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Document 32005D0334

    2005/334/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Hellenische Republik aufgrund der Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat

    ABl. L 107 vom 28.4.2005, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/334/oj

    28.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 107/24


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 18. Januar 2005

    zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Hellenische Republik aufgrund der Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat

    (2005/334/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) nach Artikel 104 des Vertrags, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

    (3)

    In der Amsterdamer Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 (2) werden alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, förmlich aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/917/EG (3) vom 5. Juli 2004 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

    (5)

    Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat eine Empfehlung verabschiedet, in der er der griechischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 setzte, um das übermäßige Defizit mittels geeigneter Maßnahmen spätestens 2005 zu beenden. In dieser Empfehlung empfahl der Rat der Hellenischen Republik, das bestehende übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 2005, zu beenden und Korrekturmaßnahmen vorwiegend struktureller Art im Umfang von insgesamt mindestens 1 % des BIP, vorzugsweise gleichmäßig über die Jahre 2004 und 2005 verteilt, zu ergreifen. Darüber hinaus empfahl der Rat, dass Griechenland eine hinreichend rückläufige und sich rasch genug dem Referenzwert nähernde Bruttoschuldenquote der Regierung gewährleistet, sowie dabei andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme, die zu einer Veränderung der Schuldenniveaus beitragen können, besonders in Betracht zieht. Schließlich empfahl der Rat der Hellenischen Republik dringend, die in den Haushaltsstatistiken festgestellten gravierenden Mängel durch eine verbesserte Erhebung und Verarbeitung der gesamtstaatlichen Daten zu korrigieren.

    (6)

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 stützt sich der Rat bei der Entscheidung darüber, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen wurden, auf öffentlich bekannt gegebene Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (7)

    Die Bewertung der öffentlich bekannt gegebenen Beschlüsse, die die Hellenische Republik seit der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags bis zum Ablauf der in dieser Empfehlung gesetzten Frist gefasst hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

    Trotz der für 2004 angekündigten restriktiven Maßnahmen war die Finanzpolitik eindeutig expansiv und stand somit im Gegensatz zu den Forderungen des Rates. Das lag zum Teil an den statistischen Änderungen, die in Zusammenarbeit mit Eurostat durchgeführt wurden, um die korrekte Anwendung des statistischen Systems des ESVG 95 zu gewährleisten, an den Mehrausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Olympischen Spiele entstanden sind, an den Mehrausgaben in einigen anderen Ausgabenposten und den Mindereinnahmen in bestimmten Einnahmeposten, die im Haushaltsplan für das Jahr 2004 nicht richtig eingeschätzt worden waren.

    Die für 2005 angekündigten Haushaltsmaßnahmen machen zwar die Abweichung im Jahr 2004 mehr als wett, können jedoch möglicherweise nicht gewährleisten, dass das staatliche Defizit im Jahr 2005 unter 3 % des BIP gesenkt wird.

    Über den zu langsamen Rückgang der Bruttoschuldenquote hinaus zeigt auch die im Jahr 2004 projizierte umfangreiche Bestandsanpassung, dass die griechische Regierung keine wirksamen Maßnahmen gegen Transaktionen „unter dem Strich“, die zu einem weiteren Schuldenanstieg beitragen, getroffen hat.

    Die Hellenische Republik hat die Erhebung und Verarbeitung der Haushaltsdaten verbessert, insbesondere bei Ausgaben für militärische Ausrüstungen, Zinszahlungen und die Konten der Sozialversicherung. Weitere in enger Zusammenarbeit mit Eurostat getroffene Maßnahmen werden die unmittelbare und korrekte Bereitstellung der nach dem geltenden Rechtsrahmen zu übermittelnden gesamtstaatlichen Daten gewährleisten.

    (8)

    Stellt der Rat fest, dass seine nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ausgesprochene Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, so kann er diese Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags veröffentlichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hatte die Hellenische Republik diese Empfehlung allerdings schon im Juli 2004 veröffentlicht —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Hellenische Republik hat auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 2004 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht wirksame Maßnahmen getroffen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (2)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

    (3)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 25.


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