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Document 32004D0840

2004/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)

ABl. L 361 vom 8.12.2004, p. 41–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 67–79 (MT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/840/oj

8.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)

(2004/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen sowie zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.

(3)

Die Prüfung der Programme hat ergeben, dass die Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (2) entsprechen.

(4)

Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2004/695/EG vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (3) festgelegt wurde.

(5)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Höchstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(7)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(8)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonitäre Regelung nach Einführung des Euro (5) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(9)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission mit wissenschaftlich fundierten Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Tollwut

Artikel 1

(1)   Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 180 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt.

Artikel 5

(1)   Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 900 000 EUR festgesetzt.

Artikel 6

(1)   Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1 500 000 EUR festgesetzt.

Artikel 7

(1)   Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt.

Artikel 8

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.

KAPITEL II

Rinderbrucellose

Artikel 9

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 10

(1)   Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 11

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 12

(1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 EUR festgesetzt.

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 13

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 3 000 000 EUR festgesetzt.

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 14

(1)   Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 15

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1 800 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 16

(1)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 EUR festgesetzt.

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

KAPITEL III

Rindertuberkulose

Artikel 17

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 18

(1)   Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 19

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 4 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 20

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2 500 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 21

1.   Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 700 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 22

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten der Tuberkulinproben;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

KAPITEL IV

Enzootische Rinderleukose

Artikel 23

(1)   Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Estland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 24

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 25

(1)   Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 26

(1)   Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 27

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

KAPITEL V

Schaf- und Ziegenbrucellose

Artikel 28

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 175 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

die Kosten von Labortests;

b)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 29

(1)   Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

der Honorare von Tierärzten, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Artikel 30

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 6 500 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 31

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 300 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 32

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 4 500 000 EUR festgesetzt.

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

Artikel 33

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 1 700 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb von Impfstoffen;

b)

die Kosten von Labortests;

c)

die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren.

KAPITEL VI

Blauzungenkrankheit

Artikel 34

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 35

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt.

Artikel 36

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt.

KAPITEL VII

Geflügelsalmonellosen

Artikel 37

(1)   Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 70 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden (6), und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 38

(1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 39

(1)   Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 110 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 40

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 41

(1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 42

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 600 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 43

(1)   Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 350 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

Artikel 44

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

KAPITEL VIII

Vesikuläre Schweinekrankheit

Artikel 45

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt.

KAPITEL IX

Klassische Schweinepest

Artikel 46

(1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 15 000 EUR festgesetzt.

Artikel 47

(1)   Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt.

Artikel 48

(1)   Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt.

Artikel 49

(1)   Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.

Artikel 50

(1)   Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt.

Artikel 51

(1)   Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.

Artikel 52

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für

a)

den Erwerb und die Abgabe von Impfstoffen;

b)

virologische und serologische Untersuchung von Haus- und Wildschweinen.

KAPITEL X

Aujeszky-Krankheit

Artikel 53

(1)   Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 300 000 EUR festgesetzt.

Artikel 54

(1)   Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.

Artikel 55

(1)   Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Ungarn im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt.

Artikel 56

(1)   Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR festgesetzt.

Artikel 57

(1)   Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

Artikel 58

(1)   Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.

KAPITEL XI

Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose

Artikel 59

(1)   Das von Frankreich für Guadeloupe vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

(2)   Das von Frankreich für Martinique vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

3.   Das von Frankreich für Réunion vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt.

4.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.

KAPITEL XII

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 60

(1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf

a)

einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder;

b)

einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.

3.   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.

Artikel 61

(1)   Die Höchstbeträge, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 33 und 53 bis 58 zu erstatten sind, werden wie folgt festgesetzt:

a)

Rose-Bengal-Test:

0,3 EUR je Test;

b)

Komplementbindungstest:

0,6 EUR je Test,

c)

ELISA-Test

1 EUR je Test,

d)

Agargelimmundiffusionstest

0,8 EUR je Test;

f)

Tuberkulinprobe

0,8 EUR je Test;

g)

Gamma-Interferon-Test

3 EUR je Test;

h)

Impfstoffdosis:

0,1 EUR je Dosis.

Artikel 62

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Artikel 63

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 59 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis f) erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2005 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;

b)

Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2005 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

bis spätestens 1. Juni 2006 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 erzielten Ergebnisse übermittelt;

e)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

f)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Hält ein Mitgliedstaat die Vorschriften gemäß Absatz 1 nicht ein, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für diesen Mitgliedstaat von der Kommission unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes und der damit einhergehenden finanziellen Verluste für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 64

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 65

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(3)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 87.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(5)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.


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