Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen, auf dem Laufenden zu halten.
Artikel 38
Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen
Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, in der der Rat als Gesetzgeber tätig wird, ersucht der Präsident den Vorsitzenden oder den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.
Artikel 39
Initiative gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags
1. Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
2. Vor Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 45 vergewissert sich der zuständige Ausschuss, dass kein derartiger Vorschlag aus einem der folgenden Gründe in Vorbereitung ist:
a) |
Ein derartiger Vorschlag ist im Jahresgesetzgebungsprogramm nicht aufgeführt. |
b) |
Die Vorbereitungen für einen solchen Vorschlag sind noch nicht angelaufen oder verzögern sich übermäßig. |
c) |
Die Kommission hat auf frühere Ersuchen, die vom zuständigen Ausschuss an sie gerichtet wurden oder in vom Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Entschließungen enthalten waren, nicht positiv reagiert. |
3. In der Entschließung des Parlaments ist die angemessene Rechtsgrundlage angegeben. Ferner enthält die Entschließung detaillierte Empfehlungen zum Inhalt des angeforderten Vorschlags unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Subsidiarität.
4. Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, so gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.
5. Der zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Legislativvorschlags auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.
Artikel 40
Prüfung legislativer Dokumente
1. Vorschläge der Kommission und andere Dokumente legislativer Art werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.
Im Zweifelsfall kann der Präsident Artikel 179 Absatz 2 anwenden, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekanntgegeben wird.
Ist ein Vorschlag im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt, so kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung des Vorschlags zu verfolgen.
Konsultationen seitens des Rates oder Ersuchen um Stellungnahme seitens der Kommission werden vom Präsidenten an den für die Prüfung des betreffenden Vorschlags zuständigen Ausschuss überwiesen.
Die Bestimmungen für die erste Lesung gemäß den Artikeln 34 bis 37, 49 bis 56 und 66 sind auf alle Legislativvorschläge anwendbar, gleichgültig ob diese eine, zwei oder drei Lesungen erfordern.
2. Die Gemeinsamen Standpunkte des Rates werden zur Prüfung an den in erster Lesung federführenden Ausschuss überwiesen.
Die Bestimmungen für die zweite Lesung gemäß den Artikeln 57 bis 62 und 67 sind auf Gemeinsame Standpunkte anwendbar.
3. Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.
Die Bestimmungen für die dritte Lesung gemäß den Artikeln 63 bis 65 sind auf das Vermittlungsverfahren anwendbar.
4. Die Artikel 42, 43 und 46 sowie Artikel 51 Absätze 1 und 3 und die Artikel 52, 53 und 168 finden in der zweiten und dritten Lesung keine Anwendung.
5. Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung betreffend die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.
Artikel 41
Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden
1. Initiativen, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 42 des EU-Vertrags von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 34 bis 37 sowie den Artikeln 40 und 51 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.
2. Der zuständige Ausschuss kann einen Vertreter des die Initiative vorlegenden Mitgliedstaats auffordern, die Initiative dem Ausschuss zu unterbreiten. Der Vertreter des Mitgliedstaats kann von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.
3. Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.
4. Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge (der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten) vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.
5. Die in Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags genannte Frist beginnt, wenn im Plenum bekanntgegeben wird, dass das Parlament eine Initiative mit der entsprechenden Begründung, die deren Einklang mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestätigt, in den Amtssprachen erhalten hat.
KAPITEL 2
VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 42
Legislative Berichte
1. Der Vorsitzende des Ausschusses, an den ein Vorschlag der Kommission überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.
2. Nach dem Beschluss über das anzuwendende Verfahren und vorausgesetzt, dass Artikel 43 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag der Kommission, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des gemäß Artikel 33 vereinbarten Jahresgesetzgebungsprogramms getan hat.
3. Der Bericht des Ausschusses enthält:
a) |
die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Berichterstatters erstellt werden und nicht zur Abstimmung kommen; |
b) |
den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 51 Absatz 2; |
c) |
gegebenenfalls eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit der Finanziellen Vorausschau ausweist. |
Artikel 43
Vereinfachtes Verfahren
1. Nach einer ersten Aussprache über einen Legislativvorschlag kann der Vorsitzende vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, legt der Vorsitzende dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 131 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.
2. Stattdessen kann der Vorsitzende vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Erklärt sich der Ausschuss mit diesem Vorschlag einverstanden, werden diese Änderungsanträge den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 21 Tagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 131 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätzen 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.
3. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, werden die Änderungsanträge in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.
4. Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden für die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 46 entsprechend Anwendung.
Artikel 44
Nichtlegislative Berichte
1. Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter.
2. Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen des Ausschusses dem Plenum vorzulegen.
3. Der Bericht des Ausschusses enthält:
a) |
einen Entschließungsantrag; |
b) |
eine Begründung einschließlich eines Finanzbogens, der den Umfang der etwaigen finanziellen Auswirkungen des Berichts und seine Vereinbarkeit mit der Finanziellen Vorausschau ausweist; |
c) |
die Texte der etwaigen Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 113 Absatz 4 aufzunehmen sind. |
Artikel 45
Initiativberichte
1. Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Konsultation oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 179 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht zu erstatten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung in Fällen, in denen die Verträge dem Parlament das Initiativrecht zuerkennen.
In derartigen Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.
Artikel 46
Stellungnahmen der Ausschüsse
1. Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 179 Absatz 3 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.
2. Bei Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 enthält die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Änderungsanträge zu dem Text, mit dem er befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen.
Bei nichtlegislativen Texten enthält die Stellungnahme Vorschläge für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.
Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.
Die Stellungnahmen behandeln ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.
3. Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb deren der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.
4. Alle angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.
5. Der federführende Ausschuss kann als einziger Ausschuss Änderungsanträge im Plenum einreichen.
6. Der Vorsitzende des mitberatenden Ausschusses und der Verfasser der Stellungnahme werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Artikel 47
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen
Wenn nach Auffassung der Konferenz der Präsidenten ein Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei Ausschüssen fällt oder wenn verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei verschiedenen Ausschüssen fallen, findet Artikel 46 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
— |
der Zeitplan wird gemeinsam von den beiden Ausschüssen vereinbart; |
— |
der Berichterstatter und der Verfasser der Stellungnahme bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen; |
— |
der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge des mitberatenden Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses — der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses dazu konsultiert — in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. |
Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich keine Beschränkung seines Anwendungsbereichs. Anträge auf verstärkte Zusammenarbeit zwischen Auschüssen hinsichtlich nichtlegislativer Berichte gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 112 Absätze 1 und 2 sind zulässig.
Artikel 48
Ausarbeitung von Berichten
1. Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, über den abgestimmt wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitzende die Begründung streichen.
2. In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht angegeben. Darüber hinaus wird, sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, in dem Bericht die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.
3. Wird in dem Ausschuss keine Einstimmigkeit erzielt, so muss in dem Bericht auch eine Darstellung der Minderheitenansichten erfolgen. Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text zum Ausdruck gebrachte Minderheitenansichten können auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Worten sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.
Der Vorsitzende entscheidet über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen könnten.
4. Auf Vorschlag seines Vorstands kann ein Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb deren ihm der Berichterstatter seinen Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.
5. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitzenden beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten werden.
KAPITEL 3
ERSTE LESUNG
Prüfung im Ausschuss
Artikel 49
Änderung des Vorschlags der Kommission
1. Wenn die Kommission das Parlament davon unterrichtet, dass sie ihren Vorschlag ändern will, oder wenn der zuständige Ausschuss davon auf andere Weise Kenntnis erhält, vertagt der zuständige Ausschuss die Prüfung des Gegenstands, bis er den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission erhält.
2. Falls der Rat den Vorschlag der Kommission entscheidend ändert, findet Artikel 55 Anwendung.
Artikel 50
Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen
1. Vor der Schlussabstimmung im zuständigen Ausschuss über einen Vorschlag der Kommission ersucht der Ausschuss die Kommission, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen, und den Rat, hierzu eine Erklärung abzugeben.
2. Ist die Kommission zu einer solchen Mitteilung nicht in der Lage oder erklärt sie, dass sie nicht zur Übernahme aller vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge bereit ist, kann der Ausschuss die Schlussabstimmung vertagen.
3. Der Standpunkt der Kommission wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.
Prüfung im Plenum
Artikel 51
Abschluss der ersten Lesung
1. Das Parlament prüft den Legislativvorschlag auf der Grundlage des vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 42 ausgearbeiteten Berichts.
2. Das Parlament stimmt zunächst ab über die Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Vorschlag, sodann über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag, dann über die Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung, dann über den gesamten Entwurf der legislativen Entschließung, der ausschließlich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag der Kommission billigt, ablehnt oder Änderungen dazu vorschlägt, sowie Anträge zum Verfahren enthält.
Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
Jeder im Rahmen des Legislativverfahrens vorgelegte Bericht muss den Bestimmungen nach den Artikeln 35, 40 und 42 entsprechen. Die Einreichung einer nichtlegislativen Entschließung durch einen Ausschuss muss im Rahmen einer besonderen Befassung gemäß Artikel 45 oder 179 erfolgen.
3. Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Stellungnahme des Parlaments übermittelt.
Artikel 52
Ablehnung eines Vorschlags der Kommission
1. Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.
2. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Konsultationsverfahren zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.
3. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen.
In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
4. Wenn der zuständige Ausschuss die Frist nicht einhalten kann, muss er die Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Artikel 168 Absatz 1 beantragen. Wenn nötig, kann das Parlament aufgrund von Artikel 168 Absatz 5 eine neue Frist setzen. Wird dem Antrag des Ausschusses nicht stattgegeben, stimmt das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.
Artikel 53
Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission
1. Wird der Vorschlag der Kommission insgesamt gebilligt, jedoch auf der Grundlage von gleichzeitig angenommenen Änderungen, so wird die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung vertagt, bis die Kommission ihren Standpunkt zu jeder Änderung des Parlaments bekanntgegeben hat.
Ist die Kommission nicht in der Lage, am Ende der Abstimmung des Parlaments über ihren Vorschlag eine solche Erklärung abzugeben, unterrichtet sie den Präsidenten oder den zuständigen Ausschuss, wann sie dazu in der Lage sein wird; der Vorschlag wird daraufhin in den Entwurf der Tagesordnung der ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden Tagung aufgenommen.
2. Falls die Kommission ankündigt, dass sie nicht alle Änderungen des Parlaments zu übernehmen beabsichtigt, unterbreitet der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses oder gegebenenfalls der Vorsitzende dieses Ausschusses dem Parlament einen formellen Vorschlag darüber, ob die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung stattfinden soll. Vor der Unterbreitung seines formellen Vorschlags kann der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Ausschusses den Präsidenten ersuchen, die Behandlung dieses Punktes zu unterbrechen.
Beschließt das Parlament, die Abstimmung zu vertagen, so gilt der Gegenstand als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Kann der zuständige Ausschuss diese Frist nicht einhalten, so wird das in Artikel 52 Absatz 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
In diesem Stadium sind nur Änderungsanträge zulässig, die vom zuständigen Ausschuss eingereicht werden und die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen.
3. Die Anwendung von Absatz 2 schließt nicht aus, dass jedes andere Mitglied einen Antrag auf Rücküberweisung gemäß Artikel 168 stellen kann.
Bei Rücküberweisung eines Texts auf der Grundlage von Absatz 2 ist der zuständige Ausschuss gemäß dem mit dieser Bestimmung erteilten Auftrag in erster Linie gehalten, innerhalb der festgesetzten Frist Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderungsanträge einzureichen, die darauf abzielen, einen Kompromiss mit der Kommission zu erreichen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vom Parlament gebilligten Bestimmungen erneut zu prüfen.
Er verfügt jedoch wegen der aufschiebenden Wirkung der Rücküberweisung über größte Handlungsfreiheit und kann, wenn er dies zur Erreichung eines Kompromisses für erforderlich hält, vorschlagen, die bereits vom Plenum gebilligten Bestimmungen zu überprüfen.
Da in diesem Falle jedoch ausschließlich Kompromissänderungsanträge des Ausschusses zulässig sind, und um die Souveränität des Parlaments zu wahren, muss in dem in Absatz 2 vorgesehenen Bericht deutlich auf die bereits gebilligten Bestimmungen, die im Falle der Annahme eines oder mehrerer vorgeschlagener Änderungsanträge hinfällig würden, hingewiesen werden.
Weiterverfolgung
Artikel 54
Weiterverfolgung der Stellungnahme des Parlaments
1. In der Zeit nach der Annahme der Stellungnahme des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitzende und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich der vom Parlament angenommenen Änderungen genau eingehalten werden.
2. Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.
3. Der zuständige Ausschuss kann, wenn er dies für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterverfolgungsverfahrens einen Entschließungsantrag gemäß diesem Artikel einreichen und darin dem Parlament empfehlen,
— |
die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen, oder |
— |
die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 55 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder |
— |
andere Maßnahmen, die es für angebracht hält, zu beschließen. |
Dieser Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung für die Tagung aufgenommen, die auf den Beschluss des Ausschusses folgt.
Artikel 55
Erneute Befassung des Parlaments
1. Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen,
— |
wenn die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzieht, um ihn durch einen anderen Wortlaut zu ersetzen, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen, oder |
— |
wenn die Kommission ihren Vorschlag, zu dem sich das Parlament ursprünglich geäußert hat, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen, oder |
— |
wenn im Laufe der Zeit oder durch eine Änderung der Umstände sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, entscheidend ändert, oder |
— |
wenn nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält. |
2. Das Parlament ersucht auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, es erneut mit einem von der Kommission gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags vorgelegten Vorschlag zu befassen, wenn der Rat beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags zu ändern mit dem Ergebnis, dass das Verfahren nach Artikel 251 des EG-Vertrags nicht länger Anwendung finden würde.
3. Der Präsident fordert den Rat auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Absatz 1 vorgesehenen erneut zu konsultieren, oder wenn der Rat den ursprünglichen Vorschlag, zu dem das Parlament Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.
4. Der Präsident ersucht auch aufgrund dieses Artikels um eine erneute Befassung mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern einen entsprechenden Beschluss fasst.
Artikel 56
Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975
1. Für bestimmte wichtige gemeinschaftliche Rechtsakte kann vom Parlament bei der Abgabe seiner Stellungnahme ein Konzertierungsverfahren mit dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeleitet werden, wenn der Rat beabsichtigt, von der Stellungnahme des Parlaments abzuweichen.
2. Das Verfahren wird vom Parlament aus eigener Initiative oder auf Initiative des Rates eingeleitet.
3. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Delegation im Konzertierungsausschuss und der dort anzuwendenden Verfahren sowie der Berichterstattung an das Parlament über die Ergebnisse findet Artikel 64 Anwendung.
4. Über die Ergebnisse der Konzertierung arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung vorgelegt wird.
KAPITEL 4
ZWEITE LESUNG
Prüfung im Ausschuss
Artikel 57
Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates
1. Die Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates gemäß Artikel 251 und 252 des EG-Vertrags erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Gemeinsamen Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.
Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem ihm übermittelten Dokument tatsächlich um einen Gemeinsamen Standpunkt handelt und dass die in Artikel 55 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.
2. Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll zusammen mit dem Namen des zuständigen Ausschusses veröffentlicht.
Artikel 58
Verlängerung von Fristen
1. Auf Antrag des Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses zu den für zweite Lesungen festgelegten Fristen oder auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss zu den für die Vermittlung festgelegten Fristen verlängert der Präsident die betreffenden Fristen gemäß Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags.
Bei jeder Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags oder Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags ersucht der Präsident den Rat um Zustimmung.
2. Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags erfolgte Fristverlängerung mit.
3. Der Präsident kann nach Anhörung des Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses einem Antrag des Rates auf Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags stattgeben.
Artikel 59
Überweisung an den zuständigen Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss
1. Am Tage seiner Übermittlung an das Parlament gemäß Artikel 57 Absatz 1 gilt der Gemeinsame Standpunkt des Rates als automatisch an die Ausschüsse überwiesen, die in der ersten Lesung federführend und mitberatend waren.
2. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates wird als erster Punkt auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, den Gemeinsamen Standpunkt zu erläutern.
3. Wenn nichts anderes beschlossen wird, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.
4. Die in Artikel 62 Absätze 2, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen für die zweite Lesung im Parlament gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Vor der Abstimmung kann der Ausschuss den Vorsitzenden und den Berichterstatter auffordern, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge mit dem Präsidenten des Rates bzw. seinem Vertreter und mit dem anwesenden zuständigen Kommissionsmitglied zu erörtern. Der Berichterstatter kann im Anschluss an eine solche Erörterung Kompromissänderungsanträge einreichen.
6. Der zuständige Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zu billigen, abzuändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.
Prüfung im Plenum
Artikel 60
Abschluss der zweiten Lesung
1. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 58 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.
Die von den Ausschüssen vorgelegten Empfehlungen für die zweite Lesung sind Texte, die einer Begründung des Ausschusses für seine Haltung zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates gleichkommen, und deshalb wird über diese Texte nicht abgestimmt.
2. Die zweite Lesung wird innerhalb der in Artikel 251 und 252 des EG-Vertrags festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den darin genannten Bedingungen abgeschlossen, indem das Parlament den Gemeinsamen Standpunkt billigt, ablehnt oder ändert.
Artikel 61
Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates
1. Der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können schriftlich innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates einreichen. Für die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Über einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts wird vor der Abstimmung über Änderungsanträge hierzu abgestimmt.
2. Auch wenn das Parlament einen solchen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts ablehnt, kann es auf Empfehlung des Berichterstatters nach der Abstimmung über die Änderungsanträge und der Erklärung der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 5 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen.
3. Wird der Gemeinsame Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.
4. Abweichend von Absatz 3 fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen, wenn eine Ablehnung durch das Parlament unter die Bestimmungen des Artikels 252 des EG-Vertrags fällt. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so gibt der Präsident im Parlament bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.
Artikel 62
Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates
1. Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können Änderungsanträge zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.
2. Ein Änderungsantrag zum Gemeinsamen Standpunkt ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 150 und 151 steht und darauf abzielt,
a) |
die vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommene Haltung ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder |
b) |
einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder |
c) |
einen Textteil des Gemeinsamen Standpunkts abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 55 darstellt oder |
d) |
einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind. |
Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.
3. Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 55 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.
4. Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
5. Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.
KAPITEL 5
DRITTE LESUNG
Vermittlung
Artikel 63
Einberufung des Vermittlungsausschusses
Setzt der Rat das Parlament davon in Kenntnis, dass er nicht alle Abänderungen des Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt billigen kann, vereinbart der Präsident mit dem Rat einen Termin und Ort für eine erste Sitzung des Vermittlungsausschusses. Die sechswöchige oder, im Falle einer Verlängerung, achtwöchige Frist gemäß Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags gilt vom Zeitpunkt der ersten Sitzung dieses Ausschusses an.
Artikel 64
Delegation im Vermittlungsausschuss
1. Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.
2. Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest.
3. Die Mitglieder der Delegation werden für jede einzelne Vermittlung von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder der betroffenen Ausschüsse, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitzende und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.
4. Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.
5. In der Delegation nicht vertretene Fraktionen und fraktionslose Mitglieder können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden.
6. Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.
7. Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.
8. Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.
Prüfung im Plenum
Artikel 65
Gemeinsamer Entwurf
1. Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird diese Angelegenheit auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb der sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.
2. Der Vorsitzende oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.
3. Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.
4. Der gemeinsame Entwurf insgesamt ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so gibt der Vorsitzende oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.
KAPITEL 6
ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Artikel 66
Einigung in erster Lesung
1. Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er dessen Abänderungen übernommen, den Vorschlag der Kommission darüber hinaus jedoch nicht geändert hat, oder falls keines der beiden Organe den Vorschlag der Kommission geändert hat, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.
2. Vor der Bekanntgabe überprüft der Präsident, dass gegebenenfalls vom Rat vorgenommene technische Anpassungen den Vorschlag in der Sache nicht betreffen. In Zweifelsfällen konsultiert er den zuständigen Ausschuss. Wenn bestimmte Änderungen als Änderungen in der Sache angesehen werden, unterrichtet der Präsident den Rat, dass das Parlament eine zweite Lesung einleiten wird, sobald die in Artikel 57 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe unterzeichnen der Präsident und der Präsident des Rates gemeinsam den vorgeschlagenen Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 68 dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 67
Einigung in zweiter Lesung
Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts und keine Änderungsanträge zu dem Gemeinsamen Standpunkt gemäß den Artikeln 61 und 62 angenommen werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist. Der Präsident und der Präsident des Rates unterzeichnen gemeinsam den Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 68 dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 68
Unterzeichnung angenommener Rechtsakte
1. Der Wortlaut der gemeinsam vom Parlament und vom Rat angenommenen Rechtsakte wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind.
2. In den gemeinsam vom Parlament und vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakten werden die Art des entsprechenden Rechtsakts, die Ordnungsnummer, der Zeitpunkt seiner Annahme und die Bezeichnung seines Gegenstands angegeben.
3. Die gemeinsam vom Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte enthalten:
a) |
die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“, |
b) |
die Angabe der Bestimmungen, aufgrund deren der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“, |
c) |
die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen, |
d) |
die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“, |
e) |
eine Formel wie „haben folgende Verordnung/Richtlinie/Entscheidung erlassen“ oder „beschließen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt. |
4. Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.
5. Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.
6. Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:
— |
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel, |
— |
die Formel: „Geschehen zu …am...“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt erlassen worden ist, |
— |
die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates. |
7. Die genannten Rechtsakte werden auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
KAPITEL 7
HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 69
Gesamthaushaltsplan
Die Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne, entsprechend den Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, werden vom Parlament durch Entschließung angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (9).
Artikel 70
Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans
Die Bestimmungen betreffend das Durchführungsverfahren für den Beschluss über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsordnung sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (10). Diese Anlage wird gemäß Artikel 202 Absatz 2 angenommen.
Artikel 71
Andere Verfahren zur Entlastung
Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für:
— |
das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bezüglich der Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments; |
— |
das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind; |
— |
das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds; |
— |
das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich verselbständigten Einrichtungen, die Gemeinschaftsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist. |
Artikel 72
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament
1. Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.
2. Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.
KAPITEL 8
INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 73
Haushaltsvoranschlag des Parlaments
1. Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.
2. Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuss, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.
3. Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung der Änderungsanträge zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.
Der zuständige Ausschuss nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.
4. Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.
5. Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.
6. Voranschläge von Nachtragshaushaltsplänen werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.
7. Die Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen und dieser Geschäftordnung als Anlage (11) beigefügt.
Artikel 74
Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen
1. Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.
2. Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.
3. Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.
KAPITEL 9
VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG
Artikel 75
Verfahren der Zustimmung
1. Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.
Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem EG-Vertrag oder dem EU-Vertrag seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des EG-Vertrags oder des EU-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.
2. Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden die Artikel 82, 83 bzw. 95 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, findet Artikel 76 dieser Geschäftsordnung Anwendung.
3. Ist die Zustimmung des Parlaments für einen Legislativvorschlag erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des Vorschlags enthält.
Stimmt das Parlament mindestens einer Empfehlung zu, so beantragt der Präsident die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat.
Der zuständige Ausschuss richtet seine endgültige Empfehlung für die Zustimmung des Parlaments an den Ergebnissen der Erörterungen mit dem Rat aus.
KAPITEL 10
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 76
Verfahren beim Parlament
1. Die Anträge von Mitgliedstaaten oder die Vorschläge der Kommission zur Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Konsultationen des Parlaments gemäß Artikel 40 a Absatz 2 des EU-Vertrags werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 35, 36, 37, 40, 49 bis 56 und 75 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.
2. Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 11 des EG-Vertrags sowie der Artikel 27 a, 27 b, 40, 43, 44 und 44 a des EU-Vertrags.
3. Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist.
KAPITEL 11
SONSTIGE VERFAHREN
Artikel 77
Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 122 des EG-Vertrags
1. Wird das Parlament um seine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags ersucht, so berät es nach ihrer Vorlage im Plenum durch den Rat auf der Grundlage eines mündlich vorgetragenen oder schriftlich übermittelten Vorschlags seines zuständigen Ausschusses zur Annahme oder Ablehnung der Empfehlungen, die Gegenstand der Konsultation sind.
2. Das Parlament stimmt anschließend über diese Empfehlungen en bloc ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.
Artikel 78
Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog
1. Jedes von der Kommission gemäß Artikel 138 des EG-Vertrags ausgearbeitete Dokument bzw. Vereinbarungen der Sozialpartner gemäß Artikel 139 Absatz 1 des EG-Vertrags sowie Vorschläge, die von der Kommission gemäß Artikel 139 Absatz 2 des EG-Vertrags unterbreitet werden, werden dem zuständigen Ausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt.
2. Teilen die Sozialpartner der Kommission mit, dass sie den Prozess nach Artikel 139 des EG-Vertrags in Gang setzen wollen, kann der zuständige Ausschuss einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.
3. In den Fällen, in denen die Sozialpartner eine Vereinbarung erzielt und gemeinsam beantragt haben, dass die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 139 Absatz 2 des EG-Vertrags umgesetzt wird, reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.
Artikel 79
Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen
1. Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 45 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.
2. Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.
Artikel 80
Kodifizierung
1. Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine amtliche Kodifizierung gemeinschaftlicher Rechtsakte unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Wird festgestellt, dass das geltende Gemeinschaftsrecht durch den Vorschlag inhaltlich nicht geändert wird, so findet das in Artikel 43 vorgesehene Verfahren Anwendung.
2. An der Prüfung und Bearbeitung des Vorschlags für eine Kodifizierung kann der Vorsitzende des federführenden Ausschusses bzw. der von diesem Ausschuss benannte Berichterstatter teilnehmen. Gegebenenfalls kann der federführende Ausschuss vorher seine Stellungnahme abgeben.
3. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 3 kann das vereinfachte Verfahren auf den Vorschlag für eine amtliche Kodifizierung nicht angewandt werden, wenn sich der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss oder der für den Beratungsgegenstand zuständige Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder dagegen ausspricht.
Artikel 81
Durchführungsbestimmungen
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf einer Durchführungsmaßnahme, so überweist der Präsident das betreffende Dokument an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der dieser Maßnahme zugrunde liegt, zuständig ist.
2. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses kann das Parlament innerhalb eines Monats - oder innerhalb von drei Monaten bei Maßnahmen im Bereich Finanzdienstleistungen - nach Erhalt des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme eine Entschließung annehmen, in der es Einspruch gegen diese Maßnahme erhebt, insbesondere wenn sie über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht. Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt oder ist dringendes Handeln erforderlich, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Dies erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzenden an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden. Erhebt das Parlament Einspruch gegen die Maßnahme, so fordert der Präsident die Kommission auf, die Maßnahme zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.
KAPITEL 12
VERTRÄGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN
Artikel 82
Beitrittsverträge
1. Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.
2. Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beschließen, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.
3. Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.
4. Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen. Zur Annahme dieser Empfehlungen bedarf es der gleichen Mehrheit wie beim Verfahren der Zustimmung.
5. Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens, wird dessen Entwurf dem Parlament zur Zustimmung unterbreitet.
6. Das Parlament kann dem Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zustimmen.
Artikel 83
Internationale Abkommen
1. Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z. B. Währung oder Handel, aufzunehmen, so trägt der zuständige Ausschuss dafür Sorge, dass das Parlament von der Kommission umfassend über ihre Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet wird, gegebenenfalls vertraulich.
2. Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.
3. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme von Verhandlungen ermittelt der zuständige Ausschuss bei der Kommission die für den Abschluss der in Absatz 1 genannten internationalen Abkommen gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft die gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 35. Gibt die Kommission keine Rechtsgrundlage an, oder wird die Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage gestellt, so findet Artikel 35 Anwendung.
4. Während der Verhandlungen unterrichten die Kommission und der Rat den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.
5. Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses sowie nach Prüfung aller gemäß Artikel 114 eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen.
6. Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor Unterzeichnung eines Abkommens, wird dessen Entwurf dem Parlament zur Stellungnahme bzw. Zustimmung vorgelegt. Für das Verfahren der Zustimmung gilt Artikel 75.
7. Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.
8. Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, so ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht zu schließen.
9. Erteilt das Parlament einem internationalen Abkommen nicht die Zustimmung, so teilt der Präsident dem Rat mit, dass das betreffende Abkommen nicht abgeschlossen werden kann.
Artikel 84
Verfahren gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium
Wenn die Kommission oder der Rat verpflichtet sind, das Parlament gemäß Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wird im Plenum eine Erklärung abgegeben, und es findet eine Aussprache statt. Das Parlament kann Empfehlungen gemäß den Artikeln 83 oder 90 dieser Geschäftsordnung abgeben.
KAPITEL 13
VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 85
Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
1. Vor der Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fordert der Präsident den amtierenden Präsidenten des Rates auf, gemäß Artikel 21 des EU-Vertrags vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission auf, bei derselben Gelegenheit eine Erklärung abzugeben.
2. Nach der Ernennung des neuen Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 2 des EG-Vertrags und vor der Aufnahme seiner offiziellen Pflichten fordert der Präsident den Hohen Vertreter auf, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3. Im Anschluss an die Erklärung und die Antworten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie auf Initiative des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 114 kann das Parlament eine Empfehlung aussprechen.
Artikel 86
Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1. Gedenkt der Rat einen Sonderbeauftragten gemäß Artikel 18 Absatz 5 des EU-Vertrags zu ernennen, so fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle des Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.
2. Der Sonderbeauftragte kann nach seiner Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3. Binnen drei Monaten nach der Anhörung kann der Ausschuss gemäß Artikel 114 einen Vorschlag für eine Empfehlung vorlegen, der sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.
4. Der Sonderbeauftragte wird aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung seines Mandats zu unterrichten.
Artikel 87
Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter
1. Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich aufgefordert, eine Erklärung im Parlament abzugeben. Artikel 103 findet Anwendung.
2. Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich zur Teilnahme an Sitzungen des zuständigen Ausschusses, zur Abgabe einer Erklärung und zur Beantwortung von Fragen aufgefordert. Der Hohe Vertreter kann zusätzlich bei anderen Gelegenheiten eingeladen werden, wenn der Ausschuss dies für notwendig erachtet, oder auf eigene Initiative.
3. Wenn ein Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen vom Rat ernannt worden ist, kann er auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.
Artikel 88
Internationale Vertretung
1. Bei der Ernennung eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Kommission kann der Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Gremium des Parlaments zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
2. Binnen drei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Erklärung und die Antworten bezieht.
Artikel 89
Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1. Wird das Parlament gemäß Artikel 21 des EU-Vertrags angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 90 dieser Geschäftsordnung abgeben.
2. Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates oder des Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
3. Es findet eine jährliche Aussprache über das vom Rat ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 103 finden Anwendung.
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 114.)
4. Der Rat und/oder der Hohe Vertreter und die Kommission werden aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.
Artikel 90
Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
1. Der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 114 im Rahmen seiner Zuständigkeit an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.
2. In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.
3. Während des Verfahrens der Annahme einer solchen Empfehlung, die in Form eines schriftlichen Textes zur Abstimmung gestellt werden muss, kommt Artikel 138 nicht zur Anwendung und es können mündliche Änderungsanträge gestellt werden.
Die Nichtanwendung von Artikel 138 ist nur im Ausschuss und nur in Fällen der Unaufschiebbarkeit möglich. Weder in nicht als unaufschiebbar erklärten Ausschusssitzungen noch in Plenarsitzungen kann von den Bestimmungen des Artikels 138 abgewichen werden.
Die Bestimmung, wonach mündliche Änderungsanträge gestellt werden können, bedeutet, dass kein Einspruch dagegen erhoben werden darf, dass mündliche Änderungsanträge im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.
4. Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden. Die Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens 37 Mitglieder schriftlich Einspruch erhoben haben. In diesem Fall werden die Empfehlungen des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung zwecks Aussprache und Abstimmung gesetzt. Änderungsanträge können von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern eingereicht werden.
Artikel 91
Verletzung der Menschenrechte
Die zuständigen Ausschüsse können in jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 4 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.
KAPITEL 14
POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 92
Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
1. Der zuständige Ausschuss achtet darauf, dass das Parlament zu den Tätigkeiten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend und regelmäßig unterrichtet wird und dass seine Stellungnahmen gebührend berücksichtigt werden, wenn der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des EU-Vertrags gemeinsame Standpunkte annimmt, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird.
2. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.
3. Die in Artikel 39 Absatz 3 des EU-Vertrags vorgesehene Aussprache findet nach Maßgabe von Artikel 103 Absätze 2, 3 und 4 dieser Geschäftsordnung statt.
Artikel 93
Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Die Konsultation des Parlaments aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d des EU-Vertrags wird gemäß den Artikeln 34 bis 37, 40, 41 und 51dieser Geschäftsordnung durchgeführt.
Gegebenenfalls wird die Prüfung des Vorschlags anschließend spätestens auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt, die unmittelbar vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags festgesetzten Frist stattfindet.
Im Falle der Konsultation zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ernennung des Direktors und der Mitglieder des Verwaltungsrates von Europol findet Artikel 101 dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
Artikel 94
Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
1. Der für die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 114 dieser Geschäftsordnung in dem unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereich an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.
2. In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.
3. Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. Artikel 90 Absatz 4 gilt entsprechend.
(Siehe auch Auslegung zu Artikel 114.)
KAPITEL 15
VERLETZUNG VON WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT
Artikel 95
Feststellung einer Verletzung
1. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 45:
a) |
über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des EU-Vertrags zu treffen; |
b) |
über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des EU-Vertrags vorzulegen; |
c) |
über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 — oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 4 — des EU-Vertrags zu treffen. |
2. Dem Parlament ist jedes Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des EU-Vertrags sowie die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats bekannt zu geben. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.
3. Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
4. Der zuständige Ausschuss kann einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen, wenn das Parlament aufgefordert wird, seine Zustimmung gemäß Absatz 2 zu erteilen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.
5. Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen konsultiert wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen zu schildern. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.
TITEL III
TRANSPARENZ DER ARBEITEN
Artikel 96
Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments
1. Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 255 des EG-Vertrags und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.
2. Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.
3. Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen.
4. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren gemäß Artikel 7 durch den zuständigen Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Artikel 97
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit Artikel 255 des EG-Vertrags das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den in dieser Geschäftsordnung enthaltenen besonderen Bestimmungen.
Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird zur Information gleichzeitig mit dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.
2. Zum Zwecke des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Sekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei diesen eingegangen ist.
Von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente gelten zum Zwecke des Zugangs zu Dokumenten als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.
Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.
3. Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und andere Dokumente, die in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung (12) aufgeführt werden, werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Parlament angenommenen Verzeichnis aufgeführt, das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (13). Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen.
Dokumente des Parlaments, die nicht direkt über das Register zugänglich sind, werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.
Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
4. Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) zuständig sind, und entscheidet über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung).
5. Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 errichteten interinstitutionellen Ausschuss.
6. Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.
7. Der zuständige Ausschuss des Parlaments erstellt auf der Grundlage von Informationen, die vom Präsidium und von anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden, den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht und legt ihn dem Plenum vor.
Der zuständige Ausschuss prüft und bewertet auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 derselben Verordnung erstellten Berichte.
TITEL IV
BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN
KAPITEL 1
BENENNUNGEN
Artikel 98
Wahl des Präsidenten der Kommission
1. Hat der Rat Einigung über einen Vorschlag zur Benennung des Präsidenten der Kommission erzielt, so fordert der Präsident den vorgeschlagenen Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und seine politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
Der Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.
2. Das Parlament billigt oder lehnt den Vorschlag zur Ernennung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab.
Es wird geheim abgestimmt.
3. Ist der Kandidat gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.
4. Verweigert das Parlament seine Zustimmung, so fordert der Präsident den Rat auf, einen neuen Kandidaten zu benennen.
Artikel 99
Wahl der Kommission
1. Der Präsident fordert nach Anhörung des designierten Präsidenten der Kommission die vom designierten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen. Diese Anhörungen finden öffentlich statt.
2. Jeder Ausschuss fordert den benannten Kandidaten auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
3. Der designierte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der alle Ratsmitglieder eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.
4. Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 103 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.
Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab.
Es wird namentlich abgestimmt.
Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung verschieben.
5. Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.
6. Im Fall einer Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit werden die betroffenen Mitglieder der Kommission aufgefordert, vor dem Ausschuss zu erscheinen, der für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig ist.
Artikel 100
Misstrauensantrag gegen die Kommission
1. Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen.
2. Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und ist zu begründen. Er wird der Kommission übermittelt.
3. Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.
4. Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.
5. Die Abstimmung über den Antrag ist namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.
6. Die Aussprache und die Abstimmung finden spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.
7. Für die Annahme des Antrags bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.
Artikel 101
Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs
1. Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.
2. Der zuständige Ausschuss gibt in Form eines Berichts mit einem gesonderten Vorschlag für einen Beschluss für jede einzelne Ernennung eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
3. Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab und fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Artikel 102
Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
1. Der für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
2. Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.
3. Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern etwas anderes beschließt.
4. Gibt das Parlament eine ablehnende Stellungnahme ab, so fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
5. Das gleiche Verfahren gilt für die Kandidaturen für die Ämter des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.
KAPITEL 2
ERKLÄRUNGEN
Artikel 103
Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates
1. Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzis formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.
2. Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen.
3. Über die Entschließungsanträge wird am selben Tag abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.
4. Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.
5. Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht ausnahmsweise anders entscheidet.
Artikel 104
Erläuterung von Beschlüssen der Kommission
Nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auffordern, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und präzis formulierte Fragen stellen können.
Artikel 105
Erklärungen des Rechnungshofs
1. Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Arbeit des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen und das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.
2. Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.
Artikel 106
Erklärungen der Europäischen Zentralbank
1. Der Präsident der Europäischen Zentralbank unterbreitet dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
2. Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.
3. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
4. Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.
5. Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfasst.
Artikel 107
Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
1. Die Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der dem Plenum einen Bericht unterbreitet.
2. Der Rat wird aufgefordert, das Parlament über den Inhalt seiner Empfehlung und die Haltung des Europäischen Rates zu unterrichten.
KAPITEL 3
ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Artikel 108
Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache
1. Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.
Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.
Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden, werden hinfällig.
2. Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt sein.
3. Für Anfragen, die die in den Artikeln 17 und 34 des EU-Vertrags genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, sodass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.
4. Einem der Fragesteller stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.
Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.
5. Im übrigen gilt Artikel 103 Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Artikel 109
Fragestunde
1. Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.
2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.
3. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem Fragesteller unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien festgelegt (14).
Artikel 110
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1. Jedes Mitglied kann an den Rat oder an die Kommission Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.
2. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie dem Organ übermittelt.
3. Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 109 gilt entsprechend.
4. Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), werden innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.
Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) werden innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet.
Die Mitglieder geben an, um welche Art von Anfrage es sich handelt. Die Entscheidung trifft der Präsident.
5. Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 111
Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung
1. Jedes Mitglied kann an die Europäische Zentralbank Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten.
2. Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt.
3. Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
4. Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt.
KAPITEL 4
BERICHTE ANDERER ORGANE
Artikel 112
Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe
1. Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Anhörung erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.
2. Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 45 vorschlagen kann.
KAPITEL 5
ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
Artikel 113
Entschließungsanträge
1. Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.
Er darf höchstens 200 Wörter umfassen.
2. Der zuständige Ausschuss entscheidet über das Verfahren.
Er kann den Entschließungsantrag mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten verbinden.
Er kann eine Stellungnahme beschließen, die auch die Form eines Schreibens haben kann.
Er kann beschließen, einen Bericht gemäß Artikel 45 auszuarbeiten.
3. Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.
4. Der Entschließungsantrag wird in den Bericht aufgenommen.
5. Stellungnahmen in Form eines Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten übermittelt.
6. Der oder die Verfasser eines gemäß Artikel 103 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 5 oder Artikel 115 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind dazu berechtigt, diesen bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
7. Ein auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichter Entschließungsantrag kann von seinem Verfasser, seinen Verfassern oder seinem ersten Unterzeichner zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 2 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.
Sobald der Entschließungsantrag auf diese Weise vom Ausschuss übernommen worden ist, hat nur letzterer die Möglichkeit, diesen bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung zurückzuziehen.
8. Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden.
Die Ausschüsse tragen dafür Sorge, dass Entschließungsanträge gemäß diesem Artikel, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, weiterbehandelt und in den Folgedokumenten auf angemessene Art und Weise angeführt werden.
Artikel 114
Empfehlungen an den Rat
1. Eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 83 oder Artikel 84 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.
2. Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Gegebenenfalls befasst dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.
3. Ein entsprechender Bericht des federführenden Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.
Die Anwendung dieses Absatzes bedarf nicht der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten.
4. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 90 oder Artikel 94.
Artikel 115
Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
1. Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen (Artikel 130 Absatz 3).
2. Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage III eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Das Parlament kann gemäß Artikel 132 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen werden spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.
3. Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 142 Absätze 2 und 3 aufgeteilt.
Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.
4. Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 163 findet dabei keine Anwendung.
Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.
5. Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 4 Anwendung.
6. Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitzenden erforderlich.
Die Artikel 167, 168 und 170 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.
Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 149 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben natürlich das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 113 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.
Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.
Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.
***
Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 149 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.
Artikel 116
Schriftliche Erklärungen
1. Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.
2. Jedes Mitglied kann eine in das Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen.
3. Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll.
4. Eine derartige Erklärung wird am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die angegebenen Institutionen übermittelt. Sie wird ins Protokoll der Sitzung aufgenommen, in der sie bekannt gegeben wird. Mit dieser Veröffentlichung ist das Verfahren abgeschlossen.
5. Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde, wird hinfällig.
Artikel 117
Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
1. Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten konsultiert wird.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb deren der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.
2. Über Anträge auf Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.
Artikel 118
Konsultation des Ausschusses der Regionen
1. Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten konsultiert wird.
Der Ausschuss muss die Frist angeben, innerhalb deren der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.
2. Über Anträge auf Konsultation des Ausschusses der Regionen wird vom Plenum ohne Aussprache entschieden.
Artikel 119
Ersuchen an europäische Agenturen
1. Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses enthalten.
2. Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.
3. Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der — gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses — angemessene Maßnahmen ergreift.
KAPITEL 6
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Artikel 120
Interinstitutionelle Vereinbarungen
1. Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.
Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet. Sie können dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt werden.
2. Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Rechte oder Pflichten nach dieser Geschäftsordnung bzw. schaffen sie in Bezug auf diese Geschäftsordnung neue Rechte oder Pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 201 Absätze 2 bis 6 überwiesen.
KAPITEL 7
ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS
Artikel 121
Verfahren vor dem Gerichtshof
1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.
2. Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.
3. Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.
Er kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.
Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.
Artikel 122
Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit
Wenn das Parlament binnen drei bzw. mit Zustimmung des Rates binnen vier Monaten nach der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 252 des EG-Vertrags diesen Standpunkt weder abgelehnt noch geändert hat und der Rat den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen, so kann der Präsident nach Konsultation des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags Klage gegen den Rat vor dem Gerichtshof erheben.
TITEL V
BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN
Artikel 123
Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen
1. Das Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Aktivitäten.
2. Die Konferenz der Präsidenten kann dem Präsidenten ein Mandat erteilen, die Bereitstellung von Einrichtungen für die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln und Vorschläge für andere Maßnahmen zur Erleichterung der Kontakte zu unterbreiten.
Artikel 124
Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC)
1. Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem der für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten geleitet.
2. Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen und unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments ausgewählt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.
Artikel 125
Konferenz von Parlamenten
Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für einen Konvent, eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitzenden und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
TITEL VI
SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 1
SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS
Artikel 126
Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen
1. Wahlperiode ist die im Akt vom 20. September 1976 vorgesehene Mandatsdauer der Mitglieder.
2. Sitzungsperiode ist die jährliche Periode, wie sie sich aus dem genannten Akt und den Verträgen ergibt.
3. Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt.
Die an ein und demselben Tag stattfindenden Plenarsitzungen des Parlaments gelten als eine einzige Sitzung.
Artikel 127
Einberufung des Parlaments
1. Das Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.
2. Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.
3. Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern, wobei dieser Tagungstermin um nicht mehr als zwei Wochen verschoben werden darf.
4. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.
Der Präsident kann außerdem im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einberufen.
Artikel 128
Ort der Sitzungen
1. Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen statt.
Zur Annahme von Vorschlägen zur Abhaltung zusätzlicher Plenartagungen in Brüssel und jeglicher Änderungen hierzu bedarf es nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Jeder Ausschuss kann beschließen, die Abhaltung einer oder mehrerer Sitzungen an einem anderen Ort zu beantragen. Der begründete Antrag ist dem Präsidenten zu übermitteln, der ihn dem Präsidium unterbreitet. Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident die Entscheidung allein treffen. Ablehnende Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten müssen begründet werden.
Artikel 129
Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen
1. In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.
2. Die Namen der Mitglieder, deren Anwesenheit aus der Liste hervorgeht, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgeführt.
KAPITEL 2
ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS
Artikel 130
Entwurf der Tagesordnung
1. Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitzenden und unter Berücksichtigung des vereinbarten Jahresgesetzgebungsprogramms gemäß Artikel 33 aufgestellt.
Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.
2. Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.
3. Ein oder zwei Zeiträume mit einer Gesamtdauer von höchstens 60 Minuten können im Entwurf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 115 vorgesehen werden.
4. Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung an die Mitglieder verteilt.
Artikel 131
Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache
1. Legislative Vorschläge (erste Lesung) und nichtlegislative Entschließungsanträge, die im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen werden, werden zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.
Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die zusammen einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments entsprechen, schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
2. Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, so findet auch keine Aussprache darüber statt, es sei denn, das Parlament fasst zu Beginn der Tagung bei der Annahme seiner Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern einen anderslautenden Beschluss.
3. Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache behandelt werden. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.
4. Wird ein Punkt ohne Aussprache behandelt, können der Berichterstatter oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.
Artikel 132
Annahme und Änderung der Tagesordnung
1. Zu Beginn einer jeden Tagung entscheidet das Parlament über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung. Änderungsanträge können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller, einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
2. Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 134 und 167 bis 171 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.
Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, so kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.
3. Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, die Stunde und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.
Artikel 133
Außerordentliche Aussprache
1. Eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können beantragen, dass eine außerordentliche Aussprache zu einem Thema von bedeutendem Interesse im Zusammenhang mit der Politik der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt wird. Während einer Tagung wird in der Regel höchstens eine außerordentliche Aussprache durchgeführt.
2. Der Antrag ist schriftlich mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Tagung, während deren die außerordentliche Aussprache stattfinden soll, beim Präsidenten einzureichen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Tagung bei Annahme der Tagesordnung statt.
3. Als Reaktion auf Ereignisse, die nach der Annahme der Tagesordnung für die Tagung eintreten, kann der Präsident nach Konsultation der Fraktionsvorsitzenden eine außerordentliche Aussprache vorschlagen. Die Abstimmung über einen solchen Vorschlag findet zu Beginn einer Sitzung oder während einer planmäßigen Abstimmungsstunde statt, nachdem die Mitglieder mindestens eine Stunde zuvor darüber unterrichtet wurden.
