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Document 32005D0238

    2005/238/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2585)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 74 vom 19.3.2005, p. 41–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/238/oj

    19.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 74/41


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2004

    über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2585)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/238/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   DAS VERFAHREN

    (1)

    Am 21. Mai 1996 kam die Kommission in Brüssel zu einer Sitzung mit Frankreich über bestimmte korsische Wirtschaftssektoren zusammen, darunter auch die Fischerei. Die Kommission erfuhr im Laufe der Sitzung, dass diesem Sektor staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung zwecks Prüfung nach Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) EG-Vertrag gewährt worden waren.

    (2)

    Mit Schreiben vom 14. Juni 1996 ersuchte die Kommission Frankreich um Auskünfte zu diesen Beihilfen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 7. Juli 1996 teilte Frankreich der Kommission mit, dass die Gebietskörperschaft Korsika zur Übermittlung der gewünschten Auskünfte aufgefordert worden sei. In einem ersten Erinnerungsschreiben vom 12. September 1996 stellte die Kommission fest, dass sie noch keine Auskünfte erhalten hatte.

    (4)

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 übermittelte Frankreich Angaben zu den fraglichen Beihilfen. Sie wurden am 6. Januar 1997 unter der Nummer NN 11/97 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

    (5)

    Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass sie nicht über alle zur Prüfung dieser Beihilferegelung erforderlichen Angaben verfügte, bat sie mit Schreiben vom 24. April 1997 um ergänzende Auskünfte. Einige Unterlagen sind mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 und 11. August 1998 eingegangen.

    (6)

    Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 bat die Kommission erneut um ergänzende Auskünfte. Am 22. Februar 2000 fand eine Sitzung der Kommission mit Vertretern der Gebietskörperschaft Korsika statt. Anschließend übermittelte die Kommission Frankreich erneut die Liste der für die Prüfung der Beihilfemaßnahmen erforderlichen Angaben. Nach zwei weiteren Erinnerungsschreiben wurde ein erheblicher Teil der gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 11. April 2001 übermittelt.

    (7)

    Ferner nahm die Kommission den Bericht Nr. 1077 der französischen Nationalversammlung zur Kenntnis, der im Namen der Prüfungskommission über die Verwendung öffentlicher Mittel und die Verwaltung in Korsika erstellt wurde (1) (nachstehend „Bericht der Nationalversammlung“). In diesem 1998 veröffentlichten Bericht werden die Beihilfen beschrieben, die dem Fischerei- und Aquakultursektor 1997 gewährt wurden (siehe Nummer I.C.1.b des genannten Berichts).

    (8)

    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen folgender Beihilfemaßnahmen in Korsika das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten:

    Erwerb neuer oder gebrauchter Schiffe im Zeitraum 1986 bis 1999,

    Umbau und Ausrüstung von Schiffen im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 28. Oktober 1998, falls die durchgeführten Arbeiten eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten.

    (9)

    In demselben Beschluss teilte die Kommission Frankreich mit, dass die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von Schiffen, die nicht zu einer Erhöhung der Maschinenleistung führten, sowie die Beihilfen für Einrichtungen der Fischer an Land als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

    (10)

    In dem genannten Beschluss hat die Kommission Frankreich außerdem eine Anordnung zur Erteilung der für eine Prüfung der Beihilfen für die Aquakultur erforderlichen Auskünfte auferlegt.

    (11)

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 hat Frankreich sich zu den Beihilfen geäußert, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, und Auskünfte über die Beihilfen für die Aquakultur erteilt.

    (12)

    Die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben (2). Gleichzeitig forderte die Kommission alle anderen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Der Kommission gingen allerdings keine Stellungnahmen zu.

    II.   BESCHREIBUNG

    (13)

    Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die Beihilfen, derentwegen ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde, sowie die Beihilfen, derentwegen die Kommission Frankreich eine Anordnung zur Auskunftserteilung auferlegt hat. Es geht somit um die vier folgenden Beihilfearten:

    Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe im Zeitraum 1986—1999,

    Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung bestehender Schiffe im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998, falls die durchgeführten Arbeiten eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten,

    Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe im Zeitraum 1986—1999,

    Beihilfen für die Aquakultur im Zeitraum 1994-1999.

