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Document 32005D0240

2005/240/: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2005 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 552)

ABl. L 74 vom 19.3.2005, p. 62–65 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/07/2024; Aufgehoben durch 32024D1434

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/240/oj

19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2005

zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 552)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2005/240/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischgehalts nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Schlachtkörperteilen beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt worden.

(2)

Die Regierung Polens hat bei der Kommission die Zulassung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse der vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuche vorgelegt, indem sie den zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt hat.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere Angebotsform als die in diesem Artikel definierte Standardaufmachung vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse für eine solche Abweichung sprechen.

(5)

In Polen machen es die Traditionen bei der Aufmachung der Schlachtkörper und infolgedessen die Handelsbräuche erforderlich, dass die Schlachtkörper mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell dargeboten werden können. Diesem Umstand ist bei der Anpassung des Gewichts für die Standardaufmachung Rechnung zu tragen.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Polen zugelassen:

a)

das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs enthalten sind;

b)

das Gerät „Ultra FOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs enthalten sind;

c)

das Gerät „Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs enthalten sind.

Hinsichtlich des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts „Ultra FOM 300“ gilt, dass sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen muss, dass dieses Gerät die Messwerte T1 und T2 an der in Teil 2 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 brauchen Flomen, Nieren und Zwerchfell vor dem Wiegen und Klassifizieren der Schlachtkörper nicht entfernt zu werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht wie folgt verringert:

a)

für das Zwerchfell um 0,23 %,

b)

für Flomen und Nieren um:

1,90 % bei Schlachtkörpern der Klassen S und E,

2,11 % bei Schlachtkörpern der Klasse U,

2,54 % bei Schlachtkörpern der Klasse R,

3,12 % bei Schlachtkörpern der Klasse O,

3,35 % bei Schlachtkörpern der Klasse P.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN POLEN

Teil 1

CAPTEUR GRAS/MAIGRE — SYDEL (CGM)

1.

Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“.

2.

Das Gerät ist mit einer hoch auflösenden Sonde von 8 mm Durchmesser, einer Infrarot emittierenden Fotodiode (Honeywell) und zwei Fotoempfängern (Honeywell) ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 105 mm.

Das Sydel-Gerät setzt die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 50,11930 – 0,62421X1 + 0,26979X2

Dabei sind:

Image

=

geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle gemessen wie X1.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.

Teil 2

ULTRA-FOM 300

1.

Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät „Ultra-FOM 300“.

2.

Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 3,5 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, gespeichert und verarbeitet.

Das Gerät „Ultra-FOM“ setzt die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 49,88792 – 0,41858T1 – 0,22302T2 + 0,16050M1 + 0,11181M2

Dabei sind:

Image

=

geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

T1

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers an der letzten Rippe gemessen,

T2

=

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

M1

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle gemessen wie T1,

M2

=

Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle gemessen wie T2.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.

Teil 3

FULLY AUTOMATIC ULTRASONIC CARCASS GRADING (AUTOFOM)

1.

Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät „Autofom“ (Fully automatic ultrasonic carcass grading).

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 16,2 MHz (Krautkrämer, SFK 2 NP) und einem Messbereich zwischen den einzelnen Wandlern von 25 mm ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken.

Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird an 55 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

Image = 56,252136* – 0,028473*x1 – 0,027282*x2 – 0,015806*x3 – 0,016142*x4 – 0,022851*x6 – 0,034145*x7 – 0,020363*x8 – 0,041058*x10 – 0,037529*x12 – 0,037360*x13 – 0,033079x14 – 0,040317x16 – 0,031628*x18 – 0,047627*x19 – 0,037751x20 – 0,053476*x22 – 0,025057*x23 – 0,008859x36 – 0,029586*x51 – 0,029084x52 – 0,028232*x53 – 0,037867*x55 – 0,042106*x56 – 0,040204*x57 – 0,027405*x60 – 0,033291*x61 – 0,036111*x62 – 0,040422*x63 – 0,041369*x64 – 0,025033*x70 – 0,027128*x71 – 0,032544*x72 – 0,035766*x73 – 0,033897*x74 – 0,035085*x75 – 0,035188*x76 – 0,036037*x77 – 0,030996*x78 – 0,031859*x79 – 0,031764*x80 – 0,033305*x81 – 0,033473*x82 – 0,034710*x83 – 0,042587*x90 – 0,039693*x91 – 0,033790*x92 + 0,044578x115 + 0,041854*x116 + 0,037605*x117 + 0,034210*x118 + 0,035420* x119 + 0,031481*x120 + 0,020061*x124 + 0,030630*x125 + 0,030004*x126

Dabei sind:

Image

=

geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

x1, x2 … x126 die von Autofom gemessenen Variablen.

4.

Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 an die Kommission übermittelten Protokolls Polens beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.


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