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Document 32004R1606

    Verordnung (EG) Nr. 1606/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    ABl. L 292 vom 15.9.2004, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1606/oj

    15.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 292/19


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/2004 DER KOMMISSION

    vom 14. September 2004

    zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festgesetzt werden, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

    (4)

    Damit die strenge Überwachung dieser Regelung keine Unterbrechung erfährt, muss den Ausgabenvorausschätzungen und den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. September 2004

    Für die Kommission

    Olli REHN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 15. September 2004 geltende Erstattungssätze

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Bestimmung (1)

    Erstattungssätze

    0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

     

    – von Hausgeflügel:

     

     

    0407 00 30

    – – andere:

     

     

    a)

    bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

    02

    6,00

    03

    25,00

    04

    3,00

    b)

    bei Ausfuhr anderer Waren

    01

    3,00

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

    – Eigelb:

     

     

    0408 11

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 11 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    40,00

    0408 19

    – – anderes:

     

     

    – – – genießbar:

     

     

    ex 0408 19 81

    – – – – flüssig:

     

     

    ungesüßt

    01

    20,00

    ex 0408 19 89

    – – – – gefroren:

     

     

    ungesüßt

    01

    20,00

    – andere:

     

     

    0408 91

    – – getrocknet:

     

     

    ex 0408 91 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    75,00

    0408 99

    – – andere:

     

     

    ex 0408 99 80

    – – – genießbar:

     

     

    ungesüßt

    01

    19,00


    (1)  Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:

    01

    Drittländer

    02

    Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland

    03

    Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen

    04

    alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungen.


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