    (14)

    Das korsische Parlament hat die Beihilfen für die Fischereiflotte am 29. März 1985 mit seiner Entscheidung Nr. 85/10a im Rahmen von Vorschriften über Beihilfen für die Modernisierung der Flotte eingeführt. Diese Entscheidung wurde mehrmals geändert: durch die Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr. 95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36). Frankreich hat mitgeteilt, dass die letztgenannte Entscheidung (Nr. 97/36) bis zum Ende des damals geltenden Programmplanungszeitraums (DOCUP) für Strukturfondsmaßnahmen, d. h. bis zum 31. Dezember 1999, nicht geändert wurde. Zu den Beihilfen für die Aquakultur teilte Frankreich mit, dass die Regionalbehörden Korsikas die Gemeinschaftsbestimmungen eingehalten haben, wie sie aus dem vom Amt für die wirtschaftliche Entwicklung Korsikas (Agence de développement économique de la Corse (ADEC)) veröffentlichten Leitfaden für Beihilfen hervorgehen. Der Teil dieses Leitfadens, in dem zulässige Beihilfen für die Fischerei und die Aquakultur beschrieben sind, wurde der Kommission übermittelt.

    (15)

    Die fraglichen Beihilfen gehen auf das Jahr 1985 zurück. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) (nunmehr Artikel 88) sieht für die Prüfung von im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f jener Verordnung rechtswidrige Beihilfen keinerlei Frist vor. Gemäß Artikel 15 jener Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, wobei jede Maßnahme, die die Kommission ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt. Deshalb prüft die Kommission keine Beihilfen, die mehr als zehn Jahre vor der ersten diesbezüglichen Maßnahme der Kommission gewährt wurden.

    (16)

    Die Kommission geht davon aus, dass die genannte Frist mit ihrem ersten Auskunftsersuchen an die französischen Behörden vom 14. Juni 1996 unterbrochen wurde. Somit werden Beihilfen, die dem Begünstigten vor dem 14. Juni 1986 gewährt wurden, nicht berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden also die Beihilfen, die Korsika vor dem 14. Juni 1986 gewährt hat, auch wenn sie erst später ausgezahlt wurden, nachdem die entsprechenden Investitionen getätigt worden waren. Die folgende Prüfung betrifft somit Beihilfen, die zwischen dem 14. Juni 1986 und dem 31. Dezember 1999 gewährt wurden.

    (17)

    Gemäß der Entscheidung Nr. 85/10a des korsischen Parlaments von 1985 können für den Erweb von Fischereifahrzeugen mit weniger als 18 m Länge Zuwendungen gewährt werden, wenn diese Schiffe bis auf besonders zu genehmigende Ausnahmen in Frankreich gebaut wurden. Die Zuwendungen betragen 20 % des Kaufpreises; zusätzlich können weitere Zuwendungen in Höhe von 10 % gewährt werden, wenn es sich um eine Existenzgründung handelt (Ersterwerb eines neuen Schiffes) sowie weitere 10 %, wenn das Schiff auf Korsika gebaut wurde. Zur Förderung der traditionellen Werften der Insel, die Schiffe aus Holz bauen, ist eine weitere Anhebung der Zuwendungen um 20 % des Kaufpreises unter Inanspruchnahme einer besonderen Förderung für die Holzwirtschaft möglich. Der Beitrag des Reeders muss mindestens 10 % ausmachen.

    (18)

    Mit der Entscheidung Nr. 90/99 wird die Höhe der Beihilfe von 20 % auf 30 % angehoben. Die Zusatzförderung von 20 % für Holzbau hingegen wird auf 5 % zurückgenommen.

    (19)

    Die Entscheidung Nr. 95/16 enthält folgende Änderungen: Beihilfe von 30 % auf den Preis für das Schiff, die Ausrüstungen und 80 Netzteile (6 400 m); bei Existenzgründung 10 %, beim Bau des Schiffes auf Korsika 5 % (anstatt vorher 10 %) zuzüglich 5 % im Fall eines Holzschiffs. Es wird nicht mehr gefordert, dass das Schiff in Frankreich gebaut wurde.

    (20)

    Mit der Entscheidung Nr. 95/79 wird die Beihilfe im Fall einer Existenzgründung auf den Erwerb von Netzen beschränkt. Außerdem fällt die 5%ige Beihilfe für Holzschiffe einer korsischen Reederei weg.

