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Document 32005D0653

    2005/653/GASP: Beschluss Darfur/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Juli 2005 zur Ernennung eines Militärberaters des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

    ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 281–281 (MT)
    ABl. L 241 vom 17.9.2005, p. 57–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/653/oj

    17.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/57


    BESCHLUSS DARFUR/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 29. Juli 2005

    zur Ernennung eines Militärberaters des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

    (2005/653/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan (2) angenommen.

    (2)

    Der EUSR stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der EU zur AMIS sicher. Eine EU-Koordinierungszelle in Addis Abeba (ACC), die einen Politikberater, einen Militärberater und einen Polizeiberater umfasst, sorgt unter Aufsicht des EUSR für die laufende Koordinierung mit allen einschlägigen EU-Akteuren und mit dem „Administrative Control and Management Centre“ (ACMC) in der Befehlskette der Afrikanischen Union in Addis Abeba, um eine kohärente und rechtzeitige EU-Unterstützung für AMIS II zu gewährleisten.

    (3)

    Der Militärberater des EUSR trägt zur Kohärenz der Militärkomponente der EU-Unterstützungsaktion in Addis Abeba bei und ist für die laufende Koordinierung der militärischen Komponente der EU-Unterstützungsaktion mit dem ACMC zuständig.

    (4)

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat auf Empfehlung des EUSR vorgeschlagen, Oberst Philippe Mendez zum Militärberater des EUSR zu ernennen.

    (5)

    Der Rat hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen von Artikel 4 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP ermächtigt, den Militärberater des EUSR zu ernennen.

    (6)

    Nach Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Oberst Philippe MENDEZ wird zum Militärberater des EUSR für den Sudan ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2005.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    J. KING


    (1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.

    (2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.


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