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Document 32005D0650

2005/650/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2004 und 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3440)

ABl. L 238 vom 15.9.2005, p. 19–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 338–343 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/650/oj

15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2005

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3440)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2005/650/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien sind in den Jahren 2004 und 2005 Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben.

(3)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, vor allem zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3), um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen.

(4)

Da es sich um eine Krankheit handelt, die ausschließlich durch „Stechmücken“ übertragen wird, sind von allen in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen nur diejenigen zweckmäßig, durch die entweder die Tiere gegen die Angriffe durch die Vektoren geschützt (Behandlung mit Insektiziden, die zu Zeiten geringer Aktivität der Vektoren ausgebracht werden) oder die Ausbreitung der Seuche über Tierverbringungen verhindert werden sollen (Entscheidung 2005/393/EG). Die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten ist nur dann angezeigt, wenn sie bereits im klinischen Stadium von der Krankheit betroffen sind.

(5)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchensituation ist es also zweckmäßig, in den um die Seuchenherde herum eingerichteten Schutzzonen eine Impfkampagne durchzuführen.

(6)

Durch die Impfung kann — ergänzend zu den bereits eingeleiteten Tilgungsmaßnahmen — Folgendes erreicht werden:

a)

Senkung der Mortalität bei Schafen;

b)

Verhinderung der Virämie bei Rindern und somit Möglichkeit von Verbringungen von Tieren dieser Art aus mit Beschränkungen belegten Zonen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4), werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(9)

Am 28. Dezember 2004 legte Spanien eine Schätzung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit entstandenen Kosten in Höhe von ca. 11,5 Mio. EUR vor.

(10)

Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer ersten Teilzahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten Entschädigungskosten der Tierhalter und der sonstigen Kosten berechnet wird.

(11)

Es ist angezeigt, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“, die Begriffe „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sowie die Kategorien der im Rahmen der „sonstigen Kosten“ in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung beihilfefähigen Ausgaben klarzustellen.

(12)

Die spanischen Behörden sind ihren technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates in vollem Umfang nachgekommen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Impfkampagne

Die von Spanien in den in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführten Zonen durchgeführte Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit wird genehmigt.

Artikel 2

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Spanien

Spanien erhält für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft

1.

in Höhe von 50 % der Ausgaben für

a)

die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung;

b)

die unschädliche Beseitigung der verseuchten Tiere, die Desinsektion und die Durchführung der Impfung unter den in Artikel 3 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie in Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen und gemäß der vorliegenden Entscheidung;

2.

in Höhe von 100 % der durch die Lieferung von Impfstoffen entstandenen Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und gemäß der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zügige, angemessene Entschädigung“: die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung, Tötung oder Beseitigung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung der Tiere (der Preis, den der Tierhalter normalerweise für das Tier unmittelbar vor dessen Ansteckung oder Tötung unter Berücksichtigung von Eignung, Qualität und Alter des Tieres hätte erzielen können);

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Blauzungenkrankheit angemessen sind;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden.

Artikel 4

Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 erhält Spanien im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 2 nach Vorlage von Belegen eine erste Teilzahlung in Höhe von 2 500 000 EUR zur zügigen, angemessenen Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere, die Desinsektion der betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die Impfung der Tiere.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 5

Beihilfefähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden.

(2)   Halten die spanischen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 Buchstabe a nicht ein, so werden die beihilfefähigen Beträge folgendermaßen gekürzt:

25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91—105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106—120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121—135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Spanien stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird nicht gewährt für

a)

die Mehrwertsteuer,

b)

die Besoldung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst,

c)

die mit der Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial zusammenhängenden Ausgaben,

d)

die Ausgaben für nicht obligatorische Tötungen,

e)

die mit anderen Gemeinschaftshilfen, wie etwa den Schlachtprämien, kumulierte Entschädigungen, wenn dies gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt,

f)

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abriss oder der Erneuerung von Betriebsstätten, Infrastrukturkosten sowie durch wirtschaftliche Verluste oder Arbeitslosigkeit wegen der Tierseuche oder des Verbots der Wiederbelegung entstandener Kosten.

Artikel 6

Zahlungsbedingungen und Belege

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird gezahlt auf der Grundlage

a)

eines gemäß den Anhängen II, III a und III b und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b)

von Belegen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung;

c)

der Ergebnisse etwaiger Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 7.

Die Unterlagen gemäß Buchstabe b sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II, III a und III b binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Kontrollen vor Ort durch die Kommission

In Zusammenarbeit mit den zuständigen spanischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 13. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/603/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.

Kosten für die obligatorische Tötung der Tiere:

a)

Löhne und Gehälter des speziell für die Schlachtung eingesetzten Personals;

b)

speziell für die Tötung verwendete Verbrauchsgüter und Ausstattung;

c)

Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Tiere zum Schlachtort.

2.

Kosten für die Beseitigung der Tierkörper/Vernichtung der Eier:

a)

Tierkörperverwertung: Bezug von Leistungen oder Anmietung von Fahrzeugen für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier zur Verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper bzw. Eier in der Verwertungsanlage, Verbrauchsgüter und Spezialausrüstung für die Vernichtung der Eier und des Tiermehls;

b)

Vergraben: speziell dafür eingesetztes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes;

c)

Verbrennung, gegebenenfalls an Ort und Stelle: eigens dafür eingesetztes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Bezug von Leistungen oder Anmietung von Material für den Transport der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs.

3.

Mit der Desinfektion der Haltungsbetriebe verbundene Kosten:

a)

für die Desinfektion verwendete Produkte;

b)

Löhne und Gehälter für das speziell dafür eingesetzte Personal.

4.

Bei Impfungen können als beihilfefähige Kosten auch die Löhne und Gehälter des eigens dafür eingesetzten Personals, die für die Impfung benötigten Verbrauchsgüter und Ausrüstungen sowie gegebenenfalls die vom Mitgliedstaat gekauften Impfstoffe berücksichtigt werden, falls die Gemeinschaft die zur Tilgung der Seuche erforderlichen Impfstoffe nicht bereit stellen kann.


ANHANG II

Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die durch die obligatorische Schlachtung der Tiere entstandenen beihilfefähigen Kosten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kennnr. des Betriebs

Tierhalter

Standort des Betriebs

Datum der Tötung

Verfahren für die unschädliche Beseitigung

Gewicht zum Zeitpunkt der Beseitigung

Anzahl von Tieren je Kategorie

gezahlter Betrag je Kategorie

sonstige Kosten des Tierhalters (ohne MwSt.)

Entschädigung insgesamt (ohne MwSt.)

Datum der Zahlung

Nachname

Vorname

Tierkörperbeseitigungsanstalt

Sonstiges (bitte angeben)

Schaf

Ziegen

Sonstige

Schaf

Ziegen

Sonstige

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III a

Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die sonstigen durch die obligatorische Schlachtung entstandenen beihilfefähigen Kosten

„Sonstige Kosten“, entstanden im Haltungsbetrieb Nr. … (mit Ausnahme der Erstattung des Wertes der Tiere)

Posten

Betrag ohne MwSt.

Tötung

 

Vernichtung (Transport und Verarbeitung)

 

Desinfektion (Löhne und Produkte)

 

Insgesamt

 


ANHANG III b

Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für sonstige durch die im Rahmen der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit entstandenen beihilfefähigen Kosten

Entstandene Kosten

Impfstoffkategorie

Anzahl Dosen

Betrag ohne MwSt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löhne und Gehälter (eigens zu diesem Zweck eingesetztes Personal)

 

Verbrauchsgüter und spezielle Impfausstattung

 

Insgesamt

 


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