    (21)

    Die Entscheidung Nr. 97/36 lässt die genannten Bestimmungen weitgehend unverändert. Der Beitrag des Reeders beträgt weiterhin mindestens 10 %.

    (22)

    Laut Entscheidung Nr. 85/10a aus dem Jahr 1985 war der Umbau von Schiffen mit weniger als 18 m Länge, dessen Kosten mindestens 25 000 FRF betrugen, förderbar, wenn er signifikante Verbesserungen zum Ziel hatte (Netzwinden, Netzsonde, Heckportal, Navigationshilfen, Netztrommel o. Ä.) und die Kühlung der mitgeführten Fänge oder Energieeinsparungen ermöglichte (an die Schiffsgröße angepasste Maschine, Schiffsschraube, Propellerdüse usw.).

    (23)

    Die Zuwendungen konnten 15 % der für diese Ausrüstungen anfallenden Kosten betragen. Mit der Entscheidung Nr. 93/25 wurde dieser Satz auf 30 % angehoben.

    (24)

    Die Entscheidung Nr. 95/79 ließ die Beihilfesätze unverändert und legte fest, dass die Beteiligung Korsikas im Fall eines Antrags auf Gemeinschaftsbeihilfe nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsverordnung zu berechnen ist. Die Mindestkosten, für die Zuwendungen gewährt werden können, wurden auf 20 000 FRF zurückgenommen. Im Fall der Existenzgründung (wenn ein Jungfischer zum ersten Mal ein neues oder gebrauchtes Schiff erwirbt) können für die ersten 80 Netze Zuwendungen in Höhe von 30 % gewährt werden.

    (25)

    Laut Entscheidung Nr. 85/10a aus dem Jahr 1985 ist beim Erweb eines gebrauchten Schiffes zum Preis von mindestens 50 000 FRF eine Beihilfe in Höhe von 10 % des Kaufpreises möglich. Bei Existenzgründung kann eine weitere Beihilfe in Höhe von 5 % gewährt werden. Das Eigenkapital des Käufers muss sich auf mindestens 15 % des Kaufpreises belaufen.

    (26)

    Laut Entscheidung Nr. 91/1032 wird der Beihilfesatz von 10 % auf 15 % angehoben. Die Entscheidung Nr. 95/16 sieht eine Anhebung dieses Satzes auf 20 % für unter 20 Jahre alte Schiffe vor.

    (27)

    Die Beihilfen für die Aquakultur wurden im Rahmen des Planvertrags (contrat de plan État-Région) 1994 und im Programmplanungsdokument der Gemeinschaftsbeihilfen für Ziel 1 festgelegt. Die Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Vorhaben erfolgte im Rahmen der Regelung für das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

    (28)

    Die Beihilfen betreffen kollektive oder private Investitionen. Die kollektiven Investitionen bestehen in der Förderung von Fischereierzeugnissen, Marktstudien, sowie technischer Hilfe für Aquakulturunternehmen. Die Investitionen in Unternehmen gelten der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zur Verbesserung der Produktqualität; es handelt sich um Anpassung an Hygienevorschriften sowie Verbesserung der Vermarktungsbedingungen: Ausrüstung und Aufmachung, Lagerung, Versorgungsschiffe, EDV-Anlagen, Eismaschinen, Kühlfahrzeuge usw.

    (29)

    Die Höhe der Beihilfe beträgt höchstens 25 % der Investition, wobei einer etwaigen Finanzierung durch das FIAF Rechnung zu tragen ist.

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (30)

    Bei ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezog sich die Kommission auf die verschiedenen Fassungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend „Leitlinien“). Nach Ziffer 3.4 der derzeit geltenden Leitlinien von 2001 (4) werden rechtswidrige Beihilfen nach den Leitlinien beurteilt, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in Kraft waren. Die für die Jahre 1986 und 1987 geltenden Leitlinien wurden 1985 veröffentlicht (5). Anschließend galten folgende Leitlinien: die 1988 veröffentlichten (6) für ab dem 1. Januar 1989 gewährte Beihilfen, die 1992 veröffentlichten (7) für ab dem 1. Juli 1992 gewährte Beihilfen, die 1994 veröffentlichen (8) für ab dem 1. Januar 1995 gewährte Beihilfen und die 1997 veröffentlichten (9) für ab dem 1. Januar 1997 gewährte Beihilfen.

