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Document 32005D0744

    2005/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4197) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 279 vom 22.10.2005, p. 75–78 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 485–488 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/06/2006; Aufgehoben durch 32006D0474

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/744/oj

    22.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/75


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Oktober 2005

    über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4197)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/744/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch kontagiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

    (2)

    Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 (2) wurden unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in Geflügelbeständen festgelegt. Die Richtlinie gilt nicht bei Influenzavorkommen bei anderen Vögeln, sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission in derartigen Fällen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen informieren.

    (3)

    Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3) und insbesondere ihres Artikels 3 darf der Handel mit den betreffenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt werden, die sich aus der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen ergeben. In der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (4) sind die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Zoos definiert. Diese Definition des Zoobegriffs sollte für die Zwecke dieser Entscheidung berücksichtigt werden. Sie muss jedoch hinsichtlich des Handels im Sinne dieser Entscheidung erweitert werden.

    (4)

    Vorkommen hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 haben sich kürzlich in der Türkei, in Rumänien und Russland (westlich des Urals) bestätigt. Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten legen den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel aus Zentralasien in diese Länder eingeschleppt wurde. Dies geht auch aus dem Bericht über einen von der Weltorganisation für Tiergesundheit (O.I.E.) in Russland durchgeführten Besuch hervor, der am 14. Oktober 2005 veröffentlicht wurde.

    (5)

    Angesichts des Risikos der Einschleppung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 in die Gemeinschaft hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, darunter auch die Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (5).

    (6)

    Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten festzulegen, um die Wildvögel zu schützen und die Artenvielfalt zu erhalten.

    (7)

    Die Impfung empfänglicher Zoovögel könnte unter bestimmten Umständen eine angemessene zusätzliche Präventivmaßnahme sein.

    (8)

    In diesem Sinne sollten auf Gemeinschaftsebene auch die wichtigsten Regeln für die Impfung von Zoovögeln festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten befolgen sollten, wenn sie die Impfung von Zoovögeln für erforderlich halten.

    (9)

    Die Impfung kann, selbst wenn sie auf bestimmte Kategorien von Tieren begrenzt wird, die nicht unbedingt gehandelt werden, den für den internationalen Handel maßgeblichen Influenzastatus in Frage stellen, und zwar nicht nur für den betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats, in dem diese Impfung durchgeführt wird. Geimpfte Vögel sollten daher nur in den Handel gelangen, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 30. November 2005 mitteilen, welche Maßnahmen sie zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Entscheidung getroffen haben.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung enthält Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 (nachstehend „aviäre Influenzaviren“ genannt) von frei lebenden Wildvögeln auf empfängliche Zoovögel. Unter Berücksichtigung der spezifischen Seuchenlage dienen diese Vorschriften insbesondere der Verhütung direkter und indirekter Kontakte zwischen frei lebenden Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, und empfänglichen Zoovögeln.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:

    a)

    „Zoo“:

    i)

    dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; ausgenommen hiervon sind Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Entscheidung nicht gefährdet; und

    ii)

    „zugelassene Einrichtungen, zugelassene Institute oder zugelassene Zentren“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG des Rates;

    b)

    „empfänglicher Vogel“: Exemplar einer für aviäre Influenza empfänglichen Vogelart, die nicht für die Erzeugung von Tierprodukten bestimmt ist.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Vorkehrungen, um das Risiko der Übertragung aviärer Influenzaviren von frei lebenden Wildvögeln auf empfängliche Zoovögel zu verhindern. Sie tragen dabei den in Anhang I festgelegten Kriterien und Risikofaktoren Rechnung.

    Artikel 4

    Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, empfängliche Zoovögel, die als AI-gefährdet gelten, nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang II gegen aviäre Influenza zu impfen.

    Artikel 5

    (1)   Mitgliedstaaten, die im Sinne von Artikel 4 zu impfen beabsichtigen, legen der Kommission sowie offiziell dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ihre jeweiligen Programme zur Impfung empfänglicher Zoovögel vor.

    (2)   Die Impfprogramme gemäß Absatz 1 enthalten zumindest folgende Angaben:

    a)

    genaue Anschrift und Standort der Zoos, in denen die Impfung durchgeführt werden soll;

    b)

    besondere Kennzeichnung und Anzahl der empfänglichen Vögel;

    c)

    individuelle Kennzeichnung der zu impfenden Vögel;

    d)

    Art des zu verwendenden Impfstoffes, Impfschema und zeitlicher Ablauf der Impfungen;

    e)

    Begründung der Impfmaßnahme;

    f)

    Zeitplan der Impfungen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

    (4)  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.

    (5)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung geändert durch der Entscheidung 2005/745/EG (Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    bei der Durchführung der Massnahmen gemäss Artikel 3 in einzelnen Zoos zu Berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren

    1.

    Lage des Zoos entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Zentral- und Ostasien und den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer;

    2.

    Entfernung des Zoos zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können;

    3.

    Lage des Zoos in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln.


    ANHANG II

    IMPFVORSCHRIFTEN

    1.

    Impfpopulation

    Die Impfung betrifft nur empfängliche Zoovögel.

    2.

    Art der zu impfenden Vögel

    Es ist eine Liste aller zu impfenden Vögel, einschließlich ihrer individuellen Kennzeichen, zu erstellen und mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

    3.

    Dauer der Impfkampagne

    Alle zu impfenden Zoovögel sind so schnell wie möglich, in jedem Falle jedoch innerhalb von 96 Stunden zu impfen.

    4.

    Verbringungssperre für geimpfte Vögel und Erzeugnisse geimpfter Vögel

    Geimpfte Vögel dürfen nicht gehandelt oder verbracht werden, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung zwischen Zoos in ein und demselben Mitgliedstaat verbracht oder die Verbringung erfolgt mit ausdrücklicher Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats.

    Erzeugnisse geimpfter Vögel dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen.

    5.

    Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel

    Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen.

    6.

    Durchführung der Impfkampagne

    Die Impfung ist unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörden durchzuführen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Vögel und der verwendeten Impfstoffdosen.

    Soweit möglich sollten vor und frühestens 30 Tage nach der Impfung Blutproben für die serologische Untersuchung auf Influenzaviren entnommen werden. Die Testergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

    7.

    Impfstoff

    Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des zirkulierenden Virustyps gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden.

    8.

    Mitteilung des Programmabschlusses an die Kommission

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in Form eines ausführlichen Berichts über den Abschluss des Impfprogramms und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu unterrichten.


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