4. Der Präsident legt den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Aussprache durchgeführt wird. Die Gesamtdauer der außerordentlichen Aussprache beträgt höchstens 60 Minuten. Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 Absätze 2 und 3 auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufgeteilt.
5. Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.
Artikel 134
Dringlichkeit
1. Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem das Parlament gemäß Artikel 40 Absatz 1 konsultiert wird, kann dem Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 37 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
2. Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, unterrichtet er das Parlament darüber; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während deren die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.
3. Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitzenden und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.
4. Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.
5. Die Beratung im Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.
Artikel 135
Gemeinsame Aussprache
Die gemeinsame Aussprache über gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Angelegenheiten kann jederzeit beschlossen werden.
Artikel 136
Fristen
Außer in den in den Artikeln 115 und 134 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur eröffnet werden, wenn dieser mindestens vierundzwanzig Stunden zuvor verteilt wurde.
KAPITEL 3
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 137
Zutritt zum Plenarsaal
1. Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die Sachverständigen oder Beamten der Union; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.
2. Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.
3. Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern von der Tribüne verwiesen.
Artikel 138
Sprachen
1. Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, übersetzt.
3. In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.
4. In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.
Zeigt sich nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses, dass der Wortlaut in den verschiedenen Sprachen nicht übereinstimmt, so entscheidet der Präsident über die Gültigkeit des bekanntgegebenen Abstimmungsergebnisses aufgrund von Artikel 164 Absatz 5. Wenn er dieses Ergebnis für gültig erklärt, entscheidet er, welche Fassung als angenommen zu betrachten ist. Es kann jedoch nicht grundsätzlich von der Originalfassung als offiziellem Wortlaut ausgegangen werden, da alle anderen Fassungen vom Originaltext abweichen können.
Artikel 139
Übergangsbestimmung
1. Bei der Anwendung des Artikels 138 wird in Bezug auf die Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2006 ausnahmsweise die tatsächliche Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl der jeweiligen Dolmetscher und Übersetzer berücksichtigt.
2. Der Generalsekretär unterbreitet dem Präsidium einen ausführlichen vierteljährlichen Bericht über die bei der vollen Anwendung des Artikels 138 erzielten Fortschritte und übermittelt allen Mitgliedern eine Kopie dieses Berichts.
3. Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts, seine Verlängerung beschließen.
Artikel 140
Verteilung der Dokumente
Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden vervielfältigt und an die Mitglieder verteilt. Ein Verzeichnis dieser Dokumente wird im Sitzungsprotokoll veröffentlicht.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).
Artikel 141
Worterteilung und Inhalt der Rede
1. Kein Mitglied darf das Wort ergreifen, wenn es ihm nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Der Redner spricht von seinem Platz aus und wendet sich an den Präsidenten; der Präsident kann ihn auffordern, von der Rednertribüne aus zu sprechen.
2. Schweift ein Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft ihn der Präsident zur Sache. Wenn ein Redner zweimal während derselben Aussprache zur Sache gerufen wurde, kann ihm der Präsident beim dritten Mal für den Rest der Aussprache über diesen Gegenstand das Wort entziehen.
3. Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen nicht zuvor das Wort erteilt wurde oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den Sitzungsberichten streichen lassen.
4. Ein Redner darf nur vom Präsidenten unterbrochen werden. Er kann jedoch mit Genehmigung des Präsidenten seine Darlegungen unterbrechen, um einem anderen Mitglied, der Kommission oder dem Rat die Möglichkeit zu geben, ihm eine Frage zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen zu stellen.
Artikel 142
Aufteilung der Redezeit
1. Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
2. Die Redezeit wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
a) |
ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt; |
b) |
ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt; |
c) |
den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert. |
3. Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
4. Die Redezeit ist für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung auf eine Minute begrenzt.
5. Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Bei einer Aussprache über einen Vorschlag der Kommission fordert der Präsident die Kommission auf, zuerst das Wort zu ergreifen, und bei einer Aussprache über einen vom Rat verfassten Text kann der Präsident den Rat auffordern, zuerst das Wort zu ergreifen, wobei in beiden Fällen als Nächster der Berichterstatter das Wort ergreift. Die Kommission und der Rat können insbesondere im Anschluss an die Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments erneut angehört werden.
6. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.
7. Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
Artikel 143
Rednerliste
1. Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen.
2. Der Präsident erteilt das Wort, wobei er darauf achtet, dass so weit wie möglich Redner verschiedener politischer Richtungen und verschiedener Sprachen abwechselnd das Wort ergreifen.
3. Wortmeldungen des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitzenden, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, kann jedoch der Vorrang gegeben werden.
4. Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen.
Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ist jedoch für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen, wenn sie es wünschen.
Artikel 144
Ausführungen von einer Minute
Für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten erteilt der Präsident in der ersten Sitzung jeder Tagung Mitgliedern das Wort, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf ein Thema von politischer Bedeutung richten wollen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute je Mitglied. Der Präsident kann im späteren Verlauf derselben Tagung einen weiteren derartigen Zeitraum einräumen.
Artikel 145
Persönliche Bemerkungen
1. Den Mitgliedern, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es am Ende der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, der gerade behandelt wird, oder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf die sich die Wortmeldung bezieht, erteilt.
Der Redner darf nicht zum Gegenstand der Aussprache sprechen, sondern muss sich darauf beschränken, Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, oder ihm unterstellte Ansichten zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtigzustellen.
2. Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt, sofern das Parlament nicht anders entscheidet.
Artikel 146
Ordnungsmaßnahmen
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das die Sitzung stört, zur Ordnung.
2. Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied nochmals zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.
3. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die unverzügliche Durchführung dieser Ordnungsmaßnahme.
Artikel 147
Ausschluss von Mitgliedern
1. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments kann der Präsident dem Parlament nach einer feierlichen Mahnung sofort oder später, jedoch spätestens während der darauffolgenden Tagung vorschlagen, eine Rüge zu erteilen, die die unverzügliche Verweisung aus dem Plenarsaal und den Ausschluss für zwei bis fünf Tage zur Folge hat.
2. Das Parlament entscheidet über diese Ordnungsmaßnahme zu dem vom Präsidenten festgelegten Zeitpunkt entweder während der Sitzung, in der die betreffenden Vorkommnisse stattgefunden haben, beziehungsweise im Fall einer Störung außerhalb des Plenarsaals, sobald der Präsident darüber unterrichtet wird, spätestens jedoch auf der darauffolgenden Tagung. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung vom Parlament gehört zu werden. Seine Redezeit beträgt höchstens fünf Minuten.
3. Über die vorgeschlagene Ordnungsmaßnahme wird ohne Aussprache elektronisch abgestimmt. Anträge gemäß Artikel 149 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 160 Absatz 1 sind nicht zulässig.
Artikel 148
Störende Unruhe
Wenn im Plenum störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.
KAPITEL 4
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
Artikel 149
Beschlussfähigkeit
1. Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.
2. Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.
3. Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, sofern nicht der Präsident in Verbindung mit der Abstimmung auf einen zuvor von mindestens 37 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Zeigt die Abstimmung, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit kann nur von mindestens 37 Mitgliedern gestellt werden. Ein im Namen einer Fraktion gestellter Antrag ist nicht zulässig.
Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses müssen gemäß Absatz 2 alle im Plenarsaal anwesenden Mitglieder und gemäß Absatz 4 alle Antragsteller mitgezählt werden. Hierbei kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht verwendet werden. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.
Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Anwesenden nicht erreicht, so verkündet der Präsident nicht das Abstimmungsergebnis, sondern stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.
Absatz 3 letzter Satz ist nicht auf Abstimmungen über Verfahrensfragen anwendbar, sondern nur auf Abstimmungen über den Gegenstand selbst.
4. Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.
5. Sind weniger als 37 Mitglieder anwesend, so kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.
Artikel 150
Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen
1. Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen.
Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.
Änderungsanträge zu Dokumenten legislativer Art im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.
2. Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 151 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen und kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.
Unter Text wird in diesem und in Artikel 151 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags der Kommission verstanden.
3. Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
4. Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als sein Stellvertreter benannt wurde, begründet werden.
5. Wird ein Änderungsantrag von seinem Verfasser zurückgezogen, so ist dieser Antrag hinfällig, sofern nicht sofort ein anderes Mitglied diesen Antrag übernimmt.
6. Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen vervielfältigt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 37 Mitglieder Einspruch dagegen erheben.
Artikel 139 findet auf diesen Absatz entsprechend Anwendung.
Über im Ausschuss mündlich vorgetragene Änderungsanträge kann abgestimmt werden, falls keines seiner Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
Artikel 151
Zulässigkeit von Änderungsanträgen
1. Ein Änderungsantrag ist unzulässig,
a) |
wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht, |
b) |
wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt, |
c) |
wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrundeliegenden Textes hinausgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für Kompromissänderungsanträge oder Änderungsanträge, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen, |
d) |
wenn sich erweist, dass die Fassung des Textes, auf die sich der Änderungsantrag bezieht, zumindest in einer Amtssprache keine Änderung bedingt. In diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung. |
2. Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.
3. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.
Die vom Präsidenten gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im allgemeinen getroffen.
4. Eine Fraktion kann einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.
In einem solchen Fall kann diese Fraktion keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des zuständigen Ausschusses einreichen. Ein solcher alternativer Entschließungsantrag einer Fraktion darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.
Artikel 152
Abstimmungsverfahren
1. Das Parlament wendet bei Abstimmungen über Berichte folgendes Verfahren an:
a) |
zunächst wird über etwaige Änderungsanträge zu dem dem Bericht des zuständigen Ausschusses zugrunde liegenden Text abgestimmt, |
b) |
dann wird über den gesamten, eventuell geänderten Text abgestimmt, |
c) |
anschließend wird über die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag oder zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt, |
d) |
abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag oder Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt (Schlussabstimmung). Das Parlament stimmt nicht über die im Bericht enthaltene Begründung ab. |
2. Für die zweiten Lesungen gilt folgendes Abstimmungsverfahren:
a) |
liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vor, so gilt der Gemeinsame Standpunkt gemäß Artikel 67 als gebilligt; |
b) |
über einen Vorschlag zur Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates wird vor der Abstimmung über etwaige Änderungsanträge abgestimmt (siehe Artikel 61 Absatz 1); |
c) |
wurden mehrere Änderungsanträge zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates eingereicht, so wird über sie in der in Artikel 155 festgelegten Reihenfolge abgestimmt; |
d) |
hat das Parlament über die Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates abgestimmt, so kann eine weitere Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit nur gemäß Artikel 61 Absatz 2 erfolgen. |
3. Für die dritten Lesungen gilt das Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 65.
4. Bei der Abstimmung über Legislativtexte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung stehen, werden hinfällig.
5. Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur noch kurze Ausführungen des Berichterstatters zur Darlegung des Standpunkts seines Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, zulässig.
Artikel 153
Stimmengleichheit
1. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurücküberwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 7 sowie für Schlussabstimmungen gemäß den Artikeln 177 und 188, wobei bei letzteren die Rücküberweisung an die Konferenz der Präsidenten erfolgt.
2. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 132) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 172) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 157 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.
3. In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.
Artikel 154
Grundlagen der Abstimmung
1. Grundlage der Abstimmung über Berichte ist eine Empfehlung des federführenden Ausschusses. Der Ausschuss kann diese Aufgabe an seinen Vorsitzenden oder den Berichterstatter delegieren.
2. Der Ausschuss kann empfehlen, über alle oder einzelne Änderungsanträge en bloc abzustimmen, sie anzunehmen oder abzulehnen oder sie für erledigt zu erklären.
Er kann auch Kompromissänderungsanträge vorschlagen.
3. Empfiehlt der Ausschuss eine Abstimmung en bloc, so wird über diese Änderungsanträge zuerst und en bloc abgestimmt.
4. Schlägt der Ausschuss einen Kompromissänderungsantrag vor, so wird darüber vorrangig abgestimmt.
5. Über einen Änderungsantrag, für den namentliche Abstimmung beantragt ist, wird gesondert abgestimmt.
6. Bei einer Abstimmung en bloc oder über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.
Artikel 155
Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge
1. Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.
2. Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.
3. Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.
Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Anträge zu demselben Text hinfällig.
4. Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.
Gemäß Artikel 151 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 155 Absatz 4 eingereichten Kompromissänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromisscharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.
Für die Zulässigkeit lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:
— |
In der Regel können sich Kompromissänderungsanträge nicht auf Textstellen beziehen, zu denen vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen keine anderen Änderungsanträge eingereicht worden sind. |
— |
In der Regel stammen die Kompromissänderungsanträge von den Fraktionen, den Vorsitzenden bzw. den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge. |
— |
In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änderungsanträge zu dem betreffenden Punkt zurückgezogen werden. |
Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder gesonderte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere Änderungsanträge eingereicht worden sind.
6. Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen. In diesem Fall wendet er das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren an. Die Verfasser derartiger Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.
7. Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.
Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.
8. Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.
Artikel 156
Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss
Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzenden auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge einzuberufen. Änderungsanträge, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.
Artikel 157
Getrennte Abstimmung
1. Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.
2. Der Antrag muss am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.
Artikel 158
Abstimmungsrecht
Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.
Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 147 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.
Artikel 159
Abstimmung
1. Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.
2. Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Panne der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.
3. Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.
Artikel 160
Namentliche Abstimmung
1. Außer in den in Artikel 99 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 5 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.
2. Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.
Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt. Für die Annahme oder Ablehnung werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.
Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.
Artikel 161
Elektronische Abstimmung
1. Der Präsident kann jederzeit entscheiden, dass die in den Artikeln 159, 160 und 162 genannten Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.
Sofern die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 159 oder gemäß Artikel 160 Absatz 2 bzw. Artikel 162.
Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.
2. Bei elektronischer Abstimmung wird nur das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.
Wurde die namentliche Abstimmung nach Artikel 160 Absatz 1 beantragt, so wird das Abstimmungsergebnis namentlich festgehalten und in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
3. Die namentliche Abstimmung wird nach Artikel 160 Absatz 2 vorgenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann durch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Abstimmungsanlage ermittelt werden.
Artikel 162
Geheime Abstimmung
1. Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 182 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.
Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.
2. Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.
3. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
4. Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis sechs durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen.
Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.
Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.
Artikel 163
Erklärungen zur Abstimmung
1. Wenn die allgemeine Aussprache abgeschlossen ist, kann jedes Mitglied zur Schlussabstimmung eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, oder eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die in den ausführlichen Sitzungsbericht aufgenommen wird.
Eine Fraktion kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten abgeben.
Ein Antrag für eine Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung begonnen hat.
Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Der Begriff „Schlussabstimmung“ bezieht sich nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.
2. Erklärungen zur Abstimmung sind bei Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.
3. Steht ein Vorschlag der Kommission oder ein Bericht gemäß Artikel 131 auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.
Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem zur Abstimmung stehenden Text haben.
Artikel 164
Streitigkeiten über die Abstimmung
1. Der Präsident erklärt jede einzelne Abstimmung für eröffnet und für geschlossen.
2. Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, so sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
3. Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung betreffend die Gültigkeit einer Abstimmung können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
4. Nach der Verkündung des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.
5. Über die Gültigkeit des verkündeten Ergebnisses entscheidet der Präsident. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.
KAPITEL 5
WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN
Artikel 165
Anträge zum Verfahren
1. Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:
a) |
Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 167), |
b) |
Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 168), |
c) |
Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 169), |
d) |
Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 170), |
e) |
Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 171). |
Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sowie der Vorsitzende oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.
2. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
Artikel 166
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung
1. Ein Mitglied kann das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn seiner Ausführungen muss das Mitglied den Artikel angeben, auf den es sich bezieht.
2. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.
3. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
4. Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
5. Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitgeteilt wird. Das Aufschieben der Entscheidung führt nicht zur Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann dabei die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.
Artikel 167
Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit
1. Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet unverzüglich statt.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.
Artikel 168
Rücküberweisung an einen Ausschuss
1. Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beantragt werden.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2. Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beantragt werden. Über einen solchen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
3. Der Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.
4. Durch die Rücküberweisung wird die Beratung über den Gegenstand ausgesetzt.
5. Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb deren er seine Schlussfolgerungen vorzulegen hat.
Artikel 169
Schluss der Aussprache
1. Der Schluss einer Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann, bevor die Rednerliste erschöpft ist, vom Präsidenten vorgeschlagen oder von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beantragt werden. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
2. Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag stattgegeben, darf nur ein Mitglied von jeder Fraktion, der in der Aussprache das Wort bis dahin nicht erteilt wurde, sprechen.
3. Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.
4. Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während derselben Aussprache nicht erneut gestellt werden, außer vom Präsidenten.
Artikel 170
Vertagung der Aussprache und Abstimmung
1. Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.
2. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.
3. Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.
4. Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
In einem Beschluss des Parlaments, eine Aussprache auf eine spätere Tagung zu vertagen, ist die Tagung anzugeben, auf deren Tagesordnung diese Aussprache gesetzt werden soll, wobei selbstverständlich die Tagesordnung für die betreffende Tagung im Einklang mit den Artikeln 130 und 132 aufgestellt wird.
Artikel 171
Unterbrechung oder Schluss der Sitzung
Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 37 Mitgliedern beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.
KAPITEL 6
ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN
Artikel 172
Protokoll
1. Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.
Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.
Die vom Parlament angenommenen Texte werden gesondert verteilt. Enthalten die vom Parlament angenommenen Legislativtexte Änderungen, werden sie in konsolidierter Fassung veröffentlicht.
2. Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.
3. Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zum Protokoll sprechen.
4. Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muss innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Artikel 173
Ausführlicher Sitzungsbericht
1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in den Amtssprachen verfasst.
2. Die Redner haben die ihnen übermittelte Niederschrift ihrer Reden spätestens einen Tag nach Erhalt dem Sekretariat zurückzugeben.
3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
TITEL VII
AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1
AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN
Artikel 174
Einsetzung ständiger Ausschüsse
Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein, deren Zuständigkeiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung bestimmt werden (15). Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren statt.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.
Artikel 175
Einsetzung nichtständiger Ausschüsse
Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.
Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, dass das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern.
Artikel 176
Untersuchungsausschüsse
1. Zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, kann das Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Parlament ergreift darüber hinaus alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Beschluss weitmöglichst bekannt zu machen.
2. Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in dieser Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (16).
3. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen des Artikels 177.
4. Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten durch Vorlage eines Berichts innerhalb eines Zeitraums ab, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen.
Im Untersuchungsausschuss sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die festen Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen.
5. Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Auschuss anschließend ausführlich Bericht.
In der Zeit zwischen zwei Sitzungen übt der Vorstand in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung in der nächstfolgenden Sitzung aus.
6. Ist ein Untersuchungsausschuss der Auffassung, dass gegen eines seiner Rechte verstoßen wurde, so schlägt er dem Präsidenten vor, geeignete Schritte zu unternehmen.
7. Der Untersuchungsausschuss kann sich an die Institutionen oder Personen wenden, die in Artikel 3 des in Absatz 2 genannten Beschlusses genannt sind, um Anhörungen durchzuführen oder Dokumente zu erhalten.
Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder oder Beamten der Gemeinschaftsorgane und -institutionen gehen zu Lasten der Letztgenannten. Reisekosten und Tagegelder anderer Personen, die von einem Untersuchungsausschuss angehört werden, werden vom Europäischen Parlament nach den für die Anhörung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen erstattet.
Jede Person, die zu einer Anhörung vor einem Untersuchungsausschuss erscheint, kann sich auf die Rechte berufen, die ihr als Zeugen vor einer Gerichtsinstanz ihres Herkunftslandes zustehen würden. Vor ihrer Aussage ist sie über diese Rechte aufzuklären.
Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 138 an. Der Vorstand des Ausschusses
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kann die Simultanübersetzung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten Beteiligten einschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält; |
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beschließt über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Arbeiten effizient und rasch durchführen kann und die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben. |
8. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses wacht gemeinsam mit dem Vorstand über die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit der Arbeiten und informiert die Mitglieder rechtzeitig darüber.
Desgleichen weist er ausdrücklich auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses hin. Es gelten die Bestimmungen nach Anlage VII Teil A dieser Geschäftsordnung.
9. Die Prüfung von Dokumenten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit übermittelt werden, unterliegt technischen Vorkehrungen, die gewährleisten, dass ausschließlich die mit der Prüfung beauftragten Mitglieder dazu persönlichen Zugang haben. Die betreffenden Mitglieder müssen die feierliche Verpflichtung eingehen, niemandem Zugang zu den geheimen oder vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels zu gewähren und sie ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihres Berichts für den Untersuchungsausschuss zu verwenden. Die Sitzungen finden in Räumen statt, die so ausgestattet sind, dass ein Mithören durch unbefugte Personen unmöglich ist.
10. Zum Abschluss seiner Arbeiten unterbreitet der Untersuchungsausschuss dem Parlament einen Bericht über die Ergebnisse, gegebenenfalls zusammen mit den etwaigen Minderheitenansichten unter den in Artikel 48 vorgesehenen Bedingungen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament eine Aussprache über den Bericht auf der auf dessen Vorlage folgenden Tagung ab.
Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.
11. Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten. Er trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Schlussfolgerungen der Untersuchungen.
Nur zu dem Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses (Absatz 3) sind Änderungsanträge gemäß Artikel 177 Absatz 2 zulässig.
Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments definiert wurde (Absatz 3), noch zu dem in Absatz 4 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.
Artikel 177
Zusammensetzung der Ausschüsse
1. Die Mitglieder der Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden gewählt, nachdem sie von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt so weit wie möglich die Zusammensetzung des Parlaments wider.
Wechselt ein Mitglied die Fraktion, so behält es seine Sitze in den Ausschüssen während des verbleibenden Teils seiner Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Hat jedoch der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die gerechte Vertretung der politischen Richtungen in einem Ausschuss gestört wird, so muss die Konferenz der Präsidenten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 zweiter Satz neue Vorschläge für die Zusammensetzung dieses Ausschusses machen, wobei die individuellen Rechte des betreffenden Mitglieds gewährleistet werden müssen.
2. Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten sind nur zulässig, sofern sie von mindestens 37 Mitgliedern eingereicht werden. Das Parlament entscheidet über diese Anträge in geheimer Abstimmung.
3. Als gewählt gelten die Mitglieder nach den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten in der gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Fassung.
4. Teilt eine Fraktion die Kandidaturen für einen nichtständigen Untersuchungsausschuss gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist mit, so unterbreitet diese dem Parlament in ihrem Vorschlag nur die Kandidaturen, die innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt wurden.
5. Ausgeschiedene Ausschussmitglieder können durch eine vorläufige Entscheidung der Konferenz der Präsidenten mit Zustimmung der zu ernennenden Mitglieder und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen ersetzt werden.
6. Diese Änderungen werden dem Parlament in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.
Artikel 178
Stellvertreter
1. Die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl fester Stellvertreter benennen, die der Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die sie im Ausschuss vertreten sind, entspricht. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die festen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.
2. Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine festen Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, so kann sich das ordentliche Ausschussmitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion vertreten lassen, wobei dieses Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Name des Stellvertreters ist dem Ausschussvorsitzenden vor Beginn der Abstimmungen mitzuteilen.
Absatz 2 gilt entsprechend auch für die fraktionslosen Mitglieder.
Die im letzten Satz vorgesehene vorhergehende Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, für den bzw. die sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.
