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Document 32004R0130

    Verordnung (EG) Nr. 130/2004 der Kommission vom 26. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    ABl. L 19 vom 27.1.2004, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2014; Aufgehoben durch 32013R1373

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/130/oj

    32004R0130

    Verordnung (EG) Nr. 130/2004 der Kommission vom 26. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 019 vom 27/01/2004 S. 0014 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 130/2004 der Kommission

    vom 26. Januar 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Schweinefleischmarkt befindet sich derzeit in einer schwierigen Lage und sollte durch die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0203 gestützt werden.

    (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission(2) beträgt die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. Um den Markt schnell zu erleichtern und eine Verbesserung des Preisniveaus zu erreichen, sollten die Marktteilnehmer jedoch ermutigt werden, die Ausfuhren mit Erstattung schneller durchzuführen. Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung sollte daher verkürzt werden.

    (3) Angesichts der Erhöhung der Erstattungen im Vergleich zu früher sollte die Höhe der Sicherheit gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 angepasst werden.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:

    a) An Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Im Februar 2004 ausgestellte Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0203 gelten jedoch nur bis zum Ende des zweiten auf ihre Ausstellung folgenden Monats während die Geltungsdauer von im März 2004 ausgestellten Ausfuhrlizenzen am Ende des Monats abläuft, der auf ihre Ausstellung folgt."

    b) Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Ausfuhrlizenzen, die ab dem 27. Januar 2004 beantragt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000, (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

    (2) ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

    ANHANG

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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