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Document 32005D0964
2005/964/EC: Council Decision of 21 December 2005 on the conclusion, on behalf of the European Community, of the Agreement on Duty-Free Treatment of Multi-Chip Integrated Circuits (MCPs) Text with EEA relevance
2005/964/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) Text von Bedeutung für den EWR
2005/964/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 349 vom 31.12.2005, p. 24–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 360–360
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/964/oj
31.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 349/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 2005
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/964/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission, (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei integrierten Multichip-Schaltungen (multi-chip-packages — MCP) handelt es sich um eine relativ neue Kategorie von Halbleitern, die es noch nicht gab, als das WTO-Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) ausgehandelt wurde. Hätte es die MCP bereits damals gegeben, wäre für sie höchstwahrscheinlich Zollfreiheit vorgesehen worden. Der Handel mit dieser wichtigen Technologie sollte erleichtert werden. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) im Rahmen der Treffen der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS) ausgehandelt. |
(3) |
Mit dem Übereinkommen werden die angewandten Zölle und Abgaben auf MCP aufgehoben, während die in der WTO gebundenen Zollsätze unberührt bleiben. |
(4) |
Das Übereinkommen wurde vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union als Depositar am 28. November 2005 beglaubigt. |
(5) |
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden. |
(6) |
Unter Nummer 7 Buchstabe a des Übereinkommens ist vorgesehen, dass, sobald bei dem Depositar vier Annahmeurkunden eingegangen sind, sich diese annehmenden Vertragsparteien auf ein Datum für das Inkrafttreten des Übereinkommens einigen. Die Kommission sollte als Vertreter der Gemeinschaft der GAMS ermächtigt werden, sich mit den anderen Vertragsparteien auf ein entsprechendes Datum zu einigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, sich mit den anderen Vertragsparteien des Abkommens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zu einigen. Dieser Zeitpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Annahme des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft gemäß Nummer 7 Buchstabe b des Übereinkommens zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
31.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 349/25 |
ÜBEREINKOMMEN
über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)
Unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Jahrestreffens der Regierungen und Behörden über Halbleiter (GAMS), das heißt die Europäische Gemeinschaft, die im GAMS durch die Europäische Kommission vertreten wird, Japan, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, sich einig sind, dass MCP von Zöllen freizustellen sind, sind diese Mitglieder des GAMS wie folgt übereingekommen:
1. |
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2. |
Dieses Übereinkommen gilt für alle MCP, unabhängig davon, an welcher Stelle diese Waren in das Harmonisierte System eingereiht wurden. |
3. |
Alle Vertragsparteien senken nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung alle von ihnen auf MCP angewandten Zölle und anderen Abgaben, so wie sie in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) beschrieben sind, nach den folgenden Verfahren auf Null:
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4. |
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5. |
Ungeachtet der im Rahmen dieses Übereinkommens vorgenommenen autonomen Liberalisierung der auf MCP angewandten Zölle und Abgaben kann jede Vertragspartei die vertragsmäßige Bindung der Zölle auf MCP auf Null als Teil ihrer Zugeständnisse in einem multilateralen Zollsenkungsübereinkommen im Rahmen der WTO geltend machen. |
6. |
Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens beeinträchtigen. |
7. |
|
8. |
Binden alle Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Unterabsätze a bis c den Satz für alle Zölle und Abgaben für MCP auf Null, tritt dieses Abkommen außer Kraft. |
9. |
Das Original dieses Abkommens in englischer Sprache sowie die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. |