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Document 32005B0552

    2005/552/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003

    ABl. L 196 vom 27.7.2005, p. 150–151 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/552/oj

    27.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/150


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 12. April 2005

    betreffend die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003

    (2005/552/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004),

    in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2004) 0667 — C6-0165/2004),

    in Kenntnis des Berichts über Haushaltsführung und Finanzmanagement im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2003 (SEK(2004) 1271),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (1),

    in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (2),

    in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 8. März 2005 (6865/2005 — C6-0078/2005, 6866/2005 — C6-0079/2005, 6867/2005 — C6-0080/2005, 6868/2005 — C6-0081/2005),

    gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

    gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4),

    gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (5),

    gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (6),

    gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0069/2005),

    A.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seiner Zuverlässigkeitserklärung zu den Europäischen Entwicklungsfonds zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnung des Haushaltsjahres 2003, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende vermittelt,

    B.

    in der Erwägung, dass sich die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter anderem auf eine stichprobenweise Prüfung der Vorgänge stützt,

    C.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der geprüften Unterlagen der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die ausgewiesenen Mittelbindungen und Zahlungen der EEF insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

    1.

    erteilt der Kommission Entlastung für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.

    (2)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 327.

    (3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

    (4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (5)  ABl. L 191 vom 7.7.1998. S. 53.

    (6)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


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