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Document 32005D0685

    2005/685/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2005 über die Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 für die Berichtsjahre 2004 und 2006 zu erstellenden Statistiken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2772) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 264 vom 8.10.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/685/oj

    8.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 264/1


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2005

    über die Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 für die Berichtsjahre 2004 und 2006 zu erstellenden Statistiken

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2772)

    (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische und der maltesische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/685/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (1), insbesondere auf Abschnitt 8 des Anhangs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 bildet einen Bezugsrahmen gemeinsamer Standards, Definitionen und Klassifikationen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, qualitativ hochwertige statistische Ergebnisse in Einklang mit diesen Standards, Definitionen und Klassifikationen zu liefern.

    (2)

    Nach Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für den Fall, dass diese ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die für das erste Bezugsjahr 2004 zu erstellenden Statistiken gewähren. Weitere Ausnahmeregelungen können bezüglich der Erfassung der Wirtschaftszweige gemäß der NACE Rev. 1.1 und bezüglich der Größenklassenuntergliederung der für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden Statistiken gewährt werden.

    (3)

    Solche Ausnahmeregelungen wurden von den jeweils zuständigen Stellen Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Maltas und Österreichs beantragt.

    (4)

    Den der Kommission (Eurostat) vorliegenden Informationen zufolge sind die Anträge der Mitgliedstaaten darauf zurückzuführen, dass diese umfangreiche Änderungen an ihrem statistischen System vornehmen müssen.

    (5)

    Die beantragten Ausnahmeregelungen sollten daher gewährt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung werden Griechenland, Frankreich, Italien, Malta und Österreich gewährt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Malta und die Republik Österreich gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.


    ANHANG

    GEWÄHRTE AUSNAHMEREGELUNGEN

    Land

     

    Griechenland

    Die in Abschnitt 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 genannte Übermittlungsfrist für die für das Berichtsjahr 2004 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken beträgt 20 Monate statt 18 Monate.

    Frankreich

    Für die für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken: für alle Ergebnisse mit Ausnahme der sich auf den Abschnitt D der NACE Rev. 1.1 und die Größenklasse 10–49 Arbeitnehmer beziehenden Angaben.

    Italien

    Die für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken werden nicht nach Wirtschaftszweigen gemäß der NACE Rev. 1.1 oder nach Größenklassen untergliedert.

    Malta

    Für die für das Berichtjahr 2004 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken sind keine Ergebnisse zu übermitteln.

    Die für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken werden nicht nach Wirtschaftszweigen gemäß der NACE Rev. 1.1 oder nach Größenklassen untergliedert.

    Österreich

    Für die für das Berichtsjahr 2004 zu erstellenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken lautet das Berichtsjahr nicht 2004, sondern 2005.


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