    (31)

    Außerdem bezog sich die Kommission auf die Verordnungen des Rates über Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Fischerei- und Aquakultursektor, auf welche jene Leitlinien hinsichtlich der förderbaren Investitionen und der zulässigen Beihilfesätze regelmäßig Bezug nehmen. Dabei handelt es sich um die nachstehen Verordnungen: Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (10), Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (11), Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (12) und Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (13).

    (32)

    Die Kommission hegt aus zwei Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt.

    (33)

    Zunächst hat die Kommission auf der Grundlage der Leitlinien darauf hingewiesen, dass Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie für Investitionen im Rahmen der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte (MAP) gewährt werden. Dieses Programm enthält Zielvorgaben sowie eine Aufstellung der dafür erforderlichen Mittel, namentlich die Anpassung der Fangkapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten an die ihnen zur Verfügung stehenden Fischereiressourcen. Frankreich hat jedoch die im MAP III (14) für den Zeitraum 1992 bis 1996 vorgesehenen Ziele nicht vorschriftsmäßig erfüllt und durfte deshalb ab 1. Januar 1997 keine Beihilfen für den Bau und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewähren. Anschließend hat die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 mitgeteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen wieder Beihilfen gewährt werden können. In ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2001, mit dem die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtete, äußerte sie die Vermutung, dass die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 28. Oktober 1998 gewährten Beihilfen gegen die für jenen Zeitraum geltenden Leitlinien verstießen.

    (34)

    Sodann stellte die Kommission fest, dass eine Kumulierung der Beihilfen mit anderen Zuwendungen über den zulässigen Satz hinaus möglich war, was gegen die Leitlinien verstößt.

    (35)

    Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen geäußert, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 28. Oktober 1998 für den Umbau und die Ausrüstung von Schiffen gewährt wurden, wenn die durchgeführten Arbeiten eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten, da diese Beihilfen, ebenso wie die Beihilfen für den Erwerb von Schiffen, nicht mit den MAP-Zielen vereinbar sind.

    (36)

    Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der für den Erwerb gebrauchter Schiffe nach dem 1. Januar 1989 gewährten Beihilfen geäußert, weil die Entscheidung des korsischen Parlaments die Möglichkeit vorsah, solche Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe gleich welchen Alters zu gewähren, während die in diesem Fall anwendbaren Leitlinien von 1988 Beihilfen für Schiffe mit einem Alter von mehr als 15 Jahren ausschließen und dieses Höchstalter in den Leitlinien von 1992, die ab 1. Juli 1992 gelten, sowie den folgenden Leitlinien auf zehn Jahre festgesetzt wurde.

    (37)

    Außerdem hat die Kommission Frankreich darauf hingewiesen, dass die Leitlinien von 1988 und die folgenden Leitlinien Beihilfen für den Erweb gebrauchter Schiffe nur als Starthilfe für Jungfischer zulassen oder eventuell auch im Fall des Erwerbs von Teileigentum oder des Erwerbs von Ersatzfahrzeugen nach Totalverlust. Außerdem hat sie festgestellt, dass eine Kumulierung der Beihilfen mit anderen Zuwendungen über den zulässigen Satz hinaus ermöglicht wurde.

    IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

    (38)

    Frankreich hat ausführlich begründet, dass die zulässigen Höchstsätze in Wirklichkeit nicht überschritten wurden, auch nicht im Fall der Kumulierung mit anderen Zuwendungen, namentlich Gemeinschaftsbeihilfen. Als Beleg wurde der von der ADEC erstellte Beihilfenleitfaden beigefügt.

    (39)

    Frankreich erklärte außerdem, dass die Bestimmungen der Leitlinien zum Höchstalter der Schiffe im Falle von Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Fahrzeuge in den genannten Leitfaden übernommen und auch eingehalten wurden.

    (40)

    Zusammen mit seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich die Angaben über die für die Aquakultur gewährten Beihilfen übermittelt, die die Kommission in ihrer Anordnung zur Auskunftserteilung mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 gefordert hatte.