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Diese Bestimmungen betreffen zwei Elemente, die sich eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben:
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Eine Fraktion kann keinesfalls mehr feste Stellvertreter als ordentliche Mitglieder in einem Ausschuss haben; |
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nur die Fraktionen können feste Stellvertreter benennen; Voraussetzung dafür ist lediglich die Unterrichtung des Präsidenten. |
Daraus folgt:
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Die Eigenschaft des festen Stellvertreters ergibt sich einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion; |
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wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, ändert sich die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend; |
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wenn ein Mitglied die Fraktion wechselt, kann es nicht das Mandat als fester Stellvertreter behalten, das es in seiner früheren Fraktion innehatte; |
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auf keinen Fall kann ein Ausschussmitglied Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört. |
Artikel 179
Aufgaben der Ausschüsse
1. Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Angelegenheiten zu prüfen. Die Aufgaben der nichtständigen Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse werden bei deren Einsetzung festgelegt; diese Ausschüsse haben nicht das Recht, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.
(Siehe Auslegung zu Artikel 175.)
2. Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung einer Angelegenheit als nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden wird hiervon unterrichtet und kann eine Empfehlung an die Konferenz der Präsidenten abgeben. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Arbeitswochen nach ihrer Befassung mit der Frage der Zuständigkeit. Andernfalls wird die Frage auf die Tagesordnung der folgenden Tagung gesetzt.
3. Sind für die Angelegenheit mehrere ständige Ausschüsse zuständig, so werden ein Ausschuss als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Angelegenheit befasst werden, es sei denn, dass in begründeten Fällen eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beschlossen wird.
4. Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Gegenstände, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen.
5. Jeder Ausschuss kann mit dem Einverständnis des Präsidiums einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen.
Artikel 180
Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss
Einer der nach den Bedingungen dieser Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse wird mit der Prüfung der Mandate und mit der Vorbereitung der Entscheidung über Wahleinsprüche betraut.
Artikel 181
Unterausschüsse
1. Mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten kann jeder ständige oder nichtständige Ausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, deren Zusammensetzung nach Maßgabe von Artikel 177 und deren Zuständigkeit er bestimmt. Die Unterausschüsse berichten dem Ausschuss, der sie eingesetzt hat.
2. Das für die Ausschüsse angewandte Verfahren gilt auch für die Unterausschüsse.
3. Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.
4. Die Anwendung dieser Bestimmungen muss das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Unterausschuss und dem Ausschuss, innerhalb dessen er gebildet wurde, gewährleisten. Daher werden alle ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.
Artikel 182
Vorstand
1. In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 177 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitzende, die den Vorstand des Ausschusses bilden.
2. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Ausschussmitglieder findet sie in geheimer Abstimmung statt.
Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.
Bei mehreren Kandidaturen im ersten Wahlgang erfolgt die Wahl mit der in Unterabsatz 3 definierten absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, können neue Kandidaten benannt werden.
KAPITEL 2
AUSSCHÜSSE — ARBEITSWEISE
Artikel 183
Ausschusssitzungen
1. Die Ausschüsse tagen auf Einberufung ihres Vorsitzenden oder auf Veranlassung des Präsidenten des Parlaments.
2. Die Kommission und der Rat können auf Einladung eines Vorsitzenden im Namen des Ausschusses an Ausschusssitzungen teilnehmen.
Auf besonderen Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
Entsprechend liegt die Entscheidung über die Teilnahme der persönlichen Mitarbeiter der Mitglieder an Ausschusssitzungen im Ermessen des betreffenden Ausschusses.
Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dieses für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten über eine bestimmte Frage für unerlässlich hält.
Die mitberatenden Ausschüsse können an der Anhörung teilnehmen, wenn sie es wünschen.
3. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 46 Absatz 6 können die Mitglieder, falls der betreffende Ausschuss nicht anders entscheidet, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, aber nicht an deren Beratungen teilnehmen.
Diese Mitglieder können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen.
Artikel 184
Ausschussprotokolle
Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.
Artikel 185
Abstimmung im Ausschuss
1 Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im zuständigen Ausschuss einreichen.
2. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch ein Sechstel der Mitglieder des Ausschusses vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellt, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses teilnimmt.
3. Im Ausschuss wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 160 Absatz 2.
4. Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt an den Beratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.
5. Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen zu diesem Entwurf wird eine neue Frist festgelegt.
Artikel 186
Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten
Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.
Artikel 187
Fragestunde in den Ausschüssen
Ein Ausschuss kann auf eigenen Beschluss Fragestunden abhalten. Jeder Ausschuss legt das Verfahren für die Durchführung der Fragestunde selbst fest.
KAPITEL 3
INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN
Artikel 188
Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen
1. Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Wahl der Mitglieder findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.
2. Die Mitglieder der Delegationen werden gewählt, nachdem sie der Konferenz der Präsidenten von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge, die soweit möglich einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und politischen Richtungen Rechnung tragen. Artikel 177 Absätze 2, 3, 5 und 6 finden Anwendung.
3. Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 182.
4. Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.
5. Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitzenden von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.
6. Der Vorsitzende erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit zuständigen Ausschuss Bericht über die Tätigkeit der Delegation.
Artikel 189
Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
1. Die Organe des Parlaments, insbesondere die Ausschüsse, arbeiten vor allem in Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.
2. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmungen werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.
Artikel 190
Gemischte Parlamentarische Ausschüsse
1. Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Gemeinschaft assoziierten Ländern oder Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen eingeleitet worden sind, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.
Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.
2. Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament und in den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.
3. Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.
4. Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie den Präsidien des Europäischen Parlaments und des Partnerparlaments zur Billigung.
5. Die Wahl der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.
TITEL VIII
PETITIONEN
Artikel 191
Petitionsrecht
1. Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.
2. Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz jedes Petenten versehen sein.
3. Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein.
Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn der Petent eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt hat; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage. Der Schriftwechsel des Parlaments mit dem Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist.
4. Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird dem Petenten mitgeteilt.
5. Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen.
6. Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Petent wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.
7. In dem in Absatz 6 genannten Fall kann der zuständige Ausschuss dem Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.
8. Sofern die Petenten keine vertrauliche Behandlung ihrer Petition wünschen, wird die Petition in einem öffentlichen Register erfasst.
9. Der Ausschuss kann die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.
10. An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis der im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für die Prüfung der Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.
Artikel 192
Prüfung der Petitionen
1. Der zuständige Ausschuss kann beschließen, über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen.
Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen.
2. Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen dem Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.
3. Zur Prüfung von Petitionen oder zur Tatsachenfeststellung kann der Ausschuss Anhörungen der Petenten oder allgemeine Anhörungen ansetzen oder Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden.
4. Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
5. Der Ausschuss unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm geprüften Petitionen.
Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt.
6. Der Ausschuss unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.
Der Ausschuss berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, welche der Rat bzw. die Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.
7. Die Petenten werden vom Präsidenten über die gefassten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.
Artikel 193
Bekanntgabe der Petitionen
1. Die Petitionen, die in das in Artikel 191 Absatz 4 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekanntgegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
2. Der Titel und der zusammengefasste Wortlaut der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, sofern der Petent damit einverstanden ist. Vertraulich zu behandelnde Petitionen werden im Archiv des Parlaments aufbewahrt und können dort von jedem Mitglied eingesehen werden.
TITEL IX
BÜRGERBEAUFTRAGTER
Artikel 194
Ernennung des Bürgerbeauftragten
1. Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung der Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2. Die Kandidaturen müssen von mindestens 37 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.
Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.
Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass der Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllt.
3. Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.
Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.
4. Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.
5. Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.
6. Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.
7. Der ernannte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.
8. Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.
Artikel 195
Tätigkeit des Bürgerbeauftragten
1. Der Beschluss über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sowie die vom Bürgerbeauftragten erlassenen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss sind dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt (17).
2. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des genannten Beschlusses über Fälle von Missständen, zu denen der zuständige Ausschuss einen Bericht ausarbeiten kann. Er legt ferner gemäß Artikel 3 Absatz 8 des genannten Beschlusses dem Parlament am Ende jeder Sitzungsperiode einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. Hierzu arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Beratung vorgelegt wird.
3. Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.
Artikel 196
Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten
1. Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
2. Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.
3. Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.
4. Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, so befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.
Der freiwillige Rücktritt des Bürgerbeauftragten unterbricht das Verfahren.
TITEL X
GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS
Artikel 197
Generalsekretariat
1. Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.
Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
2. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.
3. Das Präsidium bestimmt über den Stellenplan für das Generalsekretariat sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.
Das Präsidium bestimmt ferner die Gruppen derjenigen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 12 bis 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ganz oder teilweise Anwendung finden.
Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.
TITEL XI
BEFUGNISSE BEZÜGLICH DER POLITISCHEN PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE
Artikel 198
Befugnisse des Präsidenten
Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.
Artikel 199
Befugnisse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt über den von der politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.
2. Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung der zu Unrecht bezogenen Beträge.
3. Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.
4. Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.
5. In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.
6. Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.
Artikel 200
Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Plenums
1. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, fordert der Präsident nach Aussprache in der Konferenz der Präsidenten den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, ob eine politische Partei auf europäischer Ebene weiterhin, insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze beachtet, auf denen die Europäische Union beruht, nämlich die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
2. Bevor der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreitet, hört er die Vertreter der betreffenden politischen Partei, holt die Stellungnahme des Ausschusses ein, der sich aus den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, und prüft sie.
3. Das Parlament nimmt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorschlag für einen Beschluss an, der feststellt, dass die betreffende politische Partei die in Absatz 1 genannten Grundsätze beachtet oder nicht beachtet. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Falls der entsprechende Vorschlag für einen Beschluss keine Mehrheit erhält, gilt ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt als angenommen.
4. Der Beschluss des Parlaments erzeugt Rechtswirkung ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags.
5. Der Präsident vertritt das Parlament im Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.
6. Der zuständige Ausschuss arbeitet den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten aus und unterbreitet ihn dem Plenum.
TITEL XII
ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 201
Anwendung der Geschäftsordnung
1. Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, so kann der Präsident, unbeschadet bereits getroffener einschlägiger Entscheidungen, die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.
Bei einer gemäß Artikel 166 zu treffenden Entscheidung kann der Präsident die Angelegenheit ebenfalls an den zuständigen Ausschuss überweisen.
2. Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 202.
3. Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der bestehenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, so übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung unterrichtet.
4. Sofern eine Fraktion oder mindestens 37 Mitglieder gegen die Auslegung des Ausschusses Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.
5. Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.
6. Diese Erläuterungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden.
7. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Erläuterungen werden regelmäßig von dem zuständigen Ausschuss überprüft.
8. Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, erhöht sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, wie sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, erhöht.
Artikel 202
Änderung der Geschäftsordnung
1. Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung und ihren Anlagen vorschlagen, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen.
Diese Änderungsvorschläge werden übersetzt, vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.
Für die Anwendung der Artikel 150, 151 und 155 gelten bei der Prüfung dieser Vorschläge im Plenum die in den genannten Artikeln enthaltenen Hinweise auf den „ursprünglichen Text“ oder auf den „Vorschlag der Kommission“ als Verweise auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Bestimmung.
2. Für die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
3. Sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung nichts anderes beschlossen wird, treten Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.
TITEL XIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 203
Unerledigte Angelegenheiten
Am Ende der letzten Tagung vor den nächsten Wahlen gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 alle unerledigten Angelegenheiten des Parlaments als verfallen.
Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheidet die Konferenz der Präsidenten über die mit Gründen versehenen Anträge der Ausschüsse des Parlaments sowie der anderen Organe, die Prüfung der unerledigten Angelegenheiten von vorn zu beginnen oder fortzusetzen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Artikel 204
Gliederung der Anlagen
Die Anlagen zu dieser Geschäftsordnung werden in die drei folgenden Rubriken untergliedert:
a) |
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommene Vorschriften zur Anwendung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren (Anlage VI); |
b) |
Vorschriften, die in Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Verfahren und Mehrheiten erlassen werden (Anlagen I, II, III, IV, V, VII Teile A und C, IX und XV); |
c) |
interinstitutionelle Vereinbarungen oder sonstige gemäß den Verträgen erlassene Vorschriften, die innerhalb des Parlaments anwendbar oder für seine Arbeit von Bedeutung sind. Die Aufnahme dieser Vorschriften als Anlagen wird vom Parlament auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (Anlagen VII Teil B, VIII, X, XI, XII, XIII, XIV und XVI). |
(1) Für Ausschusssitzungen siehe Artikel 184.
(2) ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43.
(3) Siehe Anlage I.
(4) Siehe Anlage IX.
(5) Siehe Anlage IX.
(6) Siehe Anlage XI.
(7) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(8) Siehe Anlage XIV.
(9) Siehe Anlage IV.
(10) Siehe Anlage V.
(11) Siehe Anlage IV.
(12) Siehe Anlage XV.
(13) Siehe Anlage XV.
(14) Siehe Anlage II.
(15) Siehe Anlage VI.
(16) Siehe Anlage VIII.
(17) Siehe Anlage X.
ANLAGE I
BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 — TRANSPARENZ UND FINANZIELLE INTERESSEN DER MITGLIEDER
Artikel 1
1. Ein Mitglied, das ein unmittelbares finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand hat, teilt dies mündlich mit, bevor es im Parlament oder in einem seiner Gremien das Wort ergreift beziehungsweise als Berichterstatter vorgeschlagen wird.
2. Bevor ein Mitglied rechtskräftig als Amtsträger des Parlaments oder eines seiner Gremien gemäß den Artikeln 12, 182 oder 188 Absatz 3 GO benannt werden bzw. in einer offiziellen Delegation gemäß Artikel 64 bzw. Artikel 188 Absatz 2 GO mitwirken kann, muss es die Erklärung gemäß Artikel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt haben.
Artikel 2
Die Quästoren führen ein Register, in dem jedes Mitglied persönlich und genau folgendes angibt:
a) |
seine beruflichen Tätigkeiten sowie alle sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten, |
b) |
jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen seiner politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist. |
Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller anderen Geschenke oder Zuwendungen.
Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben und müssen jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.
Das Präsidium kann von Zeit zu Zeit eine Liste der Punkte angeben, die seiner Ansicht nach zur Aufnahme in das Register angegeben werden müssen.
Kommt ein Mitglied nach entsprechender Aufforderung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gemäß Buchstaben a und b nicht nach, so mahnt der Präsident erneut zur Abgabe der Erklärung innerhalb von zwei Monaten. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wird, wird der Name des Mitglieds unter Hinweis auf den Verstoß im Protokoll des ersten Sitzungstags jeder Tagung nach Fristablauf veröffentlicht. Verweigert das Mitglied auch nach Veröffentlichung des Verstoßes die Abgabe der Erklärung, wendet der Präsident das Verfahren zum Ausschluss des Mitglieds nach Artikel 147 GO an.
Die Vorsitzenden von Gruppierungen von Mitgliedern, und zwar sowohl von interfraktionellen Arbeitsgruppen als auch anderen inoffiziellen Gruppierungen von Mitgliedern, sind gehalten, jegliche finanzielle oder materielle Unterstützung (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) anzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten wird, gemäß diesem Artikel angegeben werden müsste.
Die Quästoren sind für die Führung dieses Registers und für die Ausarbeitung detaillierter Regelungen über die Angabe einer Unterstützung von außen durch solche Gruppierungen verantwortlich.
Artikel 3
Das Register ist öffentlich.
Es kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden.
Artikel 4
Bis zur Annahme eines Statuts der Mitglieder des Europäischen Parlaments, das an die Stelle der verschiedenen nationalen Vorschriften tritt, gelten für die Mitglieder hinsichtlich der Vermögenserklärung die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.
ANLAGE II
DURCHFÜHRUNG DER FRAGESTUNDE GEMÄSS ARTIKEL 109
A. LEITLINIEN
1. |
Zulässig sind nur solche Anfragen, die
|
2. |
Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, dass das Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird. |
3. |
Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder der Verfasser um weitere Informationen nachsucht. In dem ersten Fall erhält der Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort. |
Zusatzfragen
4. |
Jedes Mitglied kann zu jeder Anfrage im Anschluss an deren Beantwortung eine Zusatzfrage stellen. Es kann insgesamt nur zwei Zusatzfragen stellen. |
5. |
Für die Zusatzfragen gelten die in diesen Leitlinien festgelegten Zulässigkeitsbedingungen. |
6. |
Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Zusatzfragen und begrenzt ihre Zahl so, dass jedes Mitglied, das eine Anfrage eingereicht hat, eine Antwort darauf erhält. Der Präsident ist nicht verpflichtet, Zusatzfragen, auch wenn diese den genannten Zulässigkeitsbedingungen entsprechen, zuzulassen,
|
Beantwortung der Anfragen
7. |
Das befragte Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen. |
8. |
Lässt der Inhalt der betreffenden Anfragen es zu, kann der Präsident nach Anhörung der Fragesteller entscheiden, dass das befragte Organ sie zusammen beantworten soll. |
9. |
Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist oder vor Beginn der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich seinen Stellvertreter benannt hat. |
10. |
Ist weder der Fragesteller noch sein Stellvertreter anwesend, ist die Anfrage hinfällig. |
11. |
Reicht ein Mitglied eine Anfrage ein, ist jedoch weder das Mitglied noch sein Stellvertreter während der Fragestunde anwesend, weist der Präsident das Mitglied schriftlich auf seine Pflicht hin, anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Muss der Präsident innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dreimal ein solches Schreiben versenden, verliert das betreffende Mitglied für die Dauer von sechs Monaten das Recht, Anfragen für die Fragestunde einzureichen. |
12. |
Anfragen, die aus Zeitmangel nicht beantwortet werden können, werden gemäß Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 GO beantwortet, es sei denn, ihr Verfasser beantragt ihre Behandlung gemäß Artikel 110 Absatz 3 GO. |
13. |
Für das Verfahren der schriftlichen Beantwortung finden die Bestimmungen von Artikel 110 Absätze 3 und 5 GO Anwendung. |
Fristen
14. |
Die Anfragen müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde beim Präsidenten eingegangen sein. Anfragen, die nicht innerhalb dieser Frist eingegangen sind, können in der Fragestunde behandelt werden, wenn das befragte Organ damit einverstanden ist. Die für zulässig erklärten Anfragen werden an die Mitglieder verteilt und den befragten Organen übermittelt. |
Gestaltung
15. |
Die Fragestunde an die Kommission kann mit Zustimmung der Kommission in spezifische Fragestunden für einzelne Mitglieder der Kommission aufgeteilt werden. Die Fragestunde an den Rat kann mit Zustimmung des Rates in Fragestunden an den Vorsitz, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder den Vorsitz der Eurogruppe aufgeteilt werden. Sie kann auch nach Themen aufgeteilt werden. |
B. Empfehlungen
(Auszug aus der Entschließung des Parlaments vom 13. November 1986)
Das Europäische Parlament,
1. |
wünscht eine strengere Anwendung der Leitlinien zur Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 43 GO (1), insbesondere von Ziffer 1 dieser Leitlinien betreffend die Zulässigkeit; |
2. |
empfiehlt eine häufigere Anwendung der Befugnis zur Zuordnung der Anfragen für die Fragestunde zu Anfragegruppen, die der Präsident nach Artikel 43 Absatz 3 GO (2) besitzt, vertritt jedoch die Auffassung, dass nur die Anfragen, die zur ersten Hälfte der Liste der für eine bestimmte Plenartagung eingereichten Anfragen gehören, einer solchen Einteilung in Anfragegruppen unterliegen sollten; |
3. |
empfiehlt, dass der Präsident grundsätzlich eine Zusatzfrage von dem Fragesteller und eine oder höchstens zwei Zusatzfragen von anderen Mitgliedern - vorzugsweise Abgeordnete einer anderen Fraktion oder aus einem anderen Mitgliedstaat als der Verfasser der Anfrage - zulassen sollte; weist darauf hin, dass Zusatzfragen kurz und in Frageform abgefasst sein müssen, und schlägt vor, ihre Länge auf 30 Sekunden zu begrenzen; |
4. |
ersucht die Kommission und den Rat, gemäß Ziffer 7 dieser Leitlinien dafür zu sorgen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen. |
(1) Jetzt Artikel 109 GO.
(2) Jetzt Artikel 109 Absatz 3 GO.
ANLAGE III
LEITLINIEN UND ALLGEMEINE KRITERIEN, DIE BEI DER AUSWAHL DER THEMEN ZU BEFOLGEN SIND, DIE IN DIE TAGESORDNUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 115 VORGESEHENE AUSSPRACHE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT AUFGENOMMEN WERDEN SOLLEN
Grundprinzipien
1. |
Als vorrangig hat der Entschließungsantrag zu gelten, durch den das Parlament an die Adresse des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten, anderer Staaten oder internationaler Organisationen vor einem angekündigten Ereignis Stellung beziehen will, wenn die einzige Tagung, in der die Abstimmung rechtzeitig stattfinden kann, die laufende Tagung ist. |
2. |
Ein Entschließungsantrag darf höchstens 500 Wörter umfassen. |
3. |
Die Themen, die in die vertraglich verankerten Zuständigkeiten der Europäischen Union fallen, sollten unter der Bedingung als vorrangig gelten, dass sie von beträchtlicher Bedeutung sind. |
4. |
Die Anzahl der ausgewählten Themen muss eine der Bedeutung der gewählten Themen angemessene Aussprache über höchstens drei Themen, einschließlich Unterpunkte, zulassen. |
Durchführungsmodalitäten
5. |
Die Grundprinzipien, die bei der Aufstellung der Liste der Themen, die in die Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen sind, angewandt wurden, werden dem Parlament und den Fraktionen zur Kenntnis gebracht. |
Begrenzung und Aufteilung der Redezeit
6. |
Zwecks besserer Nutzung der verfügbaren Zeit vereinbart der Präsident nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitzenden mit Rat und Kommission eine Begrenzung der Redezeit für die etwaigen Ausführungen dieser beiden Organe in der Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. |
Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen
7. |
Die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge muss so festgesetzt werden, dass zwischen der Verteilung des Textes der Änderungsanträge in den Amtssprachen und der Aussprache über die Entschließungsanträge genügend Zeit für eine angemessene Prüfung der Änderungsanträge selbst durch die Mitglieder und Fraktionen verbleibt. |
ANLAGE IV
DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER NACHTRAGSHAUSHALTSPLÄNE
Artikel 1
Sitzungsdokumente
1. Vervielfältigt und verteilt werden:
a) |
die Mitteilung der Kommission über den in Artikel 78 Absatz 9 des EGKS-Vertrags, Artikel 272 Absatz 9 des EG-Vertrags und Artikel 177 Absatz 9 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Höchstsatz, |
b) |
der Vorschlag der Kommission oder des Rates für die Festlegung eines neuen Satzes, |
c) |
das Exposé des Rates über das Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans, |
d) |
die Änderungen, die der Rat an den vom Parlament angenommenen Abänderungen zum Entwurf des Haushaltsplans vorgenommen hat, |
e) |
der Text mit dem Standpunkt des Rates betreffend die Festlegung eines neuen Höchstsatzes, |
f) |
der in Anwendung von Artikel 78 Absatz 8 des EGKS-Vertrags, Artikel 272 Absatz 8 des EG-Vertrags und Artikel 177 Absatz 8 des Euratom-Vertrags aufgestellte neue Entwurf des Haushaltsplans, |
g) |
die Entwürfe der Beschlüsse über die in Artikel 78 b des EGKS-Vertrags, Artikel 273 des EG-Vertrags und Artikel 178 des Euratom-Vertrags vorgesehenen vorläufigen Zwölftel. |
2. Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuss überwiesen. Jeder davon betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.
3. Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuss übermitteln müssen.
Artikel 2
Höchstsatz
1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Vorschläge für einen Beschluss über die Festlegung eines neuen Höchstsatzes einreichen und begründen.
2. Diese Vorschläge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich eingereicht werden und von mindestens 37 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden.
3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung dieser Vorschläge fest.
4. Der federführende Ausschuss erstattet über diese Vorschläge vor deren Prüfung im Plenum Bericht.
5. Sodann nimmt das Parlament zu diesen Vorschlägen Stellung.
Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Hat der Rat dem Parlament seine Zustimmung zur Festlegung eines neuen Satzes mitgeteilt, so gibt der Präsident im Plenum die somit festgestellte Änderung des Satzes bekannt.
Bei einer Ablehnung seitens des Rates wird der federführende Ausschuss mit dem Standpunkt des Rates befasst.
Artikel 3
Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans — Erste Phase
1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten
— |
Entwürfe für Abänderungen des Entwurfs des Haushaltsplans und |
— |
Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans |
einreichen und begründen.
2. Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 37 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckmäßigen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.
Das Gleiche gilt für die Änderungsvorschläge.
Alle Abänderungsentwürfe und alle Änderungsvorschläge zum Haushaltsplan sind schriftlich zu begründen.
3. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest.
Der Präsident setzt die beiden Fristen für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest, wobei die eine Frist vor und die andere nach der Annahme des Berichts durch den federführenden Ausschuss liegt.
4. Der federführende Ausschuss nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.
Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge, die im federführenden Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 37 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.
5. Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Europäischen Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn sie der federführende Ausschuss in seiner Stellungnahme befürwortet.
6. In Abweichung von Artikel 51 Absatz 2 GO stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über
— |
jeden Abänderungsentwurf und jeden Änderungsvorschlag, |
— |
jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans, |
— |
einen Entschließungsantrag zu diesem Entwurf des Haushaltsplans. |
Artikel 155 Absätze 4 bis 8 GO finden jedoch Anwendung.
7. Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen weder Abänderungsentwürfe noch Änderungsvorschläge eingereicht wurden, gelten als angenommen.
8. Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Zur Annahme der Änderungsvorschläge bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Haben die vom Parlament angenommenen Abänderungen zur Folge, dass die im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Ausgaben über den festgelegten Höchstsatz hinaus erhöht werden, so unterbreitet der federführende Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für die Festlegung eines neuen Höchstsatzes im Rahmen von Absatz 9 letzter Unterabsatz der Artikel 78 des EGKS-Vertrags, 272 des EG-Vertrags und 177 des Euratom-Vertrags. Über diesen Vorschlag wird nach der Abstimmung über die verschiedenen Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans abgestimmt. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, so wird der gesamte Entwurf des Haushaltsplans an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen.
10. Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungsvorschläge oder einen Vorschlag für die Ablehnung des Entwurfs des Haushaltsplans angenommen, so erklärt der Präsident im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert oder Änderungsvorschläge angenommen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.
11. Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.
Artikel 4
Endgültige Feststellung des Haushaltsplans nach der ersten Lesung
Hat der Rat dem Parlament mitgeteilt, dass er dessen Abänderungen nicht geändert und dessen Änderungsvorschläge angenommen bzw. nicht abgelehnt hat, so erklärt der Präsident im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Der Präsident veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 5
Prüfung der Ergebnisse der Beratungen des Rates — Zweite Phase
1. Hat der Rat eine oder mehrere der vom Parlament angenommenen Abänderungen geändert, so wird der vom Rat geänderte Text an den federführenden Ausschuss überwiesen.
2. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zu dem vom Rat geänderten Text einreichen und begründen.
3. Diese Entwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 37 Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einem Ausschuss eingereicht werden und der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleibt. Artikel 46 Absatz 5 GO findet keine Anwendung.
Zulässig sind nur die Abänderungsentwürfe, die den vom Rat geänderten Text betreffen.
4. Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.
5. Der federführende Ausschuss äußert sich zu den vom Rat geänderten Texten und nimmt zu den Abänderungsentwürfen zu diesen Texten Stellung.
6. Über die zu den geänderten Texten des Rates eingereichten Abänderungsentwürfe wird im Plenum abgestimmt, wobei die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 entsprechend Anwendung finden. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieser Entwürfe hat die Ablehnung des vom Rat geänderten Textes zur Folge. Werden sie abgelehnt, so gilt der vom Rat geänderte Text als angenommen.
7. Über das Exposé des Rates betreffend die Ergebnisse seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge findet eine Aussprache statt, die durch die Abstimmung über einen Entschließungsantrag abgeschlossen werden kann.
8. Ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen, so erklärt der Präsident - vorbehaltlich von Artikel 6 - im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Er veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 6
Globale Ablehnung
1. Ein Ausschuss oder mindestens 37 Mitglieder können - wenn wichtige Gründe vorliegen - einen Vorschlag zur Ablehnung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans einreichen. Ein solcher Vorschlag ist nur gültig, wenn er schriftlich begründet und innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eingereicht wird. Die Gründe für die Ablehnung dürfen sich nicht widersprechen.
2. Der federführende Ausschuss nimmt zu diesem Vorschlag vor der diesbezüglichen Abstimmung im Plenum Stellung.
Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Rücküberweisung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans an den Rat zur Folge.
Artikel 7
Regelung der vorläufigen Zwölftel
1. Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, einen Vorschlag für einen Beschluss einreichen, der von dem Beschluss des Rates, mit dem über das vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt werden, abweicht.
2. Diese Vorschläge für einen Beschluss sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 37 Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einer Fraktion oder einem Ausschuss eingereicht und außerdem begründet werden.
3. Der federführende Ausschuss nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.
4. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 8
Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments
1. In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für den Haushalt zuständige Ausschuss in aufeinanderfolgenden Phasen über:
a) |
den Stellenplan, |
b) |
den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags. |
2. Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:
a) |
Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf; |
b) |
gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ersten Beschlüssen des Präsidiums abweicht; |
c) |
am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über den Voranschlag des Stellenplans gemäß Artikel 197 Absatz 3 GO unbeschadet der gemäß Artikel 272 des EG-Vertrags gefassten Beschlüsse dem Präsidium. |
3. Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium endgültig den Stellenplan beschlossen hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 73 GO festgelegt und sieht im einzelnen wie folgt aus:
a) |
das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 1); |
b) |
der Haushaltsausschuss stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 2); |
c) |
falls der Standpunkt des für den Haushalt zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird eine Konzertierungsphase eingeleitet. |
ANLAGE V
VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG UND ANNAHME VON ENTLASTUNGSBESCHLÜSSEN
Artikel 1
Sitzungsdokumente
1. Vervielfältigt und verteilt werden:
a) |
die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Vermögensübersicht, die von der Kommission übermittelt wurden; |
b) |
der Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs mit den Antworten der Organe; |
c) |
die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die der Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorlegt; |
d) |
die Empfehlung des Rates. |
2. Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.
3. Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuss übermitteln müssen.
Artikel 2
Prüfung des Berichts
1. Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgt, einen Bericht des federführenden Ausschusses betreffend die Entlastung.
2. Sofern in dieser Anlage nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Änderungsanträge und Abstimmungen.
Artikel 3
Inhalt des Berichts
1. Der die Entlastung betreffende Bericht des federführenden Ausschusses enthält:
a) |
einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung der Entlastung oder zum Aufschub des Entlastungsbeschlusses (Abstimmung während der April-Tagung) oder einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung (Abstimmung während der Oktober-Tagung); |
b) |
einen Vorschlag für einen Beschluss zum Rechnungsabschluss für alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft; |
c) |
einen Entschließungsantrag mit Bemerkungen zu dem nach Buchstabe a vorgeschlagenen Beschluss einschließlich einer Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr durch die Kommission und von Bemerkungen zur Ausführung der Ausgaben für die Zukunft; |
d) |
als Anlage eine Liste der von der Kommission erhaltenen sowie der dort angeforderten und nicht erhaltenen Dokumente; |
e) |
die Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse. |
2. Wenn der federführende Ausschuss den Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorschlägt, sind in dem dazugehörigen Entschließungsantrag insbesondere auch zu nennen:
a) |
die Gründe für den Aufschub; |
b) |
die weiteren Maßnahmen, die von der Kommission erwartet werden, einschließlich einer Frist hierfür; |
c) |
die Dokumente, deren Vorlage wesentlich ist, damit das Parlament einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage fassen kann. |
Artikel 4
Prüfung und Abstimmungen im Parlament
1. Jeder die Entlastung betreffende Bericht des federführenden Ausschusses wird auf die Tagesordnung der nächsten auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt.
2. Änderungsanträge sind nur zu dem gemäβ Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Entschließungsantrag zulässig.
3. Für die Abstimmung über die Vorschläge für Beschlüsse und den Entschließungsantrag gilt, soweit sich aus Artikel 5 nichts anderes ergibt, die in Artikel 3 festgelegte Reihenfolge.
4. Das Parlament beschließt gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 5
Die Varianten des Verfahrens
1. Abstimmung während der April-Tagung
Zunächst wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung der Entlastung oder der Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorgeschlagen.
a) |
Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung eine Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung keine Mehrheit, gilt die Entlastung als aufgeschoben, und der federführende Ausschuss legt innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung enthält. |
b) |
Wird ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung angenommen, legt der federführende Ausschuss innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder Verweigerung der Entlastung enthält. In diesem Fall wird auch der Rechnungsabschluss aufgeschoben und mit dem neuen Bericht erneut vorgelegt. Enthält ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung keine Mehrheit, gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden. |
2. Abstimmung während der Oktober-Tagung
In dieser zweiten Phase wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung vorgeschlagen.
a) |
Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung eine Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung keine Mehrheit, so bedeutet dies die Verweigerung der Entlastung. Ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr wird auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird. |
b) |
Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung eine Mehrheit, so wird ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird. Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung keine Mehrheit, so gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden. |
3. Falls der Entschließungsantrag oder der Vorschlag zum Rechnungsabschluss Bestimmungen enthalten, die der Abstimmung des Parlaments über die Entlastung widersprechen, so kann der Präsident die Abstimmung darüber nach Anhörung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses vertagen und eine neue Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen festsetzen.
Artikel 6
Durchführung der Entlastungsbeschlüsse
1. Der Präsident übermittelt jeden Beschluss bzw. jede Entschließung des Parlaments gemäß Artikel 3 an die Kommission und die anderen Organe. Er veranlasst die Veröffentlichung in der für Rechtvorschriften vorgesehenen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union.
2. Der federführende Ausschuss berichtet dem Parlament mindestens jährlich über die Maßnahmen, die von den Organen aufgrund der Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen und der sonstigen, in den Entschließungen des Parlaments zur Ausführung der Ausgaben enthaltenen Bemerkungen ergriffen wurden.
3. Der Präsident kann im Namen des Parlaments auf der Grundlage des Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof Klage erheben.
ANLAGE VI
ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS (1)
I. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt; |
2. |
die Beziehungen zu anderen EU-Organen und -Einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; |
3. |
die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern, insbesondere denjenigen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen; |
4. |
die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union; |
5. |
Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen. Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen in seinem Zuständigkeitsbereich. |
II. Entwicklungsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere:
|
2. |
Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen; |
3. |
die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen. Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen. |
III. Ausschuss für internationalen Handel
Der Ausschuss ist zuständig für:
Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere:
1. |
die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen; |
2. |
Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind; |
3. |
die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern; |
4. |
die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension. Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind. |
IV. Haushaltsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union; |
2. |
die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich; |
3. |
den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren; |
4. |
den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen; |
5. |
die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB); |
6. |
die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses; |
7. |
die finanziellen Auswirkungen aller gemeinschaftlichen Rechtsakte und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse; |
8. |
die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 72 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen; |
9. |
die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans. |
V. Haushaltskontrollausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse; |
2. |
den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden; |
3. |
die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB; |
4. |
die Überwachung der Kosteneffizienz der verschiedenen Formen der Gemeinschaftsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union; |
5. |
die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen; |
6. |
die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte; |
7. |
die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind. |
VI. Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen); |
2. |
den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union); |
3. |
das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen); |
4. |
die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen; |
5. |
die Steuervorschriften; |
6. |
die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, —Institutionen und — Märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen. |
VII. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik wie z. B. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialen Schutz; |
2. |
Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
3. |
den Europäischen Sozialfonds; |
4. |
die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen; |
5. |
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner; |
6. |
den sozialen Dialog; |
7. |
alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; |
8. |
die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:
|
VIII. Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere:
|
2. |
die Volksgesundheit, insbesondere:
|
3. |
die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere:
|
IX. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Industriepolitik der Union und die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen; |
2. |
die Forschungspolitik der Union, einschließlich Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse; |
3. |
die Raumfahrtpolitik; |
4. |
die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle und des Zentralbüros für Kernmessungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich; |
5. |
gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen, die Sicherheit der Energieversorgung und Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur; |
6. |
den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor; |
7. |
die Informationsgesellschaft und die Informationstechnologie, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur. |
X. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes und der Zollunion auf Gemeinschaftsebene, insbesondere:
|
2. |
Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes; |
3. |
die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der Volksgesundheit und der Lebensmittelsicherheit, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes. |
XI. Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Entwicklung ei ner gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere:
|
2. |
die Postdienste; |
3. |
den Fremdenverkehr. |
XII. Ausschuss für regionale Entwicklung
Der Ausschuss ist zuständig für:
die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere:
a) |
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union; |
b) |
die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt; |
c) |
die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union; |
d) |
die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit; |
e) |
die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. |
XIII. Landwirtschaftsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik; |
2. |
die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente; |
3. |
die Rechtsvorschriften in den Bereichen:
|
4. |
die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; |
5. |
die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen; |
6. |
das Gemeinschaftliche Sortenamt; |
7. |
die Forstwirtschaft. |
XIV. Fischereiausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung; |
2. |
die Erhaltung der Fischbestände; |
3. |
die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse; |
4. |
die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente für die Ausrichtung der Fischerei; |
5. |
die internationalen Fischereiabkommen. |
XV. Ausschuss für Kultur und Bildung
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere
|
2. |
die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens; |
3. |
die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft; |
4. |
die Jugendpolitik und die Entwicklung einer Sport- und Freizeitpolitik; |
5. |
die Informations- und Medienpolitik; |
6. |
die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen. |
XVI. Rechtsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die die Auslegung und Anwendung des Rechts der Union, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit; |
2. |
die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist; |
3. |
die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Gesetzgebungsvorschläge für seine amtliche Kodifizierung; |
4. |
den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz; |
5. |
die gemeinschaftlichen Rechtsakte, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen:
|
6. |
die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen; |
7. |
ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in verstärkter Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachausschüssen; |
8. |
das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften; |
9. |
die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder; |
10. |
den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs; |
11. |
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. |
XVII. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union; |
2. |
die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt; |
3. |
die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; |
4. |
den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere:
|
5. |
die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA) und andere Organisationen und Einrichtungen in demselben Bereich; |
6. |
die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat. |
XVIII. Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Abhaltung der Konvente und Regierungskonferenzen; |
2. |
die Durchführung des EU-Vertrags und die Bewertung seines Funktionierens; |
3. |
die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union; |
4. |
die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung der interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum; |
5. |
das einheitliche Wahlverfahren; |
6. |
die politischen Parteien auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums; |
7. |
die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat; |
8. |
die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung. |
XIX. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen; |
2. |
die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern; |
3. |
die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz; |
4. |
die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; |
5. |
die Umsetzung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit in alle Politikbereiche („gender mainstreaming“); |
6. |
die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen; |
7. |
die Informationspolitik in Bezug auf Frauen. |
XX. Petitionsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1. |
Petitionen; |
2. |
die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten. |
(1) Angenommen am 29. Januar 2004 durch Beschluss des Parlaments.
ANLAGE VII
VERTRAULICHE DOKUMENTE UND SENSIBLE INFORMATIONEN
A. Prüfung vertraulicher Dokumente, die dem Parlament übermittelt werden
Verfahren für die Prüfung vertraulicher Dokumente, die dem Parlament übermittelt werden (1)
1. |
Vertrauliche Dokumente sind Dokumente und Informationen, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verweigert werden kann, und umfassen sensible Dokumente gemäß deren Artikel 9. Wenn die Vertraulichkeit von Dokumenten, die das Parlament erhalten hat, von einem der Organe in Frage gestellt wird, wird die Angelegenheit an den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 errichteten interinstitutionellen Ausschuss verwiesen. Wenn dem Parlament vertrauliche Dokumente unter dem Vorbehalt ihrer vertraulichen Behandlung übermittelt werden, wendet der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Parlaments von Amts wegen das nachstehend unter Ziffer 3 genannte vertrauliche Verfahren an. Weitere Bestimmungen betreffend den Schutz vertraulicher Dokumente werden vom Plenum auf der Grundlage eines Vorschlags des Präsidiums angenommen und der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt. In diesen Bestimmungen finden Absprachen mit der Kommission und dem Rat Berücksichtigung. |
2. |
Jeder Ausschuss des Parlaments ist berechtigt, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag eines seiner Mitglieder das vertrauliche Verfahren auf eine von dem Mitglied bezeichnete Information oder ein solches Dokument anzuwenden. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um die Anwendung des vertraulichen Verfahrens zu beschließen. |
3. |
Sobald der Ausschussvorsitzende das vertrauliche Verfahren für eröffnet erklärt hat, dürfen bei den Aussprachen nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitzenden benannt wurden und deren Anzahl auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken ist, zugegen sein. Zu Beginn der Sitzung werden nummerierte Dokumente ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Es dürfen keine Notizen und erst recht keine Fotokopien gemacht werden. Im Sitzungsprotokoll wird keine Einzelheit über die Prüfung des Punktes genannt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde. Nur der Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen. |
4. |
Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von drei Mitgliedern des Ausschusses, der das Verfahren eingeleitet hat, beantragt und auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Prüfung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht auf die Tagesordnung der ersten Sitzung nach Einreichung dieses Antrags beim Ausschussvorsitzenden gesetzt wird. |
5. |
Sanktionen: Bei Verstößen legt der Ausschussvorsitzende nach Anhörung der stellvertretenden Vorsitzenden in einem mit Gründen versehenen Beschluss die Sanktionen fest (Tadel, zeitweiliger Ausschluss, längerer Ausschluss oder endgültiger Ausschluss aus dem Ausschuss). Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen. Dieser Rechtsbehelf wird von der Konferenz der Präsidenten und dem Vorstand des betreffenden Ausschusses gemeinsam geprüft. Die Mehrheitsentscheidung ist unwiderruflich. Hat ein Beamter nachweislich die Geheimhaltung nicht beachtet, gelten die im Beamtenstatut vorgesehenen Sanktionen. |
B. Zugang des Parlaments zu sensiblen Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundsätzlichen Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hört und darauf achtet, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Derselbe Artikel sieht ferner vor, dass das Europäische Parlament vom Vorsitz des Rates und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet wird. Es ist angebracht, Regeln einzuführen, die die Umsetzung dieser Grundsätze in diesem Bereich gewährleisten. |
(2) |
Angesichts des besonderen Charakters und des besonders sicherheitsrelevanten Inhalts bestimmter hochvertraulicher Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bedarf es einer besonderen Regelung für die Behandlung von Dokumenten, die solche Informationen enthalten. |
(3) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) unterrichtet der Rat das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 jener Verordnung gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen. |
(4) |
In den meisten Mitgliedstaaten bestehen spezielle Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen zwischen den Regierungen und den nationalen Parlamenten und deren Behandlung. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung sollte für das Europäische Parlament eine Behandlung in Anlehnung an die bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten vorsehen - |
HABEN FOLGENDE INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG GESCHLOSSEN:
1. Anwendungsbereich
1.1. |
Diese Interinstitutionelle Vereinbarung regelt den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen, d. h. zu Verschlusssachen der Einstufung „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“, ungeachtet ihrer Herkunft, des Datenträgers oder des Stands der Fertigstellung, die im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Besitz des Rates sind, sowie die Behandlung von Dokumenten mit dieser Einstufung. |
1.2. |
Informationen, die von einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation stammen, werden mit deren Zustimmung übermittelt. Werden dem Rat Informationen, die von einem Mitgliedstaat stammen, ohne eine über ihre Einstufung als Verschlusssache hinausgehende ausdrückliche Einschränkung ihrer Weitergabe an andere Organe übermittelt, so gelten die Regeln der Nummern 2 und 3 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung. Andernfalls werden diese Informationen mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Wird die Weitergabe von Informationen, die von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einem Mitgliedstaat stammen, verweigert, so hat der Rat die Verweigerung zu begründen. |
1.3. |
Die Bestimmungen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung gelten gemäß dem anwendbaren Recht unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (4) und unbeschadet bestehender Vereinbarungen, insbesondere der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5). |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. |
Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste gegenseitigen Vertrauens und unter Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen. Die Übermittlung und Behandlung der Informationen, die Gegenstand dieser Interinstitutionellen Vereinbarung sind, erfolgt unter Wahrung der Interessen, die durch die Einstufung als Verschlusssache geschützt werden sollen, insbesondere des öffentlichen Interesses bezüglich der Sicherheit und Verteidigung der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten sowie bezüglich der militärischen und nichtmilitärischen Krisenbewältigung. |
2.2. |
Auf Antrag einer der unter Nummer 3.1 genannten Persönlichkeiten unterrichtet der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter diese mit aller gebotenen Eile entsprechend den unter Nummer 3 festgelegten Regelungen über den Inhalt aller sensiblen Informationen, deren Kenntnis für die Ausübung der dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Europäische Union übertragenen Befugnisse für den unter diese Interinstitutionelle Vereinbarung fallenden Bereich erforderlich ist; diese Unterrichtung erfolgt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Fragen, die die Sicherheit und Verteidigung der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die militärische und nichtmilitärische Krisenbewältigung berühren. |
3. Regelungen betreffend den Zugang zu sensiblen Informationen und deren Behandlung
3.1. |
Im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung kann der Präsident des Europäischen Parlaments oder der Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik beantragen, dass der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter diesem Ausschuss Informationen über die Entwicklungen im Bereich der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erteilt, einschließlich sensibler Informationen, auf die Nummer 3.3 Anwendung findet. |
3.2. |
Im Krisenfalle oder auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik werden derartige Informationen schnellstmöglich bereitgestellt. |
3.3. |
In diesem Rahmen unterrichtet der Ratsvorsitz oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter den Präsidenten des Europäischen Parlaments sowie einen Sonderausschuss, der sich aus vier von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitgliedern zusammensetzt und in dem der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik den Vorsitz führt, über den Inhalt der sensiblen Informationen, wenn deren Kenntnis für die Ausübung der dem Europäischen Parlament im Vertrag über die dem Europäischen Parlament übertragenen Befugnisse für den unter diese Interinstitutionelle Vereinbarung fallenden Bereich erforderlich ist. Der Präsident des Europäischen Parlaments und der Sonderausschuss können beantragen, in den Räumlichkeiten des Rates Einsicht in die betreffenden Dokumente zu erhalten. Sofern dies angemessen und in Anbetracht der Art und des Inhalts der betreffenden Informationen oder Dokumente möglich ist, werden diese dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zugänglich gemacht, der sich für eine der folgenden Optionen entscheidet: |
a) |
für den Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik bestimmte Informationen; |
b) |
Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf die Mitglieder des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik; |
c) |
Prüfung im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik unter Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechend Regeln, die je nach Geheimhaltungsgrad unterschiedlich sein können; |
d) |
Weiterleitung von Dokumenten, aus denen Informationen entsprechend dem erforderlichen Geheimhaltungsgrad entfernt wurden. Diese Optionen sind nicht anwendbar, wenn die sensiblen Informationen als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“ eingestuft sind. Bei den als „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuften Informationen oder Dokumenten hat sich der Präsident des Europäischen Parlaments vor einer Entscheidung für eine dieser Optionen mit dem Rat abzustimmen. |
Die betreffenden Informationen oder Dokumente werden weder veröffentlicht noch an andere Empfänger weitergeleitet.
