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Document 32005B0529

2005/529/EG, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan III — Kommission

ABl. L 196 vom 27.7.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 33E vom 9.2.2006, p. 169–171 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/529/oj

27.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 12. April 2005

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan III — Kommission

(2005/529/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2004) 1181 — C6-0012/2005, SEK(2004) 1182 — C6-0013/2005) (2),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2003 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2004) 0740),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (4),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 (C6-0077/2005),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0070/2005),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


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