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Document 32005D0103
2005/103/EC: Commission Decision of 31 January 2005 determining a mechanism for the allocation of quotas to producers and importers of hydrochlorofluorocarbons for the years 2003 to 2009 according to Regulation (EC) No 2037/2000 of the European Parliament and of the Council (notified under document number C(2005) 134)
2005/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 134)
2005/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 134)
ABl. L 33 vom 5.2.2005, p. 65–70
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/03/2007; Aufgehoben durch 32007D0195 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
5.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/65 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2005
zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 134)
(Nur der deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, litauische, niederländische, polnische, schwedische, slowenische und der spanische Text sind verbindlich)
(2005/103/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Ziffer ii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2) (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000) haben über mehrere Jahre hinweg zu einer Verringerung des Gesamtverbrauchs an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) geführt. |
(2) |
Im Zusammenhang mit dieser Verringerung wurden für die einzelnen Hersteller und Einführer Quoten auf der Grundlage früherer Marktanteile festgelegt und in Bezug auf das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe berechnet. |
(3) |
Seit 1997 war der Markt für diese Stoffe im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen stabil. Nahezu zwei Drittel der H-FCKW dienten der Schaumstoffherstellung bis zum Verbot ihres Einsatzes für diese Zwecke ab dem 1. Januar 2003. |
(4) |
Um Verwender von H-FCKW, die andere Produkte als Schaumstoffe herstellen, ab dem 1. Januar 2003 nicht zu benachteiligen — was der Fall wäre, wenn das Zuteilungssystem auf den früheren Marktanteilen hinsichtlich der Verwendung von H-FCKW für die Schaumstoffherstellung beruhen würde —, ist für die Zeit nach diesem Datum eine neue Zuteilungsregelung der Quoten für die Verwendung von H-FCKW zur Herstellung von Nichtschaumstoffprodukten festzulegen. Als für den Zeitraum 2004-2009 am geeignetsten angesehen wird das Zuteilungssystem, das sich ausschließlich auf die durchschnittlichen früheren Marktanteile bei H-FCKW stützt, die für Nichtschaumstoffprodukte verwendet wurden. |
(5) |
Es ist einerseits angezeigt, die für Einführer verfügbaren Quoten auf ihren jeweiligen prozentualen Marktanteil von 1999 zu beschränken, andererseits sollte vorgesehen werden, dass Einfuhrquoten, die in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommen und zugeteilt wurden, den registrierten Einführern von H-FCKW zugewiesen werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2002/654/EG (3) der Kommission vom 12. August 2002 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe an Hersteller und Einführer für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte geändert werden, um zu berücksichtigen, dass die mengenmäßigen Beschränkungen für H-FCKW (Gruppe VIII) im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (in ihrer durch die Beitrittsakte von 2003 geänderten Fassung) angehoben wurden. Ferner ist den früheren Marktanteilen von Unternehmen aus den am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
(7) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte deshalb die Entscheidung 2002/654/EG ersetzt werden. |
(8) |
Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeuten:
a) |
„Marktanteil für Kühlmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Kühlmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Kühlmittel; |
b) |
„Marktanteil für die Schaumstoffherstellung“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller für die Schaumstoffherstellung verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für die Schaumstoffherstellung und |
c) |
„Marktanteil für Lösungsmittel“: durchschnittlicher Marktanteil der von einem Hersteller als Lösungsmittel verkauften H-FCKW in den Jahren 1997, 1998 und 1999, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtmarkts für Lösungsmittel. |
Artikel 2
Grundlage für die Quotenberechnung
Die für die Verwendung von H-FCKW als Kühlmittel, für die Schaumstoffherstellung und als Lösungsmittel zugeteilten Richtmengen, die aufgrund des Anteils der Hersteller an den berechneten Umfängen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstaben d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ermittelt wurden, sind in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.
Die Marktanteile für jeden Hersteller auf den jeweiligen Märkten sind Anhang II (4) zu entnehmen.
Artikel 3
Quoten für Hersteller
(1) Für die Jahre 2004 bis 2007 darf gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von H-FCKW, die er in den Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus
a) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und |
b) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge. |
(2) Für die Jahre 2008 und 2009 darf gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von H-FCKW, die er in den Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe aus
a) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Kühlmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Kühlmittel zugeteilte Richtmenge und |
b) |
dem Anteil des Herstellers am Markt für Lösungsmittel in Bezug auf die gesamte für das Jahr 2004 für Lösungsmittel zugeteilte Richtmenge. |
Artikel 4
Quoten für Einführer
Der berechnete Umfang an H-FCKW, den jeder Einführer in den Verkehr bringen oder selbst anwenden darf, ist als Prozentsatz des berechneten Umfangs gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstaben d), e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 nicht größer als der in Prozent ausgedrückte Anteil, der dem Einführer im Jahr 1999 zugeteilt wurde.
Können jedoch bestimmte Mengen nicht in Verkehr gebracht werden, weil die dazu berechtigten Einführer keine Einfuhrquoten beantragt haben, sind diese zwischen den Einführern, denen eine Einfuhrquote zugeteilt wurde, neu aufzuteilen.
Die nicht zugeteilte Menge muss auf sämtliche Einführer proportional zur Höhe der für diese Einführer bereits festgelegten Quoten verteilt werden.
Artikel 5
Die Entscheidung 2002/654/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 31. Januar 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).
(2) ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.
(3) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 59.
(4) Anhang II wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.
ANHANG I
Für 2004 und 2005 zugeteilte Richtmengen in ODP-Tonnen
Markt |
2004 |
2005 |
Kühlmittel |
1 990,61 |
2 054,47 |
Schaumstoffherstellung |
0,00 |
0,00 |
Lösungsmittel |
64,11 |
66,17 |
Gesamt |
2 054,72 |
2 120,64 |