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Document 32004R0619

    Verordnung (EG) Nr. 619/2004 der Kommission vom 1. April 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 24. Teilausschreibung

    ABl. L 98 vom 2.4.2004, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/619/oj

    32004R0619

    Verordnung (EG) Nr. 619/2004 der Kommission vom 1. April 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 24. Teilausschreibung

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0018 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 619/2004 der Kommission

    vom 1. April 2004

    zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 24. Teilausschreibung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04(2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

    (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

    (3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 24. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 24. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Erstattung bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern von höchstens 50,250 EUR/100 kg festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 2. April 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

    (2) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 7.

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