4. Schlussbestimmungen
4.1. |
Das Europäische Parlament und der Rat treffen jeweils für ihren eigenen Bereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Interinstitutionellen Vereinbarung, einschließlich der für die Sicherheitsüberprüfung der beteiligten Personen erforderlichen Maßnahmen. |
4.2. |
Die beiden Organe sind bereit, vergleichbare interinstitutionelle Vereinbarungen zu erörtern, die für Verschlusssachen in anderen Tätigkeitsbereichen des Rates gelten würden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Interinstitutionellen Vereinbarung keinen Präzedenzfall für andere Zuständigkeitsbereiche der Union oder der Gemeinschaft darstellen und den Inhalt etwaiger anderer interinstitutioneller Vereinbarungen nicht vorbestimmen. |
4.3. |
Diese Interinstitutionelle Vereinbarung wird auf Antrag eines der beiden Organe in Anbetracht der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen nach zwei Jahren überprüft. |
ANLAGE
Diese Interinstitutionelle Vereinbarung wird gemäß den einschlägigen anwendbaren Regelungen und insbesondere dem Grundsatz durchgeführt, wonach die Zustimmung des Urhebers eine notwendige Voraussetzung für die Übermittlung von als Verschlusssache eingestuften Informationen gemäß Nummer 1.2 darstellt.
Die Einsichtnahme in sensible Dokumente durch Mitglieder des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments findet in einem sicheren Raum in den Gebäuden des Rates statt.
Diese Interinstitutionelle Vereinbarung tritt in Kraft, sobald das Europäische Parlament Maßnahmen zur internen Sicherheit gemäß den unter Nummer 2.1 niedergelegten Grundsätzen getroffen hat, die den Vorschriften der anderen Organe entsprechen, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für die betreffenden sensiblen Informationen gewährleistet ist.
C. Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Parlaments zu sensiblen Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (6)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -
gestützt auf Artikel 9, insbesondere die Absätze 6 und 7, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7),
gestützt auf Anlage VII Teil A Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
gestützt auf Artikel 20 des Beschlusses des Präsidiums vom 28. November 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (8),
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
in Kenntnis des Vorschlags des Präsidiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der besondere Charakter und der besonders sicherheitsrelevante Inhalt bestimmter hochvertraulicher Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist zu berücksichtigen.
Der Rat ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament die Informationen zu den sensiblen Dokumenten gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen zugänglich zu machen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss angehören, müssen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um nach dem Grundsatz „Kenntnis erforderlich“ Zugang zu sensiblen Informationen zu erhalten.
Es ist notwendig, spezifische Vorschriften für den Erhalt, die Behandlung und die Kontrolle sensibler Informationen des Rates, von Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder internationalen Organisationen einzuführen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ziel dieses Beschlusses ist die Annahme ergänzender Maßnahmen, die für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendig sind.
Artikel 2
Der Rat behandelt die Anträge des Europäischen Parlaments auf Zugang zu sensiblen Informationen des Rates in Übereinstimmung mit seinen Vorschriften. Wurden die beantragten Dokumente von anderen Organen, von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen erstellt, so werden sie mit deren Zustimmung übermittelt.
Artikel 3
Der Präsident des Europäischen Parlaments ist für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung innerhalb des Organs verantwortlich.
Hierzu trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der direkt vom Vorsitzenden des Rates oder vom Generalsekretär/Hohen Vertreter erhaltenen Informationen oder der bei der Einsicht in sensible Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erlangten Informationen zu gewährleisten.
Artikel 4
Wird der Vorsitz des Rates oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik ersucht, dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss sensible Informationen zugänglich zu machen, so werden diese schnellstmöglich übermittelt. Zu diesem Zweck rüstet das Europäische Parlament einen speziell dafür vorgesehenen Raum aus. Bei der Wahl des Raums wird sichergestellt, dass ein gleichwertiges Schutzniveau wie das in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (9) für die Organisation derartiger Sitzungen festgelegte Niveau gewährleistet ist.
Artikel 5
Die Informationssitzung findet unter dem Vorsitz des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Mit Ausnahme der vier von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder haben nur die Beamten Zugang zum Sitzungssaal, die aufgrund ihrer Aufgaben oder der dienstlichen Erfordernisse vorbehaltlich des Grundsatzes „Kenntnis erforderlich“ einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt wurden.
Artikel 6
Beschließen der Präsident des Europäischen Parlaments oder der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, Einsicht in Dokumente zu beantragen, die sensible Informationen enthalten, so findet diese Einsichtnahme gemäß Nummer 3.3 der Interinstitutionellen Vereinbarung in den Räumlichkeiten des Rates statt.
Die Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort erfolgt in der(den) verfügbaren Fassung(en).
Artikel 7
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die an den Informationssitzungen teilnehmen oder von den sensiblen Dokumenten Kenntnis nehmen sollen, werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, die der Überprüfung entspricht, die für die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Kommission gilt. Der Präsident des Europäischen Parlaments leitet zu diesem Zweck die erforderlichen Schritte bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein.
Artikel 8
Die Beamten, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, werden gemäß den für die anderen Organen festgesetzten Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Die nach diesem Verfahren ermächtigten Beamten nehmen vorbehaltlich des Grundsatzes „Kenntnis erforderlich“ an den genannten Informationssitzungen teilnehmen oder von ihrem Inhalt Kenntnis. Hierzu erteilt der Generalsekretär die Genehmigung, nachdem er die Stellungnahme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen durchgeführten Sicherheitsüberprüfung erhalten hat.
Artikel 9
Die im Rahmen dieser Sitzungen oder der Einsicht in diese Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erhaltenen Informationen dürfen unabhängig vom Datenträger weder ganz noch teilweise weitergegeben, verbreitet oder reproduziert werden. Aufnahmen der vom Rat übermittelten sensiblen Informationen sind ebenfalls nicht gestattet.
Artikel 10
Die von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Mitglieder, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, werden im Sonderausschuss durch ein anderes von der Konferenz der Präsidenten zu benennendes Mitglied ersetzt. Das Mitglied, dem ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht zur Last gelegt wird, kann vor seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss von der Konferenz der Präsidenten in einer Sondersitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehört werden. Neben seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss kann das für die Weitergabe von Informationen verantwortliche Mitglied gegebenenfalls in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 11
Die ordnungsgemäß ermächtigten und nach dem Grundsatz „Kenntnis erforderlich“ zum Zugang zu sensiblen Informationen berechtigten Beamten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Jeglicher Verstoß gegen diese Bestimmung zieht eine Untersuchung, die unter der Verantwortung des Präsidenten des Europäischen Parlaments durchgeführt wird, und gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut nach sich. Im Fall einer Strafverfolgung trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die geeigneten Verfahren einleiten können.
Artikel 12
Das Präsidium ist befugt, Anpassungen, Änderungen oder Auslegungen, die im Hinblick auf die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls erforderlich sind, vorzunehmen.
Artikel 13
Dieser Beschluss wird der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments beigefügt und tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(1) Angenommen am 15. Februar 1989 in Form eines Beschlusses des Parlaments und geändert durch Beschluss vom 13. November 2001.
(2) ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.
(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(4) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
(5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(6) ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 4.
(7) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
ANLAGE VIII
EINZELHEITEN DER AUSÜBUNG DES UNTERSUCHUNGSRECHTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 20 b,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 193,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 b, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festzulegen.
Die nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Aufgaben der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu erleichtern.
Die Geheimhaltung und die Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse müssen gewährleistet sein.
Auf Antrag eines der drei betroffenen Organe können die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts nach Abschluss der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden.
HABEN EINVERNEHMLICH FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 20 b EGKSV, Artikel 193 EGV und Artikel 107 b EAGV durch diesen Beschluss festgelegt.
Artikel 2
1. Das Europäische Parlament kann nach Maßgabe und in den Grenzen der in Artikel 1 genannten Verträge bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft, welche einem Organ oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaften, einer öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden.
Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nichtständigen Untersuchungsausschüsse werden vom Europäischen Parlament geregelt.
Der Beschluss zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, in dem insbesondere dessen Zweck sowie die Frist für die Vorlage seines Berichts anzugeben sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2. Der nichtständige Untersuchungsausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften durch die Verträge übertragen sind.
Die Mitglieder des nichtständigen Untersuchungsausschusses sowie alle anderen Personen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Mitteilungen über Sachverhalte, Informationen, Kenntnisse, Dokumente oder Gegenstände, die gemäß den von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Vorschriften unter die Geheimhaltung fallen, entgegengenommen oder erhalten haben, sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, diese gegenüber Unbefugten sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten.
Die Anhörungen und Aussagen finden in öffentlicher Sitzung statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder der gemeinschaftlichen oder nationalen Behörden oder wenn der nichtständige Untersuchungsausschuss mit Informationen befasst wird, die der Geheimhaltung unterliegen, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Jeder Zeuge und jeder Sachverständige hat das Recht, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen.
3. Ein nichtständiger Untersuchungsausschuss kann Sachverhalte, mit denen ein nationales oder gemeinschaftliches Gericht befasst ist, nicht prüfen, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Binnen einer Frist von zwei Monaten entweder nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission davon Kenntnis erlangt hat, dass bei einem nichtständigen Untersuchungsausschuss einem Mitgliedstaat ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Last gelegt worden ist, kann die Kommission dem Europäischen Parlament mitteilen, dass ein einen nichtständigen Untersuchungsausschuss betreffender Sachverhalt Gegenstand eines vorgerichtlichen Gemeinschaftsverfahrens ist; in diesem Fall ergreift der nichtständige Untersuchungsausschuss alle erforderlichen Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihre Zuständigkeiten gemäß den Verträgen in vollem Umfang wahrzunehmen.
4. Das Bestehen eines nichtständigen Untersuchungsausschusses endet mit der Vorlage seines Berichts innerhalb der bei seiner Einsetzung festgelegten Frist oder spätestens nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, auf jeden Fall aber mit Ende der Wahlperiode.
Das Europäische Parlament kann die Frist von zwölf Monaten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
5. Zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand einer Untersuchung durch einen nichtständigen Untersuchungsausschuss war, kann ein nichtständiger Untersuchungsausschuss nur dann eingesetzt oder erneut eingesetzt werden, wenn seit der Vorlage des betreffenden Untersuchungsberichts oder seit dem Ende des betreffenden Untersuchungsauftrags mindestens zwölf Monate vergangen sind und neue Tatsachen zutage getreten sind.
Artikel 3
1. Der nichtständige Untersuchungsausschuss führt die Untersuchungen, die zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben erforderlich sind, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen durch.
2. Der nichtständige Untersuchungsausschuss kann an ein Organ oder eine Institution der Europäischen Gemeinschaften oder an die Regierung eines Mitgliedstaates ein Ersuchen richten, eines ihrer Mitglieder für die Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses zu bestimmen.
3. Auf begründeten Antrag des nichtständigen Untersuchungsausschusses bestimmen die betroffenen Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den sie ermächtigen, vor dem nichtständigen Untersuchungsausschuss aufzutreten, sofern dem nicht - aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften - Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.
Die Beamten oder sonstigen Bediensteten äußern sich im Namen und entsprechend den Weisungen ihrer Regierung oder ihres Organs. Sie bleiben an die Verpflichtungen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden.
4. Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften legen einem nichtständigen Untersuchungsausschuss auf dessen Ersuchen oder von sich aus die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dokumente vor, sofern dem nicht - aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften oder Regelungen - Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen.
5. Die Absätze 3 und 4 berühren nicht sonstige in den Mitgliedstaaten geltende Bestimmungen, die einem Erscheinen von Beamten oder der Übermittlung von Dokumenten entgegenstehen.
Ein sich aus Gründen der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit oder aus den im Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen ergebendes Hindernis wird dem Europäischen Parlament von einem Vertreter notifiziert, der befugt ist, für die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats oder das Organ verbindlich zu handeln.
6. Die Organe oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften stellen dem nichtständigen Untersuchungsausschuss die aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumente erst nach Unterrichtung dieses Staates zur Verfügung.
Sie übermitteln ihm die Dokumente, für die Absatz 5 gilt, erst nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.
7. Die Absätze 3, 4 und 5 gelten auch für natürliche oder juristische Personen, die durch das Gemeinschaftsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden.
8. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der nichtständige Untersuchungsausschuss jede andere Person auffordern, als Zeuge auszusagen. Kann eine Person durch ihre Nennung in einer laufenden Untersuchung Nachteile erleiden, so wird sie vom nichtständigen Untersuchungsausschuss hierüber unterrichtet; er hört die betreffende Person auf deren Antrag an.
Artikel 4
1. Die von dem nichtständigen Untersuchungsausschuss eingeholten Informationen sind ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt. Sie dürfen nicht öffentlich bekanntgegeben werden, wenn sie Fakten enthalten, die der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit unterliegen, oder wenn Betroffene namentlich erwähnt werden.
Das Europäische Parlament erlässt die erforderlichen Verwaltungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen, um die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Arbeiten der nichtständigen Untersuchungsausschüsse zu gewährleisten.
2. Der Bericht des nichtständigen Untersuchungsausschusses wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 seine öffentliche Bekanntgabe beschließen kann.
3. Das Europäische Parlament kann den Organen oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder den Mitgliedstaaten Empfehlungen übermitteln, die es gegebenenfalls aufgrund des Berichts des nichtständigen Untersuchungsausschusses angenommen hat. Diese ziehen daraus die Schlussfolgerungen, die sie für angebracht halten.
Artikel 5
Jede Mitteilung, die zum Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet wird, wird über deren Ständige Vertretungen bei der Europäischen Union übermittelt.
Artikel 6
Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission können die vorstehenden Einzelheiten nach Abschluss der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments im Lichte der gesammelten Erfahrungen geändert werden.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
ANLAGE IX
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2
Interessengruppen beim Europäischen Parlament
Artikel 1
Ausweise
1. Der Ausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.
Ausweisinhaber haben den Ausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausweis eingezogen werden.
Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.
2. Die Ausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber den in Artikel 9 Absatz 2 GO genannten Verpflichtungen entsprechen.
Jeder Einwand eines Mitglieds des Parlaments gegen die Aktivitäten eines Interessenvertreters oder einer Interessengruppe ist an die Quästoren zu richten, die den Fall prüfen und entscheiden, ob der betreffende Ausweis weiterhin Gültigkeit hat oder eingezogen wird.
3. Die Ausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe, und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.
Artikel 2
Mitarbeiter
1. Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Mitarbeiter fest, die von jedem Mitglied akkreditiert werden können.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die akkreditierten Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über ihre beruflichen Tätigkeiten sowie ihre sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten abgeben.
2. Sie haben zum Parlament zu den gleichen Bedingungen Zugang wie die Mitarbeiter des Generalsekretariats oder der Fraktionen.
3. Alle sonstigen Personen, einschließlich jener, die mit Mitgliedern unmittelbar zusammenarbeiten, haben zum Parlament nur zu den unter Artikel 9 Absatz 2 GO festgesetzten Bedingungen Zugang.
Artikel 3
Verhaltenskodex
1. In ihren Beziehungen zum Parlament sind die Personen, die in dem Register nach Artikel 9 Absatz 2 GO aufgeführt sind, verpflichtet:
a) |
die Bestimmungen von Artikel 9 GO und dieser Anlage einzuhalten; |
b) |
das/die von ihnen vertretene(n) Interesse/Interessen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, ihren Mitarbeitern oder Beamten des Organs offenzulegen; |
c) |
alle Vorstöße, um sich Informationen zu erschleichen, zu unterlassen; |
d) |
sich nicht auf eine formelle Beziehung zum Parlament bei Geschäften mit Dritten zu berufen; |
e) |
Kopien von Dokumenten, die beim Parlament beschafft wurden, nicht zur Gewinnerzielung an Dritte zu verbreiten; |
f) |
die Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 Absatz 2 strikt einzuhalten; |
g) |
sich zu vergewissern, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 in das entsprechende Register eingetragen wird; |
h) |
bei der Einstellung ehemaliger Beamter der Organe die Bestimmungen des Statuts zu beachten; |
i) |
sämtliche Bestimmungen des Parlaments über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder zu beachten; |
j) |
zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung oder Beschäftigung eines Mitarbeiters eines Mitglieds einzuholen und sich anschließend zu vergewissern, dass dies in das in Artikel 9 Absatz 2 GO vorgesehene Register eingetragen wird; |
2. Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann zum Entzug des Ausweises führen, der für die betroffenen Personen und gegebenenfalls für ihr Unternehmen ausgestellt wurde.
ANLAGE X
AUSÜBUNG DER AUFGABEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Das Europäische Parlament,
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 EGV, Artikel 20 d Absatz 4 EGKSV und Artikel 107 d Absatz 4 EAGV,
nach Stellungnahme der Kommission,
nach Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sind unter Beachtung der in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Bestimmungen festzulegen.
Hierbei ist es erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde befasst werden kann, sowie die Beziehungen zwischen der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festzulegen.
Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, es sei denn, entsprechende berechtigte Geheimhaltungsgründe liegen vor, sowie unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.
Es sind Verfahren für den Fall vorzusehen, dass als Ergebnis der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Missstände auf Verwaltungsebene festgestellt werden; ferner ist vorzusehen, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegt.
Der Bürgerbeauftragte und sein Personal sind hinsichtlich der Informationen, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben, zur Zurückhaltung verpflichtet. Der Bürgerbeauftragte ist andererseits verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Sachverhalte, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen und von denen er im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erhält, zu unterrichten.
Unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts ist eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art vorzusehen.
Es obliegt dem Europäischen Parlament, den Bürgerbeauftragten zu Beginn jeder Wahlperiode und für deren Dauer zu ernennen; er wird unter den Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind und die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen.
Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Amt des Bürgerbeauftragten endet.
Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt, für das er bei seinem Amtsantritt vor dem Gerichtshof eine feierliche Verpflichtung ablegt, in völliger Unabhängigkeit aus; es ist festzulegen, welche Tätigkeiten oder Handlungsweisen mit dem Amt des Bürgerbeauftragten unvereinbar sind; sodann sind sein Gehalt und die ihm gewährten Vorrechte und Befreiungen festzulegen.
Es sind Regelungen für die Beamten und Bediensteten des Sekretariats, das den Bürgerbeauftragten unterstützt, sowie für dessen Haushaltsplan vorzusehen; Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.
Es ist Sache des Bürgerbeauftragten, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss festzulegen. Im übrigen sind einige Übergangsbestimmungen für den ersten Bürgerbeauftragten zu erlassen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union ernannt wird -
BESCHLIESST:
Artikel 1
1. Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 EGV, Artikel 20 d Absatz 4 EGKSV und Artikel 107 d Absatz 4 EAGV fest.
2. Der Bürgerbeauftragte erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Gemeinschaft durch die Verträge zugewiesen sind.
3. Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.
Artikel 2
1. Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen und unter den Bedingungen der obengenannten Verträge dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse - aufzudecken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.
2. Jeder Bürger der Union oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union kann den Bürgerbeauftragten unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse - befassen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betroffene Organ oder die betroffene Institution, sobald er mit einer Beschwerde befasst worden ist.
3. Die Beschwerde muss den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen; diese Person kann beantragen, dass die Beschwerde vertraulich behandelt wird.
4. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden. Ihr müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein.
5. Der Bürgerbeauftragte kann dem Beschwerdeführer empfehlen, sich an eine andere Stelle zu wenden.
6. Durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten werden die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.
7. Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.
8. Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befasst werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befassten Behörde abgelaufen ist.
9. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer so rasch wie möglich über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde.
Artikel 3
1. Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für gerechtfertigt hält. Er unterrichtet das betreffende Organ oder die betreffende Institution darüber; das Organ oder die Institution kann ihm zweckdienliche Bemerkungen übermitteln.
2. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.
Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren sie erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.
Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.
In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.
3. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage über die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Klärung von Missständen bei den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft beitragen können, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen. In dem zuletztgenannten Fall kann der betreffende Mitgliedstaat dem Bürgerbeauftragten diese Informationen zur Kenntnis bringen, sofern sich der Bürgerbeauftragte verpflichtet, deren Inhalt nicht preiszugeben.
4. Wird die gewünschte Unterstützung nicht geleistet, so setzt der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis; dieses unternimmt die geeigneten Schritte.
5. Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann.
6. Deckt der Bürgerbeauftragte einen Missstand auf, so befasst er das betreffende Organ oder die betreffende Institution und unterbreitet gegebenenfalls Entwürfe für Empfehlungen. Das befasste Organ bzw. die befasste Institution übermittelt ihm binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme.
7. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution einen Bericht vor. Er kann darin Empfehlungen geben. Der Beschwerdeführer wird von dem Bürgerbeauftragten über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution sowie über etwaige Empfehlungen des Bürgerbeauftragten unterrichtet.
8. Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
Artikel 4
1. Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 287 EGV, Artikel 47 Absatz 2 EGKSV und Artikel 194 EAGV Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner hinsichtlich jeder Information, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnte, unbeschadet des Absatzes 2 zur Zurückhaltung verpflichtet.
2. Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften sowie gegebenenfalls das Organ der Gemeinschaft einschaltet, dem der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.
Artikel 5
Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.
Artikel 6
1. Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
2. Der Bürgerbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen.
Artikel 7
1. Das Amt des Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Mandat oder durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
2. Außer im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte bis zur Neubesetzung des Amtes im Amt.
3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode ernannt.
Artikel 8
Ein Bürgerbeauftragter, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 9
1. Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften und der Bürger der Union aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Regierung und keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist.
2. Bei seinem Amtsantritt übernimmt der Bürgerbeauftragte vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrzunehmen und während der Ausübung sowie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme bestimmter Tätigkeiten oder der Annahme gewisser Vorteile nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 10
1. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
2. Der Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich seiner Bezüge, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.
3. Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sind auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats anwendbar.
Artikel 11
1. Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt; er ernennt den Hauptverantwortlichen dieses Sekretariats.
2. Die Beamten und Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.
3. Die in das Sekretariat des Bürgerbeauftragten berufenen Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten werden im dienstlichen Interesse abgeordnet und haben die Gewähr, dass sie in ihre ursprüngliche Institution automatisch wieder eingewiesen werden.
4. In Angelegenheiten seines Personals ist der Bürgerbeauftragte den Organen im Sinne des Artikels 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.
Artikel 12
(gestrichen)
Artikel 13
Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.
Artikel 14
Der Bürgerbeauftragte erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss.
Artikel 15
Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union ernannten Bürgerbeauftragten endet mit Ablauf der Wahlperiode.
Artikel 16
(gestrichen)
Artikel 17
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
B. Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen (2)
Artikel 1
Definitionen
In diesen Durchführungsbestimmungen bezeichnet
a) |
„betroffenes Organ“ das Organ oder die Institution der Gemeinschaft, das/die Gegenstand einer Beschwerde oder einer Untersuchung aus eigener Initiative ist; |
b) |
„Statut“ die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten. |
Artikel 2
Eingang von Beschwerden
2.1. Beschwerden werden beim Eingang erfasst, registriert und nummeriert.
2.2. Eine Empfangsbestätigung wird dem Beschwerdeführer unter Angabe der Registriernummer der Beschwerde und Nennung des für den Fall zuständigen Sachbearbeiters zugesandt.