    V.   WÜRDIGUNG

    (41)

    Die fraglichen Beihilfemaßnahmen haben einer Gruppe von Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor wirtschaftliche Vorteile verschafft. Für diese Maßnahmen wurden öffentliche Mittel bereitgestellt. Die Erzeugnisse der begünstigten Unternehmen werden auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt; die Beihilfemaßnahmen stärken die Position der begünstigten Unternehmen sowohl auf dem französischen Markt gegenüber Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse vermarkten wollen, als auch auf dem Markt der übrigen Mitgliedstaaten gegenüber Unternehmen, die ihre Erzeugnisse dort absetzen. Deshalb sind diese Maßnahmen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Sie stellen somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

    (42)

    Diese Maßnahmen können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen fallen. Da es sich um Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor handelt, müssen sie unter die in den einschlägigen Leitlinien vorgesehenen Ausnahmen fallen (die seit 1986 geltenden Leitlinien sind in Erwägungsgrund 30 aufgeführt).

    (43)

    Frankreich hat erklärt, dass die zulässigen Beihilfesätze eingehalten wurden. Die Kommission stellt fest, dass der von der ADEC erstellte Leitfaden den Höchstsatz gemäß der Verordnung über Strukturmaßnahmen des FIAF enthält. Die Beihilfen sind demnach vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (44)

    Es stellt sich die Frage nach den Beihilfen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden, obwohl Frankreich den Bestimmungen über die gemeinsame Fischereipolitik zufolge verpflichtet war, sämtliche Beihilfen für den Bau und die Modernisierung von Schiffen einzustellen; diese Verpflichtung wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 (15) aufgehoben. In ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2001, mit dem Frankreich von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtet wurde, war die Kommission davon ausgegangen, dass Beihilfen im fraglichen Zeitraum gewährt worden waren. Diese Vermutung gründete sich auf zwei Elemente: Einerseits die Tatsache, belegt durch das Schreiben Frankreichs vom 11. April 2001, dass die Entscheidung Nr. 97/36 des korsischen Parlaments nicht geändert worden war und somit ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme ununterbrochen bis Ende 1999 Anwendung fand, und andererseits die Tatsache, dass einem Bericht des korsischen Parlaments zu entnehmen ist, dass diese Beihilfen tatsächlich 1997 für den Bau von Schiffen gewährt wurden (Nummer I.C.1.b des genannten Berichts).

    (45)

    In dem Bericht des korsischen Parlaments heißt es sinngemäß wie folgt:

    „Beihilfen für Fischerei und marine Fischzucht:

     

    (…) 1997 haben die Dienststellen der ADEC 114 Anträge privater Unternehmen im Bereich der Modernisierung der Flotte und der Aquakultur bearbeitet … Von diesen 114 geprüften Anträgen wurden nur 16 abgelehnt.

     

    Insgesamt hat Korsika Zuwendungen in Höhe von über 13 Mio. FRF gewährt, davon 11,5 Mio. als Investitionsbeihilfen und 1,6 Mio. als Betriebsbeihilfen. Mehr als die Hälfte der Investitionsbeihilfen ging an Vorhaben zur Modernisierung der Fangflotte.

     

    1997 wurden zehn Fischereifahrzeuge gebaut (…).“

    (46)

    Frankreich hat sich zu der im Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2001 enthaltenen Vermutung in keiner Weise geäußert und auch nicht bestätigt, dass die Entscheidung Nr. 97/36 ausgesetzt wurde oder im fraglichen Zeitraum keine Beihilfen geflossen sind. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfen tatsächlich im genannten Zeitraum gewährt wurden.

    (47)

    Die verschiedenen Fassungen der Leitlinien sehen allesamt vor, dass Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, falls sie für Investitionen im Rahmen der Ziele des MAP gewährt werden (16). So ist für Beihilfen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und somit unter die Leitlinien von 1997 fallen, in Ziffer 2.2.3.1 jener Leitlinien vorgesehen, dass die Beihilfen für den Bau neuer Schiffe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, falls die Bedingungen der Artikel 7 und 10 sowie des Anhangs III (Ziffer 1.3) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 erfüllt sind.

