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Document 32004R0203
Commission Regulation (EC) No 203/2004 of 5 February 2004 opening a standing invitation to tender for the resale on the Community market of rice from the 1999 harvest held by the French intervention agency
Verordnung (EG) Nr. 203/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis der Ernte 1999 aus Beständen der französischen Interventionsstelle
Verordnung (EG) Nr. 203/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis der Ernte 1999 aus Beständen der französischen Interventionsstelle
ABl. L 34 vom 6.2.2004, p. 15–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 203/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis der Ernte 1999 aus Beständen der französischen Interventionsstelle
Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0015 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 203/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis der Ernte 1999 aus Beständen der französischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission(2) erfolgt der Verkauf von Rohreis aus Beständen der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung und zu Preisbedingungen, die es ermöglichen, Marktstörungen zu vermeiden. (2) Frankreich verfügt noch über Interventionsbestände an Rohreis der Ernte 1999, dessen Qualität bei einer weiteren Lagerung leiden könnte. (3) Der Absatz dieses Reises auf den traditionellen Gemeinschaftsmärkten würde - bei der derzeitigen Erzeugungslage, vor dem Hintergrund der Einfuhrzugeständnisse für Reis im Rahmen internationaler Übereinkommen und der Beschränkungen subventionierter Ausfuhren - unweigerlich die Einlagerung einer entsprechenden Menge zur Folge haben, was vermieden werden muss. (4) Dieser Reis könnte unter besonderen Bedingungen nach Verarbeitung zu Bruchreis bzw. Nebenerzeugnissen von Bruchreis oder nach Verarbeitung in eine zur Verwendung in Futtermitteln geeignete Form abgesetzt werden. (5) Um die Einhaltung der vorgesehenen Verarbeitungszwecke zu gewährleisten, sollten besondere Kontrollen vorgesehen und die Zuschlagsempfänger verpflichtet werden, eine Sicherheit zu leisten, die nur unter bestimmten Bedingungen freigegeben wird. (6) Die Verpflichtungen, die die Bieter eingehen, müssen als Hauptpflichten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) gelten. (7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(4) sind gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. Es sollten unter anderem Verfahren zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse für die Tierernährung vorgesehen werden. (8) Um die zugeteilten Mengen ordnungsgemäß verwalten zu können, empfiehlt es sich, für Angebote in Höhe des Mindestverkaufspreises einen Zuteilungskoeffizienten festzulegen, wobei es den Marktteilnehmern ermöglicht werden sollte, eine Mindestzuteilungsmenge festzulegen, bei deren Unterschreitung ein Angebot als nicht eingereicht gilt. (9) In der Mitteilung der französischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren. (10) Die verschiedenen Bieter sollten unter Wahrung der Anonymität anhand von Nummern identifiziert werden können, damit nachvollziehbar bleibt, welche Bieter mehrere Angebote eingereicht haben und in welcher Höhe. (11) Zu Kontrollzwecken sollten Angebote anhand einer Bezugsnummer zurückverfolgt werden können, wobei die Anonymität der Bieter jedoch gewährleistet sein muss. (12) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. (13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die französische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem Binnenmarkt aus ihren Beständen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengen an Reis der Ernte 1999, die der Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 75/91 mitgeteilt wurden, zwecks Verarbeitung zu Bruchreis im Sinne von Anhang A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bzw. Nebenerzeugnissen davon einerseits oder zur Verarbeitung in eine zur Verwendung in Futtermitteln (KN-Code 2309) geeignete Form andererseits zum Verkauf an. Artikel 2 (1) Der Verkauf gemäß Artikel 1 erfolgt unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91. Abweichend von Artikel 5 der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes: a) Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird; b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass das Getreide- oder Reismarktgleichgewicht nicht gestört wird. (2) Die Bieter verpflichten sich, a) bei Verarbeitung zu Bruchreis bzw. Nebenerzeugnissen davon i) den Reis innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden an einem mit deren Einverständnis festgelegten Ort den Behandlungen gemäß Anhang II zu unterziehen; ii) die zugeschlagenen Erzeugnisse ausschließlich als Bruchreis bzw. Nebenerzeugnisse davon entweder in unveränderten Zustand oder durch Zusatz des Bruchreises bzw. der Nebenerzeugnisse davon zu einem anderen Erzeugnis