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Document 32005H0011
Commission Recommendation of 28 December 2004 complementary to Recommendation 96/129/EC on the European firearms passText with EEA relevance
Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen FeuerwaffenpassText von Bedeutung für den EWR
Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen FeuerwaffenpassText von Bedeutung für den EWR
ABl. L 9 vom 12.1.2005, p. 1–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
12.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/1 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 28. Dezember 2004
in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffenpass
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/11/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1) sieht die Einführung eines Europäischen Feuerwaffenpasses vor. |
(2) |
In ihrer Empfehlung 93/216/EWG (2) zum Europäischen Feuerwaffenpass sowie ihrer Empfehlung 96/129/EG (3) in Ergänzung zur Empfehlung 93/216/EWG zum Europäischen Feuerwaffenpass hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen Pass gemäß dem Muster im Anhang dieser Empfehlungen einzuführen. |
(3) |
Das Muster des Europäischen Feuerwaffenpasses muss aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten angepasst werden — |
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik führen den Europäischen Feuerwaffenpass gemäß dem Muster im Anhang dieser Empfehlung ein.
Artikel 2
Die übrigen Mitgliedstaaten, die den Europäischen Feuerwaffenpass bereits gemäß dem Muster im Anhang zur Empfehlung 96/129/EG ausstellen, führen den Pass gemäß dem Muster im Anhang dieser Empfehlung schrittweise bis zur Erschöpfung der alten Bestände, spätestens aber am 1. Mai 2006 ein.
Brüssel, den 28. Dezember 2004.
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
(2) ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39.
(3) ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47.
ANHANG
Anpassung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Muster 1996) unter Einbeziehung der sprachlichen Änderungen, die aufgrund der Erweiterung zum 1. Mai 2004 erforderlich sind.