Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0879

    2005/879/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4744)

    ABl. L 324 vom 10.12.2005, p. 87–88 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/879/oj

    10.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 324/87


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2005

    zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4744)

    (Nur der slowenische Text ist verbindlich)

    (2005/879/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden Schweineschlachtkörper durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren eingestuft, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt.

    (2)

    Die Regierung Sloweniens hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und in Teil 2 des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

    (3)

    Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren für das HGP-4-Gerät ganz, für das ZP-DM5-Gerät jedoch nur teilweise erfüllt sind. Um den slowenischen Behörden Zeit für die Durchführung eines neuen Zerlegeversuchs zu geben, sollte die Zulassung für das ZP-DM5-Gerät zeitlich begrenzt werden.

    (4)

    Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die geltende Zulassung widerrufen werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Slowenien zugelassen:

    a)

    das „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP-DM5)“ genannte Einstufungsverfahren und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs beschrieben sind;

    b)

    das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs beschrieben sind.

    Die Zulassung des ZP-DM5-Verfahrens wird bis zum 31. Dezember 2007 erteilt.

    Artikel 2

    Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren werden nicht zugelassen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

    Brüssel, den 8. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

    (2)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


    ANHANG

    IN SLOWENIEN ANGEWANDTE VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN

    Teil 1

    ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN (ZP-DM5)

    1.

    Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt nach dem „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP-DM5)“ genannten Verfahren.

    2.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Image = 8,6980 + 66,7270 Z1 + 9,7218 Z2 + 33,2966 Z3 – 19,8084 Z4 – 0,1082 T

    wobei:

    Image

    =

    der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    MDM

    =

    die sichtbare Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Lendenmuskels zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals,

    SDM

    =

    die Mindestdicke des sichtbaren (Rücken)specks (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie der Spaltfläche des Schlachtkörpers über dem Lendenmuskel (Musculus glutaeus medius),

    Z1

    =

    SDM/MDM

    Z2

    =

    Formula

    Z3

    =

    log 10(SDM)

    Z4

    =

    Formula

    T

    =

    das Warmgewicht des Schlachtkörpers in Kilogramm.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

    Teil 2

    HENNESSY GRADING PROBE (HGP 4)

    1.

    Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.

    2.

    Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem daran angeschlossenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Image = 64,9273 – 1,6690 SHGP + 0,01947 S2 HGP + 0,2464 MHGP

    wobei:

    Image

    =

    der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    SHGP

    =

    die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,

    MHGP

    =

    die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle gemessen wie SHGP.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.


    Top