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Document 32005E0822

Gemeinsame Aktion 2005/822/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

ABl. L 305 vom 24.11.2005, p. 44–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 76–77 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/822/oj

24.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/44


GEMEINSAME AKTION 2005/822/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP (1), mit der die Polizeimission EUPOL Kinshasa eingerichtet wurde, endet am 31. Dezember 2005.

(2)

Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo (DRK), Herr Joseph Kabila, hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter am 6. Oktober 2005 ein Schreiben mit dem Ersuchen übermittelt, die EUPOL Kinshasa zu verlängern.

(3)

Der Rat ist am 7. November 2005 übereingekommen, die EUPOL Kinshasa über das Ende der gegenwärtigen Laufzeit hinaus um zwölf Monate zu verlängern. Die vorliegende Gemeinsame Aktion erstreckt sich auf die erste Phase der Verlängerung bis zum 30. April 2006.

(4)

Drittstaaten sollten sich gemäß den vom Europäischen Rat von Nizza festgelegten Leitlinien an der Operation beteiligen.

(5)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DRK könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der EU und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 9. Dezember 2004 Polizeirat Adílio Custódio zum Missionsleiter der EUPOL Kinshasa ernannt, dessen Mandat für die Dauer der Mission verlängert werden sollte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Planungsphase

Das Generalsekretariat des Rates entwickelt alle für die Durchführung der EUPOL ‚Kinshasa‘ notwendigen technischen Instrumente. Der Leiter der Mission erarbeitet einen Einsatzplan (OPLAN), der einer umfassenden Risikobewertung Rechnung trägt. Der Rat billigt den OPLAN.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Aufgabenbereich

Die Europäische Union führt in Kinshasa (DRK) eine Polizeimission durch, die die IPU in der Einrichtungs- und Anlaufphase beobachtet, anleitet und berät, um sicherzustellen, dass die IPU der im Ausbildungszentrum (Academy Centre) erhaltenen Schulung entsprechend handelt und sich nach bewährten internationalen Verfahren in diesem Bereich richtet. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Befehlskette der IPU, damit die Führungsfähigkeit der IPU gestärkt wird und die Einsatzeinheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben beobachtet, angeleitet und beraten werden.

Die EUPOL Kinshasa wird die IPU weiterhin bei der Einrichtung und der weiteren Entwicklung beobachten, anleiten und beraten, was eine weiter gehende Beratung der Befehlskette der IPU in Bezug auf die Durchführung von Missionen sowie mehr Beratung zu anderen ergänzenden Fragen im Zusammenhang mit der effektiven Wahrnehmung von Polizeiaufgaben in der DRK einschließt, und die Verbindung zur EUSEC RD Congo im Bereich der Sicherheitssektorreform ausbauen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Struktur der Mission

Die Mission hat ein Hauptquartier mit Polizeibeobachtern. Das Hauptquartier besteht aus dem Büro des Missionsleiters und einer Verwaltungsabteilung. Alle im Bereich der Beobachtung, Anleitung und Beratung sowie der Fort- und Weiterbildung tätigen Personen werden gemeinsam der IPU-Einsatzzentrale zugeordnet.“

4.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich für den Zeitraum vom 9. Dezember 2004 bis zum 30. April 2006 auf maximal 4 370 000 EUR.“

5.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Leiter der Polizeimission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.“

6.

Artikel 14 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. April 2006.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.


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