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Document 32005D0759

    2005/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4287) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 285 vom 28.10.2005, p. 52–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 511–518 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0025

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/759/oj

    28.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 285/52


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4287)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/759/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2) genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern, die Mitgliedsländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind. Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländer sind Mitgliedsländer des OIE, und die Mitgliedstaaten sind gemäß der Entscheidung 2000/666/EG daher verpflichtet, die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel aus diesen Ländern zuzulassen.

    (3)

    Erforderlichenfalls sollte auch auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) Bezug genommen werden..

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sieht je nach der Zahl der Tiere eine unterschiedliche Veterinärkontrollregelung vor. Es ist angezeigt, dieser Differenzierung für die Zwecke dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4), müssen eingeführte Tiere den in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

    (6)

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten die Schutzmaßnahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5) und insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie.

    (7)

    Da in einem Mitgliedstaat Erreger der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Vögeln in Einfuhrquarantäne nachgewiesen wurden, empfiehlt es sich, die Verbringung von Heimvögeln aus bestimmten gefährdeten Gebieten auszusetzen und zur Abgrenzung dieser Gebiete die einschlägigen Regionalkommissionen des OIE heranzuziehen.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verbringung aus Drittländern

    (1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer nicht in Anhang I genannten Regionalkommission angehört.

    (2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG aufgelistet ist, vor der Ausfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

    b)

    sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2000/666/EG zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

    c)

    sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder

    d)

    sie wurden vor der Ausfuhr für mindestens 10 Tage unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.1.14 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.

    (3)   Die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.

    (4)   Die Veterinärbescheinigung ist zu ergänzen um

    a)

    eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III,

    b)

    eine Bestätigung folgenden Wortlauts:

    „Heimvögel im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2005/759/EG“.

    Artikel 2

    Veterinärkontrollen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Heimvögel, die aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, von den zuständigen Behörden am Ort des Eingangs des Reisenden in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten benennen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Eingangsorte gemäß Absatz 1 und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    (4)   Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2005.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 2005.

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 529/2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

    (2)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

    (3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).

    (4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (5)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


    ANHANG I

    Drittländer gemäß Artikel 1, die folgenden OIE-Regionalkommissionen angehören:

    Afrika,

    Nord- und Südamerika,

    Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

    Europa,

    Naher Osten.


    ANHANG II

    Image

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    ANHANG III

    Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person

    Der Unterzeichnete, Besitzer (1) / Bevollmächtigter (1) erklärt Folgendes:

    1.

    Die Vögel werden in Begleitung einer für sie verantwortlichen Person verbracht.

    2.

    Die Vögel sind nicht zu Handelszwecken bestimmt.

    3.

    In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und der eigentlichen Abreise werden die Vögel vor möglichen Kontaken zu anderen Vögeln geschützt.

    4.

    Die Vögel wurden vor der Verbringung für 30 Tage unter Quarantäne gestellt, ohne mit anderen, nicht unter diese Bescheinigung fallenden Vögeln in Berührung gekommen zu sein. (1)

    5.

    Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel gemäß Ziffer I.12. dieser Bescheinigung nach der Einfuhr für 30 Tage in der Station von … unter Quarantäne zu stellen. (1)

    Datum und Ort

    Unterschrift

    INTERNAL CODE

    ENGLISH

    TRANSLATION

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.1

    I, the undersigned official veterinarian of (insert name of third country) certify that:

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.2

    1.

    The country of dispatch is a member country of the World Organisation for Animal Health (OIE and is belonging to the OIE Regional Commission for (insert name of Regional Commission).

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.3

    2.

    The birds described in point I.28 have been subjected today, within 48 hour or the last working day prior to dispatch, to a clinical inspection and found free of obvious signs of disease;

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.4

    3.

    The birds comply with at least one of the following conditions:

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.5

    either [they have been confined on the premises specified in point I.11 under official supervision for at least 30 days prior to dispatch and effectively protected from contacts with other birds]

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.6

    or [they are destined, as indicated in point I.12 for a quarantine station approved in accordance with Article 3 (4) of Decision 2000/666/EC]

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.7

    or [they have been vaccinated and at least on one occasion re-vaccinated within the last 6 months and not later than 60 days prior to dispatch, in accordance with the manufacturer’s instructions against avian influenza using an H5 vaccine approved for the species concerned]

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.8

    or [they have been isolated for at least 10 days prior to export and have been subjected to a test for the detection of H5N1 antigen or genome, as prescribed in Chapter 2.1.14 of the Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals, carried out on a sample taken not earlier than on the third day of isolation]

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.9

    4.

    The owner or the representative of the owner has declared:

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.10

    4.1.

    The birds will be accompanied during the movement by a person that is responsible for the animals.

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.11

    4.2.

    The animals are not intended for commercial purposes.

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.12

    4.3.

    During the period between the pre-movement veterinary inspection and the factual departure the birds will remain isolated from any possible contact with other birds.

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.13

    4.4.

    The animals have undergone the 30 days pre-movement isolation without coming into contact to any other birds not covered by this certificate. (1)

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.14

    4.5.

    I have made arrangements for the 30 days post-introduction quarantine at the quarantine premises of, as indicated in point I.12 of the certificate. (1)

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.15

    Notes

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.16

    (1)

    Delete as necessary.

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.17

    (2)

    The certificate is valid for 10 days. In case of transport by boat the validity is prolonged by the time of the sea voyage.

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.18

    Description of commodity

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.19

    Commodities certified for

     

    IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII.20

    Identification of the commodities

     

    Import.name.IT10544/2005/BovinePetBirds/AnnexII

    Pet birds

     


    (1)  Nicht Zutreffendes streichen.


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