Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1291

    Verordnung (EG) Nr. 1291/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/04

    ABl. L 243 vom 15.7.2004, p. 21–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1291/oj

    15.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 243/21


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2004 DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2004

    zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/04

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 15 bzw. 16 derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

    (2)

    Seit dem 1. Januar 1999 ist die Festsetzung der Umrechnungskurse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) auf die besonderen Kurse zwischen dem Euro und den Landeswährungen der Mitgliedstaaten zu beschränken, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.

    (3)

    Daher ist zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben sowie der Produktions- und Ergänzungsabgaben in Landeswährung im Wirtschaftsjahr 2003/04 der besondere Umrechnungskurs festzusetzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie der Produktionsabgaben und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 derselben Verordnung in Landeswährung heranzuziehen ist, wird für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/04 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2004 in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juli 2004

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft


    (1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

    (2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).

    (3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2004 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/2004

    Besonderer Umrechnungskurs

    1 EUR =

    7,43899

    dänische Kronen

    9,12552

    schwedische Kronen

    0,686010

    Pfund Sterling


    Top