oder durch Verarbeitung dieses Bruchreises bzw. der Nebenerzeugnisse davon außer im Fall höherer Gewalt oder einer besonderen Anweisung der Interventionsstelle, die eine Änderung der Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände erlaubt, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu verwenden; iii) diese Verpflichtung im Fall des Weiterverkaufs vom Käufer eingehen zu lassen; b) bei Verarbeitung in eine zur Verwendung in Futtermitteln geeignete Form, i) wenn es sich beim Bieter um einen Futtermittelhersteller handelt, - innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden an einem mit deren Einverständnis festgelegten Ort die Behandlungen gemäß Anhang III oder Anhang IV durchzuführen und dabei die Kontrolle der Verwendung des Reises und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten; - dieses Erzeugnis außer im Fall höherer Gewalt oder einer besonderen Anweisung der Interventionsstelle, die eine Änderung der Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände erlaubt, spätestens innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Futtermitteln beimischen zu lassen; ii) wenn es sich beim Bieter um eine Reismühle handelt, - spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden an einem mit deren Einverständnis festgelegten Ort die Behandlungen gemäß Anhang IV durchzuführen und dabei die Kontrolle der Verwendung des Reises und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten; - dieses Erzeugnis außer im Fall höherer Gewalt oder einer besonderen Anweisung der Interventionsstelle, die eine Änderung der Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände erlaubt, innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Futtermitteln beimischen zu lassen; c) die Kosten für die Verarbeitung der Erzeugnisse und ihre Behandlungen zu übernehmen; d) eine Bestandsbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht zu prüfen, ob ihre Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 3 (1) Die französische Interventionsstelle veröffentlicht mindestens acht Tage vor dem Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt. (2) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält Folgendes: a) die zusätzlichen Vertragsklauseln und -bedingungen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung, b) den Lagerort sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters, c) die bei Ankauf durch die Interventionsstelle oder bei späteren Kontrollen festgestellten wesentlichen physikalischen und technischen Eigenschaften der verschiedenen Partien, d) die Nummern der einzelnen Partien, e) die Angabe der für die Kontrolle des Vorgangs zuständigen Behörden. (3) Die französische Interventionsstelle trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen, vor Einreichung der Angebote die Qualität des zum Verkauf stehenden Reises zu prüfen. Artikel 4 (1) Aus den Angeboten muss hervorgehen, ob es sich um ein Angebot zur Verarbeitung zu Bruchreis bzw. Nebenerzeugnissen davon oder zur Verarbeitung in eine zur Verwendung in Futtermitteln geeignete Form handelt. Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von folgenden Unterlagen begleitet sind: a) dem Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit von 15 EUR je Tonne geleistet hat; b) dem Nachweis, dass es sich beim Bieter um einen Futtermittelhersteller oder eine Reismühle handelt; c) der schriftlichen Verpflichtung des Bieters, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagserklärung eine Sicherheit zu leisten, die der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohreis am Tag des Angebots, erhöht um 15 EUR, und dem Angebotspreis je Tonne Reis entspricht. (2) Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden. (3) In den Angeboten muss, falls die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 einen Zuteilungskoeffizienten festsetzt, gegebenenfalls eine Mindestmenge angegeben sein, die so festgesetzt ist, dass das Angebot als nicht eingereicht gilt, wenn die zugeteilte Menge darunter liegt. Artikel 5 (1) Die Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der ersten Teilausschreibung beginnt am 11. Februar 2004 und endet am 17. Februar 2004, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit). (2) Die Fristen für die Einreichung der Angebote im Rahmen der folgenden Teilausschreibungen enden an folgenden Dienstagen, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit): 2. März 2004, 16. März 2004, 30. März 2004 und 13. April 2004. Die Frist beginnt jeweils am Mittwoch, der dem Datum des Ablaufs der Frist vorausgeht. (3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die letzte Teilausschreibung beginnt am 21. April 2004 und endet am 27. April 2004, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle einzureichen: Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) Service Intervention 21, avenue Bosquet F - 75341 Paris Cedex 07 Fax (+33-1) 44 18 20 80. Artikel 6 (1) Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die Informationen gemäß Anhang V, aufgeschlüsselt nach der Verarbeitungsform, spätestens am Donnerstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote um 9 Uhr (Brüsseler Zeit) mit. (2) Für jede Verarbeitungsform und jede Teilausschreibung wird den einzelnen Bietern von der französischen Interventionsstelle eine Nummer zugeteilt, beginnend mit der Nummer 1. Zur Wahrung der Anonymität erfolgt die Nummernzuteilung nach dem Zufallsprinzip und für jede Verarbeitungsform und Teilausschreibung unterschiedlich. Die französische Interventionsstelle teilt die Bezugsnummern für die einzelnen Angebote so zu, dass die Anonymität der Bieter gewährleistet ist. Für die gesamte Dauerausschreibung wird jedes Angebot anhand einer eigenen Bezugsnummer identifiziert. (3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Formulars, das die Kommission der französischen Interventionsstelle eigens zu diesem Zweck bereitstellt, auf dem elektronischen Postweg an die Anschrift gemäß Anhang V übermittelt. Die Mitteilung muss auch erfolgen, wenn kein Angebot eingereicht wurde. Aus der Mitteilung muss hervorgehen, dass innerhalb der vorgesehenen Frist kein Angebot eingereicht worden ist. (4) Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die Informationen gemäß Anhang V auch mit, wenn Angebote abgelehnt wurden; sie gibt in diesem Fall die Ablehnungsgründe an. Artikel 7 Die Kommission setzt für jede Verarbeitungsform den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen. Betreffen Angebote ein und dieselbe Partie und eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden. Für Angebote in Höhe des Mindestverkaufspreises kann die Preisfestsetzung mit der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die Angebotsmengen einhergehen. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95. Artikel 8 Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Außerdem übersendet sie den Zuschlagsempfängern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 entweder per Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung. Artikel 9 Der Zuschlagsempfänger führt die Zahlung vor der Übernahme des Reises durch, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2. Die Risiken und Lagerkosten für den innerhalb der Zahlungsfrist nicht abgeholten Reis gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird zugeschlagener, nicht abgeholter Reis in jedem Fall als ausgelagert betrachtet. Hat der Zuschlagsempfänger die Zahlung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 geleistet, so wird der Vertrag von der Interventionsstelle gegebenenfalls für die nicht bezahlten Mengen aufgehoben. Artikel 10 (1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt freigegeben: a) vollständig für die Mengen, für die i) das Angebot nicht berücksichtigt wurde; ii) das Angebot gemäß Artikel 4 Absatz 3 als nicht eingereicht gilt; iii) die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) geleistet wurde; b) anteilig zu der nicht zugeteilten Menge im Fall der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die Angebotsmengen gemäß Artikel 7 Absatz 2. (2) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird anteilig zu den verwendeten Mengen nur dann freigegeben, wenn die Interventionsstelle alle notwendigen Kontrollen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis unter Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung seinem Verarbeitungszweck zugeführt wird. Die gesamte Sicherheit wird jedoch freigegeben, a) wenn der Nachweis der Behandlung gemäß Anhang II und der Nachweis der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) erbracht wird; b) wenn der Nachweis der Behandlung gemäß Anhang III erbracht wird und mindestens 95 % des feinen Bruchreises oder der Bruchstücke Mischfuttermitteln beigemischt wurden; c) wenn der Nachweis der Behandlung gemäß Anhang IV erbracht wird und mindestens 95 % des gewonnenen geschliffenen Reises Mischfuttermitteln beigemischt wurden. (3) Der Nachweis für die Beimischung des Reises zu Futtermitteln gemäß der vorliegenden Verordnung wird nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 erbracht. Artikel 11 Die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Artikel 12 Neben den Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 enthält das Feld 104 des Kontrollexemplars T5 a) im Fall der Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich unter den Bedingungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung mindestens eine der folgenden Angaben, ergänzt durch die Bezugnahme auf die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii): - Destinados a la transformación prevista en el anexo II del Reglamento (CE) n° 203/2004 y a la utilización de conformidad con el compromiso previsto en los incisos ii) y iii) de la letra a) del apartado 2 del artículo 2 de dicho Reglamento - Til forarbejdning som fastsat i bilag II til forordning (EF) nr. 203/2004 og