Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0812R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004)

    ABl. L 185 vom 24.5.2004, p. 4–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/812/corrigendum/2004-05-24/oj

    24.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/4


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

    ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

    Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 erhält folgende Fassung:

    VErordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates

    vom 21. April 2004

    zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)

    Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2), die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen, und die gemeinsame Fischereipolitik sollte mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umweltpolitik, in Einklang stehen.Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) reiht Wale in die Liste der streng zu schützenden Tiere ein und schreibt den Mitgliedstaaten vor, den Erhaltungszustand dieser Arten zu überwachen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens dieser Arten sowie weitere notwendige Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die bisher entwickelten Verfahren zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen bei der Fischerei rechtfertigen es, zur Erhaltung von Kleinwalen zusätzliche kohärente und kooperative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verabschieden.Einige akustische Vorrichtungen, die entwickelt wurden, um die Wale von den Fanggeräten abzuschrecken, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann, wobei der Kosteneffizienz einer solchen Anforderung Rechnung zu tragen ist. Außerdem müssen technische Bestimmungen für die Wirksamkeit von akustischen Abschreckvorrichtungen beim Einsatz in diesen Fischereien festgelegt werden. Zum besseren Verständnis der Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume sind wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte erforderlich.Die vorliegende Verordnung sollte der wissenschaftlichen und technischen Forschung, speziell auf dem Gebiet neuartiger aktiver Abschreckvorrichtungen nicht im Wege stehen. Deshalb sollten einerseits die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit haben, die Verwendung neuer und wirksamer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vorübergehend zu genehmigen; andererseits muss vorgesehen werden, dass die technischen Bestimmungen für akustische Abschreckvorrichtungen so bald wie möglich gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) auf den neuesten Stand gebracht werden.Unabhängige Beobachtungen der Fischereitätigkeiten sind für eine zuverlässige Schätzung des Beifangs von Walen unerlässlich. Deshalb müssen Kontrollen mit unabhängigen Beobachtern an Bord eingeführt und die Fischereien festgelegt werden, in denen derartige Kontrollen vorrangig zu koordinieren sind. Um aussagekräftige Daten über die betroffenen Fischereien zusammenzustellen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Beobachterprogramme für die in diesen Fischereien tätigen Schiffe unter ihrer Flagge ausarbeiten und durchführen. Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, bei denen normalerweise nicht ununterbrochen eine weitere Person als Beobachter an Bord sein kann, sollten die Daten über Walbeifänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen oder von Pilotprojekten gesammelt werden. Außerdem müssen die Aufgaben im Bereich der Überwachung und Berichterstattung festgelegt werden.Damit eine regelmäßige Bewertung auf Gemeinschaftsebene und mittelfristig eine eingehende Beurteilung stattfinden kann, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Berichte über die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen und die Durchführung der Beobachterprogramme vorlegen, die alle erfassten Daten über den unbeabsichtigten Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Walen in der Fischerei enthalten.Es ist erforderlich, die Treibnetzfischerei in der Ostsee zu beenden, weil die ernsthaft bedrohte Schweinswalpopulation in diesem Gebiet durch die Treibnetzfischerei gefährdet wird. Die Gemeinschaftsschiffe, die in diesem Gebiet mit Treibnetzen fischen, werden wirtschaftlichen und technischen Zwängen unterliegen, die eine Auslaufperiode bis zum völligen Verbot dieser Netze am 1. Januar 2008 erforderlich machen. Diese Maßnahmen sollten Eingang in die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (5) finden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Walen durch Fischereifahrzeuge in den Gebieten gemäß den Anhängen I und III festgelegt.

    Artikel 2

    Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen

    (1)   Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen ist es auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr untersagt, die in Anhang I aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang festgelegten Gebieten und Zeiträumen und ab den genannten Zeitpunkten einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

    (2)   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gewährleisten, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.

    (3)   Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

    (4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.

