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Document 32005D0964

    2005/964/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 31.12.2005, p. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 360–360 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/964/oj

    Related international agreement

    31.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/24


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. Dezember 2005

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/964/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission, (1)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei integrierten Multichip-Schaltungen (multi-chip-packages — MCP) handelt es sich um eine relativ neue Kategorie von Halbleitern, die es noch nicht gab, als das WTO-Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) ausgehandelt wurde. Hätte es die MCP bereits damals gegeben, wäre für sie höchstwahrscheinlich Zollfreiheit vorgesehen worden. Der Handel mit dieser wichtigen Technologie sollte erleichtert werden.

    (2)

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) im Rahmen der Treffen der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS) ausgehandelt.

    (3)

    Mit dem Übereinkommen werden die angewandten Zölle und Abgaben auf MCP aufgehoben, während die in der WTO gebundenen Zollsätze unberührt bleiben.

    (4)

    Das Übereinkommen wurde vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union als Depositar am 28. November 2005 beglaubigt.

    (5)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

    (6)

    Unter Nummer 7 Buchstabe a des Übereinkommens ist vorgesehen, dass, sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden eingegangen sind, sich diese annehmenden Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens einigen. Die Kommission sollte als Vertreter der Gemeinschaft der GAMS ermächtigt werden, sich mit den anderen Vertragsparteien auf ein entsprechendes Datum zu einigen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission wird ermächtigt, sich mit den anderen Vertragsparteien des Abkommens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zu einigen. Dieser Zeitpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Annahme des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft gemäß Nummer 7 Buchstabe b des Übereinkommens zu hinterlegen.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. BRADSHAW


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    Top

    31.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/25


    ÜBEREINKOMMEN

    über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)

    Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:

    1.

    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    Integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) bezeichnen integrierte Multichip-Schaltungen, die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können;

    b)

    Harmonisiertes System bezeichnet das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in der jeweils geltenden Fassung und wie von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verordnungen angenommen und umgesetzt;

    c)

    Vertragspartei bezeichnet ein GAMS-Mitglied oder jedes Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), das seine Annahmeurkunde bei dem Depositar hinterlegt hat;

    d)

    die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe, die auch in dem in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt) verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im WTO-Übereinkommen.

    2.

    Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden.

    3.

    Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:

    a)

    Jede Vertragspartei wendet für die Zölle und Abgaben auf MCP einen Nullzollsatz an, bis alle Vertragsparteien übereinkommen, dass ein multilaterales Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO den weltweiten MCP-Handel in ausreichendem Umfang erfasst.

    b)

    Alle Vertragsparteien binden zu diesem Zeitpunkt oder, wenn diese Einigung vor dem 31. Dezember 2006 erzielt wird, am 1. Januar 2007 alle Zölle und Abgaben auf MCP auf Null.

    c)

    Die Vertragsparteien kommen überein, mit den übrigen WTO-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um in einem solchen Zollsenkungsübereinkommen eine neunzigprozentige Erfassung des weltweiten MCP-Handels zu erreichen.

    4.

    a)

    Jede Partei übermittelt dem Depositar zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dieses Übereinkommens eine Liste mit den Positionen ihres Zolltarifs, die MCP enthalten. Reiht eine Vertragspartei später ein MCP in eine Position ein, die nicht in der ursprünglichen Liste aufgeführt ist, so übermittelt sie dem Depositar unverzüglich eine geänderte Liste.

    b)

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Liste einer anderen Vertragspartei unvollständig ist, so kann sie jederzeit die Änderung dieser Liste beantragen. In diesem Fall konsultiert die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wurde, die Vertragspartei, die die Änderung beantragt, und arbeitet mit dieser konstruktiv zusammen, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Die geänderte Liste wird an den Depositar übermittelt.

    c)

    Der Depositar übermittelt diese Liste einschließlich aller Änderungen an alle Vertragsparteien.

    5.

    Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen.

    6.

    Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen.

    7.

    a)

    Sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden der GAMS-Mitglieder eingegangen sind, einigen sich diese Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens.

    b)

    Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der WTO zur Annahme auf. Erfolgt die Annahme nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt sie an dem Datum in Kraft, an dem der Depositar diese Annahme entgegengenommen hat. Der Depositar setzt alle Vertragsparteien von dem Eingang einer Annahme in Kenntnis.

    c)

    Kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen zu ändern, so gelten die Unterabsätze a und b für eine solche Änderung entsprechend.

    8.

    Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft.

    9.

    Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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