Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0738

    2005/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3442)

    ABl. L 276 vom 21.10.2005, p. 58–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/738/oj

    21.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 276/58


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. September 2005

    über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3442)

    (Nur der spanische, deutsche, englische, französische, niederländische, portugiesische und schwedische Text sind verbindlich)

    (2005/738/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/451/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben (2) hat die Kommission die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Bayern-Umwelt“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „DARD“, „FC“, „NAW“, „RPA“ und „SEERAD“ abgeschlossen.

    (2)

    Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „FC“, „RPA“ und „SEERAD“ treffen.

    (3)

    Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden belgischen, deutschen, französischen, luxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und britischen Zahlstellen sind die aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG bereits von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich einbehaltenen Summen zu berücksichtigen.

    (4)

    Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rechnungen der belgischen Zahlstellen „ALT“, „ALP“ und „BIRB“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern StMELF“, „Berlin“, „Hamburg“ und „Niedersachsen“, der spanischen Zahlstelle „Navarra“, der französischen Zahlstellen „CNASEA“, „FIRS“, „OFIVAL“, „ONIC“, „ONIFLHOR“, „ONIOL“, „ONIVINS“ und „SDE“, der luxemburgischen Zahlstelle „ministère de l’agriculture“, der niederländischen Zahlstellen „HPA“ und „Laser“, der portugiesischen Zahlstelle „INGA“, der schwedischen Zahlstelle „Swedish Board of Agriculture“ und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „CCW“, „FC“, „RPA“ und „SEERAD“ über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

    Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 14. September 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (2)  ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 125; berichtigte Fassung in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 102.


    ANHANG I

    RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2003

    Beträge, die von den Mitgliedstaaten zu tragen bzw. ihnen zu erstatten sind

    MS

     

    Ausgaben des Haushaltsjahres 2003

    Kürzungen und Aussetzungen für das ges. Haushaltsjahr

    Gesamtbetrag der Ausgaben einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

    Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr

    Vom Mitgliedstaat zu tragender (–) bzw. an ihn zu erstattender (+) Gesamtbetrag

    Aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) bzw. an ihn gezahlter (+) Betrag

    Aufgrund vorliegender Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender (–) bzw. an ihn zu zahlender (+) Betrag

    abgeschlossen

    abgetrennt

    Gesamtbetrag a + b

    = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben des Haushaltsjahres 2003

    = in der Monats- erklärung gemeldete Ausgaben

     

     

    a

    b

    c = a + b

    d

    e = c + d

    f

    g = e – f

    h

    i = g – h

    BE

    EUR

    1 016 945 603,26

    0,00

    1 016 945 603,26

    – 17 989,43

    1 016 927 613,83

    1 016 959 814,40

    – 32 200,57

    – 32 119,73

    – 80,84

    DE

    EUR

    5 821 140 790,97

    22 317 594,43

    5 843 458 385,40

    – 332 346,61

    5 843 126 038,79

    5 843 311 780,61

    – 185 741,82

    – 185 741,82

    0,00

    ES

    EUR

    6 473 878 264,21

    0,00

    6 473 878 264,21

    – 16 797 763,08

    6 457 080 501,13

    6 459 067 545,01

    – 1 987 043,88

    – 1 987 043,88

    0,00

    FR

    EUR

    10 425 389 800,61

    0,00

    10 425 389 800,61

    – 5 675 864,78

    10 419 713 935,83

    10 419 067 788,02

    646 147,81

    – 728 491,58

    1 374 639,39

    LU

    EUR

    44 329 012,92

    0,00

    44 329 012,92

    – 2 595 118,16

    41 733 894,76

    43 257 600,06

    – 1 523 705,30

    – 1 523 705,30

    0,00

    NL

    EUR

    1 360 466 615,75

    0,00

    1 360 466 615,75

    – 1 296 238,97

    1 359 170 376,78

    1 359 713 294,61

    – 542 917,83

    – 644 855,06

    101 937,23

    PT

    EUR

    849 829 960,52

    0,00

    849 829 960,52

    – 121 895,47

    849 708 065,05

    849 546 984,03

    161 081,02

    – 22 328,37

    183 409,39

    SE

    SEK

    7 905 413 840,22

    0,00

    7 905 413 840,22

    5 834 913,34

    7 911 248 753,56

    7 911 261 488,75

    – 12 735,19

    0,00

    – 12 735,19

    UK

    GBP

    2 288 574 374,19

    362 543 530,76

    2 651 117 904,95

    – 33 953 582,84

    2 617 164 322,11

    2 639 372 167,88

    – 22 207 845,77

    – 22 427 320,95

    219 475,18

    1.

    Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).

    2.

    Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2003.


    ANHANG II

    RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN — HAUSHALTSJAHR 2003

    Liste der Zahlstellen, deren Konten abgetrennt bleiben und über die später entschieden wird

    Mitgliedstaat

    Zahlstelle

    Deutschland

    Bayern Umwelt

    Vereinigtes Königreich

    DARD

    Vereinigtes Königreich

    NAW


    Top