    Artikel 3

    Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen

    (1)   Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen einem der Sätze der in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die vorübergehende Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen genehmigen, die nicht den in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen, sofern deren Wirksamkeit bei der Reduzierung von Walbeifängen ausreichend belegt ist. Eine Genehmigung gilt für höchstens zwei Jahre.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigungen gemäß Absatz 2 binnen zwei Monaten nach deren Erteilung. Sie übermitteln der Kommission technische und wissenschaftliche Angaben zu den genehmigten akustischen Abschreckvorrichtungen und deren Auswirkungen auf Walbeifänge.

    Artikel 4

    Beobachtung auf See

    (1)   Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme zur Überwachung von Walbeifängen durch Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr nach Maßgabe des Anhangs III und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, aussagekräftige Daten zu den betreffenden Fischereien zu sammeln.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über Walbeifänge von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, die die in Anhang III Nummer 3 festgelegten Fischereien betreiben, durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu sammeln.

    Artikel 5

    Beobachter

    (1)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abordnung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten unabhängiges Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Das Personal muss die folgenden Befähigungen aufweisen, um seinen Aufgaben gerecht zu werden:

    a)

    ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

    b)

    Grundkenntnisse in den Bereichen Navigation und einschlägige Sicherheitsvorschriften;

    c)

    die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) nach Bedarf auszuführen und in diesem Zusammenhang genaue Beobachtungen und Protokolle vorzulegen;

    d)

    hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Schiffes.

    (2)   Aufgabe der Beobachter ist es, Walbeifänge zu überwachen und die erforderlichen Daten zusammenzustellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt. Die Beobachter haben insbesondere Folgendes zu überwachen:

    a)

    die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Aufzeichnung der einschlägigen Daten zum Fangaufwand (Fanggerätangaben, Ort und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des tatsächlichen Fangeinsatzes);

    b)

    die Walbeifänge.

    Die Beobachter können auch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Beobachteraufgaben wahrnehmen, die zum wissenschaftlichen Verständnis der Zusammensetzung des Fangs der betreffenden Schiffe und der biologischen Lage der Fischereibestände beitragen.

    (3)   Der Beobachter übermittelt den zuständigen Behörden des betroffenen Flaggenmitgliedstaats einen Bericht mit den erfassten Daten zum Fischereiaufwand und den Beobachtungen über Walbeifänge sowie eine Zusammenfassung seiner wichtigsten Feststellungen.

    Der Bericht enthält insbesondere die nachstehenden Angaben zum betreffenden Zeitraum:

    a)

    Name des Schiffes;

    b)

    Name des Beobachters und Zeitraum, während dessen sich der Beobachter an Bord befand;

    c)

    beobachtete Fischerei (mit Angaben zum Fanggerät, den Gebieten unter Bezugnahme auf die Anhänge I und III und den Zielarten);

    d)

    Dauer der Fangreise und der entsprechende Fischereiaufwand (ausgedrückt als Gesamtlänge der Netze x Einsatzzeit bei stationärem Gerät bzw. Anzahl Fangstunden bei Schleppnetzen);

    e)

    Anzahl und Art der unbeabsichtigt gefangenen Wale, nach Möglichkeit Größe oder Gewicht, Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Angaben zu den Fällen, in denen Tiere beim Einholen des Netzes entkommen konnten oder lebend frei gesetzt wurden;

    f)

    weitere Angaben, die dem Beobachter angesichts der Zielsetzung dieser Verordnung angebracht erscheinen oder Beobachtungen zur Biologie der Wale (wie Sichtung von Walen oder besonderes Verhalten der Tiere im Zusammenhang mit dem Fangeinsatz).

    Der Kapitän des Schiffes kann eine Kopie des Beobachterberichts anfordern.

    (4)   Der Flaggenmitgliedstaat hält die in den Beobachterberichten verzeichneten Informationen nach Ablauf des betreffenden Beobachtungszeitraums mindestens fünf Jahre lang bereit.

    Artikel 6

    Jahresberichte

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni jeden Jahres einen umfassenden Jahresbericht über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 während des vorangegangenen Jahres. Der erste Bericht betrifft die Zeit zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Jahresende sowie das gesamte darauf folgende Jahr.

