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Document 32005E0643

    Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

    ABl. L 234 vom 10.9.2005, p. 13–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 438–450 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/643/oj

    10.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/13


    GEMEINSAME AKTION 2005/643/GASP DES RATES

    vom 9. September 2005

    zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union (EU) setzt sich für eine dauerhafte friedliche Lösung des Konflikts in Aceh (Indonesien) und für die Erhöhung der Stabilität in ganz Südostasien ein, was auch Fortschritte bei den Reformen in den Bereichen Wirtschaft, Recht, Politik und Sicherheit umfasst.

    (2)

    Der Rat hat am 11. Oktober 2004 erneut seine Verbundenheit mit einem geeinten, demokratischen, stabilen und prosperierenden Indonesien bekräftigt. Er betonte, dass die Union die territoriale Integrität der Republik Indonesien achtet und ihre Bedeutung als wichtiger Partner anerkennt. Er bestärkte die indonesische Regierung, friedliche Lösungen für Konfliktgebiete und potenzielle Konfliktgebiete zu suchen, und begrüßte die Erklärung von Präsident Susilo Bambang Yudhoyono, er beabsichtige, die Sonderautonomie für Aceh zu verwirklichen. Der Rat bekräftigte, dass die Union eine engere Partnerschaft mit Indonesien aufbauen möchte.

    (3)

    Der indonesische Außenminister hat die Union am 12. Juli 2005 im Namen der indonesischen Regierung gebeten, sich an einer Beobachtermission in Aceh zu beteiligen, um Indonesien bei der Umsetzung des endgültigen Abkommens für Aceh zu unterstützen. Die indonesische Regierung hat ein ähnliches Ersuchen an die ASEAN-Staaten Brunei, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand gerichtet. Die Bewegung für ein freies Aceh (GAM) hat eine Teilnahme der Union ebenfalls befürwortet.

    (4)

    Der Rat hat am 18. Juli 2005 den Bericht der gemeinsamen EU-Evaluierungsmission von Ratssekretariat und Kommission in Indonesien/Aceh zur Kenntnis genommen. Er begrüßte den erfolgreichen Abschluss der Helsinki-Verhandlungen und stellte fest, dass die Union grundsätzlich bereit ist, Beobachter zur Überwachung der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zu entsenden. Der Rat beauftragte die zuständigen Gremien, die Planung für eine etwaige Beobachtermission auf Ersuchen der Parteien fortzusetzen und Kontakt zum ASEAN und zu ASEAN-Ländern im Hinblick auf ihre etwaige Mitarbeit aufzunehmen.

    (5)

    Die indonesische Regierung und die GAM haben am 15. August 2005 eine Vereinbarung unterzeichnet, in dem die Regelung und die Grundsätze für die Schaffung der Voraussetzungen dargelegt sind, unter denen die Menschen in Aceh im Wege eines fairen und demokratischen Prozesses und im Rahmen der staatlichen Einheit und der Verfassung der Republik Indonesien regiert werden können. Die Vereinbarung sieht eine Beobachtermission für Aceh vor, die durch die Europäische Union und die teilnehmenden ASEAN-Staaten gebildet und damit beauftragt wird, die Umsetzung der Verpflichtungen zu beobachten, die die indonesische Regierung und die GAM in der Vereinbarung eingegangen sind.

    (6)

    Die Vereinbarung sieht insbesondere vor, dass die indonesische Regierung für die Sicherheit des gesamten Personals der Aceh-Beobachtermission in Indonesien verantwortlich ist und dass zwischen der indonesischen Regierung und der Europäischen Union ein Abkommen über die Rechtsstellung der Mission (Status of Mission Agreement) geschlossen wird.

    (7)

    Die Mission wird in einer Situation durchgeführt werden, die sich möglicherweise verschlechtern wird, und den Zielen der GASP nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte.

    (8)

    Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags bestimmt werden.

    (9)

    Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags ist ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion anzugeben. Die Angabe von aus dem Unionshaushalt zu finanzierenden Beträgen stellt eine Absichtsbekundung der politischen Führung dar und hängt von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres ab —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Mission

    (1)   Die Europäische Union richtet eine Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) — die „Aceh-Beobachtermission“ (AMM) — ein, deren Durchführungsphase am 15. September 2005 beginnt.

    (2)   Die AMM handelt gemäß ihrem in Artikel 2 festgelegten Mandat.

    Artikel 2

    Mandat

    (1)   Die AMM beobachtet die Umsetzung der von der indonesischen Regierung und der GAM mit der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.

    (2)   Die AMM hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Beobachtung der Demobilisierung der GAM sowie Beobachtung und Unterstützung der Außerdienststellung und Vernichtung ihrer Waffen, Munition und Sprengstoffe;

    b)

    Beobachtung der Verlegung „nicht-organischer“ Militär- und Polizeikräfte;

    c)

    Beobachtung der Wiedereingliederung aktiver GAM-Mitglieder;

    d)

    Beobachtung der Menschenrechtslage und Gewährung von Unterstützung in diesem Bereich im Rahmen der in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben;

    e)

    Beobachtung des Prozesses der Änderung der Gesetzgebung;

    f)

    Entscheidung von strittigen Amnestiefällen;

    g)

    Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden und angebliche Verletzungen der Vereinbarung;

    h)

    Aufbau und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu den Parteien sowie einer reibungslosen Zusammenarbeit mit ihnen.

