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Document 32005D0850

    2005/850/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4526)

    ABl. L 315 vom 1.12.2005, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 630–631 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/850/oj

    1.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 315/18


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. November 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2003/61/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4526)

    (Nur der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

    (2005/850/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2003/61/EG der Kommission (2) wurde unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas nach Griechenland, Italien, Portugal und Spanien gewährt.

    (3)

    Portugal hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt.

    (4)

    Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte die Ausnahme weiter gelten.

    (5)

    Die Ausnahme gemäß der Entscheidung 2003/61/EG sollte auf neue Mitgliedstaaten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen wie den in der Entscheidung genannten ausgedehnt werden.

    (6)

    Die Entscheidung 2003/61/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/61/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Griechenland, Italien, Portugal und Spanien“ durch die Wörter „Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal“ ersetzt.

    2.

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die Vermarktungsperioden 1. Februar 2003 bis 31. März 2003, 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004, 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005, 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006, 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 und 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008.“

    3.

    Der Aufzählung in Artikel 8 werden folgende Häfen hinzugefügt:

    „k)

    Lemesos,

    l)

    Larnaca,

    m)

    Marsaxlokk,

    n)

    Valletta,

    o)

    Sines.“

    4.

    Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, unterrichten die Kommission vor dem 15. April jedes Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, damit diese Nachuntersuchung durchgeführt und protokolliert werden kann.“

    5.

    In Artikel 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juni des Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen von Pflanzkartoffeln (mit den betreffenden Partien bzw. Sendungen) und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 10.

    Haben die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen an Proben gemäß Artikel 10 durchgeführt, so sind die ausführlichen technischen Berichte darüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ebenfalls vor dem 1. Juni jedes Kalenderjahres zu übermitteln.“

    6.

    In Artikel 15 wird das Datum „31. März 2005“ durch das Datum „31. März 2008“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta und die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 25. November 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

    (2)  ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 31.


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