til anvendelse ifølge forpligtelsen i artikel 2, stk. 2, litra a), nr. ii) og iii), i nævnte forordning - Zur Verarbeitung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 203/2004 und zur Verwendung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der genannten Verordnung bestimmt - Προορίζονται για τη μεταποίηση που προβλέπεται στο παράρτημα ΙΙ του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 203/2004 και για χρήση σύμφωνα με τη δέσμευση που προβλέπεται στο άρθρο 2 παράγραφος 2 στοιχείο α) σημεία ii) και iii) του ίδιου κανονισμού - Intended for processing as provided for in Annex II to Regulation (EC) No 203/2004 and use in accordance with the undertaking provided for in Article 2(2)(a)(ii) and (iii) of that Regulation - Destinés à la transformation prévue à l'annexe II du règlement (CE) n° 203/2004 et à l'utilisation conformément à l'engagement prévu à l'article 2, paragraphe 2, points a) ii) et iii), dudit règlement - Destinati alla trasformazione prevista all'allegato II del regolamento (CE) n. 203/2004 e all'utilizzazione conformemente all'impegno di cui all'articolo 2, paragrafo 2, lettera a), punti ii) e iii), del suddetto regolamento - Bestemd om te worden verwerkt overeenkomstig bijlage II bij Verordening (EG) nr. 203/2004 en om te worden gebruikt met inachtneming van de in artikel 2, lid 2, onder a), ii) en iii), van die verordening vastgestelde verbintenis - Para a transformação prevista no anexo II do Regulamento (CE) n.o 203/2004 e para utilização em conformidade com o compromisso previsto no n.o 2, subalíneas ii) e iii) da alínea a), do artigo 2.o do referido regulamento - Tarkoitettu asetuksen (EY) N:o 203/2004 liitteessä II tarkoitettuun jalostukseen ja kyseisen asetuksen 2 artiklan 2 kohdan a alakohdan ii ja iii alakohdassa säädetyn sitoumuksen mukaiseen käyttöön - Avsedda för bearbetning i enlighet med bilaga II till förordning (EG) nr 203/2004 och för användning i enlighet med det åtagande som föreskrivs i samma förordning i artikel 2.2 a ii och iii b) im Fall der Verwendung in Form von Bruchreis oder Nebenerzeugnissen von Bruchreis in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Reis verarbeitet wurde, nach der Verarbeitung unter den Bedingungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung mindestens eine der folgenden Angaben: - Arroz transformado en partidos de arroz o productos derivados de conformidad con las disposiciones del anexo II del Reglamento (CE) n° 203/2004, destinado a ser utilizado exclusivamente en forma de partidos de arroz o productos derivados, de conformidad con el compromiso previsto en los incisos ii) y iii) de la letra a) del apartado 2 del artículo 2 del mismo Reglamento - Ris forarbejdet til brudris eller afledte produkter efter bestemmelserne i bilag II i forordning (EF) nr. 203/2004, udelukkende bestemt til anvendelse i form af brudris eller afledte produkter ifølge forpligtelsen i artikel 2, stk. 2, litra a), nr. ii) og iii), i samme forordning - Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 203/2004 zu Bruchreis oder Nebenerzeugnissen von Bruchreis verarbeiteter Reis, nach der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der genannten Verordnung ausschließlich zur Verwendung in Form von Bruchreis oder Nebenerzeugnissen von Bruchreis bestimmt - Ρύζι που έχει μεταποιηθεί σε θραύσματα ή παράγωγα προϊόντα σύμφωνα με τις διατάξεις του παραρτήματος ΙΙ του κανονισμού (EK) αριθ. 203/2004 και προορίζεται να χρησιμοποιηθεί αποκλειστικά με τη μορφή θραυσμάτων ή παράγωγων προϊόντων σύμφωνα με τη δέσμευση που προβλέπεται στο άρθρο 2 παράγραφος 2 στοιχείο α) σημεία ii) και iii) του ίδιου κανονισμού - Rice processed into broken rice or derived products in accordance with Annex II to Regulation (EC) No 203/2004 for use solely in the form of broken rice or derived products in accordance with the undertaking provided for in Article 2(2)(a)(ii) and (iii) of that Regulation - Riz transformé en brisures ou produits dérivés conformément aux dispositions de l'annexe II du règlement (CE) n° 203/2004, destiné à être utilisé exclusivement sous forme de brisures ou produits dérivés, conformément à l'engagement prévu à l'article 2, paragraphe 2, points a) ii) et iii), dudit règlement - Riso trasformato in rotture di riso o prodotti derivati conformemente alle disposizioni dell'allegato II del regolamento (CE) n. 203/2004, destinato ad essere utilizzato esclusivamente sotto forma di rotture di riso o prodotti derivati, conformemente all'impegno di cui all'articolo 2, paragrafo 2, lettera a), punti ii) e iii), del suddetto regolamento - Overeenkomstig bijlage II van Verordening (EG) nr. 203/2004 tot breukrijst of van breukrijst afgeleide producten verwerkte rijst, bestemd om uitsluitend als breukrijst of van breukrijst afgeleide producten te worden gebruikt met inachtneming van de in artikel 2, lid 2, onder a), ii) en iii), van die verordening vastgestelde verbintenis - Arroz transformado em trincas ou produtos derivados de acordo com as disposições do anexo II do Regulamento (CE) n.o 203/2004, destinado exclusivamente a utilização sob a forma de trincas ou de produtos derivados, em conformidade com o compromisso previsto no n.o 2, subalíneas ii) e iii) da alínea a), do artigo 2.o desse mesmo regulamento - Asetuksen (EY) N:o 203/2004 liitteen II säännösten mukaisesti rikkoutuneiksi riisinjyviksi tai niistä johdetuiksi tuotteiksi jalostettu riisi, joka on tarkoitettu käytettäväksi yksinomaan rikkoutuneina riisinjyvinä tai niistä johdettuina tuotteina saman asetuksen 2 artiklan 2 kohdan a alakohdan ii ja iii alakohdassa säädetyn sitoumuksen mukaisesti - Ris bearbetat till brutet ris eller härledda produkter i enlighet med bestämmelserna i bilaga II till förordning (EG) nr 203/2004 och avsett att uteslutande användas i form av brutet ris eller härledda produkter därav i enlighet med det åtagande som föreskrivs i samma förordning i artikel 2.2 a ii och iii c) im Fall der Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich unter den Bedingungen des Anhangs III oder IV der vorliegenden Verordnung mindestens eine der folgenden Angaben, ergänzt durch die Nummer des Anhangs der vorliegenden Verordnung zur Bezeichnung der erforderlichen Behandlungen: - Destinados a la transformación prevista en el anexo ... del Reglamento (CE) n° 203/2004 - Til forarbejdning som fastsat i bilag ... til forordning (EF) nr. 203/2004 - Zur Verarbeitung gemäß Anhang ... der Verordnung (EG) Nr. 203/2004 bestimmt - Προορίζονται για μεταποίηση που προβλέπεται στο παράρτημα ... του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 203/2004 - For processing provided for in Annex ... to Regulation (EC) No 203/2004 - Destinés à la transformation prévue à l'annexe ... du règlement (CE) n° 203/2004 - Destinati alla trasformazione prevista all'allegato ... del regolamento (CE) n. 203/2004 - Bestemd om te worden verwerkt overeenkomstig bijlage ... bij Verordening (EG) nr. 203/2004 - Para a transformação prevista no anexo ... do Regulamento (CE) n.o 203/2004 - Tarkoitettu asetuksen (EY) N:o 203/2004 liitteessä ... tarkoitettuun jalostukseen - För bearbetning enligt bilaga ... till förordning (EG) nr 203/2004. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27). (2) ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15. (3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 (ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11). (4) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13). ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Behandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) Bei der Übernahme muss der Reis folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1. Der zugeschlagene Rohreis muss so geschliffen werden, dass die Gesamtausbeute und die Ausbeute an ganzen Körnern erzielt wird, wie sie zuvor vom Analyselabor anhand einer Probe, die zum Zeitpunkt der Übernahme des zugeschlagenen Rohreises entnommen wurde, bestimmt wurden, wobei sowohl auf die Gesamtausbeute als auch auf die Ausbeute an ganzen Körnern ein Toleranzwert von 1 % mehr oder weniger angewandt wird. 2. Die gesamte entstandene Menge an vollständig geschliffenem Reis muss so gebrochen werden, dass mindestens 95 % Bruchreis im Sinne von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 entstehen. Er kann auch unmittelbar zu Nebenerzeugnissen von Bruchreis verarbeitet werden. ANHANG III Behandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) erster Gedankenstrich Bei der Übernahme muss der Reis folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1. Der zugeschlagene Rohreis muss geschält und so gebrochen werden, dass - ausgedrückt in Rohreisgewicht - mindestens 77 % feiner Bruchreis oder Bruchstücke im Sinne von Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 entstehen. 2. Nach der Verarbeitung muss das gewonnene Erzeugnis (mit Ausnahme der Schalen) mit Hilfe des Farbstoffs "Patentblau V E131" oder "Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün) E142" gekennzeichnet werden, um identifiziert werden zu können. ANHANG IV Behandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) Ziffer ii) erster Gedankenstrich 1. Der zugeschlagene Rohreis muss so geschliffen werden, dass die Gesamtausbeute und die Ausbeute an ganzen Körnern erzielt wird, wie sie zuvor vom Analyselabor anhand einer Probe, die zum Zeitpunkt der Übernahme des zugeschlagenen Rohreises entnommen wurde, bestimmt wurden, wobei sowohl auf die Gesamtausbeute als auch auf die Ausbeute an ganzen Körnern ein Toleranzwert von 1 % mehr oder weniger angewandt wird. 2. Nach der Verarbeitung muss das gewonnene Erzeugnis mit Hilfe des Farbstoffs "Patentblau V E131" oder "Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün) E142" gekennzeichnet werden, um identifiziert werden zu können. ANHANG V Informationen gemäß Artikel 6 >PIC FILE= "L_2004034DE.002202.TIF">