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Document 32004R1408

Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ABl. L 256 vom 3.8.2004, p. 8–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 58–60 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1408/oj

3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1408/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRÄGE

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von zwei verbundenen Unternehmen, Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd., gestellt (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft elektronische Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) mit Ursprung in dem betroffenen Land (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise dem KN-Code 8423 81 50 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates (2) eingeführt wurden, gemäß der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 30,7 % gelten, außer für die Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung tätig ist, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. September 1998 bis 31. August 1999, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der verfügbaren Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen, um festzustellen, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Bedingungen für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, und um in diesem Fall eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller sowie — bei Vorliegen von Dumping — den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller Fragebogen übermitteln.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(9)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

(10)

Falls der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Entsprechende Anträge sind innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 gesetzten besonderen Frist zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslands

(11)

Falls dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, er jedoch die Bedingungen für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut Indonesien zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(12)

Wird dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt, so kann die Kommission erforderlichenfalls Feststellungen zu dem in einem angemessenen Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwert zugrunde legen, beispielsweise anstelle unzuverlässiger Angaben über Kosten und Preise in der Volksrepublik China, die für die Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, für die in der Volksrepublik China jedoch keine zuverlässigen Daten verfügbar sind. Auch für diese Zwecke beabsichtigt die Kommission, Indonesien heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(13)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem Antragsteller hergestellt werden, außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig sind diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung zollamtlich zu erfassen, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den im Erwägungsgrund 8 genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien zu der Eignung Indonesiens, das für den Fall, dass dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen werden soll, Stellung nehmen können;

der Antragsteller einen gebührend begründeten Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus einzureichen hat.

H.   NICHTMITARBEIT

(15)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren elektronischer Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben), die derzeit dem KN-Code ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd., den mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates eingeführten Antidumpingzöllen unterliegen sollten.

Artikel 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates eingeführten Antidumpingzölle werden gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt (TARIC-Zusatzcode A561).

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nicht anderes bestimmt ist, müssen sich die interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Indonesiens als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(3)   Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen ordnungsgemäß begründet innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex COMEU B 21877

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


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