2.3. Eine vom Europäischen Parlament mit Zustimmung des Petenten an den Bürgerbeauftragten übermittelte Petition wird wie eine Beschwerde behandelt.
2.4. In geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde an das Europäische Parlament weiterleiten, damit sie als Petition behandelt wird.
2.5. In geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde an eine andere zuständige Behörde weiterleiten.
Artikel 3
Zulässigkeit von Beschwerden
3.1. Der Bürgerbeauftragte entscheidet auf der Grundlage der im Vertrag und im Statut festgelegten Kriterien darüber, ob eine Beschwerde in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, und falls ja, ob sie zulässig ist. Er kann den Beschwerdeführer auffordern, weitere Informationen oder Dokumente beizubringen, bevor er diese Entscheidung trifft.
3.2. Fällt eine Beschwerde nicht in seine Zuständigkeit oder ist unzulässig, schließt der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte ab. Er unterrichtet den Beschwerdeführer über seine Entscheidung und die Gründe dafür. Der Bürgerbeauftragte kann dem Beschwerdeführer raten, sich an eine andere Behörde zu wenden.
Artikel 4
Untersuchungen zu zulässigen Beschwerden
4.1. Der Bürgerbeauftragte entscheidet, ob ausreichende Gründe zur Durchführung von Untersuchungen zu einer zulässigen Beschwerde vorliegen.
4.2. Findet er keine ausreichenden Gründe, die eine solche Untersuchung rechtfertigen würden, schließt der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte ab und unterrichtet den Beschwerdeführer entsprechend.
4.3. Findet der Bürgerbeauftragte ausreichende Gründe zur Einleitung von Untersuchungen, unterrichtet er den Beschwerdeführer und das betroffene Organ darüber. Er übermittelt dem betroffenen Organ eine Kopie der Beschwerde und fordert es auf, innerhalb einer bestimmten Frist von in der Regel nicht mehr als drei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. In der Aufforderung an das betroffene Organ können spezielle Aspekte der Beschwerde oder spezifische Probleme aufgeführt sein, auf die in der Stellungnahme eingegangen werden sollte.
4.4. Der Bürgerbeauftragte sendet dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des betroffenen Organs zu. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer bestimmten Frist von in der Regel nicht mehr als einem Monat seine Anmerkungen dazu zu übermitteln.
4.5. Nach Prüfung der Stellungnahme und etwaiger Anmerkungen des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte beschließen, entweder die Beschwerdeakte durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu schließen oder seine Untersuchung fortzusetzen. Er unterrichtet den Beschwerdeführer und das betroffene Organ darüber.
Artikel 5
Untersuchungsbefugnisse
5.1. Vorbehaltlich der im Statut festgelegten Bedingungen kann der Bürgerbeauftragte Gemeinschaftsorgane und -institutionen sowie die Behörden von Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Informationen oder Dokumente zum Zwecke einer Untersuchung zu liefern.
5.2. Der Bürgerbeauftragte kann die Akte des betroffenen Gemeinschaftsorgans einsehen, um die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Antworten zu überprüfen. Der Bürgerbeauftragte kann Kopien der gesamten Akte oder von in der Akte befindlichen spezifischen Dokumenten anfertigen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer davon, dass eine Akteneinsicht stattgefunden hat.
5.3. Der Bürgerbeauftragte kann Beamte oder andere Bedienstete von Gemeinschaftsorganen oder -institutionen auffordern, nach den im Statut festgelegten Bedingungen auszusagen.
5.4. Der Bürgerbeauftragte kann von Gemeinschaftsorganen und -institutionen verlangen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit er seine Untersuchungen vor Ort durchführen kann.
5.5. Der Bürgerbeauftragte kann die von ihm für einen erfolgreichen Ausgang einer Untersuchung für notwendig erachteten Untersuchungen oder Expertenberichte in Auftrag geben.
Artikel 6
Gütliche Regelung
6.1. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltung fest, sucht er soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Organ nach Mitteln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers durch eine gütliche Regelung.
6.2. Ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit erfolgreich verlaufen ist, schließt er die Beschwerdeakte mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung. Er unterrichtet den Beschwerdeführer und das betroffene Organ über seine Entscheidung.
6.3. Ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich als nicht erfolgreich erwiesen hat, schließt er entweder den Fall mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung ab, die auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen.
Artikel 7
Kritische Bemerkungen
7.1. Der Bürgerbeauftragte macht eine kritische Bemerkung, falls er der Auffassung ist:
a) |
dass es dem betroffenen Organ nicht mehr möglich ist, den Missstand zu beseitigen, und |
b) |
dass der vorhandene Missstand keine allgemeinen Auswirkungen hat. |
7.2. Schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab, unterrichtet er den Beschwerdeführer darüber.
Artikel 8
Berichte mit Entwürfen von Empfehlungen
8.1. Der Bürgerbeauftragte verfasst einen Bericht, der Entwürfe von Empfehlungen an das betroffene Organ enthält, falls er der Auffassung ist, dass es entweder
a) |
dem betroffenen Organ möglich ist, den Missstand zu beseitigen, oder |
b) |
der Missstand allgemeine Auswirkungen hat. |
8.2. Der Bürgerbeauftragte übermittelt eine Kopie seines Berichts und der Empfehlungsentwürfe an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer.
8.3. Das betroffene Organ übermittelt dem Bürgerbeauftragten binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Diese könnte darin bestehen, dass die Entscheidung des Bürgerbeauftragten akzeptiert wird und die zur Umsetzung der Empfehlungsentwürfe getroffenen Maßnahmen beschrieben werden.
8.4. Hält der Bürgerbeauftragte die ausführliche Stellungnahme für nicht zufriedenstellend, kann er einen Sonderbericht an das Europäische Parlament hinsichtlich des Missstandes ausarbeiten. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bürgerbeauftragte übermittelt eine Kopie des Berichts an das betroffene Organ und den Beschwerdeführer.
Artikel 9
Untersuchungen aus eigener Initiative
9.1. Der Bürgerbeauftragte kann beschließen, Untersuchungen aus eigener Initiative durchzuführen.
9.2. Bei der Durchführung von Untersuchungen aus eigener Initiative genießt der Bürgerbeauftragte dieselben Untersuchungsbefugnisse wie bei Untersuchungen, die im Anschluss an eine Beschwerde durchgeführt werden.
9.3. Das Verfahren für Untersuchungen, die im Anschluss an eine Beschwerde eingeleitet wurden, gilt analog auch für Untersuchungen aus eigener Initiative.
Artikel 10
Verfahrensfragen
10.1. Auf Antrag des Beschwerdeführers stuft der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde als vertraulich ein. Der Bürgerbeauftragte kann, falls er es für erforderlich hält, die Interessen des Beschwerdeführers oder Dritter zu schützen, auch aus eigener Initiative beschließen, dass eine Beschwerde als vertraulich zu behandeln ist.
10.2. Wenn er es für angemessen hält, kann der Bürgerbeauftragte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Beschwerde vorrangig behandelt wird.
10.3. Werden im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Bürgerbeauftragten untersucht werden, Gerichtsverfahren eingeleitet, so schließt er den Fall ab. Die Ergebnisse der von ihm bis dahin durchgeführten Untersuchungen werden ohne weitere Maßnahmen zu den Akten gelegt.
10.4. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution über etwaige Straftatbestände, von denen er im Laufe einer Untersuchung erfährt. Der Bürgerbeauftragte kann ferner ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution über Tatsachen unterrichten, die seiner Ansicht nach ein Disziplinarverfahren rechtfertigen könnten.
Artikel 11
Berichte an das Europäische Parlament
11.1. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit insgesamt, einschließlich der Ergebnisse seiner Untersuchungen, vor.
11.2. Neben den gemäß Artikel 8 Absatz 4 ausgearbeiteten Sonderberichten kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament weitere Sonderberichte vorlegen, wenn er dies zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Verträge übertragenen Aufgaben für erforderlich erachtet.
11.3. Der Jahresbericht und die Sonderberichte des Bürgerbeauftragten können Empfehlungen enthalten, die er zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Verträge und des Statuts übertragenen Aufgaben für angemessen erachtet.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen in den Mitgliedstaaten
Der Bürgerbeauftragte kann mit den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Effizienz seiner eigenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen nationaler Bürgerbeauftragter und ähnlicher Einrichtungen zu steigern und wirksamere Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte und Interessen gemäß EU- und EG-Recht zu treffen.
Artikel 13
Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
13.1. Der Beschwerdeführer ist befugt, vorbehaltlich Artikel 13 Absatz 3 die Akte des Bürgerbeauftragten zu seiner Beschwerde einzusehen.
13.2. Der Beschwerdeführer kann das Recht auf Akteneinsicht vor Ort ausüben. Er kann vom Bürgerbeauftragten eine Kopie der gesamten Akte oder von in der Akte befindlichen spezifischen Dokumenten anfordern.
13.3. Wenn der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 die Akte des betroffenen Organs prüft oder einen Zeugen befragt, hat der Beschwerdeführer keinen Zugang zu vertraulichen Dokumenten oder vertraulichen Auskünften, die aufgrund der Prüfung oder Vernehmung erlangt wurden.
Artikel 14
Öffentlicher Zugang zu beim Bürgerbeauftragten befindlichen Dokumenten
14.1. Die Öffentlichkeit hat Zugang zu unveröffentlichten Dokumenten im Besitz des Bürgerbeauftragten, vorbehaltlich derselben Bedingungen und Beschränkungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und des nachstehenden Artikels 14 Absatz 2.
14.2. Wenn der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 die Akte des betroffenen Organs prüft oder einen Zeugen befragt, hat die Öffentlichkeit keinen Zugang zu vertraulichen Dokumenten oder vertraulichen Auskünften, die aufgrund der Prüfung oder Vernehmung erlangt wurden.
14.3. Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) und hinreichend präzise zu stellen, damit das Dokument ermittelt werden kann.
14.4. Außer bei Beschwerden, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 als vertraulich eingestuft wurden, wird Anträgen auf Zugang zu den nachstehenden Dokumenten automatisch stattgegeben:
a) |
allgemeines Register von Beschwerden; |
b) |
Beschwerden und diesen Beschwerden beigefügte Dokumente; |
c) |
Stellungnahmen und ausführliche Stellungnahmen der betroffenen Organe und etwaige vom Beschwerdeführer dazu gemachte Bemerkungen; |
d) |
Entscheidungen des Bürgerbeauftragten über den Abschluss von Fällen; |
e) |
Berichte und Empfehlungsentwürfe gemäß Artikel 8. |
14.5. Der Zugang wird vor Ort oder durch Lieferung einer Kopie gewährt. Der Bürgerbeauftragte kann angemessene Kosten für die Bereitstellung von Kopien von Dokumenten in Rechnung stellen. Die Methode zur Berechnung etwaiger Kosten wird erläutert.
14.6. Der Zugang zu den in Artikel 14 Absatz 4 genannten Dokumenten wird rasch gewährt. Entscheidungen über einen Antrag auf öffentlichen Zugang werden binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags gefasst.
14.7 Wird ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument vollständig oder teilweise abgelehnt, werden Gründe für die Ablehnung angegeben.
Artikel 15
Sprachen
15.1. Eine Beschwerde kann beim Bürgerbeauftragten in jeder der Vertragsssprachen eingereicht werden. Der Bürgerbeauftragte ist nicht verpflichtet, Beschwerden, die in anderen Sprachen abgefasst sind, zu bearbeiten.
15.2. Das vom Bürgerbeauftragten durchgeführte Verfahren wird in einer der Vertragssprachen abgewickelt; bei einer Beschwerde in der Sprache, in der sie abgefasst ist.
15.3. Der Bürgerbeauftragte bestimmt, welche Dokumente in der Verfahrenssprache erstellt werden müssen.
15.4. Der Schriftverkehr mit nationalen Behörden erfolgt in der Amtssprache des betroffenen Staates.
15.5. Der Jahresbericht und die Sonderberichte sowie weitestgehend auch andere vom Bürgerbeauftragten veröffentlichte Dokumente werden in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt.
Artikel 16
Veröffentlichung von Berichten
16.1. Der Europäische Bürgerbeauftragte veröffentlicht im Amtsblatt Mitteilungen über die Annahme von Jahresberichten und Sonderberichten und gibt öffentlich bekannt, wie alle Interessierten Zugang zum vollen Wortlaut der Dokumente haben können.
16.2. Alle Berichte oder Zusammenfassungen der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten, die vertrauliche Beschwerden betreffen, werden in einer Form veröffentlicht, die eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht ermöglicht.
Artikel 17
Inkrafttreten
17.1. Die am 16. Oktober 1997 angenommenen Durchführungsbestimmungen werden aufgehoben.
17.2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
17.3. Der Präsident des Europäischen Parlaments wird über die Annahme dieses Beschlusses unterrichtet. Eine Mitteilung hierüber wird auch im Amtsblatt veröffentlicht.
(1) Angenommen am 9. März 1994 (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15) und geändert durch Beschluss vom 14. März 2002 zwecks Streichung der Artikel 12 und 16 (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).
(2) Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch den Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5. 2001, S. 43).
ANLAGE XI
BEKÄMPFUNG VON BETRUG, KORRUPTION UND SONSTIGEN RECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN ZUM NACHTEIL DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften (1)
Das Europäische Parlament,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 199,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 25,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 112,
gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere Artikel 186 Buchstabe c (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (4), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung betreffen, sehen vor, dass das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.
Die Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.
Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden.
Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden „Statut“), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts, oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Abgeordneten oder des Personals des Europäischen Parlaments, das nicht dem Statut unterliegt, darstellen können.
Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.
Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne dass die Tatsache, dass diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.
Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt
Der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen.
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften arbeiten die Abgeordneten umfassend mit dem Amt zusammen.
Artikel 2
Mitteilungspflicht
Jeder Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder des nicht dem Statut unterliegenden Personals darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, seinen Generalsekretär oder direkt das Amt, falls es sich um einen Beamten, einen Bediensteten oder ein nicht dem Statut unterliegendes Mitglied des Personals handelt, bzw., falls es sich um eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Abgeordneten handelt, den Präsidenten des Europäischen Parlaments.
Der Präsident, der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter des Europäischen Parlaments übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 vermuten lässt.
Eine Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.
Die Abgeordneten, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten, unterrichten den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die in Gesetzesvorschriften oder in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegt sind.
Artikel 3
Unterstützung durch das Sicherheitsbüro
Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro des Europäischen Parlaments die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen.
Artikel 4
Immunität und Zeugnisverweigerungsrecht
Die Regeln über die parlamentarische Immunität und das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten bleiben davon unberührt.
Artikel 5
Unterrichtung des Betroffenen
In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Abgeordneten, eines Beamten oder Bediensteten besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einen Abgeordneten, einen Beamten oder einen Bediensteten des Europäischen Parlaments mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.
In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Abgeordneten, Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments mit Zustimmung des Präsidenten, im Falle eines Abgeordneten, bzw. des Generalsekretärs, im Falle eines Bediensteten, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Artikel 6
Information über die Einstellung der Untersuchung
Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Abgeordneten, Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne U ntersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet.
Artikel 7
Aufhebung der Immunität
Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden dem Amt mitgeteilt.
Artikel 8
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme durch das Europäische Parlament wirksam.
(1) Angenommen am 18. November 1999.
(2) Jetzt Artikel 204 Buchstabe c.
ANLAGE XII
AUSÜBUNG DER DER KOMMISSION ÜBERTRAGENEN DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
A. Auszug aus der Entschließung des Europäischen Parlaments (1) zu der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2)
Das Europäische Parlament,
in der Erwägung, dass Artikel 8 des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 dem Europäischen Parlament das Recht zum Einschreiten für den Fall einräumt, dass es die Durchführungsbefugnisse für überschritten hält, wobei die Kommission verpflichtet ist, den Entwurf für Durchführungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Entschließung des Parlaments erneut zu prüfen, sowie eine mit Gründen versehene Unterrichtung über die Maßnahmen übermitteln muss, die sie aufgrund einer solchen Entschließung zu treffen beabsichtigt,
in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses die vollständige Unterrichtung des Parlaments über die Tagesordnungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen aufgrund der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte, die den Ausschüssen unterbreitet werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen, die Liste der Mitglieder der Ausschüsse und die dem Rat übermittelten Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen vorsieht,
in der Erwägung, dass der neue Beschluss zu den Ausschussverfahren nur teilweise seinen Erwartungen entspricht, aber nichtsdestoweniger hervorzuheben ist, dass er gegenüber der vorherigen Situationen einen echten Schritt nach vorn bedeutet,
in der Erwägung, dass es mit der Kommission beschlossen hat, eine Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses des Rates zu treffen, und dass diese Vereinbarung mit der Kommission vor allem die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 über seine Unterrichtung und von Artikel 8 über sein Recht zum Einschreiten beinhaltet,
1. |
billigt die in der Anlage beigefügte Vereinbarung; |
2. |
ist der Auffassung, dass alle vor dem Beschluss vom 28. Juni 1999 bestehenden Ausschüsse gemäß den neuen Verfahren angepasst werden müssen, und schließt sich der Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission (3) zu diesem Beschluss an; |
3. |
vertritt die Auffassung, dass diese Vereinbarung nicht sein Recht berührt, Entschließungen zu welchem Thema auch immer anzunehmen, vor allem, wenn es Einwände gegen den Inhalt eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme hat; diese Vereinbarung berührt überdies auch nicht sein Recht (gemäß Artikel 88 (4) seiner Geschäftsordnung), Einspruch gegen eine Durchführungsmaßnahme zu erheben, die nach einem gescheiterten Ausschussverfahren an den Rat verwiesen wurde; |
4. |
geht davon aus, dass diese Vereinbarung zwischen ihm und der Kommission die vorherigen Vereinbarungen (Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus vivendi von 1994 (5)) hinfällig macht und daher außer Kraft setzt. |
B. Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
1. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (6) wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der im Rahmen von Ausschussverfahren tätigen Ausschüsse unterrichtet. Es erhält zu diesem Zweck zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. |
2. |
Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Gemäß dem Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission) (7) kann das Europäische Parlament den Zugang zu den Protokollen dieser Ausschüsse verlangen. |
3. |
Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und daher außer Kraft an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994 (8). |
4. |
Sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Wege. Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten. |
5. |
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung erklären, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht. |
6. |
Das Europäische Parlament nimmt besagte, mit Gründen versehene Entschließung im Plenum an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den der Kommission unterbreiteten Sprachfassungen. |
7. |
In dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung oder mit begrenzter Geltungsdauer findet eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann dann ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss innerhalb der betreffenden Frist übertragen wird. |
8. |
Im Anschluss an die mit Gründen versehene Entschließung des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls den zuständigen Parlamentsausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt. |
9. |
Das Europäische Parlament unterstützt die Zielsetzung und die Modalitäten der Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission (9). Diese Erklärung zielt darauf ab, das System der Durchführungsverfahren der Gemeinschaft durch eine Anpassung der derzeit geltenden Ausschussverfahren an die sich aus dem Beschluss 1999/468/EG ergebenden zu vereinfachen. |
(1) Angenommen am 17. Februar 2000.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.
(4) Jetzt Artikel 81.
(5) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Slg. 1999, II-2463.
