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Document 32004R1001

Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren

ABl. L 183 vom 20.5.2004, p. 13–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 25–27 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1001/oj

20.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2004

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates (4) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 des Rates (5), des Rates wurden die Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und Nr. 132/2001 geändert.

(2)

Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll in Höhe von 47,07 EUR/t im Falle Russlands und in Höhe von 33,25 EUR/t im Falle der Ukraine.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt (6).

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

(5)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.   Ergebnis der Untersuchung

(6)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird.

4.   Verpflichtungen

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (OJSC „Azot“), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (CJSC MCC Eurochem für die in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland hergestellten Waren) gemeinsam mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen (Cumberland Sound Ltd, British Virgin Islands), iii) zwei miteinander verbundene ausführende Hersteller in Russland (OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ und JSC „Azot“) jeweils separat und iv) zwei miteinander verbundene ausführende Hersteller (Joint Stock Company „Acron“, Russland und Joint Stock Company „Dorogobuzh“, Russland) gemeinsam Verpflichtungen an.

(8)

Aus den von OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ übermittelten und aus öffentlich zugänglichen Informationen im Internet geht hervor, dass JSC „Azot“ und OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ mit dem Agrochemieverband „Azot“ verbunden sind, der mit jeweils weit mehr als 5 % an diesen Unternehmen beteiligt ist. Daher betrachtet die Kommission nach Artikel 2 der Grundverordnung und gemäß der Definition verbundener Parteien in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (8), JSC „Azot“ und OAO„Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ als verbundene Unternehmen. Der in den ersten Monaten des Jahres 2004 verzeichnete ungewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen eines dieser beiden ausführenden Hersteller – OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ – in die EU-10 war höher als die traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 von JSC „Azot“ und OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ zusammengenommen. Auf dieser Grundlage werden die von diesen beiden ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote abgelehnt, da die in der Verpflichtung für beide ausführende Hersteller zusammengenommen festgelegte Höchstmenge, die sich aus den traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 abzüglich des in den ersten Monaten von 2004 verzeichneten ungewöhnlichen Anstiegs der Ausfuhrmengen in die EU-10 ergibt, negativ ausfällt.

(9)

Hierzu ist zu bemerken, dass etwaige, mit dieser Verordnung angenommene Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen.

(10)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.

(11)

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.

(12)

Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

(13)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(14)

In Anbetracht des Vorstehenden werden das von OJSC „Azot“, das von CJSC MCC Eurochem für in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland hergestellte Waren und das von Joint Stock Company „Acron“ gemeinsam mit Joint Stock Company „Dorogobuzh“ unterbreitete Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen.

(15)

Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen. Sechs Monate nach der Annahme der Verpflichtungen prüft die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist und entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Verpflichtungen weiterhin gültig bleiben. In Anbetracht der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen und der besonderen Umstände, unter denen sie angenommen werden, kann die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, die Verpflichtungen gegebenenfalls anpassen, wenn sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums feststellt, dass die Verpflichtungen nicht die gewünschte Wirkung erzielen, d. h. dass die traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 gestört werden. Auch nach einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen muss gewährleistet sein, dass sie weiterhin maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beitragen.

B.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(16)

In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(17)

Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen.

(18)

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Ukraine

OJSC „Azot“,Cherkassy, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A521

Russische Föderation

OJSC MCC Eurochem, Moskau, Russland (Herstellung in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Novomoskovsk, Russland) und Cumberland Sound Ltd, Tortola, British Virgin Islands (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A522

Russische Föderation

Joint Stock Company „Acron“, Veliky Novgorod, Russland oder Joint Stock Company „Dorogobuzh“ Verkhnedneprovsky, Smolensk Region, Russland (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A532

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft oder hergestellt und ausgeführt werden und die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.

(6)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.


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