    Artikel 3

    Planungsphase

    (1)   Das Planungsteam umfasst in der Planungsphase einen Missionsleiter/Leiter des Planungsteams und genügend Personal, um die sich aus den Erfordernissen der AMM ergebenden Aufgaben bewältigen zu können.

    (2)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt. Diese Bewertung kann erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (3)   Das Planungsteam erarbeitet den Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt die für die Erfüllung des Mandats der AMM notwendigen technischen Instrumente. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten. Der OPLAN wird vom Rat gebilligt.

    Artikel 4

    Struktur der AMM

    Für die AMM ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

    a)

    Hauptquartier (HQ). Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und des HQ-Personals und nimmt alle erforderlichen Aufgaben bei der Leitung, Kontrolle und Unterstützung der Mission wahr. Das HQ wird in Banda Aceh eingerichtet;

    b)

    11 geografisch verteilte Bezirksbüros, die Beobachtungsaufgaben wahrnehmen;

    c)

    4 für die Außerdienststellung zuständige Teams.

    Diese Aspekte der Mission sind in dem Einsatzplan (OPLAN) detaillierter festzulegen.

    Artikel 5

    Missionsleiter

    (1)   Herr Pieter Feith wird zum Missionsleiter der AMM ernannt.

    (2)   Der Missionsleiter übt die Einsatzkontrolle über die AMM aus und nimmt die laufenden Geschäfte sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der AMM wahr, was auch die Gewährleistung der Sicherheit des Missionspersonals und die Verwaltung von Ressourcen und Informationen einschließt.

    (3)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde bzw. dem jeweiligen Unionsorgan und führen ihre Aufgaben und Tätigkeiten ausschließlich im Interesse der Mission durch. Die nationalen Behörden übertragen dem Missionsleiter die Einsatzkontrolle. Während und nach der Mission wahren die Mitglieder des Personals größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen betreffend die Mission.

    (4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

    (5)   Der Missionsleiter entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens nach den darin getroffenen Festlegungen und im Einklang mit dem OPLAN.

    Artikel 6

    Personal

    (1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der AMM richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Mandat und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

    (2)   Das Missionspersonal wird von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Unionsorgan trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Missionspersonal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen — außer Tagegeldern — und Reisekosten.

    (3)   Internationales und örtliches Personal wird, falls erforderlich, vertraglich eingestellt.

    (4)   Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen und Reisekosten.

    Artikel 7

    Status des Personals

    (1)   Der Status der AMM und ihres Personals in Aceh, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien wird im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

    (2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Unionsorgan zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen das abgeordnete Mitglied des Personals ist der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Unionsorgan zuständig.

    (3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

    Artikel 8

    Befehlskette

    (1)   Die Struktur der AMM hat eine einheitliche Befehlskette.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sorgt für die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission.

    (3)   Der Leiter der Mission erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

    (4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter der Mission Vorgaben.

    Artikel 9

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, für den Zweck und die Dauer der Mission die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

    (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über die Durchführung der Mission. Es kann den Missionsleiter bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.

    Artikel 10

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur AMM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen große Risiken, der Zulagen und der Kosten der Reise nach und von Aceh (Indonesien) tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der AMM beitragen.

    (2)   Drittstaaten, die zur AMM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

    (3)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

    (4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft im Sinne des Artikels 24 des Vertrags geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die AMM.

    Artikel 11

    Sicherheit

    (1)   Der Leiter der Mission trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Rates die Verantwortung dafür, dass gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften des Rates Mindestsicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK den Einsatz der Mission betreffende Sicherheitsfragen im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

    (3)   Die Mitglieder der AMM absolvieren vor Beginn ihres Einsatzes ein obligatorisches Sicherheitstraining.

    Artikel 12

    Finanzregelung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der AMM beläuft sich auf 9 000 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

    (3)   Der Leiter der Mission ist der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig, die zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union gehen, und schließt zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission.

    (4)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

    Artikel 13

    Gemeinschaftsmaßnahmen

    (1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

    (2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Banda Aceh und gegebenenfalls auch in Jakarta sowie in Brüssel Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen werden müssen.

    Artikel 14

    Weitergabe von Verschlusssachen

    (1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Mission erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

    (2)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter zudem befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Mission erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die dem Grad der Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Union entsprechen.

    (3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (1) unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Mission an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an den Gaststaat weiterzugeben.

    Artikel 15

    Überprüfung

    Der Rat beurteilt bis spätestens 15. März 2006, ob die AMM fortgesetzt werden soll.

    Artikel 16

    Inkrafttreten und Laufzeit

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie gilt bis zum 15. März 2006.

    Artikel 17

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 9. September 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).


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