Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0820

    2004/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (Dornier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1621)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 357 vom 2.12.2004, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/820/oj

    2.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 357/36


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Mai 2004

    über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (Dornier)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1621)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/820/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 19. Juli 2002 genehmigte die Kommission Rettungsbeihilfen (2) zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (nachfolgend „Dornier“). Die Beihilfe bestand aus einer auf drei Monate befristeten Bürgschaft. Am 6. August 2002 meldete Deutschland der Kommission seine Absicht, die genehmigte Bürgschaft zu verlängern, und teilte ihr zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Dornier mit.

    (2)

    Am 5. Februar 2003 wurde ein förmliches Untersuchungsverfahren wegen der Verlängerung der Bürgschaft und der zusätzlichen Maßnahmen eingeleitet (3). Die Erwiderung Deutschlands auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens ging am 2. April 2003 ein, die letzten von Deutschland vorgelegten Informationen am 3. Dezember 2003. Bemerkungen von dritter Seite sind während des Untersuchungsverfahrens nicht eingegangen.

    2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    2.1   Dornier

    (3)

    Der deutsche Flugzeughersteller Dornier gehörte seit 1996 dem amerikanischen Unternehmen Fairchild Aerospace. Dornier stellte mit rund 3 600 Beschäftigten im bayerischen Oberpfaffenhofen-Wessling Flugzeuge und Flugzeugteile her. Die Werksanlagen und Geschäftsräume in den Vereinigten Staaten wurden liquidiert. Dornier beantragte im März 2002 den Konkurs.

    (4)

    Das Konkursverfahren wurde am 1. Juli 2002 eröffnet. Gleichzeitig wurden die Beschäftigten in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt, wobei der passive Teil, der rund die Hälfte der Beschäftigten ausmachte, für die Entlassung vorgesehen war. Die Beschäftigten des passiven Teils stellten die Arbeit ein und wurden in einen Sozialplan einbezogen, der teilweise von einer staatlichen Körperschaft finanziert wurde. Am 20. Dezember 2002 beschloss der Konkursverwalter, das Unternehmen zu liquidieren und die Vermögenswerte getrennt zu veräußern.

    (5)

    Es fanden zwei getrennte Asset deals statt: Die Flugzeugherstellung und der Kundendienst wurden an AvCraft Aerospace GmbH und AvCraft International Ltd. verkauft, die Herstellung der Airbus-Flugzeugteile und die Flugdienstleistungen wurden an die Ruag Holding (Schweiz) veräußert. Nach Angaben Deutschlands fand dies in einem offenen und transparenten Verfahren statt.

    2.2   Die Finanzmaßnahmen

    (6)

    Am 19. Juli 2002 genehmigte die Kommission eine 50 %-Ausfallbürgschaft der Bundesregierung und des Freistaates Bayern für ein Darlehen von 90 Mio. USD. Die Bürgschaft wurde als Rettungsbeihilfe für den beantragten Zeitraum von drei Monaten genehmigt. Die Laufzeit begann mit dem Zeitpunkt der Genehmigung und hätte am 20. September 2002 enden müssen.

    (7)

    Am 6. August 2002 meldete Deutschland eine Verlängerung der Bürgschaft bis zum 20. Dezember 2002 an, d. h. für drei weitere Monate, damit Dornier während der Suche nach einem Finanzpartner fortbestehen konnte. Die Bürgschaftskonditionen blieben unverändert. Die Bürgschaft betraf dasselbe Darlehen, das nicht voll ausgeschöpft worden war. Sie wurde am 20. Dezember 2002 förmlich beendet. Die Verlängerung bis zu jenem Zeitpunkt ist Gegenstand dieser Entscheidung.

    (8)

    Mit der zweiten Anmeldung vom 6. August 2002 wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Arbeit rund 12,6 Mio. EUR der Gesamtkosten eines Sozialplanes in Höhe von 20,6 Mio. EUR für die 1 800 zu entlassenden Beschäftigten übernommen hatte. Die übrigen 8 Mio. EUR wurden von dem Unternehmen finanziert. Auch die Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit ist Gegenstand dieser Entscheidung.

    (9)

    Nach Angaben Deutschlands wurden mit diesen Maßnahmen keine Gehälter oder Entlassungszahlungen bestritten, sondern folgende Kosten finanziert: Einzelunterstützung an Beschäftigte, Ermittlung ihrer Stärken und Schwächen, Setzung von Zielen, Ausbildung, Maßnahmen zur Förderung der Mobilität, Auslagerung, Aufbau einer Stellenbörse usw. Der in den Sozialplan einbezogene Teil der Beschäftigten stellte die Arbeit ein.

    3.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (10)

    Die Bürgschaft wurde nach einer Laufzeit von insgesamt sechs Monaten im Dezember 2002 beendet. Auch der für die den Beschäftigten des passiven Teils erstellte Sozialplan endete im Dezember 2002. Daraufhin wurde Dornier liquidiert und seine Vermögenswerte wurden an verschiedene Investoren veräußert. Der Empfänger der Maßnahmen besteht somit nicht mehr. Infolgedessen sowie angesichts der Tatsache, dass den Angaben Deutschlands zufolge das Liquidationsverfahren offen und transparent durchgeführt wurde und die Vermögenswerte zum Marktpreis veräußert wurden, würde eine Beurteilung der Maßnahmen gegenstandslos sein.

    (11)

    Das förmliche Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die beschriebenen Maßnahmen wurde somit gegenstandslos —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das am 5. Februar 2003 gegen Fairchild Dornier GmbH eingeleitete förmliche Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wird eingestellt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 7. Mai 2004

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 2.

    (2)  ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 2.

    (3)  Siehe Fußnote 2.


    Top