    (48)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 können „die Mitgliedstaaten Maßnahmen zugunsten des Baus von Fischereifahrzeugen treffen, solange sie die globalen jährlichen Zwischenziele und die Endziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme innerhalb der vorgesehenen Fristen für das jeweilige Flottensegment einhalten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit etwaigen Beihilfevorhaben in diesem Bereich die zur Einhaltung dieser Bedingungen getroffenen Maßnahmen mit.“ Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 4. Juli 1997 aufgefordert, sämtliche Beihilfen für den Bau und die Modernisierung ab 1. Januar 1997 einzustellen.

    (49)

    Mit Schreiben vom 8. August 1997 hat Frankreich geantwortet, dass die französischen Behörden Anfang 1996 angesichts der Nichteinhaltung der Zwischenziele des MAP II zum 31. Dezember 1995 die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um Investitionsvorhaben einzustellen, die eine Erhöhung der Kapazität der Fangflotte zur Folge gehabt hätten. Außerdem sei im Juli 1996 ein Plan für den Abbau von Kapazitäten aufgelegt worden, der zur Stilllegung von 10 000 bis 15 000 kW führen sollte. Deshalb habe Frankreich Anfang 1997 angenommen, dass seine MAP-III-Ziele erreicht seien. Entsprechend seien staatliche Beihilfen für begrenzte Investitionen gewährt worden, bei denen es sich in erster Linie um dringende Maßnahmen zur Ersetzung von Schiffen oder zur Ausrüstung mit neuen Maschinen gehandelt habe. Die Stilllegungen hätten allerdings erst zum Ende des ersten Halbjahres 1997 Wirkung gezeigt.

    (50)

    Tatsächlich hat Frankreich die MAP-Ziele aber erst im ersten Halbjahr 1998 erfüllt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 teilte die Kommission Frankreich mit, dass die Generaldirektion Fischerei im Anschluss an Gespräche vom 21. Oktober 1998, vorausgegangene Treffen sowie die französischen Schreiben vom 5. und 22. Oktober 1998 in der Lage sei, eine Wiederaufnahme der Investitionen im vorgesehenen Rahmen, d. h. sehr begrenzt und unter Bevorzugung von Maßnahmen zugunsten von Jungfischern, ohne Erhöhung der Fangkapazitäten und unter Einhaltung der Ziele des MAP zu akzeptieren.

    (51)

    Aus diesem Briefwechsel lässt sich ablesen, dass Frankreich wohl um die Nichteinhaltung der Zwischenziele des MAP III wusste und dass dennoch Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe gewährt wurden. Somit ist gegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 verstoßen worden. Daraus ergibt sich in Anwendung von Ziffer 2.2.3.1 der Leitlinien von 1997, dass die im genannten Zeitraum für den Erwerb neuer Schiffe gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren.

    (52)

    Das förmliche Prüfverfahren betrifft Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von Schiffen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden, wobei die durchgeführten Arbeiten eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten, weil diese Beihilfen, ebenso wie die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, nicht mit den Zielen des MAP vereinbar waren.

    (53)

    Im Bericht des korsischen Parlaments (Punkt I.C.1.b) werden Beihilfen für die Modernisierung von Schiffen genannt. Neben dem Hinweis auf den Neubau von zehn Fischereifahrzeugen wird auch angegeben, dass 38 Schiffe umgebaut und mit verschiedenen Ausrüstungen versehen wurden. Somit ist offensichtlich, dass im genannten Zeitraum Modernisierungsbeihilfen gewährt wurden.

    (54)

    In den verschiedenen Entscheidungen des korsischen Parlaments sind ausdrücklich Beihilfen für die Ausrüstung mit „einer der Größe des Schiffes angemessenen Maschine“ vorgesehen. Diese Formulierung belegt, dass die Modernisierungsbeihilfe auch für den Erwerb einer Maschine mit höherer Leistung gewährt werden konnte. Außerdem hat Frankreich auch in diesem Fall, wie schon im Fall der Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, nicht auf die im Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2001 zum Ausdruck gebrachte Mutmaßung reagiert, im fraglichen Zeitraum seien Beihilfen für den Erwerb einer Maschine mit einer im Vergleich zur vorigen Maschine erhöhten Leistung gewährt worden. Es kann somit angenommen werden, dass bestimmte Modernisierungsbeihilfen tatsächlich eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten.