    (2)   Ausgehend von den gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Beobachterberichten und allen anderen einschlägigen Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhaltung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (6), gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen gesamten Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Schlussfolgerungen der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z. B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs. Die Mitgliedstaaten weisen bei der Vorlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen oder der Pilotprojekte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 nach, dass bei ihrer Entwicklung und Durchführung ausreichend hohe Qualitätsstandards erreicht wurden, und legen der Kommission detaillierte Informationen zu diesen Standards vor.

    Artikel 7

    Globale Bewertung und Überprüfung

    (1)   Spätestens ein Jahr, nachdem die Mitgliedstaaten ihren zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung, und zwar im Lichte der nach Artikel 6 zur Verfügung stehenden Informationen und der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss. Der Bericht behandelt insbesondere die Anwendung dieser Verordnung auf die verschiedenen Schiffsarten und in den verschiedenen Gebieten, die Qualität der im Rahmen der Beobachterprogramme gewonnenen Erkenntnisse und die Qualität der Pilotprojekte; gegebenenfalls werden geeignete Vorschläge beigefügt.

    (2)   Der Bericht wird nach der Vorlage des vierten Jahresberichts der Mitgliedstaaten aktualisiert.

    Artikel 8

    Anpassung an den technischen Fortschritt und ergänzende technische Leitlinien

    (1)   Folgende Bestimmungen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen:

    a)

    Vorgaben zur technischen und praktischen Durchführung der Aufgaben der Beobachter gemäß Artikel 5;

    b)

    detaillierte Bestimmungen zum Inhalt der Berichte gemäß Artikel 6.

    (2)   Zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderliche Änderungen des Anhangs II werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

    Artikel 9

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

    Die nachstehenden Artikel werden eingefügt:

    Artikel 8a

    Einschränkungen für Treibnetze

    (1)   Ab 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

    (2)   Bis zum 31. Dezember 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

    (3)   Im Jahr 2005 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.

    In den Jahren 2006 und 2007 gilt dies für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jedes Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste spätestens am 31. August 2004 mitgeteilt.

    Artikel 8b

    Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

    (1)   An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

    (2)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

    a)

    die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

    b)

    die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

    c)

    das Volumen der Walbeifänge;

    d)

    Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

    (3)   Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.“

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. WALSH

    ANHANG I

    FISCHEREIEN, IN DENEN AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN VORGESCHRIEBEN SIND

    Gebiet

    Fanggerät

    Zeitraum

    Beginn

    A.

    Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30' nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.

    a)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

    ganzjährig

    1. Juni 2005

    b)

    Treibnetze

    ganzjährig

    1. Juni 2005

    B.

    ICES-Untergebiet IV und -Bereich III a

    a)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m

    a)

    1. August bis 31. Oktober

    1. August 2005

    b)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung > 220 mm

    b)

    ganzjährig

    1. Juni 2005

    C.

    ICES-Bereiche VII, e, f, g, h, und j

    a)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

    a)

    ganzjährig

    1. Januar 2006

    D.

    ICES-Bereich VII d

    a)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetz

    a)

    ganzjährig

    1. Januar 2007

    E.

    Ostsee: Untergebiet 24 (mit Ausnahme des Gebiets gemäß Buchstabe A)

    a)

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

    a)

    ganzjährig

    1. Januar 2007

    b)

    Treibnetze

    b)

    ganzjährig

    1. Januar 2007

    ANHANG II

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN UND VERWENDUNGSBEDINGUNGEN FÜR AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN

    Die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen einem der folgenden Sätze für Signale und Einsatz entsprechen:

     

    Satz 1

    Satz 2

     

    SIGNALE

    * Synthese des Signals

    Digital

    Analog

    * Ton/Breitband

    Breitband/Ton

    Tonimpuls

    * Schallquellenniveau (max - min) re 1 mPa@1m

    145 dB

    130-150 dB

    * Frequenz

    a) 20 – 160 kHz Breit-band-Frequenzhub (wide band sweeps)

    b) 10 kHz Tonimpuls

    10 kHz

    * Hochfrequenz-schwingungen

    Ja

    Ja

    * Impulsdauer (nominal)

    300 ms

    300 ms

    * Impulspause

    a) 4 - 30 Sekunden (randomisiert);

    b) 4 Sekunden

    4 Sekunden

     

    EINSATZ

    * Höchstabstand zwischen zwei akustischen Abschreck-vorrichtungen

    200 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammen-gesetzten Netze)

    100 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammengesetzten Netze)

    ANHANG III

    BETROFFENE FISCHEREIEN UND MINDESTANTEIL DES VON DEN BEOBACHTERN AN BORD ZU ÜBERWACHENDEN FISCHEREIAUFWANDS

    1.   Allgemeine Überwachungspflichten

    Die Beobachterprogramme werden zur repräsentativen Überwachung der Walbeifänge in den in der Tabelle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien jährlich entworfen und festgelegt.

