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Document 32005O0006
Guideline of the European Central Bank of 11 March 2005 amending Guideline ECB/2000/1 on the management of the foreign reserve assets of the European Central Bank by the national central banks and the legal documentation for operations involving the foreign reserve assets of the European Central Bank (ECB/2005/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/6)
ABl. L 109 vom 29.4.2005, p. 107–109
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/107 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. März 2005
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank
(EZB/2005/6)
(2005/328/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2000/1 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest. |
(2) |
Im Jahr 2004 veröffentlichte die Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) eine überarbeitete Ausgabe des Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte. Die EZB hält es für zweckdienlich, den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für folgende Geschäfte zu verwenden: i) sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland und Schottland) oder Schweiz und ii) sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz. |
(3) |
Anhang 3 der Leitlinie EZB/2000/1 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für die im zweiten Erwägungsgrund beschriebenen Geschäfte mit den dort genannten Vertragspartnern verwendet wird. Artikel 3 der Leitlinie sollte somit geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen: i) dass es nicht notwendig ist, Anhang 1 der Leitlinie auf Geschäfte anzuwenden, die mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) dokumentiert werden, und ii) dass die EZB beschlossen hat, den EZB-Aufrechnungsvertrag nicht mehr bei Vertragspartnern zu verwenden, bei denen sie den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) verwendet und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz. |
(4) |
Darüber hinaus sind zwei geringfügige Änderungen des Anhangs 1 der Leitlinie EZB/2000/1 erforderlich. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedem Rahmenvertrag, mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004), nach dem besicherte Geschäfte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Arten von Pensionsgeschäften) oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden, wird ein Dokument in der Form des Anhangs 1 dieser Leitlinie beigefügt, das integraler Bestandteil des Rahmenvertrags ist.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |
3. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang 3 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Leitlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. März 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2002/6 (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 14).
ANHANG
„ANHANG 3
Rahmenverträge für besicherte Geschäfte, Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte
1. |
Sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:
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2. |
Sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:
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3. |
Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |