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Document 32005D0866

    2005/866/EG: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    ABl. L 318 vom 6.12.2005, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 121–121 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/866/oj

    6.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/25


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 1. Dezember 2005

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    (2005/866/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2005/10 der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2005 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

    (2)

    Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland ist ausgelaufen und wird nicht verlängert. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.

    (3)

    Die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland hat Deloitte & Touche ab dem Geschäftsjahr 2005 als externe Rechnungsprüfer ausgewählt und die EZB ist der Ansicht, dass diese den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen.

    (4)

    Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer drei Jahre gelten soll und verlängert werden kann.

    (5)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

    „(5)   Deloitte & Touche werden als externe Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland ab dem Geschäftsjahr 2005 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. MICHAEL


    (1)  ABl. C 277 vom 10.11.2005, S. 30.

    (2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/512/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 20).


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