    Durch eine angemessene Streuung der Kontrollen durch Beobachter auf Flotten, Zeit und Fischereigebiete wird eine ausreichende Repräsentativität der Beobachterprogramme sichergestellt.

    Generell beruhen die Beobachterprogramme auf einem Stichprobenverfahren, das eine Schätzung des Anteils an Walbeifängen je fischereilicher Aufwandseinheit einer bestimmten Flotte für die häufigsten Arten in den Beifängen mit einem Variationskoeffizienten von höchstens 0,30 ermöglicht. Das Stichprobenverfahren wird auf der Grundlage vorhandener Informationen über Schwankungen bei den früheren Beobachtungen von Beifängen entwickelt.

    2.   Pilot-Beobachterprogramme

    Kann das Stichprobenverfahren aufgrund mangelnder Informationen über Schwankungen bei den Beifängen nicht so ausgelegt werden, dass der Variationskoeffizient gemäß Nummer 1 erreicht wird, so führen die Mitgliedstaaten in zwei aufeinander folgenden Jahren - beginnend an den unter Nummer 3 für die betreffenden Fischereien genannten Zeitpunkten - Pilotprogramme mit Beobachtern an Bord durch.

    Diese Beobachterprogramme beruhen auf einem Stichprobenverfahren, mit dem die Schwankungen bei den Beifängen ermittelt werden, und das anschließend als Grundlage für die Entwicklung von Stichprobenverfahren nach den unter Nummer 1 genannten Bedingungen dient; ferner liefern sie Schätzungen der Walbeifänge je fischereilicher Aufwandseinheit für jede Art.

    Die Pilotprogramme decken mindestens folgenden Mindestanteil des Fischereiaufwands ab:

    a)

    Alle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien mit Ausnahme der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

     

    Flotten mit mehr als 400 Schiffen

    Flotten mit mehr als 60 und weniger als 400 Schiffen

    Flotten mit weniger als 60 Schiffen

    Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand

    Fischereiaufwand von 20 Schiffen

    5 % des Fischereiaufwands

    5 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

    b)

    Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

     

    Flotten mit mehr als 60 Schiffen

    Flotten mit weniger als 60 Schiffen

    Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand

    10 % des Fischereiaufwands

    10 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

    3.   Zu überwachende Fischereien und Beginn der Überwachung

    Gebiet

    Fanggerät

    Beginn

    A.

    ICES-Untergebiete VI, VII und VIII

    Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

    1. Januar 2005

    B.

    Mittelmeer: (östlich der Linie 5° 36' W)

    Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

    1. Januar 2005

    C.

    ICES-Bereiche VI a, VII a und b, VIII a, b und c und IX a

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm

    1. Januar 2005

    D.

    ICES-Untergebiet IV, Bereich VI a, und Untergebiet VII mit Ausnahme der Bereiche VII c und VII k

    Treibnetze

    1. Januar 2006

    E.

    ICES-Untergebiete III a, b, c, III d südlich von 59°N, III d nördlich von 59°N (nur vom 1. Juni bis 30. September), IV und IX

    Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

    1. Januar 2006

    F.

    ICES-Untergebiete VI, VII, VIII und IX

    Hochstauende Grundschleppnetze

    1. Januar 2006

    G.

    ICES-Untergebiete III b, c, d mit Ausnahme der in Zeilen A und E von Anhang I genannten Gebiete

    Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm

    1. Januar 2006


    (1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2004.

    (2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (5)  ABl. L 9 vom 15.1.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 (ABl. L 13 vom 18.1. 1999, S. 1).

    (6)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.


    Top