    (55)

    Ebenso wie für die Beihilfen zum Schiffbau sehen die Leitlinien von 1997 in Ziffer 2.2.3.2 vor, dass Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern die Bedingungen der Artikel 7 und 10 sowie des Anhangs III (Ziffer 1.4) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 eingehalten werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.3699/93 können die Mitgliedstaaten „Maßnahmen zugunsten der Modernisierung von Fischereifahrzeugen treffen. Diese Maßnahmen unterliegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Bau von Fischereifahrzeugen), wenn die geplanten Investitionen eine Erhöhung des Fischereiaufwands nach sich ziehen könnten.“

    (56)

    Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 wurde demnach nicht eingehalten. In Anwendung von Ziffer 2.2.3.2 der Leitlinien von 1997 bedeutet dies, dass die im genannten Zeitraum für die Modernisierung gewährten Beihilfen, die eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren.

    (57)

    Wie in Erwägungsgrund 39 angegeben, hat Frankreich belegt, dass die Bestimmungen über das Alter der Schiffe eingehalten wurden. Die bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission diesbezüglich geäußerten Zweifel wurden also ausgeräumt. Das Gleiche gilt für den zulässigen Höchstsatz der Beihilfen.

    (58)

    Bezüglich der Verpflichtung, solche Beihilfen vorrangig für Jungfischer oder für den Ersatz eines Schiffes im Anschluss an einen Totalverlust zu gewähren, hat Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 erklärt, dass diese Beihilfen unter Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen gewährt wurden. Somit können diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    (59)

    Den unterschiedlichen Fassungen der Leitlinien zufolge sind Beihilfen für die Aquakultur mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, falls die Bedingungen der Verordnung über Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Fischereisektor eingehalten wurden.

    (60)

    Frankreich hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 erklärt, dass der Beihilfenleitfaden diesen Bedingungen entspricht und insbesondere vorsieht, dass der höchstzulässige Beihilfesatz zu berücksichtigen ist, auch wenn Beihilfen aus anderen Quellen fließen.

    (61)

    Somit können die für die Aquakultur gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

    VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (62)

    Folgende französische Beihilfen für Korsika, die mit Entscheidung Nr. 85/10a des korsischen Parlaments vom 29. März 1985 eingeführt und mit den Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr. 95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36) geändert wurden, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

    die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden,

    die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung von vorhandenen Schiffen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten.

    (63)

    Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss Frankreich diese Beihilfen zurückfordern.

    (64)

    Folgende Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

    die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden,

    die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 oder aber während dieses Zeitraums ohne Erhöhung der Maschinenleistung gewährt wurden,

    die Beihilfen für den Erwerb von gebrauchten Schiffen,

    die Beihilfen für die Aquakultur —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

    Artikel 1

    Die Beihilfemaßnahmen Frankreichs in der Region Korsika, die mit Entscheidung des korsischen Parlaments Nr. 85/10a vom 29. März 1985 eingeführt und mit den Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr.95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36) geändert wurden, sind hinsichtlich der nachstehenden Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

    a)

    die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden;

    b)

    die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten.

    Artikel 2

    Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen, die Frankreich in Korsika mit der Entscheidung des korsischen Parlaments gemäß Artikel 1 umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

    a)

    die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden;

    b)

    die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 oder aber während dieses Zeitraums ohne Erhöhung der Maschinenleistung gewährt wurden;

    c)

    die Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe;

    d)

    die Beihilfen für die Aquakultur im Zeitraum 1994 bis 1999.

    Artikel 3

    (1)   Frankreich trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten und unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsberechnung erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17).

    Artikel 4

    Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  Der Bericht ist über die Internetadresse der französischen Nationalversammlung erhältlich: http://www.assemblee-nationale.fr/dossiers/corse.asp

    (2)  ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 2.

    (3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (4)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

    (5)  ABl. C 268 vom 19.10.1985, S. 2.

    (6)  ABl. C 313 vom 8.12.1988, S. 21.

    (7)  ABl. C 152 vom 17.6.1992, S. 2.

    (8)  ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3.

    (9)  ABl. C 100 vom 17.3.1997, S. 12.

    (10)  ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

    (11)  ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

    (12)  ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7).

    (13)  ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

    (14)  Entscheidung 92/588/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von Frankreich für den Zeitraum 1993—1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/238/EG (ABl. L 166 vom 15.7.1995, S. 1).

    (15)  Siehe Erwägungsgrund 33.

    (16)  Ebd.

    (17)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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