ANLAGE XIII
RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION (1)
Das Europäische Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
unter Hinweis auf die seit Mai 1999 vom Präsidenten der Kommission vor dem Europäischen Parlament abgegebenen Erklärungen,
unter Hinweis auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die die einzelnen für die Kommission vorgeschlagenen Kandidaten im Rahmen ihrer Anhörungen durch die Ausschüsse des Europäischen Parlaments abgegeben haben, und in Anbetracht der Beurteilung dieser Kandidaten durch die Vorsitzenden der Ausschüsse im Anschluss an die Anhörungen,
unter Hinweis auf die am 7. September 1999 vom Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor der Konferenz der Präsidenten abgegebene Erklärung,
unter Hinweis auf das Programm der designierten Kommission, das am 14. September 1999 vom Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission unterbreitet wurde,
unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. September 1999 (2), in dem es die Ernennung von Herrn Prodi zum Präsidenten der Kommission und zur Ernennung der Kommission für die verbleibende Amtszeit, die am 22. Januar 2000 ablief, und für die Amtszeit vom 23. Januar 2000 bis zum 22. Januar 2005 billigte,
unter Hinweis auf Artikel 214 EG-Vertrag,
unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 32 und 33 (3),
in der Erwägung, dass ein wesentliches Ziel des Vertrags über die Europäische Union die Stärkung der demokratischen Legitimation des Entscheidungsprozesses der Union ist,
in der Erwägung, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Kommission das gegenseitige Vertrauensverhältnis verdeutlicht, das diese beiden Organe für die Dauer der Wahlperiode miteinander verbinden soll,
in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments noch der Kommission berührt, sondern darauf abzielt, dass diese ihre Funktionen in dem einheitlichen institutionellen Rahmen gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union besser ausüben können,
erzielen folgende Vereinbarung:
Allgemeine Grundsätze
1. |
Zur Anpassung des 1990 angenommenen und 1995 geänderten Verhaltenskodex vereinbaren die beiden Organe die folgenden Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog und die politische Zusammenarbeit auszubauen, den Informationsfluss zu verbessern und das Europäische Parlament zu den Verwaltungsreformen innerhalb der Kommission zu konsultieren und es darüber zu unterrichten. Sie vereinbaren ferner eine Reihe von spezifischen Durchführungsmaßnahmen: i) zum Legislativverfahren, ii) zu internationalen Übereinkommen und zur Erweiterung und iii) zur Übermittlung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission. Diese Durchführungsmaßnahmen sind der vorliegenden Rahmenvereinbarung als Anhänge beigefügt. |
Erweiterung des konstruktiven Dialogs und der politischen Zusammenarbeit
2. |
Der Präsident oder ein Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, halbjährlich vor der Konferenz der Präsidenten die politische Durchführung des Arbeitsprogramms für das laufende Jahr sowie seine etwaige Aktualisierung aufgrund aktueller und wichtiger politischer Ereignisse in den Grundzügen darzulegen. |
3. |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament weiterhin regelmäßig über die Antworten auf seine Ersuchen Bericht. Diese Informationen werden mindestens vierteljährlich geliefert. |
4. |
Die Kommission wird allen Aufforderungen des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 192 EG-Vertrag legislative Vorschläge zu unterbreiten, Rechnung tragen, und sie verpflichtet sich, auf jede derartige Aufforderung eine umgehende und ausreichend detaillierte Antwort im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, falls erforderlich auch im Plenum, zu geben. |
5. |
Wenn die Kommission gegenüber dem Rat im Rahmen von Artikel 251 EG-Vertrag zu den legislativen Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, so verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestmöglich zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Europäischen Parlament oder in der folgenden Sitzung des zuständigen Parlamentsausschusses dar. |
6. |
Die Kommission stellt im Rahmen ihrer Mittel sicher, dass das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und in vollem Umfang in die Vorbereitung und den Ablauf der Regierungskonferenzen einbezogen wird. |
7. |
Jede ihr Amt antretende Kommission stellt so bald wie möglich ihr politisches Programm mit sämtlichen für ihre Amtszeit vorgeschlagenen Leitlinien vor und nimmt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament auf. |
8. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament in regelmäßigen Abständen Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans; das Europäische Parlament verpflichtet sich, diese Berichte auf der Ebene seiner zuständigen Ausschüsse zu prüfen. |
Politische Verantwortung
9. |
Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist. |
10. |
Die Kommission erklärt sich damit einverstanden, dass der Präsident der Kommission ernsthaft prüfen wird, ob er ein Mitglied der Kommission zum Rücktritt auffordern soll, wenn das Europäische Parlament sein mangelndes Vertrauen in dieses Mitglied zum Ausdruck bringt (vorbehaltlich der politischen Unterstützung für einen solchen Standpunkt in der Sache und in der Form). |
11. |
Der Präsident der Kommission teilt dem Europäischen Parlament unverzüglich jede Entscheidung bezüglich der Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Kommission mit. Im Falle wesentlicher Änderungen, die ein einzelnes Mitglied der Kommission betreffen (z. B. Übertragung eines völlig neuen Ressorts oder eines bedeutenden Katalogs neuer Verantwortlichkeiten), erscheint das betreffende Mitglied der Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses vor diesem. |
Informationsfluss
12. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament rechtzeitig und umfassend über ihre Vorschläge und Initiativen in den Bereichen Rechtsetzung und Haushalt sowie, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, über die die Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffenden Vorschläge und Initiativen. In sämtlichen Bereichen, in denen das Europäische Parlament in legislativer Eigenschaft oder als Teil der Haushaltsbehörde handelt, wird es in jedem Stadium des Legislativ- und Haushaltsverfahrens gleichrangig mit dem Rat unterrichtet. |
13. |
Die Kommission veröffentlicht keine legislative oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Europäische Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat, und schlägt bei politisch wichtigen Fragen im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament diesem vor, es zu unterrichten:
Besondere Vorkehrungen werden für vertrauliche Informationen getroffen (siehe Anhang 3). |
14. |
Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen, direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Parlamentsausschusses gibt. |
15. |
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wacht die Kommission darüber, dass das Europäische Parlament zügig und umfassend über sämtliche Stadien der Vorbereitung, der Aushandlung und des Abschlusses von internationalen Übereinkommen unterrichtet wird, damit sie seine Standpunkte gemäß den Bestimmungen des Anhangs 2 berücksichtigen kann. |
16. |
Im Rahmen der ihr vom Vertrag übertragenen Zuständigkeiten für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ergreift die Kommission die notwendigen Vorkehrungen zur Verbesserung der Mitwirkung des Europäischen Parlaments in diesen Bereichen, damit sie dessen Standpunkte soweit wie möglich berücksichtigen kann. |
17. |
Europäisches Parlament und Kommission stimmen darüber überein, dass die Kommission im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 EG-Vertrag alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen übermittelt, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Parlamentsausschusses ersucht wird. Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. |
18. |
Wird ein internes Dokument der Kommission, über das das Europäische Parlament nicht informiert wurde (wie in Nummer 13 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen), außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Europäischen Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich übermittelt wird, damit er es auf Wunsch an die Mitglieder weiterleiten kann. |
Abwicklung der Parlamentsarbeiten
19. |
Die Kommission gewährleistet generell, dass das zuständige Mitglied der Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments bei Tagesordnungspunkten, die unter seine Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend ist. |
20. |
Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Europäische Parlament, sein Möglichstes zu tun, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten. |
21. |
Ändert das Europäische Parlament den Entwurf seiner Tagesordnung im Anschluss an die Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt, oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung, wird die Kommission ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen. |
22. |
Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Europäische Parlament berücksichtigt solche Vorschläge soweit irgend möglich. |
23. |
Die von Mitgliedern der Kommission vorgelegten Ersuchen, gemäß Artikel 37 (4) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments eine Erklärung im Plenum abzugeben, werden — wenn dies möglich ist — auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt. |
24. |
In der Regel ist das für einen Punkt, der in einem Ausschuss zur Prüfung ansteht, zuständige Mitglied der Kommission in der betreffenden Sitzung anwesend, wenn es dazu eingeladen wird. Jedes Mitglied der Kommission wird auf sein Ersuchen hin gehört. Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen zuständigen hochrangigen Beamten vertreten ist. |
Verwaltungsreformen
25. |
Die Kommission wird die geeigneten Mechanismen schaffen, um das Europäische Parlament zu unterrichten und regelmäßig mit ihm einen konstruktiven Dialog über die laufende Verwaltungsreform der Kommission zu führen. |
26. |
Jeder Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission wird unverzüglich dem Europäischen Parlament übermittelt. Seine Anwendung ist Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung. |
Schlussbestimmungen
27. |
Das Europäische Parlament und die Kommission verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Information und der Kommunikation zu verstärken. Sie können ihre jeweiligen Aktivitäten im Rahmen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Information und Kommunikation“ abstimmen. In diesem Zusammenhang können sie gemeinsame Aktionen zur Stärkung des Bewusstseins der Bürger konzipieren und sorgen für eine sachgemäße Abstimmung ihrer Aktivitäten im Bereich Information unter gleichzeitiger Achtung der Unabhängigkeit und der unterschiedlichen Rolle jedes der Organe. |
28. |
Beide Organe nehmen regelmäßig eine Bewertung der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung vor. |
29. |
Alle Einzelheiten werden in den Anhängen behandelt. |
ANHANG 1:
SPEZIFISCHE VEREINBARUNG ÜBER DAS LEGISLATIVVERFAHREN
1. |
In Ausführung der vorstehenden Rahmenvereinbarung und auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Verhaltenskodizes zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament von 1990 und 1995 (5) beschließen die beiden Organe die folgenden besonderen Bestimmungen zum Ablauf des Legislativverfahrens. |
Legislative Planung und das jährliche Legislativprogramm
2. |
Bei der Ausarbeitung ihres jährlichen Legislativprogramms berücksichtigt die Kommission soweit irgend möglich die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Leitlinien. Sie legt dieses Programm so rechtzeitig vor, dass eine breite öffentliche Debatte über seinen Inhalt möglich ist. Sie liefert genügend Einzelheiten zu dem, was genau unter jedem Punkt des Programms angestrebt wird, um dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, dies bei seiner eigenen legislativen Planung zu berücksichtigen. Die Kommission setzt die Arbeitsgruppe „Interinstitutionelle Koordinierung“ unverzüglich von Verzögerungen bei der Vorlage eines spezifischen Vorschlags oder Dokuments in dem angenommenen Programm in Kenntnis, ohne dass damit die Zuständigkeiten der Kommission beeinträchtigt werden. |
Wahl der Rechtsgrundlage
3. |
Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament zur gleichen Zeit wie den Rat über alle ihre Vorschläge zu unterrichten, mit denen sie im Verlauf der Beschlussfassungsverfahren Änderungen der Rechtsgrundlagen bezweckt. |
4. |
Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich alle in den Abänderungen des Europäischen Parlaments enthaltenen Änderungen der Rechtsgrundlagen ihrer Vorschläge. Die Kommission verpflichtet sich, detailliert die Gründe darzulegen, die ihre Position rechtfertigen. |
Allgemeine Legislativverfahren
5. |
Die Kommission und das Europäische Parlament wachen über die genaue Anwendung der gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG-Vertrag), die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 5. Mai 1999 unterzeichnet wurde (6). |
6. |
Die Kommission unterrichtet den zuständigen Parlamentsausschuss regelmäßig über die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen in den Gremien des Rates, vor allem dann, wenn diese vom ursprünglichen Vorschlag abweichen, und teilt ferner jede Änderung desselben durch die Kommission mit, auf deren Grundlage der Rat seine Beratungen fortführt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament möglichst rasch über ihre positiven Stellungnahmen zu den Änderungen, die der Rat an ihren Vorschlägen vorgenommen hat. |
7. |
Für Legislativverfahren, die nicht der Mitentscheidung unterliegen: |
i) |
Die Kommission trägt dafür Sorge, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Europäische Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie wird beantragen, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments eingeräumt wurde. |
ii) |
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Europäische Gerichtshof für die erneute Anhörung des Europäischen Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert. |
iii) |
Die Kommission verpflichtet sich, gegebenenfalls einen vom Europäischen Parlament abgelehnten Legislativvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Europäischen Parlament dar. |
iv) |
Zur Verbesserung der legislativen Programmplanung verpflichtet sich das Europäische Parlament:
|
8. |
Falls ein Rechtsakt vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt wurde, seine rechtlichen Wirkungen aber aufrechterhalten werden, verpflichtet sich die Kommission, unverzüglich einen geänderten Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament umfassend und im voraus, falls sie beabsichtigt, Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage eines für nichtig erklärten Rechtsakts, dessen Rechtswirkungen aufrechterhalten werden, zu ergreifen, damit die Standpunkte des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden. |
9. |
Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament und den Rat vorab von der Zurückziehung ihrer Vorschläge zu unterrichten. |
Spezielle Rechtsetzungsbefugnisse der Kommission
10. |
Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament umfassend und rechtzeitig über die von ihr angenommenen Rechtsakte, die in ihre eigene Rechtsetzungszuständigkeit fallen, zu unterrichten. |
Durchführungsbefugnisse
11. |
Die Umsetzung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) wird durch die Vereinbarung (8) geregelt, die die Kommission und das Europäische Parlament über die Modalitäten für die Anwendung dieses Beschlusses geschlossen haben. Das Europäische Parlament und die Kommission wachen über die strenge Umsetzung dieser Vereinbarung. |
12. |
Der am 6. Mai 1999 unterzeichnete Verhaltenskodex für die Durchführung der Strukturpolitiken durch die Kommission (9) (2000-2006) gilt weiterhin für die Durchführungsmaßnahmen der Strukturfonds. |
Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
13. |
Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterrichtet die Kommission auf Ersuchen des zuständigen Parlamentsausschusses das Europäische Parlament mündlich über den Stand des Verfahrens unmittelbar nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Fall von Verfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen von Richtlinien oder wegen Nichtbeachtung eines Urteils des Gerichtshofs unmittelbar nach der Aufforderung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Die beiden Organe vereinbaren, innerhalb der Arbeitsgruppe „Interinstitutionelle Koordinierung“ sämtliche Informationen betreffend die Legislativplanung und den organisatorischen Ablauf der Legislativverfahren auszutauschen. |
ANHANG 2:
UNTERRICHTUNG UND EINBEZIEHUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM HINBLICK AUF INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN UND DIE ERWEITERUNG
1. |
Im Hinblick auf eine spezifischere Durchführung des in der Rahmenvereinbarung enthaltenen allgemeinen Grundsatzes und auf der Grundlage der Erfahrungen mit Nummer 3.10 des Verhaltenskodexes zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament von 1995 vereinbaren die beiden Organe folgendes. |
Internationale Übereinkommen
2. |
In Bezug auf internationale Übereinkommen, darunter auch Handelsabkommen (Phase der Vorbereitung dieser Abkommen, Entwurf von Verhandlungsleitlinien und angenommene Verhandlungsleitlinien), unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament frühzeitig und eindeutig, um im Rahmen des Möglichen den Standpunkten des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung tragen zu können. |
3. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament durch den zuständigen Parlamentsausschuss und erforderlichenfalls im Plenum regelmäßig und umfassend über den Verlauf und den Abschluss internationaler Verhandlungen. Die Unterrichtung des Europäischen Parlaments gemäß Nummer 2 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann. Das Europäische Parlament verpflichtet sich seinerseits, angemessene Verfahren und Garantien bezüglich der Vertraulichkeit gemäß den Bestimmungen von Anhang 3 vorzusehen. |
4. |
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird über: |
i) |
die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung von Abkommen und |
ii) |
die Festlegung eines Gemeinsamen Standpunkts in einem durch ein Abkommen gemäß Artikel 310 EG-Vertrag eingesetzten Gremium. |
5. |
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments erleichtert die Kommission die Aufnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der Gemeinschaft bei multilateralen Übereinkommen, wobei die Abgeordneten jedoch nicht unmittelbar an den eigentlichen Verhandlungssitzungen teilnehmen dürfen, in denen die Gemeinschaft allein von der Kommission vertreten wird. Die Beobachter des Europäischen Parlaments werden jedoch regelmäßig gemäß den im Briefwechsel der Präsidenten der beiden Organe festgelegten Bedingungen über den Fortgang der Verhandlungen in den Sitzungen unterrichtet, so dass die Kommission die Standpunkte des Parlaments berücksichtigen kann. |
Erweiterung
6. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament umfassend über den Fortgang der Erweiterungsverhandlungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der geeigneten parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann. |
7. |
In diesem Zusammenhang übermittelt die Kommission im Rahmen ihrer Mittel dem Europäischen Parlament die zweckdienlichen mündlichen und schriftlichen Informationen über die wichtigsten Aspekte und Entwicklungen betreffend die Erweiterung. |
8. |
Nimmt das Europäische Parlament gemäß Artikel 96 (10) seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu diesen Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Europäischen Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses. |
ANHANG 3:
ÜBERMITTLUNG DER VERTRAULICHEN INFORMATIONEN AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
1. Geltungsbereich
1.1. |
Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Legislativ- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung dieser wechselseitigen Pflichten der redlichen Zusammenarbeit in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens sowie unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 und 46 des Vertrags über die Europäische Union und 276 EG-Vertrag. |
1.2. |
Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen. |
1.3. |
Die Kommission gewährleistet dem Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsinstanzen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält. |
1.4. |
Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Europäischen Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten. |
1.5. |
Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsinstanzen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist. |
1.6. |
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 97/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (11) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12). |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. |
Auf Antrag einer der in Nummer 1.4 genannten Instanzen übermittelt die Kommission dieser sämtliche für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen innerhalb kürzester Frist, wobei beide Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten folgendes beachten:
Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. Die vertraulichen Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt. |
2.2. |
Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Möglichkeiten gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. |
2.3. |
Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Europäischen Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Abschnitt 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag. Das Europäische Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen. |
3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung
3.1. |
Die gemäß den in Nummer 2.2 und gegebenenfalls Nummer 2.3 vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission der beantragenden Parlamentsinstanz übermittelt. |
3.2. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsinstanz, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:
Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten. |
3.3. |
Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung. |
3.4. |
Im Hinblick auf die Durchführung der genannten Bestimmungen sorgt das Europäische Parlament für die wirksame Einführung folgender Verfahren:
|
3.5. |
Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten. |
4. Aktualisierung
Die Präsidenten der beiden Organe können im Lichte der gesammelten Erfahrungen die Ergänzung oder Änderung dieses Anhangs vorschlagen.
(1) Von der Konferenz der Präsidenten am 29. Juni 2000 gebilligt.
(2) ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 51.
(3) Jetzt Artikel 98 und 99.
(4) Jetzt Artikel 103.
(5) ABl. C 89 vom 10.4.1995, S. 68.
(6) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 230.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19. Siehe Anlage XII.
(9) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 488.
(10) Jetzt Artikel 82.
ANLAGE XIV
GESETZGEBUNGS- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION
Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission (1)
Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission in den folgenden Etappen zusammen (2):
a) |
Auf der Februar/März-Tagung beteiligen sich die betroffenen Organe an einer Debatte über die Leitlinien für die politischen Prioritäten („Lage der Union“), die sich an den Beschluss über die jährliche Strategieplanung für das folgende Jahr anschließt, den die Kommission im Februar fasst. Die Debatte ist Grundlage für die Vorbereitung des Haushaltsvorentwurfs durch die Kommission sowie die Überlegungen des Parlaments zu den Leitlinien des Haushaltsplans für das folgende Jahr. Zuvor wird in der Konferenz der Präsidenten der Beschluss der Kommission über die jährliche Strategieplanung der Kommission vorgelegt (Februar). |
b) |
Die betroffenen parlamentarischen Ausschüsse nehmen zwischen März und Mai einen strukturierten bilateralen Dialog mit den jeweiligen Kommissionsmitgliedern über die Tragweite und die Umsetzung der politischen Prioritäten in jedem der spezifischen Zuständigkeitsbereiche auf. Jeder Ausschuss des Parlaments berichtet über die Ergebnisse dieser Treffen, und die Konferenz der Präsidenten wird von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden darüber unterrichtet. |
c) |
Im Juni und Juli nimmt die Konferenz der Ausschussvorsitzenden mit dem verantwortlichen Vizepräsidenten der Kommission eine Bewertung des laufenden Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms vor (3). |
d) |
Im Laufe des Monats September erfolgt in der Konferenz der Ausschussvorsitzenden auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Dokuments, das unter anderem auch die Aktualisierung der politischen Prioritäten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im März/Mai durchgeführten Treffen mit den Ausschüssen des Parlaments umfasst, eine „Bestandsaufnahme“ mit dem Vizepräsidenten der Kommission, der für die verschiedenen — in die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Kommissionsmitglieder fallenden — Legislativvorschläge verantwortlich ist, die die Kommission in das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm aufnehmen will. |
e) |
Auf einer Tagung im November legt der Präsident der Kommission mit Beteiligung sämtlicher Kommissionsmitglieder formell im Plenum das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für das folgende Jahr vor und nimmt gleichzeitig eine Bewertung der Umsetzung des laufenden Programms vor. Dem Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm wird eine Liste der für das folgende Jahr vorgesehenen legislativen und nichtlegislativen Vorschläge, in einer noch festzulegenden Form, beigefügt (4). Dieses Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm wird mindestens zehn Arbeitstage vor der Tagung, in deren Verlauf darüber beraten wird, übermittelt. Das Parlament nimmt auf der Tagung im November oder Dezember Stellung. |
(1) Von der Konferenz der Präsidenten am 31. Januar 2002 gebilligter Zeitplan.
(2) Im Mai legt die Kommission den Vorentwurf des Haushaltsplans vor; die erste Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans erfolgt im Oktober, die zweite Lesung im Dezember.
(3) Der Zeitpunkt der Bewertung nach der Hälfte der Ausführung des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms könnte dazu genutzt werden, miteinander über die Zweckmäßigkeit der verschiedenen Formen von Listen für die Legislativplanung zu beraten, um gemeinsam die besten Planungsinstrumente festzulegen, die das Arbeitsprogramm für das Jahr 2003 begleiten sollten.
(4) Zeitplan und gegebenenfalls Rechtsgrundlage sowie Haushaltsauswirkungen.
ANLAGE XV
VERZEICHNIS DER DOKUMENTE DES PARLAMENTS, DIE ÜBER DAS REGISTER DIREKT ZUGÄNGLICH SIND
1. Dokumente im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit
1.1. |
Geschäftsordnung des Parlaments |
1.2. |
Dokumente des Plenums
|
1.3. |
Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitglieder
|
1.4. |
Ausschussdokumente
|
1.5. |
Dokumente der Delegationen des Parlaments
|
1.6. |
Dokumente für das Vermittlungsverfahren
|
1.7. |
Dokumente anderer Organe des Parlaments
|
2. Dokumente mit allgemeinen Informationen
2.1. |
Bulletin des Parlaments
|
2.2. |
Pressedokumente
|
2.3. |
Studien und Veröffentlichen des Parlaments
|
2.4. |
Dokumente zur Verteilung, Außenbüros |
3. Von den anderen Organen und Institutionen übermittelte offizielle Dokumente
Von den anderen Organen und Institutionen übermittelte offizielle Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie den, insbesondere im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehenen interinstitutionellen Ausschusses, zwischen den Organen vereinbarten Verfahren
3.1. |
Kommission
|
3.2. |
Rat
|
3.3. |
Europäische Zentralbank
|
3.4. |
Europäische Investitionsbank
|
3.5. |
Ausschuss der Regionen
|
3.6. |
Wirtschafts- und Sozialausschuss
|
3.7. |
Rechnungshof
|
3.8. |
Interinstitutionelle Beziehungen
|
4. Dokumente Dritter
4.1. |
Dokumente aus Mitgliedstaaten |
4.2. |
Petitionen (vorbehaltlich der Zustimmung des bzw. der Petenten) |
4.3. |
Offizielle Korrespondenz |
5. Administrative Dokumente
Offizielle Schreiben — Bekanntmachungen des Generalsekretariats über Beschlüsse des Parlaments
ANLAGE XVI
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
VERORDNUNG (EG) NR. 1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 30. MAI 2001 ÜBER DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION (1)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert. |
(2) |
Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
(3) |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen wurde die Notwendigkeit betont, die Arbeit der Organe der Union transparenter zu machen. Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern. |
(4) |
Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen. |
(5) |
Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus diesen beiden Verträgen ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen. |
(6) |
Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Jedes Organ sollte seine Sicherheitsbestimmungen beachten. |
(8) |
Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden. |
(9) |
Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten durch interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden. |
(10) |
Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten. |
(11) |
Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen. |
(12) |
Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen. |
(13) |
Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen. |
(14) |
Jedes Organ sollte die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit über die neuen geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal entsprechend auszubilden und so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. Um den Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, sollte jedes Organ ein Dokumentenregister zugänglich machen. |
(15) |
Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung des Rechts der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten. |
(16) |
Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt. |
(17) |
Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest. Der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten (4), der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (5), der Beschluss 97/632/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (6) sowie die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Schengen-Dokumenten sollten daher nötigenfalls geändert oder aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es:
a) |
die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist, |
b) |
Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und |
c) |
eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern. |
Artikel 2
Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
(2) Die Organe können vorbehaltlich der gleichen Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten gewähren.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
(4) Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.
(5) Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.
(6) Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) |
„Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; |
b) |
„Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer. |
Artikel 4
Ausnahmeregelung
(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a) |
der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:
|
b) |
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten. |
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
— |
der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, |
— |
der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, |
— |
der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, |
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(4) Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.
(7) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.
Artikel 5
Dokumente in den Mitgliedstaaten
Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat — es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf — das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.
Artikel 6
Anträge
(1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.
(2) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.
(3) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
(4) Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.
Artikel 7
Behandlung von Erstanträgen
(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.
(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(4) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen
Artikel 8
Behandlung von Zweitanträgen
(1) Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.
(2) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(3) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.
Artikel 9
Behandlung sensibler Dokumente
(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.
(2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.
(3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.
(4) Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.
(6) Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.
(7) Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.
Artikel 10
Zugang im Anschluss an einen Antrag
(1) Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.
(2) Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.
(3) Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.
Artikel 11
Register
(1) Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.
(2) Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.
Artikel 12
Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register
(1) Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.
(2) Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 direkt zugänglich gemacht werden.
(3) Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt zugänglich gemacht werden.
(4) Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.
Artikel 13
Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt
(1) Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:
a) |
Vorschläge der Kommission; |
b) |
Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 des EG-Vertrags genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren; |
c) |
Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags; |
d) |
vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags erstellte Übereinkommen; |
e) |
zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Übereinkommen; |
f) |
von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene internationale Übereinkünfte. |
(2) Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im Amtsblatt veröffentlicht:
a) |
dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen; |
b) |
Gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags; |
c) |
Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen. |
(3) Jedes Organ kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Artikel 14
Information
(1) Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.
Artikel 15
Verwaltungspraxis in den Organen
(1) Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.
(2) Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.
Artikel 16
Vervielfältigung von Dokumenten
Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.
Artikel 17
Berichte
(1) Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.
(2) Spätestens zum 31. Januar 2004 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.
Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen
(1) Jedes Organ passt seine Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen werden am 3. Dezember 2001 wirksam.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) mit dieser Verordnung, um zu gewährleisten, dass die Dokumente so umfassend wie möglich aufbewahrt und archiviert werden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der geltenden Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dieser Verordnung.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 70.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001.
(4) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).
(5) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/567/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 45).